VwGH vom 30.06.2005, 2002/15/0201
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Twardosz LL.M., über die Beschwerde der W in G, vertreten durch Dr. Franz Hitzenberger, Dr. Otto Urban, Mag. Andreas Meissner und Mag. Thomas Laherstorfer, Rechtsanwälte in 4840 Vöcklabruck, Feldgasse 6, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , AZ. Gem- 524.035/18-2000-Gt, betreffend Rückzahlung von Lustbarkeitsabgabe und Wiederaufnahme des Verfahrens über die Festsetzung der Lustbarkeitsabgabe, (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Gmunden, Rathausplatz 1, 4810 Gmunden) zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von 991,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist Witwe und Gesamtrechtsnachfolgerin des am verstorbenen MÖ, welcher als Gastwirt in der mitbeteiligten Gemeinde tätig und (nach Angaben in der Beschwerde zu 50 %, nach den Ausführungen in der Gegenschrift zu einem geringeren Anteil) wesentlich an der G-GmbH beteiligt war.
Mit Bescheiden (die in den vorgelegten Verwaltungsakten nicht enthalten sind, deren Bestehen von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens jedoch übereinstimmend angenommen wurde) vom , , und wurde dem MÖ von der mitbeteiligten Gemeinde Lustbarkeitsabgabe für die Streitjahre 1992 bis 1998 einschließlich einer Landesabgabe für Lustbarkeiten (für die Streitjahre 1992 bis 1997) rechtskräftig vorgeschrieben.
Im Gefolge einer bei der G-GmbH durchgeführten Prüfung schrieb die mitbeteiligte Gemeinde der G-GmbH mit Bescheid vom Lustbarkeitsabgabe für die Streitjahre vor, welche auch die Lustbarkeitsabgabe für diejenigen abgabepflichtigen Gegenstände (Spielapparate) enthielt, für welche mit den erwähnten Bescheiden die Lustbarkeitsabgabe für den Streitzeitraum dem MÖ vorgeschrieben worden war und für welche sich infolge einer höheren Anzahl der Spielapparate im Betrieb der G-GmbH ein höherer Steuersatz ergab als bei Zurechnung der Spielapparate zum Betrieb des MÖ.
MÖ beantragte von der mitbeteiligten Gemeinde mit Schriftsatz vom , ihm den für den Zeitraum 1992 bis 1998 entrichteten Betrag an Lustbarkeitsabgabe in Höhe von rund 408.000 S "gut zu schreiben". Da die mitbeteiligte Gemeinde die Ansicht vertrete, er besitze bzw. betreibe keine lustbarkeitsabgabepflichtigen Spielapparate, bedeute dies, dass er die für die einzelnen Jahre aufgeschlüsselten Beträge an Lustbarkeitsabgabe zu Unrecht entrichtet habe, weshalb um Rückzahlung ersucht werde.
Die mitbeteiligte Gemeinde wies den Antrag mit Bescheid vom als unbegründet ab. Die für den Zeitraum Jänner 1992 bis einschließlich Juli 1998 entrichtete Lustbarkeitsabgabe betrage 423.120 S, davon Landesabgabe für Lustbarkeiten 54.840 S. Die Vorschreibung der Lustbarkeitsabgabe sei mit den näher bezeichneten, auf Grund der von MÖ erstatteten Meldungen über die Anzahl der aufgestellten lustbarkeitsabgabepflichtigen Geräte erstellten Bescheiden der mitbeteiligten Gemeinde aus den Jahren 1992, 1993 und 1995 vorgeschrieben worden. Die Bescheide seien in Rechtskraft erwachsen. Im Übrigen könnten Abgabenbeträge, "welche weiter zurückliegen als drei Kalenderjahre nach Ablauf der zu Unrecht erfolgten Entrichtung" nicht zurück gezahlt werden.
Dagegen berief MÖ mit Schriftsatz vom , wobei er einräumte, dass die ihm gegenüber erlassenen Bescheide über die Festsetzung der Lustbarkeitsabgabe in Rechtskraft erwachsen seien. Die mitbeteiligte Gemeinde übersehe jedoch, dass sie mit Bescheid vom , "bestätigt durch den Gemeinderat mit Bescheid vom ", der G-GesmbH ebenfalls eine Lustbarkeitsabgabe vorgeschrieben habe, wobei in diesem Bescheid Geräte enthalten seien, für welche bereits ihm die Abgabe vorgeschrieben worden sei. Die Bescheide betreffend ihn einerseits und die G-GmbH andererseits könnten nicht nebeneinander bestehen. Die mitbeteiligte Gemeinde sei daher zur Aufhebung der an ihn ergangenen Bescheide verpflichtet.
Mit Schriftsatz ebenfalls vom beantragte MÖ die Wiederaufnahme der durch die Bescheide vom , , und abgeschlossenen Verfahren betreffend die Festsetzung der Lustbarkeitsabgabe im Gesamtbetrag von 423.120 S. Er sei zwar nach wie vor der Meinung, dass die mit den erwähnten Bescheiden vorgeschriebene Lustbarkeitsabgabe von ihm "abzuführen" gewesen wäre, jedoch sei mit Bescheid vom der G-GmbH eine Lustbarkeitsabgabe für genau dieselben Geräte vorgeschrieben worden, für welche er bereits mit den erwähnten Bescheiden die Abgaben "bezahlt" habe. Der "gegen die G-GmbH erlassene Bescheid" bedeute, dass durch "diesen neuen Bescheid vom die Rechtslage geändert worden" sei, dass die in Rede stehenden Geräte nicht mehr ihm zuzurechnen und dass die auf Grund der an ihn gerichteten Bescheide geleisteten Zahlungen rückzuerstatten seien. Die "3-Monatsfrist" beginne frühestens mit zu laufen. Die Behörde habe zwar mit Bescheid vom der G-GmbH die Abgaben vorgeschrieben, jedoch sei gegen diesen Bescheid ein Rechtsmittel eingebracht worden und sowohl er als auch die G-GmbH davon ausgegangen, dass diesem Rechtsmittel Folge gegeben werde. Es seien somit neue Tatsachen hervorgekommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne sein Verschulden nicht hätten geltend gemacht werden können. Weiters seien die erwähnten, aus den Jahren 1992 bis 1995 stammenden Bescheide von der Vorfrage abhängig gewesen, ob die in Rede stehenden Geräte in seiner wirtschaftlichen Verfügungsmacht gestanden seien oder nicht. Diese Vorfrage habe die mitbeteiligte Gemeinde so entschieden, dass die Geräte im wirtschaftlichen Einflussbereich des MÖ gestanden seien. Nunmehr sei "mit Bescheid vom und Berufungsvorentscheidung vom ausgesprochen" worden, dass die Geräte nicht ihm, sondern der G-GmbH zuzurechnen seien. Somit sei von der mitbeteiligten Gemeinde in wesentlichen Punkten eine Vorfrage anders entschieden worden, sodass auch deshalb ein Wiederaufnahmegrund vorliege.
Mit Bescheid vom wies die mitbeteiligte Gemeinde den Antrag auf Wiederaufnahme als unbegründet ab. Hinsichtlich der Bescheide vom und vom sei die Wiederaufnahme infolge Verjährung ausgeschlossen. Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme, dass über eine maßgebende Vorfrage von der dafür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden würde, seien nicht gegeben. Das hinsichtlich der Lustbarkeitsabgabepflicht der G-GmbH anhängige Vorstellungsverfahren entspreche nicht "dem gesetzlichen Erfordernis der bereits erfolgten, also rechtskräftigen Entscheidung".
Gegen diesen Bescheid berief MÖ mit Schriftsatz vom . Die Wiederaufnahme sei innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren zulässig, weshalb auch die Möglichkeit einer Wiederaufnahme hinsichtlich der Bescheide vom und vom noch nicht verjährt sei. Weiters hätte die mitbeteiligte Gemeinde die ihm gegenüber erlassenen Bescheide zuerst aufheben müssen, bevor sie der G-GmbH neuerlich Abgaben für dieselben Geräte vorgeschrieben habe.
Mit Bescheid vom wies die mitbeteiligte Gemeinde durch den Gemeinderat die Berufung betreffend die Rückzahlung der Lustbarkeitsabgabe (ausdrücklich nicht hinsichtlich der Landesabgabe für Lustbarkeiten) als unbegründet ab. Die Grundlage für die Entrichtung der in Rede stehenden Abgabenbeträge seien die in Rechtskraft erwachsenen Bescheide der mitbeteiligten Gemeinde vom , , und vom . Ein Rückzahlungsantrag sei kein geeignetes Instrument, die bereits eingetretene Rechtskraft eines Abgabenbescheides zu unterlaufen.
Gegen diesen Bescheid erhob MÖ Vorstellung an die Oberösterreichische Landesregierung. Nach Ausführungen zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens über die Festsetzung der Lustbarkeitsabgabe brachte MÖ darin vor, dass ein Bescheid ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten sei, von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen sei, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorlägen. Dies sei im Beschwerdefall gegeben. Die mitbeteiligte Gemeinde könne nicht zunächst eine Abgabe vorschreiben, dann abwarten, bis fünf Jahre vergangen seien, um dann genau dieselbe Abgabe einer anderen Person vorschreiben.
Die Berufung des MÖ betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens über die Festsetzung der Lustbarkeitsabgabe wies die mitbeteiligte Gemeinde durch den Gemeinderat mit Bescheid vom ab. Der Wiederaufnahmeantrag sei nicht rechtzeitig eingebracht, weil der Bescheid vom , mit dem der G-GmbH die in Rede stehenden Abgaben vorgeschrieben worden seien, nach dem Vorbringen des MÖ den Wiederaufnahmegrund darstelle. Daher sei der Wiederaufnahmeantrag vom verspätet. Im Übrigen hätte MÖ bereits im Antrag angeben müssen, wann er vom Vorhandensein des von ihm geltend gemachten Wiederaufnahmegrundes Kenntnis erlangt habe. Weiters sei mit dem an die G-GmbH gerichteten Bescheid über die Festsetzung der Lustbarkeitsabgabe wiederum als Vorfrage über die Zurechnung der in Rede stehenden Automaten entschieden worden, nicht als Hauptfrage, weshalb aus diesem Grund kein Wiederaufnahmegrund vorliege. Zum geltend gemachten Wiederaufnahmsgrund neu hervorgekommener Tatsachen und Beweismittel führte die mitbeteiligte Gemeinde aus, dass fraglich sei, ob der an die G-GmbH gerichtete Bescheid über die Festsetzung der Lustbarkeitsabgabe überhaupt als "Tatsache oder Beweismittel" anzusehen sei. Nach der Rechtsprechung seien Entscheidungen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde in einer bestimmten Rechtssache weder eine neue Tatsache noch ein neu hervorgekommenes Beweismittel.
Gegen diesen Bescheid erhob MÖ mit Schriftsatz vom Vorstellung an die Oberösterreichische Landesregierung. Die Frist zur Wiederaufnahme könne noch nicht abgelaufen sein. Die "3-Monatsfrist", auf welche sich die mitbeteiligte Gemeinde berufe, könne frühestens mit Rechtskraft des das Verfahren betreffend die G-GmbH abschließenden Bescheides zu laufen beginnen. Sei auf eine solche Frist abzustellen, könne diese frühestens mit Zustellung des Bescheides vom an die G-GmbH zu laufen begonnen haben, weil ihm erst dieser Bescheid darüber habe Kenntnis verschaffen können, dass die mitbeteiligte Gemeinde ernstlich beabsichtige, ein und dieselbe Abgabe zweimal einzuheben. Mit Erlassung des Bescheides an die G-GmbH vom sei für ihn keinesfalls erkennbar gewesen, dass hier die Grundlage für einen Wiederaufnahmegrund vorliege, weil er zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen sei, dass sich die mitbeteiligte Gemeinde gesetzeskonform verhalte und eine Abgabe, die zunächst von ihm bezahlt worden sei, jedoch neuerlich der G-GmbH vorgeschrieben habe, ihm "natürlich nunmehr" rückerstatte. Das Vorbringen der mitbeteiligten Gemeinde, der Bescheid gegenüber der G-GmbH sei noch nicht in Rechtskraft erwachsen, widerspreche ihrem Vorbringen, die Frist für den Wiederaufnahmsantrag sei abgelaufen. Die Frage, wer für eine Abgabenschuldigkeit hafte, sei keine Vorfrage sondern ein wesentlicher Bestandteil des Bescheides.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde beide Vorstellungen als unbegründet ab. Nach geraffter Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens führte die belangte Behörde aus, dass der Vorstellung hinsichtlich des Rückzahlungsantrages schon deshalb ein Erfolg habe versagt werden müssen, weil die Lustbarkeitsabgabe, deren Rückzahlung MÖ beantragt habe, den auf Grund der von MÖ eingereichten Abgabenerklärungen erlassenen rechtskräftigen Abgabenbescheiden entspreche. Es liege weder ein rückzahlbares Guthaben noch eine zu Unrecht entrichtete Abgabe vor. Deshalb erübrige es sich, auf die Rechtzeitigkeit des Rückzahlungsbegehrens einzugehen. Die Vorstellung hinsichtlich des Wiederaufnahmeantrages erweise sich ebenso als unbegründet. Keiner der im Gesetz vorgesehenen, von der belangten Behörde näher bezeichneten Wiederaufnahmegründe liege vor, sodass auch hier die Rechtzeitigkeit nicht mehr zu prüfen gewesen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Rückzahlungsantrag:
Für den Betrieb in § 17 des Oberösterreichischen Lustbarkeitsabgabegesetzes 1979 (Lustbarkeitsabgabegesetz) näher bezeichneter Spielapparate u.dgl. an öffentlichen Orten, in Gast- und Schankwirtschaften sowie in sonstigen jedermann zugänglichen Räumen ist durch den Gemeinderat eine Pauschalabgabe für jeden angefangenen Betriebsmonat festzusetzen, deren Höhe sich auch nach der Anzahl der Apparate in einem Betrieb richtet. Diese Pauschalabgabe ist nach § 21 Lustbarkeitsabgabegesetz bei der Anmeldung der Spielapparate durch Abgabenbescheid festzusetzen und am 15. jeden Monates fällig.
Nach § 185 Abs. 1 der Oberösterreichischen Landesabgabenordnung 1996 (LAO) kann die Rückzahlung von Guthaben auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Wurde eine Abgabe zu Unrecht entrichtet, abgeführt oder zwangsweise eingebracht, ist der zu Unrecht entrichtete Betrag gemäß § 186 Abs. 1 LAO auf Antrag zurückzuzahlen. Ein solcher Rückzahlungsantrag kann nach § 186 Abs. 3 LAO bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem der Betrag zu Unrecht entrichtet wurde.
Mit dem Antrag vom begehrte MÖ die Rückzahlung der von ihm entrichteten Beträge an Lustbarkeitsabgabe, welche durch vier näher genannte Bescheide festgesetzt worden sind.
Ein auf die Bestimmung des § 186 Abs. 1 LAO gestützter Rückzahlungsantrag ist kein geeignetes Mittel, die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung zu prüfen, die zur Entrichtung geführt hat (vgl. die eingehende Begründung im hg. Erkenntnis vom , 88/17/0242, sowie das die insoweit vergleichbare Bestimmung des § 188 der Tiroler Landesabgabenordnung betreffende hg. Erkenntnis vom , 98/16/0297, VwSlg 7.384/F).
Dass auf dem Abgabenkonto des MÖ im Zeitpunkt der Antragstellung ein Guthaben bestanden hätte, behaupteten weder MÖ im Verwaltungsverfahren noch die Beschwerdeführerin. Ein solches wäre allenfalls später entstanden, wenn die erwähnten Bescheide aus dem Rechtsbestand geschieden oder abgeändert worden wären.
Solcherart ist es für nicht rechtswidrig zu befinden, wenn die belangte Behörde die Vorstellung gegen die im Instanzenzug erfolgte Abweisung des Rückzahlungsantrages abgewiesen hat.
2. Wiederaufnahme des Verfahrens:
Gemäß § 225 Abs. 1 LAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist, oder
2. Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemachten werden konnten, oder
3. der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der dafür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist nach § 225 Abs. 2 leg. cit. binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Nach § 225 Abs. 3 leg. cit. ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 3 und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Die Beschwerdeführerin führt ins Treffen, die belangte Behörde habe die Abweisung der Vorstellung betreffend die Vorschreibung der Lustbarkeitsabgabe an die G-GmbH damit begründet, dass die Bestimmung des § 225 Abs. 3 LAO "die geradezu praktische Handhabe für die Abgabenbehörde darstelle, um rechtskräftige Bescheide (gemeint die Bescheide mit welchen Herr MÖ die Abgaben vorgeschrieben wurden) aufgrund von Feststellungen anlässlich abgabenbehördlicher Prüfungen beseitigen oder berichtigen zu können." Die belangte Behörde wäre nach Ansicht der Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen, eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen durchzuführen. Dabei ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass Sache des vor dem Verwaltungsgerichtshof zu prüfenden angefochtenen Bescheides die Abweisung eines Antrages des MÖ auf Wiederaufnahme und nicht eine in einem anderen Verfahren in Aussicht gestellte amtswegige Wiederaufnahme nach § 225 Abs. 3 LAO ist.
Auch zu den Ausführungen zu einer oberbehördlichen Aufhebung der in Rede stehenden Bescheide aus den Jahren 1992, 1993 und 1995 (§ 221 LAO) ist die Beschwerdeführerin daran zu erinnern, dass eine solche Behebung nicht Gegenstand des Antrages auf Wiederaufnahme und des damit eingeleiteten Verwaltungsverfahrens und somit auch nicht des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ist.
Zutreffend bemängelt die Beschwerdeführerin in Ausführung ihrer Verfahrensrüge, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf ihre Argumente nicht eingegangen sei und sich mit den in der Berufung vorgebrachten Begründungen nicht auseinander gesetzt habe. Indes gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die für die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof erforderliche Relevanz des von ihr aufgezeigten Verfahrensmangels (§ 42 Abs. 2 Z 3 VwGG) darzulegen. Welche Tatsachen oder Beweismittel nach Erlassen der in Rede stehenden Bescheide neu hervorgekommen wären, die MÖ ohne sein Verschulden im abgeschlossenen Verfahren nicht hätte geltend machen können, hat weder MÖ im Verwaltungsverfahren noch die Beschwerdeführerin in der Beschwerde dargelegt.
Selbst wenn die mitbeteiligte Gemeinde in dem gegenüber der G-GmbH durchgeführten Abgabenverfahren diese nicht als Gesamtschuldner neben MÖ (§ 5 des Lustbarkeitsabgabegesetzes) in Anspruch genommen haben sollte, sondern zur Feststellung gelangt wäre, die Spielapparate wären der G-GmbH (und nicht dem MÖ) "zuzurechnen" (von der G-GmbH und nicht von MÖ betrieben worden), wäre dies auf Grund einer von der im Festsetzungsverfahren gegenüber MÖ unterschiedlichen Beweiswürdigung erfolgt. Eine unterschiedliche Beweiswürdigung ist keine neue Tatsache (vgl. etwa das zur insoweit vergleichbaren Bestimmung des § 165 Abs. 1 FinStrG ergangene hg. Erkenntnis vom , 98/14/0204). Eine nach Ansicht der Beschwerdeführerin dadurch bewirkte "Doppelbesteuerung" wäre erst nach Erlassen der in Rede stehenden Bescheide erfolgt und daher nicht neu hervorgekommen, sondern neu entstanden.
Mit der "Zurechnung" der Spielapparate an die G-GmbH in dem dieser gegenüber erlassenen Bescheid hat die mitbeteiligte Gemeinde gleichermaßen wie mit der Zurechnung der Spielapparate an MÖ in den ihm gegenüber erlassenen Bescheiden eine Sachverhaltsfeststellung zur Beurteilung getroffen, wer als Abgabepflichtiger heranzuziehen ist. Diese erfolgte durch die selbe Behörde und war keine Entscheidung der mitbeteiligten Gemeinde über eine für die Abgabenfestsetzung gegenüber MÖ erforderliche Vorfrage. Die Frage, wer - von der jeweiligen Sachverhaltsfeststellung ausgehend - Steuerschuldner der Lustbarkeitsabgabe war, stellte in beiden Verfahren (Festsetzung der Abgabe gegenüber MÖ und gegenüber der G-GmbH) eine Hauptfrage dar, weshalb schon deshalb auch der Wiederaufnahmsgrund des § 225 Abs. 1 Z 3 LAO nicht gegeben war.
Es erübrigt sich daher, auf die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmsantrages einzugehen.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Gemeinde betrifft den geltend gemachten Vorlageaufwand, der bei einer mitbeteiligten Partei im § 48 Abs. 2 VwGG nicht vorgesehen ist. Im Übrigen erfolgte
die Vorlage der Akten der mitbeteiligten Gemeinde an den Gerichtshof durch die belangte Behörde und gilt der dadurch entstandene Aufwand mit dem Kostenzuspruch an die belangte Behörde als abgegolten.
Wien, am