VwGH vom 12.11.1998, 98/18/0319
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Bayjones und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des GA, (geboren am ), in Wien, vertreten durch DDDr. Franz Langmayr, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Ertlgasse 4/12a, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. SD 1264/97, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.
Der Beschwerdeführer sei erstmalig am in das Bundesgebiet eingereist. Aufgrund einer vorgelegten Verpflichtungserklärung seiner Mutter habe er einen Sichtvermerk bis zum erhalten. Da der Beschwerdeführer zwischenzeitig aufgrund der behaupteten Eingehung einer Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin einen Befreiungsschein erlangt habe, sei sein Sichtvermerk bis zum verlängert worden. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Angehöriger eines österreichischen Staatsbürgers" erhalten. Zur Bescheinigung seiner Ehe habe dem Beschwerdeführer ein Auszug aus dem Eheregister der Gemeinde Svilainac vom gedient.
Anläßlich eines Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei die ausgewiesene Ehegattin des Beschwerdeführers vom "Amt der Wiener Landesregierung (MA 62)" am niederschriftlich einvernommen worden. Sie habe angegeben, den Beschwerdeführer zwar zu kennen, ihn aber nie geheiratet zu haben und auch noch nie in Jugoslawien gewesen zu sein. Sie hätte dem Beschwerdeführer lediglich einen Meldezettel und den Staatsbürgeschaftsnachweis gegeben, da dieser gemeint hätte, diese Dokumente für seinen Aufenthalt zu benötigen.
Am sei der Beschwerdeführer ebenfalls beim "Amt der Wiener Landesregierung" niederschriftlich einvernommen worden; auch in dieser Niederschrift habe er sich auf seine Ehe berufen und versucht, diese glaubhaft zu machen.
Die angebliche Ehefrau des Beschwerdeführers sei am von der Erstbehörde erneut niederschriftlich einvernommen worden. Sie habe angegeben, erst kurz nach erhaltener Ladung der "MA 62" vom Beschwerdeführer kontaktiert worden zu sein, der ihr eine Heiratsurkunde vorgelegt hätte. Sie wären verheiratet worden und sie hätte die Heirat "vor der MA 62" bestätigen sollen. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Zeugin erstmals von der Existenz einer Heiratsurkunde erfahren. Sie würde sich jedoch daran erinnern, daß der Beschwerdeführer sie im Herbst 1992 auf das Eingehen einer Scheinehe angesprochen und ihr sogar Bargeld bis zu S 30.000,-- dafür angeboten hätte. Nachdem dies von ihr abgelehnt worden wäre, hätte sie der Beschwerdeführer um einen Staatsbürgerschaftsnachweis und einen Meldezettel gebeten, da er diese Urkunden kurz bräuchte, um einen Arbeitsplatz zu finden. Zwei Wochen später hätte er diese Urkunden zurückgegeben. Nachher hätte sie ihn nie wieder gesehen. Sie wäre nie mit dem Beschwerdeführer verheiratet gewesen.
Mit Schreiben vom habe die Botschaft der Bundesrepublik Jugoslawien in Österreich mitgeteilt, daß nach der Überprüfung des Innenministeriums der Republik Serbien festgestellt worden wäre, daß die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner angeblichen Ehefrau nicht geschlossen bzw. im "Matrikelbuch" nicht registriert worden sei.
Da der Beschwerdeführer die Eheurkunde bei der Aufenthaltsbehörde als Beweismittel für den Bestand seiner Ehe vorgelegt habe, sei er gemäß § 293 Abs. 1 StGB zur Anzeige gebracht und erstinstanzlich vom Bezirksgericht Innere Stadt (Wien) zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Das Verfahren befinde sich derzeit im Berufungsstadium.
Gemäß § 36 Abs. 1 FrG könne gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt sei, daß sein Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährde oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe. Nach § 36 Abs. 2 Z. 6 FrG gelte als eine solche bestimmte Tatsache, wenn der Fremde gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über seine Person, seine persönlichen Verhältnisse, den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht habe, um sich die Einreise oder die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 31 Abs. 1 und 3 FrG zu verschaffen. Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, daß die vom Beschwerdeführer vorgelegte Eheurkunde gefälscht sei. Hiebei sei es unerheblich, ob diese Fälschung vom Beschwerdeführer selbst vorgenommen worden sei oder ob er die gefälschte Urkunde "nur" verwendet habe. Ausschlaggebend sei vielmehr, daß der Beschwerdeführer, ohne eine Ehe geschlossen zu haben, diese Urkunde anläßlich seiner Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vorgelegt habe und somit einer österreichischen Behörde bzw. deren Organen gegenüber unrichtige Angaben über seinen Familienstand, sohin über seine persönlichen Verhältnisse gemacht habe, um sich eine Aufenthaltsbewilligung zu verschaffen. Auch in seinem Verlängerungsantrag bzw. der darauffolgenden niederschriftlichen Einvernahme habe er versucht, die "Organe der Aufenhaltsbehörden" von diesem wahrheitswidrigen Umstand zu überzeugen. Daß die gegenständliche Urkunde gefälscht sei, sei aufgrund der Aussage der "Ehegattin" des Beschwerdeführers sowie der Mitteilung der jugoslawischen Botschaft in Österreich als gegeben anzusehen. Die genannten Feststellungen treffe die erkennende Behörde im Rahmen der Vorfragenbeurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes, wohl wissend, daß das diesbezügliche strafgerichtliche Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. Gemäß § 38 AVG sei die Behörde, sofern das Gesetz nichts anderes bestimme, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen vor einer anderen Verwaltungsbehörde oder vor Gericht zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung dem Bescheid zugrunde zu legen.
Durch das Verhalten des Beschwerdeführers sei der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 6 FrG erfüllt, weshalb sich die Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der Bestimmungen des § 37 FrG - im Grunde des § 36 Abs. 1 FrG gerechtfertigt erweise.
Das Berufungsvorbringen, daß die dem Beschwerdeführer angelastete Straftat in das Jahr 1992 zurückreiche, er sich seitdem wohlverhalten habe und sohin keine Gefahr mehr für die Republik Österreich vom Beschwerdeführer ausgehe, gehe deswegen ins Leere, weil der Beschwerdeführer sein Fehlverhalten - wie oben dargelegt - auch im Verfahren zur Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung im Jahr 1996 wiederholt habe. Von einem langjährigen Wohlverhalten, das die Annahme der Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit nicht mehr gerechtfertigt erscheinen lasse, könne daher keine Rede sein. Vielmehr beeinträchtige das Fehlverhalten des Beschwerdeführers das öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens in hohem Maß, sodaß die der Behörde zustehende Ermessensentscheidung zu Ungunsten des Beschwerdeführers habe ausfallen müssen.
Was die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 37 Abs. 1 FrG betreffe, sei zunächst festzuhalten, daß der Beschwerdeführer seit mehr als sechs Jahren in Österreich aufhältig sei, wobei der überwiegende Teil seines rechtmäßigen Aufenthaltes erst durch das oben dargelegte Fehlverhalten ermöglicht worden sei. Der Beschwerdeführer habe keine Sorgepflichten. Zwar habe der Beschwerdeführer "zahlreiche Verwandte" in Österreich, daß er mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt lebe, sei jedoch nicht aktenkundig. Trotzdem sei die belangte Behörde von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ausgegangen. Dessen ungeachtet sei die gegen ihn gesetzte fremdenpolizeiliche Maßnahme zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen sowie der Schutz der Rechte Dritter - dringend geboten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme gerade den die Einreise von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu. Es könne daher kein Zweifel daran bestehen, daß der Beschwerdeführer "durch seine wiederholte, beharrliche und vor allem wahrheitswidrige" Behauptung, daß er mit einer Österreicherin verheiratet wäre, und daß er zum Beweis dieser Behauptung überdies eine gefälschte Heiratsurkunde der Behörde bzw. ihren Organen vorgelegt habe, um sich solcherart einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet zu verschaffen, eine Mißachtung der ihn betreffenden fremdenpolizeilichen Vorschriften "eindrucksvoll" dargelegt und die öffentliche Ordnung erheblich beeinträchtigt habe. Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sei die verfügte Maßnahme daher dringend geboten.
Die Zulässigkeit dieser Maßnahme sei auch nach den Bestimmungen des § 37 Abs. 2 FrG zu bejahen. Die aus der Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich ableitbare Integration erfahre dadurch eine Relativierung, daß die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes zum überwiegenden Teil auf das oben geschilderte rechtsmißbräuchliche Verhalten zurückzuführen sei. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen daher keinesfalls schwerer als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme.
Was die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes betreffe, so erscheine die von der Erstbehörde vorgenommene Befristung auch nach Auffassung der belangten Behörde gerechtfertigt. In Anbetracht des aufgezeigten Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers könne ein Wegfall des für die Erlassung dieser Maßnahme maßgeblichen Grundes, nämlich die Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraumes erwartet werden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Die Beschwerde wendet gegen den angefochtenen Bescheid ein, der Beschwerdeführer habe den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 6
FrG nicht erfüllt, weil der letzte Halbsatz dieser Bestimmung: "um sich die Einreise- oder die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 31 Abs. 1 und 3 zu verschaffen" "begrifflich einen direkten (unbedingten) Vorsatz" verlange, welcher dem Beschwerdeführer aber weder im gerichtlichen Verfahren noch im Verwaltungsverfahren nachgewiesen worden sei. Die Beschwerde enthält hiezu insbesondere folgendes Vorbringen:
"Zum Vorsatz des Beschuldigten zur Vorlage einer gefälschten Urkunde bei der Magistratsabteilung 62 führt das Gericht (das Bezirksgericht Innere Stadt in seinem Urteil vom ) aus: 'Der Beschuldigte hat zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt' (S.4). Diese Beurteilung gründet sich darauf, daß direkter Vorsatz dem Beschwerdeführer nicht nachgewiesen wurde. Es mußte nur die ungewöhnliche Art der Eheschließung (ohne Anwesenheit der Nupturienten vor dem Standesamt) dem Beschwerdeführer unüblich vorgekommen sein und nach dem späteren Auftauchen von Zeitungsnotizen über Fälschungstätigkeit des Milos Jovanovic hätte der Beschwerdeführer mindestens die Pflicht gehabt, die Echtheit der Heiratsurkunde vor deren Vorlage vor einer inländischen Behörde zu überprüfen (auch wenn das für ihn nicht einfach gewesen wäre)."
Weiters habe es nach den Aussagen des Beschwerdeführers "eheliche Beziehungen" zwischen ihm und der in der Heiratsurkunde genannten Frau gegeben; wenn letztere dies bestreite, sei ihre Aussage "diesbezüglich nicht als verläßlich" anzusehen, weil sie "vom Bestehen dieser Beziehung vermögensrechtliche Nachteile gehabt" hätte.
1.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Der Hinweis auf die mangelnde Glaubwürdigkeit der Aussagen der in der Heiratsurkunde genannten Frau geht schon deswegen fehl, weil es sich dabei um eine hinsichtlich der als maßgeblich erachteten vermögensrechtlichen Nachteile völlig unsubstantiierte bloße Behauptung handelt. Vielmehr begegnen die von der belangten Behörde anhand einer ausführlichen Darstellung der relevanten Beweisergebnisse vorgenommene - nicht als unschlüssig zu erkennende - Beweiswürdigung im Rahmen der dem Gerichtshof diesbezüglich zustehenden Kontrolle (vgl. dazu insbesondere das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 85/02/0053), sowie die darauf beruhenden maßgeblichen Tatsachenfeststellungen keinem Einwand. Dies gilt entgegen der Beschwerde auch im Hinblick auf die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des letzten Halbsatzes des § 36 Abs. 2 Z. 6 FrG. Die belangte Behörde durfte die Frage, ob der Beschwerdeführer die in Rede stehenden unrichtigen Angaben gemacht sowie die gefälschte Heiratsurkunde dazu verwendet hat, um sich die Einreise- oder die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 31 Abs. 1 und 3 FrG zu verschaffen, eigenständig beurteilen, also ohne an die Begründung des - im übrigen noch gar nicht rechtskräftigen - besagten Urteils gebunden zu sein.
Auf der Basis des festgestellten Sachverhaltes kam die belangte Behörde in unbedenklicher Weise zum Ergebnis, daß der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 6 FrG erfüllt sei.
1.3. Schließlich wendet sich die Beschwerde nicht gegen die Ansicht der belangten Behörde, daß vorliegend auch die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei. Gegen das Gerechtfertigtsein dieser Annahme bestehen schon im Hinblick auf die dargestellte wiederholte Verwendung der besagten Urkunde zur Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung keine Bedenken.
2.1. Im Hinblick auf § 37 FrG bringt der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid vor, daß sowohl sein in Österreich begründetes Privatleben als auch sein "Familienzusammenhalt in Österreich" sowie das - von der Behörde nicht erschöpfend erörterte und gründlich beurteilte - Vorbringen bezüglich "seiner Heimat in Kroatien und der Fahnenflucht, derentwegen er in Serbien verfolgt" werde, dazu führe, daß die nach § 37 FrG vorzunehmende Abwägung gegen die Verhängung des Aufenthaltsverbotes hätte ausfallen müssen.
2.2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Die belangte Behörde hat aufgrund des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich seit 1992 zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privat- und Familienleben im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG angenommen. Allerdings ist der von der Beschwerde ins Treffen geführte "Familienzusammenhalt" nicht von den nach § 37 Abs. 1 FrG geschützten familiären Bindungen erfaßt, stellt doch die Beschwerde die Ausführungen im angefochtenen Bescheid nicht in Abrede, daß der Beschwerdeführer zwar zahlreiche Verwandte in Österreich habe, mit diesen aber nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Sie hat aber auch - unter Bedachtnahme auf die persönliche Interessenslage des Beschwerdeführers - zu Recht den Standpunkt vertreten, daß die Verhängung des Aufenthaltsverbotes mit Rücksicht auf den hohen Stellenwert, der den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zukomme, dringend geboten sei, hat doch der Beschwerdeführer durch sein wiederholtes Fehlverhalten dieses maßgebliche öffentliche Interesse erheblich beeinträchtigt.
Unter Zugrundelegung des dargestellten öffentlichen Interesses an einer Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich haftet auch dem Ergebnis der von der Behörde im Grunde des § 37 Abs. 2 FrG vorgenommenen Abwägung keine Rechtswidrigkeit an. Wenngleich die für einen Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich sprechenden Interessen im Hinblick auf die Dauer seines Aufenthaltes und die daraus ableitbare Integration spürbar ins Gewicht fallen, kommt ihnen doch - wie die belangte Behörde richtig erkannt hat - kein größeres Gewicht zu als dem durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers nachhaltig gefährdeten Allgemeininteresse. Mit der belangten Behörde ist nämlich darauf Bedacht zu nehmen, daß die dem Beschwerdeführer seit dem erteilten Aufenthaltsberechtigungen maßgeblich auf das von ihm gegenüber den zuständigen Behörden behauptete Eingehen einer Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin gegründet waren. Mit seinem Vorbringen betreffend die Staaten Kroatien und Serbien verkennt der Beschwerdeführer schließlich, daß mit dem angefochtenen Bescheid nicht darüber abgesprochen wurde, daß er in ein bestimmtes Land auszureisen hat und daß er (allenfalls) abgeschoben wird.
3. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
4. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am