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VwGH vom 31.07.2002, 2002/16/0023

VwGH vom 31.07.2002, 2002/16/0023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Dr. W in W als Sachwalter der Gläubiger im Konkurs des E, vertreten durch Dr. Elisabeth Stanek-Noverka, Rechtsanwalt in Wien XVII, Hernalser Hauptstraße 116, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen in Wien vom , Jv 5231-33a/01, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer brachte als Sachwalter der Gläubiger im Konkurs des E. mit Schriftsatz vom beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien gegen die beklagte Partei D. GmbH in Wien Klage auf Bezahlung von rückständigem Benützungsentgelt für acht Monate und Räumung einer Liegenschaft mit Lagerhalle und Büroräumlichkeiten ein. Anlässlich einer am durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde ein gerichtlicher Vergleich folgenden Inhalts abgeschlossen:

1. Die beklagte Partei verpflichtet sich, die von ihr benutzte Lagerhalle und Büroräume in W., G-Straße 27, bis längstens geräumt von eigenen Fahrnissen an die klagende Partei zu übergeben.

2. Die beklagte Partei verpflichtet sich, der klagenden Partei die Prozesskosten von S 38.174,97 (darin enthalten S 4.101,83 Umsatzsteuer und S 13.564,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu bezahlen.

3. Die beklagte Partei verpflichtet sich weiters, an die klagende Partei ab monatlich das Benutzungsentgelt von netto S 79.800,-- monatlich zuzüglich 20 % Umsatzsteuer von

S 15.960,-- insgesamt S 95.760,-- jeweils am 1. jeden Monats aliquot bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Räumung zu bezahlen.

Gegen einen in der Folge erlassenen Zahlungsauftrag vom , mit dem - ausgehend vom zehnfachen Jahreswert des im Punkt 3. des Vergleichs bezeichneten Benutzungsentgelts - Pauschalgebühr und Einhebungsgebühr von zusammen S 137.750,-- vorgeschrieben wurden, wurde ein Berichtigungsantrag gestellt. Darin wurde darauf hingewiesen, dass sich die beklagte Partei im Punkt 1. des Vergleichs verpflichtet habe, die von ihr benützten Räumlichkeiten bis längstens zu räumen. Mit der Vereinbarung im Punkt 3., wonach die beklagte Partei verpflichtet ist, ab ein monatliches Benutzungsentgelt von S 95.760 aliquot bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Räumung zu bezahlen, sollte der beklagten Partei die Möglichkeit gegeben werden, das Objekt auch zu einem früheren Zeitpunkt zu räumen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berichtigungsantrag keine Folge gegeben. In der Begründung dieses Bescheides wurde insbesondere ausgeführt, nach der von den Parteien gewählten Formulierung sei weder eine vorzeitige noch eine spätere Räumung ausgeschlossen. Es sei daher von einer Verpflichtung auf unbestimmte Zeit auszugehen. Das Benützungsentgelt sei bis zur tatsächlichen Räumung zu bezahlen.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer dadurch in seinen Rechten verletzt, dass die Gebühr von einer Bemessungsgrundlage vorgeschrieben wurde, die höher war als das Benutzungsentgelt für die Zeit vom 1. Juni bis zum .

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach ständiger hg. Rechtsprechung richtet sich in Anwendung des § 58 Abs. 1 JN die Ergänzungsgebühr iSd § 18 Abs 2 Z 1 zweiter Fall GGG im Falle eines gerichtlichen Räumungsvergleiches dann, wenn eine zeitlich nicht exakt begrenzte Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages übernommen wird, nach dem Zehnfachen des Jahreswertes (vgl zB das hg Erkenntnis vom , Zl 99/16/0472). Als Bemessungsgrundlage der Gebühr ist der Wert der Leistungen zu verstehen, zu denen sich die Parteien im Vergleich verpflichtet haben. Ein gebührenpflichtiger Vergleich liegt dabei auch dann vor, wenn eine bereits bestehende Verpflichtung neuerlich übernommen wird (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2001/16/0438).

Nach ständiger hg Rechtsprechung ist in den Fällen, in denen sich der Beklagte im Vergleich zur Räumung des Bestandobjektes bis zu einem bestimmten Zeitpunkt verpflichtet und gleichzeitig die Weiterzahlung eines bestimmten Benutzungsentgelts ohne zeitliche Begrenzung vereinbart wird, der zehnfache Wert des Jahresentgelts als Bemessungsgrundlage der Gebühr heranzuziehen (vgl insbesondere Tschugguel/Pötscher, Die Gerichtsgebühren7, § 18 GGG, E 58, 59). Im Beschwerdefall verpflichtete sich die beklagte Partei, ab ein Benutzungsentgelt von insgesamt S 95.760,-- "bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Räumung" zu bezahlen. Damit hat sich die beklagte Partei - ungeachtet ihrer Verpflichtung zur Räumung der Liegenschaft bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - zu einer Leistung auf unbestimmte Dauer verpflichtet, deren Wert nach § 58 Abs 1 JN mit dem Zehnfachen des Jahresbetrages zu bewerten war.

Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die belangte Behörde habe den Parteiwillen keiner Überprüfung unterzogen, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Gerichtsgebührengesetz bewusst an formale äußere Tatbestände anknüpft, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (vgl Tschugguel/Pötscher, aaO, § 1 E 7, 8). Die Erforschung eines vom Wortlaut des Vergleichs abweichenden Parteiwillens kam daher nicht in Betracht.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl II Nr. 501/2001.

Wien, am