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VwGH vom 23.06.1999, 96/12/0315

VwGH vom 23.06.1999, 96/12/0315

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Julcher, über die Beschwerde der M in V, vertreten durch Dr. Franz Grauf und Dr. Bojan Vigele, Rechtsanwälte in Völkermarkt, Hans Wiegele-Straße 3/I, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. SchA-70891/61/1996, betreffend Versetzung nach § 19 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Volksschullehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten. Sie war vor Erlassung des angefochtenen Bescheides ab dem Schuljahr 1995/96 an der Volksschule 6 in St. M. im Bezirk V. (im Folgenden VS 6) zur Dienstleistung zugeteilt.

Am Ende des Schuljahres 1995/96 stand fest, dass sich im kommenden Schuljahr 1996/97 die Klassenanzahl und dementsprechend der Bedarf an Lehrern an dieser Schule verringern würde, weil dem Abgang von zwei vierten Klassen bloß der Neubeginn einer ersten Klasse gegenüber stehen werde.

Der zuständige Bezirkshauptmann (BH/Schulreferat) verständigte die Beschwerdeführerin und die ihr annähernd im Dienstalter gleichkommende Kollegin X. im Juli 1996 von einer möglichen Versetzung in die VS E. ab dem Schuljahr 1996/97.

Beide Lehrerinnen sprachen sich gegen ihre Versetzung aus.

Die Beschwerdeführerin begründete ihre Einwendungen damit, ihr Wohnsitz befinde sich seit einigen Jahren ca. 1 km von der VS 6 entfernt. Ihre Familie bestehe aus vier Personen (zwei Kinder im Alter von vier und neun Jahren). Seit der Absolvierung der Pädagogischen Akademie im Jahr 1984 habe sie an verschiedenen Volksschulen in Unterkärnten unterrichtet. Jahre lang sei es für sie selbstverständlich gewesen, auch an weiter entfernten Schulen zu unterrichten. Zum Teil habe sie sogar zugunsten ortsansässiger Kolleginnen freiwillig auf einen Verbleib in einer Schule verzichtet. Im Schuljahr 1995/96 habe sie an der VS 6 eine dritte Klasse übernommen, die durch häufige Krankheiten ihrer Lehrerin in den ersten beiden Jahren sehr viele Lehrerwechsel zu verkraften gehabt habe. Der Wunsch der Schüler und ihrer Eltern nach weiterer Zusammenarbeit sei daher verständlich. Die natürliche Art der hauptsächlich aus dem ländlichen Bereich stammenden Kinder komme ihrer Unterrichtsmethode sehr entgegen. Ihr familiärer Tagesablauf sei dadurch sehr erleichtert, da die Schule nicht nur durch öffentliche Verkehrsmittel, sondern auch zu Fuß erreichbar sei. Ihr älterer Sohn besuche im Herbst die dritte Klasse (in der VS 6), der jüngere Sohn werde vor dem Schulhaus vom Kindergartenbus abgeholt. Das Unterrichten an jeder anderen Schule würde die Situation natürlich erschweren. An Motivation zur Weiterbildung mangle es ihr nicht (wird näher ausgeführt). Außerdem liege es wohl auch im Interesse der Allgemeinheit, wenn der Wohnort einer Lehrerin zugleich auch ihr Dienstort sei. Da die VS 6 für sie als idealer Standort nicht nur aus geographischer Sicht bezeichnet werden könne, sei ihr größter Wunsch hier zu bleiben.

Ihre Kollegin X. begründet ihre Einwendungen im Wesentlichen damit, sie unterrichte seit dem Schuljahr 1990/91 durchgehend an der VS 6. Sie habe zuvor in anderen Volksschulen unterrichtet, wobei sie tägliche Fahrtstrecken bis zu 90 km zurückzulegen gehabt habe. Die VS 6 sei ca. 5 km von ihrem Wohnort entfernt; die Fahrtstrecke in die VS E. betrage in einer Richtung ca. 12 km, was eine deutliche Schlechterstellung bedeuten würde. Auf Grund ihrer sechsjährigen durchgehenden Tätigkeit an der VS 6 gehöre sie zu deren "Stammpersonal". Üblicherweise sei an den Schulen, in denen sie unterrichtet habe, der an der Schule länger beschäftigte Lehrer unter gleichen Voraussetzungen bevorzugt worden. Sie habe sich während ihrer Tätigkeit an der VS 6 im Schulbetrieb ausgesprochen gut eingearbeitet und unterrichte zur vollsten Zufriedenheit der bisherigen Direktorin (wird näher ausgeführt). Die VS E. werde zweisprachig geführt. Da sie die slowenische Sprache nicht beherrsche, würde die Versetzung an diese Schule möglicherweise zu einer dienstrechtlichen Benachteiligung führen. Als Grund für ihre (mögliche) Versetzung sei ihr über Nachfrage der Umstand genannt worden, dass sie kinderlos sei und deshalb die Beschwerdeführerin aus sozialen Gründen bevorzugt zu behandeln sei. Außerdem wohne die Beschwerdeführerin nur 1 km von der VS 6 entfernt. Ohne auf die Beurteilung dieser Argumente eingehen zu wollen, führe sie an, dass auch die Beschwerdeführerin genauso wie sie einen PKW für die Fahrt zur Schule benötige. Außerdem halte sie die Bedeutung dieses Arguments (Nähe des Wohnortes zur Schule zugunsten der Beschwerdeführerin) für fragwürdig, wenn eben dieser Umstand im Falle ihrer Versetzung zu einer dienstlichen Benachteiligung führe. Abschließend mache sie noch geltend, dass sie an der VS 6 durch keine verwandtschaftlichen Beziehungen zu Teilen des Lehrkörpers bzw. eigene Kinder in der Schule beeinträchtigt oder befangen sei.

In seiner Stellungnahme (Vorlagebericht) vom wies der BH darauf hin, dass die Beschwerdeführerin bis zum Ende des Schuljahres 1994/95 an der VS T. tätig gewesen sei. Da an dieser Schule im Schuljahr 1995/96 ein Lehrer überzählig geworden sei, habe die Beschwerdeführerin einer jungen Kollegin, die an diesem Schulort wohnhaft sei, den Dienstposten "überlassen". Mangels eines geeigneten Dienstpostens sei die Beschwerdeführerin mit ihrem Einverständnis als ständige Vertretung an der VS 6 eingesetzt worden, wo sie in Vertretung der Direktorin deren Klasse übernommen habe, die im ersten Schuljahr auf Grund der vielen Krankenstände einen regen Lehrerwechsel gehabt habe. Leider habe die VS 6 eine Klasse verloren, weshalb ein Lehrer von der Schule abgegeben werden müsse. Die beiden in Betracht gezogenen Lehrerinnen seien in Bezug auf das Dienstalter gleich zu werten. X. sei in V. wohnhaft, auf Grund ihrer familiären Situation jedoch flexibler einsetzbar. Die Beschwerdeführerin sei im Schulort wohnhaft; ein Kind besuche auch dort die VS, sodass aus sozialen Gründen X. die Versetzung eher zumutbar sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom verfügte die belangte Behörde die Versetzung der Beschwerdeführerin an die VS E. mit Wirksamkeit vom . Sie begründete dies damit, dass durch die Verminderung der Klassenzahl um eine Klasse in der VS 6 ein Klassenlehrer überzählig geworden sei. Die Beschwerdeführerin sei an dieser Schule die Lehrerin mit dem jüngsten Vorrückungsstichtag. Sie sei erst seit einem Jahr an dieser Volksschule tätig. Bei ihrer Zuweisung zu Beginn des Schuljahres 1995/96 habe der Wegfall einer Planstelle noch nicht abgeschätzt werden können; andernfalls wäre die damals freie Stelle mit einem Lehrer besetzt worden, für den die nun notwendig gewordene neuerliche Versetzung kein Problem dargestellt hätte. Nach Auffassung der belangten Behörde sei es der nächstjüngeren Lehrerin, die mit einjähriger Unterbrechung seit mehreren Schuljahren an dieser Schule tätig sei, nicht zuzumuten, wegen der im Vorjahr getroffenen Versetzungsmaßnahme gegen ihren Willen ihre Schule verlassen zu müssen, zu deren Stammpersonal sie sich mit Recht zählen dürfe. Zuletzt sei noch die Frage des mit der Versetzung verbundenen wirtschaftlichen Nachteils zu überprüfen gewesen: Die Versetzung nach E. sei für die Beschwerdeführerin mit einer Fahrtstrecke von ca. 20 km in eine Richtung verbunden, bei der nächstjüngeren Lehrerin wären es 13 km. Diese Differenz sei nach Auffassung der belangten Behörde nicht so gravierend, dass sie die Versetzung der Beschwerdeführerin unzulässig erscheinen ließe und die Versetzung der nächstjüngeren Kollegin X. erzwingen könne. Die Versorgung ihrer Kinder erscheine auch bei Versetzung der Beschwerdeführerin gewährleistet, wie dies ja auch vor dem Schuljahr 1995/96 offensichtlich der Fall gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes (und im Ergebnis auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften) geltend gemacht wird (werden).

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 19 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 (LDG 1984), BGBl. Nr. 302, ist der Landeslehrer entweder unmittelbar einer Schule zur Dienstleistung oder der Lehrerreserve zuzuweisen.

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann der Landeslehrer unter Aufhebung der jeweiligen Zuweisung von Amts wegen oder auf Ansuchen jederzeit durch eine anderweitige Zuweisung an eine andere Schule oder zur Lehrerreserve versetzt werden (Versetzung), sofern er jedoch eine schulfeste Stelle innehat, nur in den Fällen des § 25.

Bei der Versetzung von Amts wegen ist auf die sozialen Verhältnisse und auf das Dienstalter des Landeslehrers soweit Rücksicht zu nehmen, als dienstliche Interessen nicht gefährdet werden. Die Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Landeslehrer einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Landeslehrer, bei dem dies nicht der Fall ist und der keine schulfeste Stelle innehat, zur Verfügung steht (§ 19 Abs. 4 leg. cit.).

Gemäß § 19 Abs. 6 LDG 1984 ist die Versetzung mit Bescheid zu verfügen. Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat aufschiebende Wirkung; ist die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Unterrichts ohne die sofortige Zuweisung des Landeslehrers nicht möglich und würde den Schülern hiedurch ein erheblicher Nachteil erwachsen, so ist die aufschiebende Wirkung der Berufung im Bescheid auszuschließen. Bei Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung ist über die Berufung binnen vier Wochen nach Einbringung zu entscheiden.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht, nicht entgegen § 19 LDG 1994 versetzt zu werden, verletzt.

In Ausführung dieses Beschwerdepunktes bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, dass die belangte Behörde bei der Versetzung, die eine Ermessensentscheidung sei, die von ihr in ihren Einwendungen und im Vorlagebericht des BH angeführten Tatsachen nur unzureichend berücksichtigt habe (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , 96/12/0044). Eingegangen worden sei lediglich auf die Differenz der Fahrtstrecke von 7 km zu Lasten der Beschwerdeführerin im Verhältnis zur nächstjüngeren Lehrerin. Zur Versorgung der beiden Kinder werde faktisch keine Begründung gegeben. Den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde sei entgegenzuhalten, dass es sich dabei - wie dies aus dem Wort "offenbar" abzuleiten sei - um eine Scheinbegründung handle. Darüber hinaus habe sich die Beschwerdeführerin vor dem angesprochenen Schuljahr 1995/96 wegen der Geburt ihres zweiten Sohnes im Karenz befunden (in den Schuljahren 1992/93 und 1993/94) und (im Anschluss daran) lediglich ein Jahr (= Schuljahr 1994/95) unterrichtet. Eine darüber hinausgehende Begründung sei im angefochtenen Bescheid nicht erfolgt. Es sei auch mit keinem Wort auf die von der Beschwerdeführerin angezogenen Probleme eingegangen worden, ebenso wenig auf die Stellungnahme des BH. Der angefochtene Bescheid entbehre jeglicher Feststellung, worin das dienstliche bzw. "auch wirtschaftliche Interesse" an der Versetzung der Beschwerdeführerin liege.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

Die amtswegige Versetzung eines Landeslehrers nach § 19 Abs. 2 LDG 1984 ist eine Ermessensentscheidung, die zunächst und grundsätzlich ihren im Gesetz zum Ausdruck gelangenden Sinn in dienstlichen Interessen, insbesondere im dienstlichen Bedarf findet. Ausgehend davon, dass eine solche Versetzung sowohl die Aufhebung der bestehenden Zuweisung als auch die Zuweisung an eine neue Schule oder zur Lehrerreserve beinhaltet, reicht es für eine in diesem aufgezeigten Sinn des Gesetzes entsprechende Ermessensentscheidung aus, wenn dienstliche Interessen für einen der beiden Teile des Versetzungsaktes vorliegen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , 87/12/0014).

Im Beschwerdefall begründete die belangte Behörde das dienstliche Interesse an der Wegversetzung der Beschwerdeführerin von der VS 6 an die VS E. mit dem mit dem Wegfall einer Klasse ab dem Schuljahr 1996/97 verringerten Bedarf an Volksschullehrern an dieser Schule. Diese Tatsache ist unbestritten. Volksschulen werden nach dem Schulorganisationsgesetz in Verbindung mit dem Schulunterrichtsgesetz im Klassenlehrersystem geführt. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass der durch Wegfall einer Klasse an einer Volksschule eingeschränkte Bedarf an Volksschullehrern an dieser Volksschule ein dienstliches Interesse an der Wegversetzung (am Abzug) eines (nicht schulfesten) Lehrers begründet, der dieser Schule bisher zur Dienstleistung zugewiesen war.

Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihrer Beschwerde in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf das hg. Erkenntnis vom , 96/12/0044, weil in jenem Beschwerdefall - zum Unterschied vom vorliegenden Fall - der damals angefochtene Bescheid jeglicher Feststellungen entbehrte, worin das dienstliche Interesse an der Versetzung der damaligen Beschwerdeführerin liege.

Strittig ist im Beschwerdefall letztlich, ob die belangte Behörde den Sinngehalt des § 19 Abs. 4 LDG 1984 zutreffend erkannt und entsprechende Ermittlungen angestellt bzw. sich hinreichend mit den vorgebrachten Argumenten der Beschwerdeführerin auseinander gesetzt hat.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , 95/12/0366, und die dort zitierte Vorjudikatur) kennt § 19 Abs. 4 LDG 1984 zwei Formen der Unzulässigkeit einer Versetzung, nämlich jene nach dem zweiten Satz und jene nach dem ersten Satz. Der Unterschied besteht darin, dass eine Versetzung nach dem zweiten Satz nur dann unzulässig ist, wenn sie zwar für den zu Versetzenden einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil darstellt, nicht aber für einen anderen zur Versetzung zur Verfügung stehenden geeigneten Landeslehrer, während eine Versetzung nach dem ersten Satz dann unzulässig ist, wenn eine Bedachtnahme auf die sozialen Verhältnisse des zu Versetzenden (zu denen auch die wirtschaftlichen Verhältnisse zu rechnen sind: vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , 89/12/0088) und auf das Dienstalter des Landeslehrers gegenüber den dienstlichen Interessen an seiner Versetzung 1. überhaupt in Betracht kommt, weil durch eine Abstandnahme von der Versetzung die betroffenen dienstlichen Interessen nicht gefährdet sind, was insbesondere dann der Fall ist, wenn ihnen auch in anderer Weise entsprochen werden kann, und

2. die genannte Bedachtnahme zugunsten einer Nichtversetzung spricht. Wären hingegen die dienstlichen Interessen bei einer Abstandnahme von der Versetzung gefährdet, so ist die Behörde ohne Ermessensmissbrauch berechtigt, von einer Rücksichtnahme auf die sozialen Verhältnisse und das Dienstalter des Landeslehrers Abstand zu nehmen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom , 87/12/0014). Bei dieser Prüfung ist es aber - anders als nach dem zweiten Satz des § 19 Abs. 4 LDG 1984 - unbeachtlich, ob "andere geeignete Landeslehrer" für die Versetzung zur Verfügung stehen. Ihr Vorhandensein stellt daher nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung, der keinen "Vergleich" vorsieht, und nach der Judikatur keinen Umstand dar, dessentwegen den dienstlichen Interessen an der Wegversetzung auch in anderer Weise entsprochen werden könnte.

Was die Berücksichtigung der sozialen Verhältnisse anbelangt, ist der Beschwerdeführerin einzuräumen, dass sie in ihren Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung ein Vorbringen erstattet hat, das sich diesem Tatbestand nach § 19 Abs. 4 Satz 1 LDG 1984 unterstellen lässt. Die belangte Behörde ist im Beschwerdefall davon ausgegangen, dass der geänderten Bedarfslage an der VS 6 nicht in anderer Weise als durch Versetzung einer (nicht schulfesten) Lehrerin entsprochen werden könne, das heißt also, dass durch eine Abstandnahme von der Versetzung die obgenannten dienstlichen Interessen gefährdet wären. Die in der Stellungnahme des BH vom im Zusammenhang mit den sozialen Verhältnissen angestellten Überlegungen zielen auf eine Vergleichsprüfung mit ihrer Kollegin X. ab, die nur im Rahmen des zweiten Satzes des § 19 Abs. 4 LDG 1984, nicht aber im Rahmen des ersten Satzes dieser Gesetzesstelle oder bei Abwägung dienstlicher Interessen vorzunehmen ist (vgl. dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , 95/12/0366).

Was ihr Beschwerdevorbringen zu § 19 Abs. 4 Satz 2 LDG 1984 betrifft, hat die Beschwerdeführerin weder im Verwaltungsverfahren noch in ihrer Beschwerde das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte auch nur behauptet, die erkennen ließen, dass mit ihrer Versetzung wesentliche wirtschaftliche Nachteile für sie verbunden wären. Da es sich dabei um Umstände handelt, die im Allgemeinen der persönlichen Lebenssphäre der Lehrer zuzuordnen sind, die der Dienstbehörde nicht bekannt sind bzw. sein müssen, hat der Lehrer in der Regel im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zum Vorliegen dieser Voraussetzungen zumindestens konkrete Behauptungen aufzustellen. Besondere Umstände, die die Beschwerdeführerin von ihrer Mitwirkungsverpflichtung enthoben hätten, sind im Beschwerdefall nicht erkennbar (vgl. dazu allgemein das hg. Erkenntnis vom , 3534/80).

Die behaupteten Rechtsverletzungen liegen daher nicht vor.

Die Beschwerdeführerin rügt ferner, dass der angefochtene Bescheid - wie aus den Verwaltungsakten hervorgehe - von der belangten Behörde per Fax an die BH übermittelt und von dieser mit Rsa-Brief am zur Post gegeben worden sei. Die Beschwerdeführerin habe dieses Schreiben am beim Postamt behoben. Im Dienstweg sei ihr der angefochtene Bescheid am übermittelt worden. Gleichgültig ob die Zustellung am 10. September oder rechtsgültig erfolgt sei, sei die Versetzung mit Wirksamkeit vom und damit jedenfalls vor der Zustellung des angefochtenen Bescheides verfügt worden. Eine rückwirkende Versetzung sei aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zulässig und belaste den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Dem hält die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift entgegen, dass die Beschwerdeführerin, wenngleich sie den angefochtenen Bescheid erst am beim Postamt behoben habe, von seinem Inhalt informiert gewesen sein müsse, da sie sich am beim Leiter der Volksschule E. zum Dienstantritt gemeldet habe, was am selben Tag durch die auch von der Beschwerdeführerin unterfertigte Dienstantrittsmeldung bestätigt worden sei.

Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

Bereits das erste von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde genannte Zustelldatum des angefochtenen Bescheides (), das von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift nicht bestritten wurde, liegt nach dem in diesem Bescheid verfügten Wirksamkeitsbeginn ihrer Versetzung (). Wäre die Zustellung erst zu diesem von der Beschwerdeführerin angegebenen Zeitpunkt erfolgt, läge eine rückwirkend verfügte Versetzung vor, die den angefochtenen Bescheid jedenfalls objektiv rechtswidrig machen würde, weil das LDG 1984 die Dienstbehörde(n) nicht zu einer derartigen Verfügung ermächtigt.

Zwar kann eine wirksame Zustellung auch erst mit der Behebung des hinterlegten Schriftstückes eintreten; dies ist aber keinesfalls zwingend mit dieser Handlung verbunden. Im Beschwerdefall kann aber die nähere Prüfung des Zustellvorganges und die Feststellung, wann der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin nach dem Zustellgesetz wirksam zugestellt wurde, unterbleiben. Denn selbst wenn man ihren Angaben folgt und daher von einer zumindest objektiv rechtswidrigen (weil rückwirkend verfügten) Versetzung auszugehen ist, muss jedenfalls geprüft werden, ob dadurch in ihre subjektiven Rechte eingegriffen werden konnte, weil es nur in diesem Fall zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides (vgl. Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG in Verbindung mit § 42 Abs. 2 VwGG) kommen kann (in diesem Sinn bereits - wenn auch zu einer besonderen Fallkonstellation - die allgemeinen Überlegungen im hg. Erkenntnis vom , 90/12/0151).

Ein solcher Eingriff könnte nur in den für die Beschwerdeführerin mit einer rückwirkenden Versetzung notwendigerweise verbundenen, möglichen dienst- und/oder besoldungsrechtlichen Nachteilen bestehen. Solche mögliche mit einer rückwirkenden Versetzung verbundene nachteilige Rechtsfolgen hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht aufgezeigt, weil sich das zu diesem Thema erstattete Vorbringen im Aufzeigen der rückwirkenden Verfügung der bekämpften Personalmaßnahme erschöpft. Die Möglichkeit derartiger Eingriffe in subjektive Rechte der Beschwerdeführerin liegt bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor. Als mögliche dienstrechtliche Folge käme nämlich allenfalls die disziplinarrechtliche Ahndung eines - gemessen an dem von der Behörde festgelegten Tag der Wirksamkeit der Versetzung - "verspäteten" Dienstantrittes in der neuen Schule in Betracht. Diese scheidet aber im Beschwerdefall schon deshalb aus, weil die Beschwerdeführerin nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der belangten Behörde in der Gegenschrift ohnehin am (offenbar in Kenntnis der bevorstehenden Versetzung, die freilich für die Wirksamkeit der Zustellung des angefochtenen Bescheides rechtsunerheblich ist) ihren Dienst in der Schule angetreten hat. Es kann daher die Frage auf sich beruhen, ob im Falle einer rückwirkenden Versetzung der vor der wirksamen Zustellung des Versetzungsbescheides unterbliebene Dienstantritt in der neuen Schule überhaupt eine schuldhafte Verletzung einer Dienstpflicht im Sinne des § 69 LDG 1984 darstellt. Da der Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides und der von der belangten Behörde verfügte Wirksamkeitsbeginn der Versetzung im selben Monat (September 1996) liegen, kommen auch keine unterschiedlichen besoldungsrechtlichen Folgen in Betracht, da nach dem auch im Anwendungsbereich des LDG 1984 (§ 106 Abs. 1 Z. 1 leg. cit.) geltenden GG Änderungen innerhalb eines Monats keine besoldungsrechtlichen Folgen für Ansprüche aus diesem Monat nach sich ziehen (vgl. insbesondere § 7 GG).

Konnte die rückwirkende Versetzung (um einen Tag) im Beschwerdefall aber nicht in subjektive Rechte der Beschwerdeführerin eingreifen, hat dieser Umstand nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu führen.

Ein Widerspruch zum hg. Erkenntnis vom , 96/12/0044, das gleichfalls zu § 19 LDG 1984 ergangen ist, liegt deshalb nicht vor, weil die in jenem Beschwerdefall angesprochene Aufhebung des damals angefochtenen Bescheides (der ebenfalls eine rückwirkende Versetzung verfügt hatte) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf mehreren Gründen beruhte und der Verwaltungsgerichtshof nicht ausdrücklich ausgesprochen hat, dass die fehlende Rechtsverletzungsmöglichkeit einer objektiv rechtswidrigen (weil rückwirkend verfügten) Versetzung keine Rolle spiele. Diese Überlegung gilt auch für das zu § 38 BDG 1979 (in der Fassung vor dem Besoldungsreformgesetz 1994) ergangene hg.

Erkenntnis vom , 89/12/0117.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde nach § 42 Abs. 1 VwGG

abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1

und 2 und 49 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am