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VwGH vom 21.03.2002, 2002/16/0055

VwGH vom 21.03.2002, 2002/16/0055

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der W Gesellschaft mbH in W, vertreten durch Doralt-Seist-Csoklich, Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien IX, Währingerstraße 2-4, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für ZRS Wien vom , Zl. Jv 7367-33a/01, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender unstrittige Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin führte zu 4 C 321/97Y des BG Döbling Klage gegen eine Mieterin auf Bezahlung eines Mietzinsrückstandes von ATS 339.745,26 und Räumung.

In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom wurde ein gerichtlicher Vergleich folgenden Inhalts geschlossen:

"1) Die beklagte Partei verpflichtet sich, den im beiliegenden Plan rot umrandeten Teil des auf der Liegenschaft 1190 Wien, Muthgasse 42-48, gelegenen Nebengebäudes 1 und die fünf vor diesem Nebengebäude situierten PKW-Abstellplätze, welche im beiliegenden Plan blau umrandet sind, bis zum zu räumen und der klagenden Partei geräumt zu übergeben.

2) Einvernehmlich festgestellt wird, dass der Mietzinsrückstand der beklagten Partei per S 487.881,67 beträgt sowie dass der monatliche Mietzins inkl. Betriebskosten und Umsatzsteuer S 94.382,06 beträgt und am Ersten eines jeden Monats im vorhinein fällig ist.

3) Die beklagte Partei verpflichtet sich, den in Punkt 2) genannten Mietrückstand sowie S 31.1271,81 (darin enthalten S 4.039,64 an USt und S 6.890,-- an Barauslagen) als Prozesskostenbeitrag bis zum an die klagende Partei zu bezahlen.

4) Die beklagte Partei ist von ihrer Räumungsverpflichtung gemäß Punkt 1) dieses Vergleiches befreit, wenn sie ihrer Zahlungsverpflichtung gemäß Punkt 3) dieses Vertrages fristgerecht nachkommt und sämtliche bis zum Räumungstermin (Punkt 1) auflaufenden Mietzinse (Punkt 2) bezahlt sind."

Daraufhin forderte der Kostenbeamte des BG Döbling weitere Pauschalgebühr zuzüglich Einhebungsgebühr an, wobei er den zehnfachen Jahresbetrag des im Vergleichspunkt 2) genannten monatlichen Mietzinses in die Bemessungsgrundlage einbezog.

Dem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag gab die belangte Behörde mit der Begründung keine Folge, es fehle an einer Begrenzung der vereinbarten laufenden Mietzinse.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Die Beschwerdeführerin erachtet sich - aus dem Beschwerdeinhalt immerhin erkennbar - in ihrem Recht auf Nichtfestsetzung weiterer Pauschalgebühr verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Kern der Beschwerdeausführungen ist das Argument, es sei mit dem Vergleich keine Verpflichtung zur Zahlung eines Mietzinses für die Zeit nach dem übernommen, sondern lediglich der beklagten Partei die Möglichkeit eingeräumt worden, sich von ihrer Räumungsverpflichtung zu befreien; weiters sei über den hinaus kein vollstreckbarer Exekutionstitel geschaffen worden.

Damit ist das Schicksal der Beschwerde aber bereits entschieden. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich erst jüngst mit Erkenntnis vom , Zl. 2001/16/0438, einen ganz ähnlich gelagerten Fall entschieden und klargestellt, dass dann, wenn ein Mieter im Falle der vertragsgemäßen Entrichtung bestimmter Zahlungen von seiner an sich im Vergleich begründeten Räumungsverpflichtung befreit wird, unter Berücksichtigung der zwischen den Parteien (wenn auch nur deklarativ) festgehaltenen Höhe des monatlichen Mietzinses ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit vereinbart und solcherart der Streitgegenstand im Mietzins- und Räumungsprozess iS des § 18 Abs. 2 Z. 2, zweiter Fall GGG erweitert wird. Zur Vermeidung weitwendiger Wiederholungen wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des zitierten Erkenntnisses verwiesen.

Da es des weiteren nach der ständigen hg. Judikatur für die Erfüllung der Gerichtsgebührenpflicht unmaßgeblich ist, ob im Wege eines den Streitwert verändernden Vergleiches ein exekutionsfähiger Titel geschaffen wird (siehe dazu die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren6 unter E 17 und 18 zu § 18 GGG referierte hg. Judikatur) bzw. ob eine bereits bestehende, gar nicht strittige Verpflichtung neuerliche übernommen wird (Tschugguel/Pötscher a.a.O. E 13-15 zu § 18 GGG), ergibt sich bereits aus dem Beschwerdeinhalt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, wobei die Entscheidung mit Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Rechtsprechung klargestellte Rechtslage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.

Wien, am