VwGH vom 24.01.2002, 2002/16/0003
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des Dr. V, Rechtsanwalt in M, "als Masseverwalter des Franz S" gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom , Zl. Jv 3903-33a/01, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender unstrittige Sachverhalt:
Am erhob Franz S beim LG Wiener Neustadt zur Zl. 26 Cg 37/00x gegen die J GmbH Klage auf Zahlung von ATS 1,105.552,84 sA und stellte dazu einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.
Am wurde mit Beschluss des LG Korneuburg über das Vermögen des Klägers der Konkurs eröffnet, wodurch das Verfahren vor dem LG Wiener Neustadt unterbrochen wurde.
Der jetzt beschwerdeführende Masseverwalter beantragte am die Fortsetzung des Verfahrens, wobei er den Verfahrenshilfeantrag betreffend Gerichtsgebühren aufrecht erhielt.
Mit Beschluss vom wies das Prozessgericht den Verfahrenshilfeantrag ab, wogegen der Masseverwalter mit Erfolg rekurierte. Mit Beschluss vom , 12 R1/01g, hob das OLG Wien als Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichtes auf und verwies die Verfahrenshilfesache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Am wurde mit Beschluss des LG Wiener Neustadt zu 11 S 48/01x der Konkurs über das Vermögen der beklagten Partei eröffnet, wodurch das zu 26 Cg 37/00x anhängige streitige Verfahren neuerlich unterbrochen wurde. Eine Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag des beschwerdeführenden Masseverwalters steht seither aus.
Am erließ der Kostenbeamte des LG Wiener Neustadt einen Zahlungsauftrag, womit Pauschalgebühren nach TP 1 GGG vorgeschrieben wurden.
Dagegen erhob der Masseverwalter einen Berichtigungsantrag im Wesentlichen mit der Begründung, die Gerichtsgebühren seien vor der Konkurseröffnung entstanden und daher eine Konkursforderung, wobei auf den unerledigten Verfahrenshilfeantrag verwiesen wurde.
Die belangte Behörde gab dem Berichtigungsantrag keine Folge, "berichtigte" allerdings den Zahlungsauftrag dahingehend, dass die Rubrik "Zahlungspflichtig" zu lauten habe:
"Zahlungspflichtig: Franz S, ... z.Hd. MV Dr. V ..."
Aus der Begründung dieses Bescheides ist der Rechtsstandpunkt der belangten Behörde ersichtlich, dass sich der Zahlungsauftrag an die zahlungspflichtige Partei wende, dadurch in Rechte der Konkursgläubiger nicht eingegriffen werde und dass dem Masseverwalter die Beschwerdeberechtigung mangle.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde des Masseverwalters wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Dabei formuliert der Masseverwalter den Beschwerdepunkt wie folgt:
"Ich wurde in meinem einfach gesetzlich gewährleisteten öffentlichen Recht insofern verletzt, als die belangte Behörde entgegen den Bestimmungen der §§ 2 und 9 GGG mir als Masseverwalter Gerichtsgebühren für eine Klage vorschreibt, welche vom Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung eingebracht wurde. Weiters wurde ich in meinem einfach gesetzlich gewährleisteten öffentlichen Recht insofern verletzt, als über die Bewilligung der Verfahrenshilfe in jeden Falle von einem Gericht gemäß § 9 Abs. 1 GGG entschieden werden muss und der Kostenbeamte grundsätzlich an die Entscheidung des Gerichtes über die Bewilligung der Verfahrenshilfe gebunden ist und das Gerichtsverfahren noch anhängig ist."
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides ist davon auszugehen, dass mit der von der belangten Behörde vorgenommenen Änderung der Bezeichnung des Zahlungspflichtigen auf "Franz S" nicht der Masseverwalter und auch nicht die Konkursmasse sondern der Gemeinschuldner persönlich als Gebührenschuldner in Anspruch genommen werden soll. Unabhängig von der Frage, ob angesichts der Wirkungen der Konkurseröffnung eine solche persönliche Inanspruchnahme des Gemeinschuldners überhaupt wirksam vorgenommen werden kann (weil die vermögensrechtlichen Wirkungen die Konkursmasse betreffen), kommt nach herrschender Auffassung (ungeachtet des sog. Theorienstreites um die Stellung des Masseverwalters) dem Masseverwalter jedenfalls die gesetzliche Vertretung des Gemeinschuldners hinsichtlich des konkursunterworfenen Vermögens und damit im vorliegenden Fall die Beschwerdelegitimation zu (vgl. dazu insbesondere Hierzenberger/Riel in Konecny/Schubert, Komm. z.d.
Insolvenzgesetzen Rz 46 zu § 80 KO sowie die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 88/17/0182, und vom , Zl. 96/07/0071, und die bei Mohr, MGA KO/AO/AnfO9 unter E 12 zu § 3 KO und E 90 und 93 zu § 81a KO referierte Rechtsprechung).
Gem. § 81a Abs. 2 KO hat der Masseverwalter insbesondere Rechtsstreitigkeiten, die die Masse ganz oder teilweise betreffen, zu führen. Dabei handelt der Masseverwalter formal zwar im eigenen Namen ("als Masseverwalter"), materiell jedoch mit Wirkung für die Konkursmasse (Hierzenberger/Riel a.a.O.).
Mit Rücksicht darauf ist daher davon auszugehen, dass der beschwerdeführende Masseverwalter - folgt man dem oben wiedergegebenen Beschwerdepunkt, wie er von ihm selbst formuliert wurde, wörtlich - in jenem subjektiven Recht, das er als verletzt bezeichnet, durch den angefochtenen Bescheid gar nicht verletzt werden konnte, weil es vorliegendenfalls materiell um eine Beeinträchtigung der Konkursmasse und nicht um eine persönliche Belastung des Masseverwalters geht.
Dazu kommt, dass dem angefochtenen Bescheid auch inhaltlich keine Rechtswidrigkeit anhaftet, weil nach der hg. Judikatur Gerichtsgebühren auch zu einem Zeitpunkt vorgeschrieben werden können, zu dem über den Verfahrenshilfeantrag noch nicht vom Gericht entschieden worden ist (vgl. dazu die bei Tschugguel/Pötscher, MGA Gerichtsgebühren6 unter A. E 7 Abs. 2 und 8 zu § 9 GGG referierte hg. Judikatur, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).
Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Mit Rücksicht auf diese Entscheidung konnte ein gesonderter Abspruch durch den Berichter über den Antrag des beschwerdeführenden Masseverwalters, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, unterbleiben (vgl. dazu die
bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 532 letzter Absatz und 533 erster Absatz referierte hg. Judikatur).
Wien, am