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VwGH vom 11.03.1993, 93/18/0083

VwGH vom 11.03.1993, 93/18/0083

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der R in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt vom , Zl. Fr 450/92, betreffend Abschiebungsaufschub, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, gemäß § 3 Abs. 1 und 2 Z. 1 sowie § 4 Fremdenpolizeigesetz ein bis zum befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen. In der Folge wurden der Beschwerdeführerin Aufschübe der Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes, zuletzt bis zum , gewährt. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den von ihr als Antrag auf Gewährung eines Abschiebungsaufschubes im Sinne des § 36 Abs. 2 FrG gewerteten Antrag der Beschwerdeführerin vom "um Verlängerung der Vollstreckung" des Aufenthaltsverbotes ab. Nach der Begründung habe die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag keinerlei Gründe genannt, weshalb von ihrer Abschiebung Abstand genommen werden sollte. Auch lägen keine Gründe vor, die die Abschiebung unzulässig machen würden, noch sei die Abschiebung aus tatsächlichen Gründen unmöglich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 36 Abs. 2 FrG ist die Abschiebung eines Fremden auf Antrag oder von Amts wegen auf bestimmte, jeweils ein Jahr nicht übersteigende Zeit aufzuschieben (Abschiebungsaufschub), wenn sie unzulässig ist (§ 37) oder aus tatsächlichen Gründen unmöglich scheint.

Die Beschwerdeführerin stimmt mit der belangten Behörde überein, daß ihr Antrag vom als Antrag auf Gewährung eines Abschiebungsaufschubes zu werten sei. Soweit sie sich in der Beschwerde auf Umstände beruft, die ihrer Meinung nach den Wegfall der Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt hätten, bewirkten, ist ihr zu entgegnen, daß darauf im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag nach § 36 Abs. 2 FrG nicht Bedacht zu nehmen ist.

Nach Auffassung der Beschwerdeführerin sei ihre Abschiebung nach § 37 Abs. 1 FrG unzulässig, weil sie Gefahr liefe, in ihrem Geburtsland einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein. Diese Gefahr erblickt die Beschwerdeführerin darin, "daß ich bei Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet, zufolge des Umstandes, daß in der Türkei, - also in meinem Geburtsland -, nach wie vor das Recht der Blutrache herrscht, von den Angehörigen des Getöteten, sohin von Herrn M, nicht nur mit dem Leben bedroht würde, sondern diesbezüglich auch sicherlich getötet werden würde". Dabei verkennt sie jedoch die Rechtslage:

Gemäß § 37 Abs. 1 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß er Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Die Anwendung dieser das sogenannte "Refoulement-Verbot" (vgl. zu diesem Begriff u.a. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1035/92) enthaltenden Bestimmung (vgl. 692 BlgNR 18. GP, 48) setzt voraus, daß die dort umschriebene Gefahr für den Fremden vom Staat ausgeht. Eine Bedrohung, die - ohne Billigung durch staatliche Stellen - nur von Privatpersonen ausgeht, wie sie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wurde, fällt nicht darunter.

Daß die Abschiebung nicht aus tatsächlichen Gründen unmöglich scheint, stellt die Beschwerdeführerin nicht in Abrede.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.