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VwGH vom 21.01.1991, 90/15/0055

VwGH vom 21.01.1991, 90/15/0055

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Wetzel, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Lebloch, über Beschwerde des N gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Salzburg vom , Zl. MD/00/58454/90/3, betreffend Haftung für Lohnsummensteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war von der Gründung der Gesellschaft an bis zum Geschäftsführer der E.G. & Co Gesellschaft m.b.H. (im folgenden GmbH). Am wies das Landesgericht Salzburg die Anträge mehrerer Gläubiger auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der GmbH mangels Deckung der Kosten des Verfahrens ab.

Mit Bescheid vom zog der Magistrat der Stadt Salzburg den Beschwerdeführer gemäß § 7 in Verbindung mit § 167 der Salzburger Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 58/1963 (LAO) zur Haftung für Abgabenschulden der GmbH (Lohnsummensteuer für Oktober bis Dezember 1987 im Betrage von S 5.742,--) heran.

In der gegen diesen Haftungsbescheid erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, der Behörde müsse bekannt sein, daß mit der Wahrnehmung der Verpflichtung (der GmbH) zur Abgabenentrichtung der Gesellschafter E.G. und nicht der Beschwerdeführer betraut gewesen sei. Dies sei schon dadurch schlüssig zu beweisen, daß sich die Behörde bei Exekutionen immer an diesen Gesellschafter und nicht an den Beschwerdeführer gewendet habe.

Die Abgabenbehörde erster Instanz forderte den Beschwerdeführer mit dem am zugestellten Vorhalt auf, bis jene Unterlagen vorzulegen, die geeignet seien, schlüssige Aussagen über die Liquidität bzw. Illiquidität der GmbH im haftungsgegenständlichen Zeitraum (November 1987 bis Jänner 1988) zu treffen. Nachdem der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht entsprochen hatte, erließ die Abgabenbehörde erster Instanz am eine die Berufung als unbegründet abweisende Berufungsvorentscheidung, in der sie unter anderem darauf hinwies, daß sie mangels Vorlage der erbetenen Unterlagen bzw. Beweismittel keine Möglichkeit habe, ihrer Überprüfung objektive Wirtschaftsdaten zu Grunde zu legen.

Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin - ohne weitere Begründung -, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen.

Die belangte Behörde wies die Berufung mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Nach Darlegung des Verfahrensganges und der Rechtslage vertrat sie die Auffassung, es sei Sache des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er nicht dafür habe sorgen können, daß die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet habe, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden dürfe. Der Beschwerdeführer begründe die Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben ausschließlich damit, daß nicht er, sondern ein Gesellschafter für die Abgabenentrichtung zuständig gewesen sei. Dieses Vorbringen könne im Hinblick darauf, daß gegenüber der Abgabenbehörde allein den Beschwerdeführer (als Geschäftsführer) die Pflicht getroffen habe, für die zeitgerechte Entrichtung der von der GmbH zu entrichtenden Abgaben Sorge zu tragen, die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers nicht entschuldigen. Der Übertragung dieser Verpflichtung auf eine andere Person könne nur im Innenbereich Wirkung zukommen. In diesem Fall sei der Geschäftsführer aber verpflichtet, diese Person hinsichtlich der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entsprechend zu überwachen und ihr erforderlichenfalls entsprechende Anweisungen zu erteilen, um damit seiner Pflicht, für die Entrichtung der Abgaben durch die Gesellschaft zu sorgen, nachzukommen. Auch die Erfüllung der Überwachungspflicht wäre vom Geschäftsführer gegebenenfalls darzutun. Dies sei nicht erfolgt. Andere Gründe, denen zufolge der Beschwerdeführer für die rechtzeitige Abgabenentrichtung nicht habe Sorge tragen können, habe dieser nicht vorgebracht. Die Abgabenbehörde habe daher davon ausgehen können, daß die aushaftende Abgabe infolge der schuldhaften Pflichtverletzung des Beschwerdeführers nicht entrichtet worden sei. Weiters stehe fest, daß der durch das schuldhafte Verhalten des Beschwerdeführers verursachte Abgabenrückstand uneinbringlich sei. Dies gehe insbesondere aus dem Bericht des Exekutionsamtes vom hervor, wonach mehrmalige Pfändungsversuche gegen die GmbH mangels pfändbarer Gegenstände erfolglos geblieben seien und auch mehrere Konkursanträge über das Vermögen der GmbH mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens hinreichenden Vermögens abgewiesen worden seien.

Die vorliegende Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 54 Abs. 1 LAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Gemäß § 7 Abs. 1 LAO haften die in den §§ 54 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Im Beschwerdefall ist nicht strittig, daß die in Haftung gezogenen Abgabenschulden bei der Gesellschaft uneinbringlich sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem solchen Fall Sache des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, daß die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtete, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten des Geschäftsführers angenommen werden darf. Nicht die Abgabenbehörde hat daher das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Ebenso hat dieser darzutun, daß er die Abgabenforderungen bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/15/0063, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Der Beschwerdeführer macht - sowohl unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides als auch als Verfahrensmangel - geltend, die belangte Behörde gehe zu Unrecht davon aus, daß der Haftungspflichtige im Fall der nicht rechtzeitigen Entrichtung der Abgabe durch die Gesellschaft für die gesamte Abgabe und nicht für die Quote hafte. Die Haftung des Geschäftsführers sei jedoch auf jene vorhandenen Mittel beschränkt, welche er allenfalls nicht anteilsmäßig verteilt habe. Die belangte Behörde hätte somit vorerst die Höhe der vorhandenen Mittel und der Verbindlichkeiten feststellen müssen; erst bei Gegenüberstellung der sich aus diesen Mitteln ergebenden Quote und der tatsächlich gezahlten Beträge hätte sich ein Haftungsbetrag feststellen lassen.

Mit diesen Ausführungen verkennt der Beschwerdeführer die oben dargestellte Rechtslage. Es wäre nämlich - wie schon dargelegt wurde - seine Sache gewesen, zu behaupten und nachzuweisen, daß der Gesellschaft die zur Entrichtung der Abgaben erforderlichen Mittel fehlten bzw. daß er bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel die Abgabenforderungen nicht benachteiligt hat. Soweit der Beschwerdeführer daher Feststellungen über die Höhe der vorhandenen Mittel und der Verbindlichkeiten der Gesellschaft und eine von diesen Bezugsgrößen ausgehende Verhältnisrechnung vermißt, ist er darauf zu verweisen, daß bereits die Abgabenbehörde erster Instanz ihn aufforderte, die Liquiditätslage der Gesellschaft im Haftungszeitraum darzulegen. Daß es dabei beim Versuch bleiben mußte, weil der Beschwerdeführer den Vorhalt nicht beantwortete, bedeutet keinen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften, zumal der Beschwerdeführer auch zu den Darlegungen der Berufungsvorentscheidung, die Abgabenbehörde habe mangels Vorlage der erbetenen Unterlagen die Liquidität der Gesellschaft betreffend keine Möglichkeit zur Prüfung objektiver Wirtschaftsdaten gehabt, nicht Stellung nahm.

Bei dieser Sachlage war die belangte Behörde berechtigt, davon auszugehen, daß der Gesellschaft zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten die zur Berichtigung der Abgabenforderungen erforderlichen Mittel zur Verfügung standen; eine Beschränkung der Haftung auf einen bestimmten (auch in der Beschwerde nicht konkretisierten) Anteil an den Abgabenschulden kommt daher schon aus diesem Grund nicht in Betracht.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die belangte Behörde habe "von ihm beantragte Beweise" nicht erhoben (ohne diese Beweise zu nennen und die Relevanz eines allfälligen Verfahrensmangels darzutun), kann dies der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil dem gesamten Akteninhalt kein Beweisantrag des Beschwerdeführers entnommen werden kann.

Der Beschwerdeführer erachtet schließlich die Beweiswürdigung der belangten Behörde das Vorhandensein liquider Mittel der Gesellschaft betreffend als unschlüssig, weil aus der aktenkundigen Erfolglosigkeit von Exekutionsversuchen und der Abweisung mehrerer Konkursanträge mangels eines die Kosten des Verfahrens deckenden Vermögens folge, daß die Gesellschaft bereits zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Lohnsummensteuer überschuldet bzw. vermögenslos gewesen wäre. Diesen Darlegungen ist zu erwidern, daß dem Verwaltungsakt (dem Bericht vom ) lediglich entnommen werden kann, daß im Geschäftslokal der Gesellschaft am 25. Jänner und keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden wurden und Konkurseröffnungsanträge von Gläubigern am mangels eines die Kosten des Verfahrens deckenden Vermögens abgewiesen wurden. Einen Nachweis des Fehlens der zur Entrichtung der in Haftung gezogenen Abgabenschulden, die in der Zeit vom bis fällig wurden, erforderlichen Mittel (S 5.742,--) bedeuten diese Umstände für sich allein schon wegen ihrer zeitlichen Lagerung nach den genannten Fälligkeitszeitpunkten nicht. Das Vorliegen dieser Umstände vermag daher konkrete Darlegungen des Beschwerdeführers betreffend die Liquiditätslage der Gesellschaft in den relevanten Zeitpunkten nicht zu ersetzen. Von der ihm dazu ausreichend eingeräumten Gelegenheit hat der Beschwerdeführer jedoch nicht Gebrauch gemacht.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.