VwGH vom 16.12.1991, 90/15/0030

VwGH vom 16.12.1991, 90/15/0030

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Wetzel, Dr. Steiner, Dr. Mizner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde der Alpgemeinschaft OH in S, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom , Zl. 1270-2/87, betreffend Umsatzsteuer 1986 bis 1988, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Satzung der "Alpgenossenschaft H" wurde in der Vollversammlung der Weideberechtigten am beschlossen und von der Agrarbezirksbehörde Bregenz gemäß den §§ 36, 46 und 78 des Vorarlberger Flurverfassungsgesetzes, LGBl. Nr. 4/1951 (nunmehr: LGBl. Nr. 2/1979), genehmigt. Nach § 1 ihrer Satzung ist die "Alpgenossenschaft H" als Agrargemeinschaft im Sinne des Vorarlberger Flurverfassungsgesetzes eine Körperschaft mit Rechtsfähigkeit. Sie besteht aus der Gesamtheit der Personen, denen Weiderechte (Anteils-, Nutzungsrechte) am gemeinschaftlichen Eigentum zustehen. Zweck der Genossenschaft ist die gemeinschaftliche Nutzung und Bewirtschaftung ihrer Alpen samt der Besorgung aller hiezu nötigen Geschäfte. Im Eigentum der Genossenschaft steht unter anderem die Liegenschaft EZ 65 KG S, "Alpe OH". Nach § 2 Punkt 2 der Satzung stehen ferner die zum Alpbetrieb und zur Verwaltung erforderlichen Einrichtungen und Gerätschaften im Eigentum der Genossenschaft. Die Genossenschaft umfaßt 183 Weiderechte; die Weideberechtigten sind im Anteilbuch verzeichnet. Weiderechte kann nur eine Einzelperson erwerben. Noch bestehende Personenmehrheiten können ihre Mitgliedschaftsrechte nur gemeinsam gleich einer Person ausüben. Nach § 19 der Satzung sind die Weiderechte auf "Besetzergruppen" aufgeteilt; der "Besetzergruppe OH" kommen die Weiderechte 93 bis 158 zu. Die Holznutzung im gemeinschaftlichen Alpwald erfolgt durch die "Alpgenossenschaft H". Der Erlös aus dem Gemeinschaftswald wird nach dem in § 22 Z. 4 der Satzung festgelegten Schlüssel "unter den vier Besetzergruppen verrechnet"; die "Besetzergruppe OH" erhält 167/431 Anteile.

Im Juli 1986 beantragte die Beschwerdeführerin, die unter der Bezeichnung "Alpgemeinschaft OH" auftritt, beim Finanzamt "zur Geltendmachung des Vorsteuerabzuges beim Neubau der Alphütte die Zuteilung einer Steuernummer". Die Alpgemeinschaft umfasse 61 Weiderechte. Die Personen, denen Weiderechte zustünden, seien in dem vom Alpausschuß geführten Anteilsbuch verzeichnet. Die Alpgemeinschaft sei "gemeinsam mit anderen Alpen ein Teil der übergeordneten Alpgenossenschaft H". Die Alpgemeinschaft erziele lediglich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, und zwar S 14.000,-- Alppacht, S 60.000,-- Holz- und Jagdgeld und S 36.000,-- "Überspannungsrecht Schilift". Holz- und Jagdgeld werde von der übergeordneten Alpgenossenschaft den einzelnen Alpgemeinschaften zugeteilt.

Nach Durchführung von Ermittlungen erließ das Finanzamt einen Bescheid, mit dem es Umsatzsteuer für das Jahr 1986 nicht festsetzte. In der Begründung dieses Bescheides vertrat das Finanzamt im wesentlichen die Auffassung, aus der (auszugsweise wiedergegebenen) Satzung der Alpgenossenschaft H folge, daß die beschwerdeführende Alpgemeinschaft in diese eingegliedert sei und nicht selbständig nach außen auftreten könne.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin im wesentlichen vor, die Alpgenossenschaft H bestehe aus vier Alpgemeinschaften, deren Mitglieder nicht ident seien. Die beschwerdeführende Alpgemeinschaft habe in den Jahren 1986 und 1987 mit einem Baukostenaufwand von ca. S 3,2 Mio eine neue Alphütte errichtet. Die Unternehmereigenschaft der Beschwerdeführerin folge schon aus dem am von ihr mit den Pächtern abgeschlossenen Pachtvertrag über die "Alpe OH"; dies beweise, daß die Beschwerdeführerin nach außen hin in Erscheinung trete. Es komme somit der Alpgemeinschaft ebenso wie der Alpgenossenschaft die Unternehmereigenschaft zu.

Mit Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Es führte aus, es könne die Unternehmereigenschaft der beschwerdeführenden Alpgemeinschaft nicht verneint werden. Die Einkünfte seien unter die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung zu subsumieren. Die Vermietung der Alphütte sei als Teilbetrieb im Rahmen der Tätigkeit der Alpgemeinschaft zu werten. Ausgehend von einem Pachtzins von jährlich S 14.520,-- einerseits und Finanzierungskosten von insgesamt S 97.000,-- jährlich sowie einer jährlichen Abschreibung von S 41.975,-- bei Annahme einer 80-jährigen Nutzungsdauer ergebe sich, daß in absehbarer Zeit mit positiven Erträgnissen nicht gerechnet werden könne. Selbst wenn man die Alphütte nicht als eigenen Betrieb betrachte, könne kein positives Ergebnis erwartet werden. Bei Ansatz der in den Jahren 1984 bis 1986 erwirtschafteten Überschüsse einerseits, der AfA und Schuldzinsen andererseits ergäben sich für die Jahre 1984 bis 1986 Verluste zwischen S 25.809,-- und S 47.361,--.

In ihrem Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz führte die Beschwerdeführerin (unter Darstellung der einzelnen Rechnungsposten) aus, in den Jahren 1984 bis 1986 seien Erträge zwischen S 12.369,-- und S 34.191,-- erzielt worden. Mit der neuen Alphütte seien in Hinkunft noch höhere Erträge zu erwarten. Die wirtschaftliche Tätigkeit der Alpgemeinschaft könne daher nicht als Liebhaberei qualifiziert werden.

In der Folge erließ das Finanzamt Bescheide, mit denen es Umsatzsteuer für die Jahre 1987 und 1988 gegenüber der Beschwerdeführerin nicht festsetzte.

In der gegen diese Bescheide erhobenen Berufung verwies die Beschwerdeführerin auf die Begründung ihrer Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1986.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen als unbegründet ab.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides traf die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtslage zunächst folgende Feststellungen:

Die Alpgenossenschaft H sei eine Agrargemeinschaft im Sinne des Vorarlberger Flurverfassungsgesetzes. Sie sei im Jahre 1959 gegründet worden und bestehe aus den Alpen OH, UH, MH und GH. Mitglieder der Genossenschaft seien die Weiderechtsbesitzer an den genannten Alpen. Die Bewirtschaftung der Alpen erfolge völlig selbständig durch die jeweiligen Weiderechtsbesitzer in Form einer Alpgemeinschaft. Die Verpachtung der Eigenjagd, die Holznutzung (Schlägerung und Verkauf des Holzes) sowie die Gewährung von Überspannungsrechten an eine Schiliftgesellschaft erfolge hingegen durch die Alpgenossenschaft, die die aus diesen Tätigkeiten resultierenden Einnahmen nach Abzug der Unkosten und der Ausgaben für gemeinschaftliche Aufgaben (Wegebau) nach einem bestimmten Schlüssel an die Alpgemeinschaften weiterleite. Diese von der Alpgenossenschaft zugeteilten Erlöse würden nach Verrechnung mit den aus der Alpbewirtschaftung (Verpachtung der Alpe) stammenden Einnahmen- oder Werbungskostenüberschüssen von den Alpgemeinschaften anteilig nach Weiderechten an die Mitglieder der Alpgemeinschaft ausbezahlt. Die Alpgenossenschaft trete als Körperschaft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gegenüber ihren Vertragspartnern auf. Die Verträge mit der Schiliftgesellschaft und der Jagdpachtvertrag seien weder von der Gemeinschaft der Weiderechtsbesitzer noch von den Alpgemeinschaften, sondern von der Alpgenossenschaft in ihrer Eigenschaft als Körperschaft mit Rechtsfähigkeit im eigenen Namen abgeschlossen worden.

Den festgestellten Sachverhalt beurteilte die belangte Behörde rechtlich dahin, daß hinsichtlich der Jagdverpachtung, des Holzverkaufes und der Gewährung von Überspannungsrechten an die Schiliftgesellschaft der Alpgenossenschaft die Unternehmereigenschaft zukomme. Die an der Alpe OH beteiligten Weiderechtsbesitzer seien im Rahmen der Verpachtung der Alpe als selbständiges Wirtschaftsgebilde, nämlich als Alpgemeinschaft (Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit) nach außen aufgetreten. Auch die Verpachtungstätigkeit der Beschwerdeführerin wäre somit als unternehmerische Tätigkeit zu beurteilen, allerdings nur unter der Voraussetzung, daß es sich um eine Tätigkeit handle, die auf Dauer gesehen Einnahmenüberschüsse erwarten lasse. Bei der Beurteilung dieser Frage stelle sich das Problem, ob auf der Einnahmenseite auch die von der Alpgenossenschaft der Beschwerdeführerin anteilig zugewiesenen Jagdpacht-, Holz- und Schilifterlöse zu berücksichtigen seien. Wie die vorgelegten Verträge und Abrechnungen zeigten, trete die Genossenschaft als Körperschaft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ihren Vertrags- bzw. Geschäftspartnern gegenüber auf. Die Weiterleitung der von der Genossenschaft erwirtschafteten Überschüsse sei somit nicht als Weiterleitung von Einnahmen, sondern als Einkommensverwendung der Alpgenossenschaft zu beurteilen, wobei den Alpgemeinschaften nur die Aufgabe bzw. Funktion von Verrechnungsstellen zukomme. Dies deshalb, weil Mitglieder der Agrargemeinschaft nicht die Alpgemeinschaften als solche, sondern die einzelnen Weiderechtsbesitzer seien. Bei der Alpgemeinschaft könnten somit nur jene Einnahmen in Ansatz gebracht werden, die sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vereinnahmt habe. Dies seien jedoch nur die Einnahmen aus der Verpachtung der Alpe OH. Der jährliche Pachterlös betrage nach den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Überschußrechnungen der Jahre 1987 und 1988 S 13.200,--. Die von der Beschwerdeführerin selbst berechnete Absetzung für Abnutzung für die Alphütte sei jährlich mit S 25.000,-- in Ansatz zu bringen. Allein diese Gegenüberstellung zeige, daß die Pachteinnahmen bei weitem nicht dazu ausreichten, die aus der Verpachtungstätigkeit resultierenden und von der Beschwerdeführerin zu tragenden Fixkosten abzudecken. Allein aus der Verpachtung der Alpe könnten Einnahmenüberschüsse daher nicht erwirtschaftet werden. Gemäß § 2 Abs. 5 Z. 2 UStG handle es sich bei der von der Beschwerdeführerin entfalteten Verpachtungstätigkeit um keine unternehmerische Tätigkeit.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde macht inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zwischen den Parteien des Beschwerdeverfahrens ist nicht strittig, daß der beschwerdeführenden "Alpgemeinschaft OH" im Hinblick auf ihr Auftreten im Rechtsverkehr im Zusammenhang mit dem Abschluß eines Pachtvertrages an sich die Unternehmereigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG zukommt. Die belangte Behörde vertritt jedoch die Auffassung, gegenüber der Beschwerdeführerin sei Umsatzsteuer nicht festzusetzen (und demgemäß auch der Abzug von Vorsteuer nicht zuzulassen), weil ihre Tätigkeit "Liebhaberei" im Sinne des § 2 Abs. 5 Z. 2 UStG sei.

Die zitierte, durch das Abgabenänderungsgesetz 1983, BGBl. Nr. 587, eingeführte und ab dem Veranlagungsjahr 1984 geltende Vorschrift hat folgenden Wortlaut:

"Nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit gilt


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
...
2.
Eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten läßt (Liebhaberei)."
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in ständiger Rechtsprechung (vgl. die hg. Erkenntisse vom , Slg. 6168/F, vom , Zl. 86/15/0105, und vom heutigen Tag, Zl. 90/15/0067) ausgesprochen, daß im Einzelfall eine Tätigkeit im Sinne der zitierten Vorschrift anzunehmen ist, wenn unter Bedachtnahme auf den Betriebsgegenstand und die Art der Betriebsführung Gewinne bzw. Einnahmenüberschüsse überhaupt nicht erwirtschaftet werden können. Das bedeutet, daß eine Person nicht Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes unabhängig davon ist, ob sie die Erzielung eines Gewinnes anstrebt, wenn ihre Tätigkeit auf Dauer gesehen und unter Anwendung objektiver Kriterien Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten läßt.
Im Beschwerdefall ist nicht mehr strittig, daß die "Tätigkeit" der Beschwerdeführerin, faßt man diese als auf die Verpachtung der "Alpe OH" beschränkt auf, auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten läßt, wenn (auf der Ausgabenseite) die Aufwendungen für die Errichtung der Alphütte und (auf der Einnahmenseite) der Pachtzins gegenübergestellt werden. "Liebhaberei" kann im Beschwerdefall somit nur verneint werden, wenn sich die "Tätigkeit" der Beschwerdeführerin im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung über den Bereich der Alpverpachtung hinaus auf die anderweitigen Nutzungen (Forstwirtschaft, Jagdverpachtung, Einräumung von Nutzungen an eine Schiliftgesellschaft) erstreckt und die von der Alpgenossenschaft ausgeschütteten Erlöse aus den zuletzt angeführten Nutzungen der beschwerdeführenden Alpgemeinschaft als Einnahmen zuzurechnen sind.
Dies ist jedoch auf der Grundlage der in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelten Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde zu verneinen.
Die belangte Behörde sieht im erwähnten Zusammenhang als entscheidend an, daß die Verträge betreffend den Holzverkauf, die Jagdverpachtung und die Einräumung von Nutzungen durch die Schiliftgesellschaft weder von der beschwerdeführenden Alpgemeinschaft noch von einer Gemeinschaft der Weideberechtigten, sondern von der Alpgenossenschaft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abgeschlossen wurden. Davon ausgehend seien der Alpgenossenschaft die aus den erwähnten Nutzungen erwirtschafteten Erlöse als Einkünfte zuzurechnen. Bei der Weiterleitung der Überschüsse an die Alpgemeinschaften handle es sich daher um Einkommensverwendung der Alpgenossenschaft. Der Beschwerdeführerin könnten diese Überschüsse nicht als Einnahmen zugerechnet werden, weil Mitglieder der Alpgenossenschaft nicht die Alpgemeinschaften, sondern die Weideberechtigten seien.
Dieser Auffassung ist auf der Grundlage der im Beschwerdeverfahren nicht strittigen Feststellung, daß die Verträge über die erwähnten Nutzungen von der Alpgenossenschaft im eigenen Namen (ohne jeden Hinweis auf Handeln im fremden Namen) abgeschlossen wurden, im Ergebnis beizutreten. Bei der Zurechnung von Einkünften bzw. Einnahmen kommt es entscheidend darauf an, wer wirtschaftlich über die Einkunftsquelle und so über die Art der Erzielung der Einkünfte (Einnahmen) und damit über diese disponieren kann. Zurechnungssubjekt der Einkünfte (Einnahmen) ist derjenige, der die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Maßgeblich ist die nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 87/14/0167, und vom , Zl. 90/14/0002;
Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch2§ 2 Tz 11). Von diesen Grundsätzen ausgehend ergibt sich für den Beschwerdefall, daß der Beschwerdeführerin, der die Alpgenossenschaft als zivilrechtliche (bücherliche) Eigentümerin der agrargemeinschaftlichen Liegenschaften offenbar die Einkunfts-(Einnahmen-)Quelle "Alpverpachtung" nach Art einer Benützungsregelung überlassen hatte, zwar die Einnahmen aus der Alpverpachtung zuzurechnen sind, weil die Beschwerdeführerin über diese Einkunftsquelle in einer nach außen in Erscheinung tretenden Form, nämlich durch Abschluß des Pachtvertrages im eigenen Namen, disponieren konnte und auch tatsächlich disponiert hat. Die anderweitigen Nutzungen betreffend steht schon der Umstand, daß die Verträge, mit denen über diese verfügt wurde, von der Alpgenossenschaft im eigenen Namen abgeschlossen wurden, einer Zurechnung der daraus erzielten Erlöse an die Beschwerdeführerin entgegen. Die zuletzt erwähnten Nutzungen sind daher der Alpgenossenschaft zuzurechnen. Daran ändert auch nichts, daß die von der Alpgenossenschaft erwirtschafteten Überschüsse aus diesen Nutzungen nach einem im voraus bestimmten Verteilungsschlüssel an die Alpgemeinschaften auszuschütten sind. Genossenschaftlich beteiligt an der Alpgenossenschaft sind (ausschließlich) die Weideberechtigten; soweit diese - im voraus (schon durch die Satzung) oder nachträglich - über ihnen zukommende Gewinnanteile durch Zuwendung an aus mehreren Weideberechtigten gebildete Gemeinschaften disponiert haben, handelt es sich nicht um Einnahmen der letzteren aus ihrer "Tätigkeit", sondern um Mittelzuführungen durch die Mitglieder der Gemeinschaften im Rahmen der Verwendung eigenen Einkommens (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 85/14/0133). Dabei handelt es sich somit auf seiten der Beschwerdeführerin nicht um Einnahmen, die in die Betrachtung, ob ihre Tätigkeit (Alpverpachtung) objektiv auf Dauer gesehen ertragsfähig ist, einbezogen werden können. Davon ausgehend hat die belangte Behörde das Vorliegen von "Liebhaberei" zu Recht bejaht.
Die Beschwerdeausführungen zeigen keine dabei unterlaufene Rechtswidrigkeit auf.
Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, im Beschwerdefall seien "Bindung, Gemeinschaftsgeist und Selbständigkeit der einzelnen Alpgemeinschaften tatsächlich stärker als die der aufgepfropften Genossenschaft". Diese nicht weiter konkretisierten Darlegungen sind nicht geeignet darzutun, daß nach den oben dargelegten Grundsätzen, wonach die nach außen in Erscheinung tretende wirtschaftliche Disposition über die Einkunftsquelle von entscheidender Bedeutung ist, die in Rede stehenden Einkunftsquellen und damit die daraus erzielten Einkünfte (Einnahmen) der Beschwerdeführerin zuzurechnen wären. Da die Alpgenossenschaft im eigenen Namen handelt, kommt es auch nicht darauf an, ob "den Jagdpächtern und Holzhändlern sowie der Schiliftgesellschaft die faktische Eigenständigkeit der Alpgemeinschaften bewußt war", wie die Beschwerdeführerin behauptet; darin liegt nicht die konkrete Behauptung eines Sachverhaltes, wonach die Beschwerdeführerin über die Einkunftsquelle hätte wirtschaftlich disponieren können, und die von der Alpgenossenschaft abgeschlossenen Verträge auch ohne ausdrückliche Bevollmächtigung der Alpgenossenschaft und Offenlegung derselben beim Vertragsabschluß den Alpgemeinschaften zuzurechnen gewesen wären. Auch ein Sachverhalt, der die Schlußfolgerung der Beschwerdeführerin, die Alpgenossenschaft sei als Organ der "vier selbständigen Alpen" tätig geworden, tragen könnte, ist nicht ersichtlich.
Den Ausführungen der Beschwerdeführerin, zwischen der Alpgenossenschaft und den Alpgemeinschaften lägen umsatzsteuerlich relevante Leistungsverhältnisse analog einer Bietergemeinschaft vor, wobei die Leistungen der Alpgemeinschaft in der Überlassung der Nutzung ihrer "Gemarken" zu sehen wären, ist zu erwidern, daß dem gesamten Akteninhalt nicht zu entnehmen ist, auf Grund welcher rechtlichen und tatsächlichen Umstände der Beschwerdeführerin eine Position zugekommen wäre, die sie in die Lage versetzt hätte, der Alpgenossenschaft (dem zivilrechtlichen Eigentümer der gemeinschaftlichen Liegenschaften) Nutzungen zu überlassen.
Die von der Beschwerdeführerin zitierten Ausführungen in Kranich-Siegl-Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer, § 2, Anm 62, beziehen sich auf einen gänzlich anders gelagerten Sachverhalt; für den vorliegenden Fall ist daraus nichts zu entnehmen.
Mit ihren Ausführungen, sie bilde eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Zweck der Nutzung und Erhaltung ihrer Alpe, wobei alle (auch im Wege der Alpgenossenschaft) ihr zufließenden Einkünfte zur Finanzierung der Gemeinschaftsaufgaben verwendet würden, ist die Beschwerdeführerin auf die oben dargelegten Grundsätze, nach denen die Zurechnung von Einkünften (Einnahmen) vorzunehmen ist, zu verweisen.
Die Beschwerdeführerin vertritt ferner die Auffassung, sie betreibe keine ihrer Art nach typische Liebhabereitätigkeit; den Weiderechtsbesitzern werde man wohl kaum reine persönliche Neigungen und Interessen ohne Rücksicht auf wirtschaftliche Erfolge unterstellen können. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, daß die Beurteilung, ob "Liebhaberei" im Sinne des § 2 Abs. 5 Z. 2 UStG vorliegt, unabhängig davon vorzunehmen ist, ob die Erzielung eines Gewinnes angestrebt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Slg. 6168/F); umsoweniger ist ein allfälliges Gewinnstreben der einzelnen Weideberechtigten im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob die Tätigkeit der Alpgemeinschaft als Liebhaberei einzustufen ist, von Bedeutung.
Soweit die Beschwerdeführerin darauf verweist, daß bei direkter (ohne "Zwischenschaltung der Genossenschaft" erfolgter) Abwicklung der Geschäfte mit Holzhändlern, Jagdpächtern und Schiliftgesellschaft, wie dies auch in Zukunft möglich wäre, kein Zweifel am Recht auf Vorsteuerabzug aufgekommen wäre, ist ihr zu erwidern, daß - unabhängig davon, ob die Verfassung der Alpgenossenschaft eine nach den oben dargelegten Grundsätzen eine Änderung der Zurechnung der Einnahmen bewirkende Übertragung der entsprechenden Einkunftsquellen an die "Alpgemeinschaft" zuläßt - die Abgabenbehörden die abgabenrechtlichen Auswirkungen des konkreten Sachverhaltes, wie er sich ereignet hat, zu beurteilen hatte und nicht theoretisch mögliche, in der Praxis jedoch nicht eingehaltene Vorgangsweisen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.