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VwGH vom 24.09.2002, 2002/16/0058

VwGH vom 24.09.2002, 2002/16/0058

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des S in L, vertreten durch Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Kleiner & Kleiner Ges.m.b.H. in Graz, Burgring 22, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom , GZ RV 423/1-7/00, betreffend Schenkungssteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer schenkte am seinem Sohn Hannes K. die Liegenschaft EZ 678, Grundbuch 60308 Göss.

Mit Notariatsakt vom bestellte Hannes K. seinem Vater, dem Beschwerdeführer, an dieser Liegenschaft ohne Entgelt ein Baurecht dahingehend, dass der Beschwerdeführer berechtigt sei, auf diesem Grundstück ein Bauwerk zu errichten. Das Baurecht wurde bis bestellt. Nach Punkt 5. des Vertrages fällt das Bauwerk nach Ablauf der vereinbarten Dauer an den Grundeigentümer Hannes K., ohne dass von diesem eine Entschädigung an den Baurechtsberechtigten oder dessen Erben bzw Rechtsnachfolger zu leisten sei.

Mit Bescheid vom wurde dem Beschwerdeführer von dem Baurechtsvertrag vom Schenkungssteuer in Höhe von S 58.370,-- vorgeschrieben.

In der Berufung gegen diesen Bescheid wurde unter anderem die Anwendung der Befreiungsbestimmung nach § 15 Abs 1 Z 7 ErbStG beantragt, wonach Vermögen, das an die Eltern zurückfällt, steuerfrei ist. Mit der Schenkung vom habe Hannes K. das Eigentumsrecht erhalten, wovon auch das Baurecht mitumfasst sei.

Nach einer die Berufung als unbegründet abweisenden Berufungsvorentscheidung wurde in einer Eingabe, mit der die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt wurde, ausgeführt, der Eigentümer einer Liegenschaft habe auch die Möglichkeit, einem Dritten ein Nutzungsrecht an seiner Sache einzuräumen und auf diese Weise sein eigenes Recht an der Sache vertraglich zu beschränken. Das Recht, auf dem Grundstück ein Bauwerk zu errichten, gehe durch den Baurechtsvertrag vom Eigentümer auf den Dritten über. Das Baurecht sei eine Abspaltung des Rechts des Eigentümers, dessen Befugnisse es einschränke.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung teilweise stattgegeben. Hinsichtlich der beantragten Befreiung iSd § 15 Abs 1 Z 7 ErbStG wurde dem Berufungsbegehren keine Folge gegeben. In der Begründung dieses Bescheides wurde die Auffassung vertreten, von einem Vermögensrückfall könne nur gesprochen werden, wenn es sich um denselben Gegenstand handle. Eine eingeschränkte wirtschaftliche Surrogation komme nur dann in Frage, wenn das ursprünglich zugewendete Vermögen nicht mehr vorhanden sei. Surrogate würden die Voraussetzungen des § 15 Abs 1 Z 7 ErbStG dann erfüllen, wenn sie bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als mit den zugewendeten Vermögensgegenständen ident angesehen werden könnten. Der wirtschaftliche Gehalt der Einräumung eines Baurechts liege im Erwerb eines zeitlich befristeten, veräußerbaren Nutzungsrechts. Der Grundeigentümer behalte hinsichtlich des Grundstücks die Rechte des Eigentümers, vor allem werde er in seiner Veräußerungs- und Belastungsbefugnis in keiner Weise beschränkt. Für die unentgeltliche Einräumung sei das Erfordernis der Nämlichkeit nicht erfüllt.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Befreiung von der Schenkungssteuer verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte

die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 15 Abs 1 Z 7 ErbStG bleibt Vermögen steuerfrei, soweit es von Eltern, Großeltern oder weiteren Voreltern ihren Abkömmlingen unentgeltlich zugewendet wurde und an diese Personen zurückfällt.

Zu der vergleichbaren Bestimmung des § 18 Abs 1 Nr. 12 dErbStG 1925 hat bereits der deutsche Reichsfinanzhof die Auffassung vertreten, es sei nicht erforderlich, dass die erworbenen Vermögensgegenstände in natura zurückgegeben werden. Bei der hier gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise sei vielmehr ausreichend, wenn der beim Rückfall vorhandene Gegenstand - wirtschaftlich betrachtet - als derselbe Gegenstand angesehen werden kann, der seinerzeit erworben worden ist. Für eine solche dingliche Surrogation sei aber nur insoweit Raum, als bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise das Surrogat als derselbe Vermögensgegenstand betrachtet werden kann wie der zugewendete Gegenstand (vgl das Urteil des Reichsfinanzhofes vom , I e A 234/30, RStBl 297). Auch nach dem Urteil des deutschen Bundesfinanzhofes vom , II R 40/68, BStBl II 658, läuft die Anforderung der "eingeschränkten Identität" auf die der Kontinuität hinaus. Diese sei sowohl bei logischer Identität erfüllt, wenn und soweit ein konkreter Gegenstand (Sache oder Recht), der zurückfällt, derselbe ist, wie der, der hingegeben wurde, als auch dann, wenn und soweit beim Austausch des konkreten Gegenstandes der Zuwendung der Wert des Zugewandten als Gegenstand der früheren und nunmehrigen Besteuerung erhalten geblieben ist.

Im Beschwerdefall räumte der Sohn seinem Vater auf der Liegenschaft, die dieser seinem Sohn zuvor geschenkt hatte, unentgeltlich das Baurecht ein.

Das Baurecht ist gemäß § 1 Abs 1 Baurechtsgesetz, RGBl Nr. 86/1912, das dingliche, veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Bodenfläche eines Grundstücks ein Bauwerk zu haben. Das Baurecht gilt als unbewegliche Sache. Ein errichtetes Bauwerk ist Zugehör des Baurechts und somit ebenfalls unbeweglich. Bei Erlöschen des Baurechts fällt das Bauwerk an den Grundeigentümer, der den Bauberechtigten mangels anderer Vereinbarung für ein Viertel des vorhandenen Bauwertes entschädigen muss (§ 9 Abs 2 BauRG).

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass ihm durch die Einräumung des Baurechts ein "Bestandteil" des unbeschränkten Eigentumsrechts an der Liegenschaft zugewendet worden ist. Damit ist der Beschwerdeführer nicht im Recht: Mit der Einräumung eines Baurechtes wird eine Sache geschaffen, die sich wesentlich vom Eigentumsrecht an dem Grundstück unterscheidet. Es ist gerade Sinn und Zweck des Baurechtes, dem Eigentümer seine Rechte an der Liegenschaft zu erhalten und künftigen Verwendungen nicht endgültig vorzugreifen (vgl Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I12, 393). Auch aus den Regelungen für den Fall des Erlöschens des Baurechts - im Beschwerdefall wurde für diesen Fall abweichend vom bürgerlichen Recht die entschädigungslose Übergabe des Bauwerks in das Eigentum des Grundeigentümers vereinbart - ist ersichtlich, dass im Falle der Einräumung des Baurechts von einer "Aufspaltung" des Eigentumsrechts an der Liegenschaft keine Rede sein kann. Dem Grundeigentümer verbleibt vielmehr sein Vollrecht an der Liegenschaft, während es sich beim Baurecht mit dem diesem zugehörigen Bauwerk um ein davon verschiedenes Wirtschaftsgut handelt, das durch Zeitablauf erlischt. Sowohl über die Liegenschaft als auch über das Baurecht kann während der vereinbarten Laufzeit des Baurechts in jeder möglichen und dem Markt entsprechenden Weise verfügt werden. Dabei wird der Wert der Liegenschaft einerseits und des Baurechts andererseits wesentlich von der noch bestehenden Dauer des Baurechts abhängen. Von einer in wirtschaftlicher Betrachtungsweise gegebenen Identität eines allenfalls ideellen Teiles der Liegenschaft und des Baurechts kann somit keine Rede sein. Durch die Einräumung des Baurechts an der vormals geschenkten Liegenschaft kam es somit nicht zu einem Rückfall von Vermögen an den Beschwerdeführer.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf § 30 Abs 1 ErbStG stützt, nach welcher Bestimmung der Steuerpflichtige eine Aussetzung der Besteuerung beim Erwerb von Vermögen, dessen Nutzung einem anderen zusteht, verlangen kann, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Eigentum am Baurecht nicht einem Nutzungsrecht iS des § 30 ErbStG gleichgesetzt werden kann.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am