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VwGH vom 27.03.1996, 96/13/0012

VwGH vom 27.03.1996, 96/13/0012

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag.DDr. Jahn, über die Beschwerde des O in E, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in E, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 8 - 2186/95, betreffend Berücksichtigung des Werbungskostenpauschales gemäß § 16 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 bei der Arbeitnehmerveranlagung 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausschließlich die Frage strittig, ob dem Beschwerdeführer, einem seit im Ruhestand befindlichen Beamten, wie dieser meint, der Verkehrsabsetzbetrag (S 4.000,-- jährlich) und der Arbeitnehmerabsetzbetrag (S 1.500,-- jährlich) sowie das Werbungskostenpauschale (S 1.800,-- jährlich) oder, wie die belangte Behörde meint, der Pensionistenabsetzbetrag (S 5.500,-- jährlich), dementsprechend gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 aber nicht der Werbungskostenpauschbetrag zusteht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 ist für Werbungskosten, die bei nichtselbständigen Einkünften erwachsen, ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von S 1.800,-- jährlich abzusetzen. Dies gilt nicht, wenn diese Einkünfte den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag (§ 33 Abs. 6 und § 57 Abs. 4) begründen.

Gemäß § 33 Abs. 5 EStG 1988 stehen bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis folgende Absetzbeträge zu:


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1.
Ein Verkehrsabsetzbetrag von S 4.000,-- jährlich.
2.
Ein Arbeitnehmerabsetzbetrag von S 1.500,-- jährlich, wenn die Einkünfte dem Lohnsteuerabzug unterliegen.
3. ...
Gemäß § 33 Abs. 6 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung hat ein Steuerpflichtiger, soweit ihm die Absetzbeträge nach Abs. 5 nicht zustehen, Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag bis zu S 5.500,-- jährlich, wenn er Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 3 oder Ruhe(Versorgungs)Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 4 bezieht. Bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 nicht zu.
Gemäß § 47 Abs. 2 liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, daß aus den hg. Erkenntnissen vom , 91/14/0059, und vom , 91/13/0095, abzuleiten sei, daß es sich beim Ruhebezug eines öffentlich-rechtlichen Bediensteten um einen Bezug aus einem im Sinne des § 33 Abs. 5 EStG 1988 bestehenden Dienstverhältnis (weshalb die entsprechenden Absetzbeträge des § 33 Abs. 5 Z. 1 und 2 EStG 1988 und das Werbungskostenpauschale gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 zustehe), nicht aber um einen Bezug aus einem im Sinne des § 33 Abs. 6 EStG 1988 früheren Dienstverhältnisses handle, welches den Pensionistenabsetzbetrag rechtfertige, das Werbungskostenpauschale aber ausschließe.
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden: In dem zitierten Erkenntnis vom hat der Gerichtshof unter Hinweis auf das zitierte Erkenntnis vom ausgesprochen, daß das Dienstverhältnis eines öffentlich-rechtlich Bediensteten nicht dadurch beendet wird, daß er vom Dienststand in den Ruhestand wechselt. In dem zitierten Erkenntnis vom wurde ausgeführt, Abfertigungen im Sinn des § 67 Abs. 3 EStG 1972 seien einmalige Entschädigungen, die auf Grund bestimmter, in diesem Absatz genannter genereller abstrakter Normen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 88/13/0196) bei Auflösung des Dienstverhältnisses zu leisten sind. Aus dem Zusammenhang dieser Bestimmung ist ableitbar, daß sie eine Auflösung des Dienstverhältnisses (auch) im Sinne der in diesem Absatz genannten generellen Normen zur Voraussetzung hat. Da im gegenständlichen Fall öffentlich-rechtliche Bedienstete vom Dienststand in den Ruhestand gewechselt sind, dadurch aber das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis nach den dienstrechtlichen Vorschriften nicht beendet ist, liegen jedenfalls keine Abfertigungen im Sinne des § 67 Abs. 3 EStG 1972 vor.
Anders als bei der Auslegung des Begriffes Dienstverhältnis in § 67 Abs. 3 EStG 1972 ist eine Heranziehung dienstrechtlicher Vorschriften zur Auslegung des gleichen in § 33 Abs. 5 und 6 EStG 1988 verwendeten Begriffes schon deswegen nicht geboten, weil diese gesetzlichen Bestimmungen auf entsprechende generelle abstrakte Normen nicht Bezug nehmen. Hinzu kommt, daß unter Berücksichtigung des Umstandes, daß bei öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen nach dienstrechtlichen Vorschriften regelmäßig von bestehenden Dienstverhältnissen auszugehen wäre, ein "früheres" öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aber im Zusammenhang mit dem Regelungsinhalt des § 33 Abs. 6 EStG 1988 keinen nennenswerten Anwendungsbereich hätte (ein solches Dienstverhältnis wäre regelmäßig erst nach dem Tod des Beamten anzunehmen). Es kann dem Gesetzgeber daher nicht zugesonnen werden, daß er den Begriff Dienstverhältnis in § 33 Abs. 5 und 6 EStG 1988 im Sinn dienstrechtlicher Vorschriften verstanden hätte, zumal damit eine sachlich nicht zu rechtfertigende steuerliche Ungleichbehandlung von im Ruhestand befindlichen öffentlich-rechtlichen Bediensteten und pensionierten, ehemals in privatrechtlichen Dienstverhältnissen gestandenen Arbeitnehmern verbunden wäre.
Der belangten Behörde ist daher zuzustimmen, daß bei Beurteilung der Frage, ob beim Beschwerdeführer ein bestehendes oder früheres Dienstverhältnis anzunehmen ist, nicht von dienstrechtlichen Vorschriften, sondern vom Dienstverhältnisbegriff des § 47 Abs. 2 EStG 1988 auszugehen ist.
Es war daher auch nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Pensionistenabsetzbetrag zuerkannt, dementsprechend aber die Anerkennung des Werbungskostenpauschbetrages verwehrt hat.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.