VwGH vom 14.04.1993, 93/18/0050
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Bundesministers für Arbeit und Soziales gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom , Zl. UVS 30.8-46/92-3, betreffend Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung des Arbeitszeitgesetzes (mitbeteiligte Partei: K in G), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Kostenantrag der K-GmbH, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in D, wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit der vorliegenden, auf § 9 Abs. 2 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1974 gestützten Beschwerde wird der Bescheid der belangten Behörde vom bekämpft, womit ein Strafverfahren wegen Übertretung des Arbeitszeitgesetzes gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG eingestellt wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die vorliegende Beschwerde erweist sich aus folgenden
Erwägungen als unbegründet: Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. schon das Erkenntnis vom , Slg. Nr. 1819/A) können nur physische Personen nach den Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes zur Verantwortung gezogen werden. Im Beschwerdefall ergibt sich aus dem Spruch in Verbindung mit der Begründung und der Zustellverfügung des angefochtenen Bescheides, daß die belangte Behörde das Strafverfahren - allein - in bezug auf die K-GmbH, eine juristische Person, eingestellt hat, was sohin im Ergebnis der Rechtslage entsprach.
Die vorliegende Beschwerde, die nicht auf den dargestellten wesentlichen Inhalt des angefochtenen Bescheides eingeht, erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Kostenantrag der K-GmbH war zurückzuweisen, da ihr im Hinblick auf das die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gegenüber der physischen Person K bekämpfende - wenn auch unbegründete - Beschwerdevorbringen nicht die Stellung als mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahens zukam.