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VwGH vom 26.11.1990, 90/15/0062

VwGH vom 26.11.1990, 90/15/0062

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Wetzel, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde der X-Gesellschaft m.b.H. gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, Berufungssenat I, vom , Zl. 14/33/1-BK/Hö-1989, betreffend Umsatzsteuer 1986, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin betreibt ein Fitness-Studio. Strittig ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens allein die Frage, ob die Entgelte für die Benützung der Fitnesseinrichtungen (Fitnessgeräte) zur Gänze dem Normalsteuersatz unterliegen, wie es dem Standpunkt der belangten Behörde entspricht, oder ob auch ein Teil, als auf die Grundstücksbenützung entfallend, gemäß § 10 Abs. 2 Z. 5 UStG 1972 mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern ist (Standpunkt der Beschwerdeführerin). Die belangte Behörde vertrat in dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid im wesentlichen die Auffassung, Gegenstand des Leistungsaustausches sei nur die Gebrauchsüberlassung an den Fitnessgeräten in ihrer Gesamtheit als Betriebsvorrichtung (mit Zurverfügungstellung von Umkleide-, Dusch- und WC-Räumen als unselbständige Nebenleistung). Die Beschwerdeführerin ist in ihrer wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerde hingegen der Meinung, daß der Grundstücksbenützung eine selbständige und nicht zu vernachlässigende Bedeutung zukäme.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Gerichtshof hat sich mit der aufgezeigten, hier zu lösenden Rechtsfrage erst vor kurzem in seinem Erkenntnis vom , Zl. 90/15/0043, auseinandergesetzt und ausgesprochen, daß bei Ausübung der Sporttätigkeit an Fitnessgeräten der Grundstückskomponente im Rahmen des Leistungsaustausches lediglich eine ganz untergeordnete Bedeutung zukommt, die gegenüber der im Vordergrund stehenden Gerätebenützung zu vernachlässigen ist, sodaß das gesamte Entgelt dem Normalsteuersatz zu unterwerfen ist. Der Verwaltungsgerichtshof kann gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Begründung jenes Erkenntnisses verweisen. Aus den dort angeführten Gründen kommt auch im Beschwerdefall weder der Rechts- noch der Verfahrensrüge der Beschwerdeführerin Berechtigung zu. In Rücksicht auf die vorliegende Beschwerde sei lediglich noch erwähnt, daß die danach im Anschluß an die Geräteübungen notwendigen Lockerungsübungen (Laufen, Hüpfen, Durchführung von kreisenden Bewegungen) abseits der Geräte schon deshalb zu keiner vom Erkenntnis Zl. 90/15/0043 abweichenden Beurteilung führen können, weil diese Übungen in untrennbarem Zusammenhang mit der Gerätebenützung stehen.

Da der angefochtene Bescheid im Ergebnis dem Gesetz entspricht, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG und die Verordnung vom , BGBl. Nr. 206.