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VwGH vom 08.07.1993, 93/18/0022

VwGH vom 08.07.1993, 93/18/0022

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der O in G, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom , Zl. 5-212 Lo 27/9-91, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang des Strafausspruches (und des Kostenausspruches), soweit er nicht die Übertretungen des KJBG zum Gegenstand hat, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark (der belangten Behörde) vom wurde die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin schuldig erkannt, insgesamt neun Übertretungen arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften (der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, des Arbeitnehmerschutzgesetzes, des KJBG und des Arbeitszeitgesetzes) begangen zu haben; sie wurde deshalb mit je S 1.000,-- (insgesamt S 9.000,--), jeweils unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe für den Nichteinbringungsfall, bestraft.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser Gerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie u.e. dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Beschluß vom , B 661/92). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit geltend und begehrt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Dem Beschwerdeeinwand, das Arbeitsinspektorat hätte seiner unterstützenden und beratenden Funktion entsprechend, erst dann Anzeige gegen die Beschwerdeführerin erstatten dürfen, wenn eine vorangegangene Beratung nicht den angestrebten Erfolg gezeitigt habe, ist der § 6 Abs. 2 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1974 entgegenzuhalten, dessen Wortlaut keinen Zweifel daran aufkommen läßt, daß das Arbeitsinspektorat Anzeige an die Verwaltungsstrafbehörde auch ohne vorangehende Aufforderung an den Arbeitgeber, den rechtmäßigen Zustand herzustellen (§ 6 Abs. 1 leg. cit.), zu erstatten befugt ist (arg.: "..., falls die Anzeige nicht bereits anläßlich der Feststellung der Übertretung erstattet wurde").

2.1. Die Beschwerde rügt, daß die im Strafverfahren von der Beschwerdeführerin vorgelegten Lichtbilder, welche "einwandfrei die aufgestellten Feuerlöscher, die aufgehängten Gesetzeswerke und die Arbeitsplatzsituation" zeigten, von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden seien; nicht einmal der Arbeitsinspektor sei mit diesen Lichtbildern konfrontiert worden. Die Sachverhaltsermittlung sei darüber hinaus auch deswegen mangelhaft geblieben, weil eine Gegenüberstellung von Arbeitsinspektor und Betriebsinhaber (Beschwerdeführerin) unterblieben sei.

2.2. Abgesehen davon, daß das Arbeitsinspektorat von den von der Beschwerdeführerin (in Kopie) vorgelegten Lichtbildern Kenntnis hatte und dazu Stellung nahm (s. die Äußerung vom an die belangte Behörde), maß die belangte Behörde diesen Lichtbildern zu Recht keine die Beschwerdeführerin entlastende Beweiskraft zu, ist doch aus ihnen nicht zu erkennen und fehlte es auch an diesbezüglichen Angaben seitens der Beschwerdeführerin, wann sie gemacht worden sind. Was das Fehlen der bezeichneten "Gegenüberstellung" anlangt, so unterließ es die Beschwerdeführerin darzutun, welches für sie günstige Ergebnis diese Beweisaufnahme gebracht hätte; schon deshalb versagt diese Verfahrensrüge.

3. Der Rechtsrüge, daß § 90 Abs. 4 AAV "einer Strafsanktion, die sich auf § 24 des Arbeitnehmerschutzgesetzes bezieht" entbehrt, weshalb keine Bestrafung nach § 31 Abs. 2 lit. p dieses Gesetzes hätte erfolgen dürfen, ist zu erwidern, daß zufolge des § 100 AAV Übertretungen dieser Verordnung (hier: des § 90 Abs. 4 - Nichtaufbewahren von Vermerken betreffend die Überprüfung von Handfeuerlöschern) nach Maßgabe des § 31 des Arbeitnehmerschutzgesetzes (hier: des Abs. 2 lit. p - Verstoß gegen die aufgrund u.a. des § 24 dieses Gesetzes erlassene AAV) zu ahnden sind.

4.1. Zu der ihr angelasteten Übertretung des § 29 des Arbeitnehmerschutzgesetzes (Unterlassen des Auflegens eines Abdruckes dieses Gesetzes an für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle) bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei dem Gebot des § 29 leg. cit. in der Weise nachgekommen, daß sie einen Abdruck des Gesetzes an jener Stelle "aufgehängt" habe, "wo die Arbeitnehmer zumindest einmal wöchentlich (bzw. Angestellte einmal monatlich) hinkommen, nämlich zum Ort der Gehaltsauszahlung". Dies sei durch die Vorlage von (Kopien von) Lichtbildern bewiesen worden. Die Behörde sei eine Begründung dafür schuldig geblieben, daß es sich bei der besagten Stelle um keine leicht zugängliche handle.

4.2. Dazu, daß die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Kopien von Lichtbildern nicht geeignet waren, die Befolgung der in § 29 des Arbeitnehmerschutzgesetzes getroffenen Anordnung durch die Beschwerdeführerin unter Beweis zu stellen, wird auf das oben 2.2. Gesagte verwiesen. Wenn demgegenüber die belangte Behörde aufgrund der ihr vorliegenden Ermittlungsergebnisse davon ausging, daß ein Abdruck des genannten Gesetzes nicht an für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle aufgelegt war, so begegnet diese Annahme im Hinblick darauf keinen rechtlichen Bedenken, daß sie sich insoweit auf die - von der Beschwerdeführerin nie bestrittene - Darstellung des Arbeitsinspektorates zu stützen vermochte, derzufolge die im Betrieb anwesenden (angetroffenen) Arbeitnehmer nicht gewußt hätten, wo sie einen Abdruck des Arbeitnehmerschutzgesetzes finden könnten (vgl. die Stellungnahmen des Arbeitsinspektorates vom und vom ).

5.1. Hinsichtlich der Tatanlastung, daß die Beschwerdeführerin "die Arbeitnehmerin Frau Stadler in einem Arbeitsraum (ständiger Arbeitsplatz) beschäftigt, der keine natürliche Lüftung durch ein Fenster hat und auch nicht durch eine Lüftungsanlage künstlich belüftet wird", weist die Beschwerde gleichfalls auf die im Verfahren vorgelegten (Kopien von) Lichtbildern hin, die von der Behörde nicht gewürdigt worden seien; diese würden beweisen, daß der besagte Raum nur zu Kopierzwecken verwendet würde. Eine Vernehmung der Buchhalterin (S) als Zeugin habe die Behörde verabsäumt, desgleichen die Vornahme eines Ortsaugenscheines. Im übrigen stehe die Qualifikation, ob ein Raum ein Arbeitsraum sei oder nicht, nicht dem Arbeitsinspektor zu; dies sei vielmehr eine Frage der "gewerbebehördlichen Genehmigung", die "Strafnormierung" könne sich nur auf die "Verletzung von gewerbebehördlich genehmigten Betriebsstättengenehmigungen" beziehen. Schließlich sei die Tatbestandsmäßigkeit zu verneinen, da § 13 AAV "lediglich die Verpflichtung zur Zuführung von frischer Luft, nach Möglichkeit durch Fenster (bedingt)".

5.2. Zum Fehlen der Beweiskraft der vorgelegten Kopien von Lichtbildern sei auch im gegebenen Zusammenhang auf die Ausführungen unter 2.2. verwiesen. Die Vernehmung der betroffenen Arbeitnehmerin S als Zeugin war ebenso wie die Durchführung eines Ortsaugenscheines entbehrlich, ist doch die Beschwerdeführerin den insofern relevanten Angaben in der Stellungnahme des Arbeitsinspektorates vom , wonach "Frau S anläßlich der ha. Überprüfung am (angab), daß sie den größten Teil ihrer Arbeitszeit in diesem Raum verbringt", im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nicht derart konkret entgegengetreten, daß die Angaben der genannten Arbeitnehmerin als unwichtig bezeichnet wurden. Abgesehen davon hat die Beschwerdeführerin weder die zeugenschaftliche Einvernahme dieser Arbeitnehmerin noch die Vornahme eines Ortsaugenscheines begehrt.

Dazu, daß die Arbeitsinspektion berufen ist, u.a. auch die Einhaltung der dem Schutz der Arbeitnehmer bei ihrer beruflichen Tätigkeit dienenden Vorschriften des § 13 Abs. 3 AAV wahrzunehmen, genügt es, auf § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1974 zu verweisen.

Der Einwand, § 13 Abs. 3 AAV sei vorliegend nicht tatbestandsmäßig, ist verfehlt, enthält doch der von der belangten Behörde herangezogene erste Satz dieser Gesetzesstelle ein eindeutiges, an den Arbeitgeber gerichtetes Gebot, dessen Nichtbefolgung durch § 31 Abs. 2 lit. p des Arbeitnehmerschutzgesetzes (iVm § 100 AAV) unter Strafsanktion gestellt ist.

6.1. Zu der als erwiesen angenommenen Übertretung des § 26 Abs. 1 KJBG bringt die Beschwerde vor, daß es für die Führung des dort genannten Verzeichnisses keine Formvorschriften gebe. Da es im Betrieb der Beschwerdeführerin nur einen einzigen jugendlichen Arbeitnehmer gegeben habe, sei es sicherlich zulässig gewesen, die erforderlichen Angaben mit "anderen Unterlagen abzulegen (z.B. mit dem Lehrvertrag u.s.w.)".

6.2. Auch diesem Vorbringen kann nicht beigepflichtet werden. Fest steht, daß die Beschwerdeführerin ein die im § 26 Abs. 1 KJBG genannten Angaben aufweisendes Verzeichnis zum Zeitpunkt der Überprüfung durch das Arbeitsinspektorat am nicht geführt hat. Daß sie von dieser Verpflichtung deshalb entbunden gewesen sei, weil damals nur ein einziger Jugendlicher in ihrem Betrieb beschäftigt gewesen sei, läßt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Das zur Frage der Gestaltung des Verzeichnisses in der Beschwerde ins Treffen geführte hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/08/0222, bringt für den Standpunkt der Beschwerdeführerin nichts. Die dort geäußerte Rechtsansicht, daß es dem Arbeitgeber frei stehe, "ob er nur ein Verzeichnis mit diesen Angaben führt, oder ob er diese Angaben in eine Unterlage aufnimmt, die auch andere Daten enthält", bietet jedenfalls dem vorliegend maßgeblichen Sachverhalt, der dadurch gekennzeichnet ist, daß die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auf mehrere Schriftstücke aufgeteilt sind, keine rechtliche Deckung. Zulässig ist es danach vielmehr nur, in das Verzeichnis außer den im § 26 Abs. 1 KJBG angeführten Daten auch noch andere Angaben aufzunehmen; die Angaben nach der zitierten Gesetzesstelle müssen indes allesamt in dem einen Verzeichnis enthalten sein.

7. Hinsichtlich der der Beschwerdeführerin zur Last liegenden Übertretung des § 27 Abs. 1 und des § 27 Abs. 2 KJBG wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter 4.2. verwiesen; die dort für die Unbedenklichkeit der von der belangten Behörde getroffenen Annahme maßgebenden Erwägungen gelten in gleicher Weise für die Verstöße gegen die Aushangpflicht nach den vorzitierten Bestimmungen des KJBG.

Unzutreffend ist die in der Beschwerde vertretene Ansicht, eine Bestrafung wegen Übertretung des § 27 Abs. 1 KJBG sei im Hinblick auf die Bestrafung der Beschwerdeführerin wegen Verstoßes gegen § 29 des Arbeitnehmerschutzgesetzes unzulässig ("unzulässige Kumulierung beider Straftatbestände"). Es handelt sich entgegen dieser Meinung um zwei, jeweils unterschiedliche Sachverhalte erfassende Gebotsnormen: Während im erstgenannten Fall ausschließlich das Auflegen des KJBG angeordnet wird, umfaßt das Gebot nach der zweitgenannten Gesetzesstelle ausschließlich das Gebot, das Arbeitnehmerschutzgesetz aufzulegen.

8. Zu den Beschwerdeausführungen, die versuchen darzulegen, weshalb in Ansehung der zwei Arbeitnehmer, Gerhard P. und Karl Sch., der Beschwerdeführerin keine Übertretung des § 9 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes (Überschreitung der höchstzulässigen täglichen Arbeitszeit) anzulasten sei, wird mit der belangten Behörde auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Äußerung vom hingewiesen, derzufolge die genannten Arbeitnehmer "als Tischler angestellt (sind) und nicht als Berufskraftfahrer". Von daher gesehen gehen die auf die für Lenker und Beifahrer geltenden Sonderbestimmungen der §§ 13 bis 17 des Arbeitszeitgesetzes gestützten Argumente der Beschwerde ins Leere. Aber auch dann, wenn man die vorzitierten Normen im Beschwerdefall für anwendbar hielte, wäre für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen, da - anders als die Beschwerde meint - die Zeiten, die ein Lenker als Beifahrer im Kraftfahrzeug verbringt, als Arbeitsbereitschaft und damit als Arbeitszeit zu qualifizieren sind (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/19/0130).


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9.
Dem Schuldspruch haftet somit Rechtswidrigkeit nicht an.
10.
Mit Recht rügt die Beschwerde hingegen die Strafbemessung. Die belangte Behörde habe die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin nicht als strafmildernd berücksichtigt; der von der belangten Behörde angenommene Erschwerungsgrund der mangelnden Schuldeinsicht sei der österreichischen Rechtsordnung bei Fahrlässigkeitsdelikten fremd.
Während die Erstbehörde ausdrücklich die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin als Milderungsgrund berücksichtigt hatte, führte die belangte Behörde im bekämpften Bescheid aus, daß strafmildernde Umstände nicht vorgelegen seien. Damit hat sie nicht auf den Milderungsgrund des § 34 Z. 2 StGB - daß die von der Erstinstanz festgestellte Unbescholtenheit vorliege, wurde im angefochtenen Bescheid nicht in Zweifel gezogen - Bedacht genommen, was den Strafausspruch, soweit er nicht die Übertretungen des KJBG zum Gegenstand hat, mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Die erwähnte Einschränkung beruht darauf, daß für die Verstöße gegen das KJBG jeweils die Mindestgeldstrafe von S 1.000,-- (§ 30 erster Fall KJBG) verhängt wurde, es somit auch bei Berücksichtigung des erwähnten Milderungsgrundes insoweit zu keinem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis gekommen wäre.
Was den von der belangten Behörde angenommenen Erschwerungsgrund anlangt, ist nicht zu erkennen, auf welche Rechtsgrundlage sie diesen zu stützen vermochte. Den §§ 32 und 33 StGB ist weder ein allgemeiner Strafbemessungs-Grundsatz noch ein besonderer Erschwerungsgrund der mangelnden Schuldeinsicht zu entnehmen (vgl. Leukauf-Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch3, § 33 RN 15). Die zuvor in bezug auf die Verstöße gegen das KJBG gemachte Einschränkung kommt auch hier zum Tragen.
11. Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid im Umfang des Strafausspruches (und des damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden Kostenausspruches), soweit er nicht die Übertretungen des KJBG (Punkte 4 bis 6 des von der belangten Behörde bestätigten Straferkenntnisses vom ) zum Gegenstand hat, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 sowie § 50 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Im übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
12. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 sowie § 50 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens beruht darauf, daß eine gesonderte Vergütung von Umsatzsteuer neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwand im Gesetz nicht vorgesehen ist.