VwGH vom 20.02.2003, 2002/16/0025

VwGH vom 20.02.2003, 2002/16/0025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des O in M, vertreten durch Dr. Horst Lumper, Rechtsanwalt in Bregenz, Weiherstraße 3/III, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom , Zl. ZRV 30/1-V5/01, betreffend Bestrafung wegen versuchten Schmuggels, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer (in Bestätigung des Erkenntnisses des Spruchsenates I des Hauptzollamtes Feldkirch vom ) des Finanzvergehens des versuchten Schmuggels nach §§ 13, 35 Abs. 1 lit. a, dritter Fall, FinStrG schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe von S 20.000,-- (fünf Tage Ersatzfreiheitsstrafe), eine Wertersatzstrafe von S 70.000,-- (fünfzehn Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und den Kostenersatzbetrag von S 2.000,-- verhängt.

Die belangte Behörde ging dabei davon aus, der Beschwerdeführer habe am bei seiner Einreise in das Zollgebiet der Gemeinschaft über das Zollamt Höchst eingangsabgabenpflichtige Waren, nämlich vier Armbanduhren im Gesamtwert von S 390.056,--, auf denen Eingangsabgaben von S 78.064,-- lasteten, durch vorsätzliche Unterlassung der Anmeldung der zollamtlichen Überwachung zu entziehen versucht.

Festgestellt wurde dazu,


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dass der Beschwerdeführer ein versierter Geschäftsmann ist, der häufig die Gemeinschaftsgrenze überschreitet und mit den Gegebenheiten der Zollabfertigung vertraut ist;
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dass der Eigentümer und Hersteller der Uhren dem Zollamt Höchst mit Schreiben vom mitgeteilt hatte, dass es sich bei drei der Uhren um Modelle handelte, die vorübergehend in der Gemeinschaft zu Vorlagezwecken bei Kunden hätten verwendet werden sollen; die vierte Uhr sei eine so genannte persönliche Trageuhr gewesen, die dem Beschwerdeführer zur Verwendung zur Verfügung gestellt worden sei und die er schon über ein Jahr getragen habe;
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dass der Eigentümer und Hersteller der Uhren mit Schreiben vom an das Hauptzollamt Feldkirch bekannt gegeben hatte, dass die in Rechnung vom genannten Preise von insgesamt Schweizer Franken 44.640,-- die "tatsächlichen Herstellungspreise" der vier Uhren waren.
Mit Bescheid vom setzte das Hauptzollamt Feldkirch gegenüber dem Beschwerdeführer Eingangsabgaben im Gesamtbetrag von ATS 80.004,--, ausgehend von den in der Rechnung des Herstellers vom genannten Beträgen fest. Diese Abgabenfestsetzung blieb unbekämpft.
Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht darauf verletzt, nicht wegen eines Finanzvergehens für schuldig erkannt zu werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift.


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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Einziges Beschwerdeargument ist die Behauptung, die vier Uhren hätten keinen Marktwert gehabt und der Beschwerdeführer habe deshalb mit ihnen keinen versuchten Schmuggel begehen können bzw. ihm sei deshalb ein entschuldbarer Irrtum zuzubilligen.
Gemäß Art. 29 (1) ZK ist der Zollwert eingeführter Waren der Transaktionswert, d.h. der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlter oder zu zahlende Preis.
Kann der Zollwert nicht nach Art. 29 ZK ermittelt werden, so ist er gemäß Art. 30 (1) Zk in der Reihenfolge der Regelungen des Art. 30 (2) Buchstaben a) bis d) ZK zu ermitteln.
Diese Regelungen haben folgenden Wortlaut:

"(2) Der nach diesem Artikel ermittelte Zollwert ist einer der folgenden Werte:

a) der Transaktionswert gleicher Waren, die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft und zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden;

b) der Transaktionswert gleichartiger Waren, die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft und zu demselben oder annähernd zu demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden;

c) der Wert auf der Grundlage des Preises je Einheit, zu dem die eingeführten Waren oder eingeführte gleiche oder gleichartige Waren in der größten Menge insgesamt in der Gemeinschaft an Personen verkauft werden, die mit den Verkäufern nicht verbunden sind;

d) der errechnete Wert, bestehend aus der Summe folgender Elemente:


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Kosten oder Wert des Materials, der Herstellung sowie sonstiger Be- oder Verarbeitungen, die bei der Erzeugung der eingeführten Waren anfallen;
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Betrag für Gewinn und Gemeinkosten, der dem Betrag entspricht, der üblicherweise von Herstellern im Ausfuhrland bei Verkäufen von Waren der gleichen Art oder Beschaffenheit wie die zu bewertenden Waren zur Ausfuhr in die Gemeinschaft angesetzt wird;
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Kosten oder Wert aller anderen Aufwendungen nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe e)."
Mit Rücksicht auf das übereinstimmende Vorbringen des Beschwerdeführers und des Eigentümers (= Herstellers) der vier Uhren in den Schreiben vom und vom kam daher betreffend die Uhren, die nicht für den Verkauf bestimmt waren, die Ermittlung eines Transaktionswertes nicht in Frage, sondern konnte die Wertermittlung gemäß Art. 30 (2) Buchstabe d erster Teilstrich ZK nur im Wege der vom Eigentümer bekannt gegebenen Herstellungskosten erfolgen. Genau das hat aber die belangte Behörde getan!
Da somit der Umstand, dass die vier Uhren nicht zum Verkauf bestimmt waren und daher kein Transaktionswert ermittelt werden konnte, rechtlich noch nicht besagt, dass die Uhren deshalb keinen Zollwert hätten, ist damit das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden, zumal dem Beschwerdeführer auf Grund der Tatsache einschlägiger Erfahrungen mit der Zollabfertigung auch kein entschuldbarer Irrtum zugebilligt werden kann.
Schließlich ist auch ein Verfahrensfehler nicht unterlaufen, weil die belangte Behörde angesichts der vorliegenden schriftlichen Erklärungen des Eigentümers (= Herstellers) der Uhren keinerlei Veranlassung hatte, zu dieser Frage noch Vernehmungen durchzuführen oder gar ein Sachverständigengutachten einzuholen, zumal der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch jetzt in der Beschwerde die Richtigkeit der Erklärungen des Herstellers der Uhren in Zweifel zog.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am