VwGH vom 24.02.1997, 93/17/0415
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und Senatspräsident Dr. Puck sowie die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des Dr. V in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. Wi(Ge) - 450615/1 - 1993/Pö/Ra, betreffend Vorschreibung eines Interessentenbeitrages nach dem
O.ö. Tourismus-Gesetz 1990 für das Jahr 1992, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit Bescheid vom setzte die Interessentenbeitragsstelle nach § 27 Abs. 5
O.ö. Tourismus-Gesetz 1990, LGBl. Nr. 81/1989 (im folgenden: OÖ TourismusG 1990) gegenüber dem Beschwerdeführer den Interessentenbeitrag für das Kalenderjahr 1992 gemäß § 41 leg. cit. aufgrund von beitragspflichtigen Umsätzen des Beschwerdeführers "in der Höhe von S 33,566.455,88, der Ortsklasse A, Beitragsgruppe 0,350 %" mit S 117.482,60 fest.
Nach der Begründung dieses Bescheides seien die Umsätze der Wirtschaftstätigkeit des Beschwerdeführers nach der Beitragsgruppenordnung "i.d.g.F." wie folgt einzureihen:
"Heilbade-, Kuranstalten und medizinische Institute zur ambulanten Behandlung, in Beitragsgruppe 2".
Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung und machte geltend, seine Praxis sei keinesfalls als medizinisches Institut zur ambulanten Behandlung zu qualifizieren. Es handle sich im vorliegenden Fall um eine Einzelordination des Beschwerdeführers mit Mitarbeitern, die lediglich die historisch überkommene Bezeichnung "Institut" trage. Die Praxis stehe in keinerlei Zusammenhang mit der Qualifikation der Gemeinde G (im folgenden: Gemeinde) als Luftkurort, zumal der Beschwerdeführer dort vorwiegend elektrophysikalische Behandlungen durchführe. Es widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz, daß als Beitragsgrundlage der steuerbare Bruttoumsatz herangezogen werde, weil damit die Ertragslage nicht berücksichtigt werde und daher umsatzstarke, weniger ertragreiche Betriebe benachteiligt würden. Überdies habe der Beschwerdeführer erhebliche Mittel für Werbetätigkeit aufgewendet, die letztlich auch der Gemeinde zugute kämen.
1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid, "mit dem der Interessentenbeitrag des Berufungswerbers für 1992 für das Gebiet der Gemeinde als Tourismusgemeinde für den Betrieb eines "medizinischen Institutes zur ambulanten Behandlung" in Höhe von insgesamt S 117.482,60 festgesetzt wurde". Als Rechtsgrundlagen führte die belangte Behörde die §§ 33 ff. OÖ TourismusG 1990 im Verbindung mit der Berufsgruppe "961.3 Heilbade- und Kuranstalten und medizinische Institute zur ambulanten Behandlung" der Beitragsgruppenordnung, LGBl. Nr. 54/1992 (im folgenden: BeitragsgruppenO 1992) sowie der Ortsklassenverordnung, LGBl. Nr. 31/1990 (im folgenden: OrtsklassenV 1990), an.
Nach der Begründung dieses Bescheides führe der Beschwerdeführer die Heilbehandlungen in der Betriebsform einer Krankenanstalt gemäß § 2 Z. 7 O.ö. Krankenanstaltengesetz 1976, Anlage zur Wiederverlautbarungskundmachung LGBl. Nr. 10/1976 (im folgenden: OÖ KAG 1976), durch. Danach seien Krankenanstalten (auch) "selbständige Ambulatorien (Röntgeninstitute, Zahnambulatorien und ähnliche Einrichtungen), das sind organisatorisch selbständige Einrichtungen, die der Untersuchung oder Behandlung von Personen dienen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen." Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer gewählte Rechtsform einer Krankenanstalt gemäß § 2 OÖ KAG 1976 könne die Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht den ärztlichen Ordinationen zugeordnet werden, sie sei vielmehr als selbständige Einrichtung anzusehen, in der Behandlungsmethoden im elektrophysikalischen Bereich auf ambulante Weise durchgeführt würden. Die Gemeinde erfülle die Voraussetzungen für die Einstufung in die Ortsklasse A gemäß § 2
OÖ TourismusG 1990, die Einstufung sei nach den dort normierten objektiven Kriterien erfolgt. Der Umsatz spiegle den Umfang der unternehmerischen Tätigkeit wieder; die Umsätze seien nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 83/17/0105, und die dort zitierte Vorjudikatur) ein tauglicher Maßstab für die Bestimmung des Fremdenverkehrsnutzens. Zudem würden durch die Einreihung der Berufe in Beitragsgruppen jeweils die branchentypische Umsatzstruktur und die unterschiedlichen Ertragslagen berücksichtigt. Eine Berücksichtigung der eigenen Werbeaufwendungen des Beschwerdeführers bei der Ermittlung des Interessentenbeitrages sei gesetzlich nicht vorgesehen.
1.3. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen Rechten durch die Einreihung seiner Tätigkeit in die zu hohe Beitragsgruppe A 2 verletzt. Abgesehen von verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das OÖ TourismusG 1990, die dazu ergangenen Verordnungen und gegen das OÖ KAG 1976 werden in der Beschwerde im wesentlichen Verletzungen des Parteiengehörs geltend gemacht, dies insbesondere im Zusammenhang mit der von der belangten Behörde (erstmals) getroffenen Feststellung, der Beschwerdeführer betreibe eine Krankenanstalt im Sinne des OÖ KAG 1976. 1.4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
2.0 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Gemäß § 33 Abs. 1 OÖ TourismusG 1990 haben die Tourismusinteressenten (§ 1 Z. 5) für jedes Kalenderjahr (Beitragszeitraum) Interessentenbeiträge zu entrichten.
Nach § 35 Abs. 1 leg. cit. werden zur Berechnung der Interessentenbeiträge die Berufsgruppen der Tourismusinteressenten in die Beitragsgruppen 1 bis 7 eingeteilt. Die Einreihung der einzelnen Berufsgruppen in die Beitragsgruppen hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen (Beitragsgruppenordnung).
In der BeitragsgruppenO 1992 heißt es auszugsweise:
"Auf Grund des § 35 Abs. 1 O.ö. Tourismus-Gesetz 1990, LGBl. Nr. 81/1989, wird verordnet:
§ 1
(1) Zur Berechnung der Interessentenbeiträge nach dem O.ö. Tourismus-Gesetz 1990 werden die Berufsgruppen der Tourismusinteressenten nach Maßgabe der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 1 in Beitragsgruppen eingeteilt.
(2) In der Beitragsgruppenordnung sind die Beitragsgruppen (Wirtschaftstätigkeiten) in folgende "Abteilungen" gegliedert:
...
Persönliche, soziale und öffentliche Dienste; Haushaltung
...
Innerhalb der Abteilungen sind die Berufsgruppen (Wirtschaftstätigkeiten) in Klassen (01-97), Gruppen (011-971) und Arten (011.0-971.9) zusammengefaßt.
(3) Soweit für eine Berufsgruppe (Wirtschaftstätigkeit) eine ausdrückliche Einreihung in der Beitragsgruppenordnung vorgesehen ist, gilt diese.
(4) Berufsgruppen (Wirtschaftstätigkeiten), die in der Beitragsgruppenordnung nicht ausdrücklich genannt sind, sind so eingereiht, wie die ihnen unmittelbar übergeordnete Art, Gruppe, Klasse oder Abteilung der Berufsgruppe (Wirtschaftstätigkeit).
...
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft; jene Bestimmungen, die eine Beitragsgruppeneinteilung in der Ortsklasse D festlegen, treten jedoch erst mit in Kraft.
(2) Die Verordnung der o.ö. Landesregierung vom , mit der auf Grund des
O.ö. Tourismus-Gesetzes 1990 die Beitragsgruppen für die einzelnen Berufsgruppen bestimmt werden, LGBl. Nr. 41/1991, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung nach Abs. 1 außer Kraft."
Das 23. Stück des LGBl. mit der Nr. 54/1992 wurde am ausgegeben und versendet.
In der Anlage 1 zur zitierten BeitragsgruppenO 1992 findet sich folgende für den Beschwerdefall relevante Einreihung in der Abteilung 9:
"Berufsgruppe (Wirtschafts- Beitragsgruppe in den
tätigkeit) Ortsklassen
A B C Statutarstadt D
Zone Zone
I II
9 B PERSÖNLICHE, SOZIALE UND
ÖFFENTLICHE DIENSTE;
HAUSHALTUNG ................ 7 7 7 7 7 7
...
96 GESUNDHEITS- UND
FÜRSORGEWESEN .............. 7 7 7 7 7 7
961 Gesundheitswesen
961.1 Ärztliche Ordinationen und
medizinische Laboratorien .. 6 6 6 6 6 6
- Dentisten ................ 6 6 6 6 6 6
- Kurärzte ................. 3 3 3 - - -
- Kurtherapeuten ........... 3 3 3 - - -
961.2 Private Kranken-, Heil-
und Pflegeanstalten ........ 6 6 6 6 6 6
- Pflegeanstalten .......... 7 7 7 7 7 7
- Säuglingsheime ........... 7 7 7 7 7 7
961.3 Heilbade- und Kuranstalten
und medizinische Institute
zur ambulanten Behandlung... 2 2 2 2 2 -
961.3 Medizinische Institute zur
ambulanten Behandlung
außerhalb von Kurorten ..... 6 6 6 6 6 6
961.9 Sonstige Gesundheits-
einrichtungen .............. 7 7 7 7 7 7
- Masseure ................. 4 4 4 5 5 5
962 Veterinärwesen ............. 7 7 7 7 7 7
963 Fürsorge- und karitative
Einrichtungen .............. 7 7 7 7 7 7"
In der Anlage 1 zur BeitragsgruppenO 1991, LGBl. Nr. 41/1991, die bis in Geltung stand, findet sich in der Gruppe 961 folgende Einreihung:
"Berufsgruppe (Wirtschafts- Beitragsgruppe in den
tätigkeit) Ortsklassen
A B C Statutarstadt
Zone Zone
I II
961 Gesundheitswesen
961.1 Ärztliche Ordinationen und
medizinische Laboratorien .. 6 6 6 6 6
- Kurärzte ................. 4 4 4 4 4
- Kurtherapeuten ........... 4 4 4 4 4
961.2 Private Kranken-, Heil-
und Pflegeanstalten ........ 6 6 6 6 6
- Pflegeanstalten .......... 7 7 7 7 7
- Säuglingsheime ........... 7 7 7 7 7
961.3 Heilbade- und Kuranstalten . 2 2 2 2 2
961.3 Medizinische Institute zur
ambulanten Behandlung
außerhalb von Kurorten ..... 6 6 6 6 6
961.9 Sonstige Gesundheits-
einrichtungen .............. 7 7 7 7 7
- Masseure ................. 4 4 4 5 5"
2.2. Beim Verwaltungsgerichtshof sind aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde vor dem Hintergrund der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts keine Bedenken gegen die hier anzuwendenden Rechtsvorschriften entstanden, die eine Antragstellung nach Art. 139 Abs. 1 bzw. Art. 140 Abs. 1 B-VG erfordern würden. Der Verwaltungsgerichtshof teilt weder die in der Beschwerde angedeuteten Zweifel an der ausreichenden Determinierung der einschlägigen Bestimmungen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 1957/78, Slg. Nr. 5363/F, sowie das Erkenntnis des Slg. Nr. 7082) noch die in der Beschwerde dargelegten Bedenken gegen die Anknüpfung der Abgabenhöhe an den Umsatz (vgl. § 37 OÖ TourismusG 1990). Der Verfassungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse vom , Slg. Nr. 10165, und vom , Slg. Nr. 10455) ausgeführt, es sei nicht unsachlich, wenn die Höhe der Fremdenverkehrsabgabe an den erzielten Umsatz anknüpfe; bei einer (aus verwaltungsökonomischen Gründen nahezu unerläßlichen) Durchschnittsbetrachtung lasse der Umsatz in der Regel auf den Nutzen aus dem Fremdenverkehr schließen, zumal für verschiedene Tätigkeiten verschiedene Abgabegruppen vorgesehen seien (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 3200/78, Slg. 5499/F, und vom , Zl. 85/17/0138).
2.3. Zunächst ist die Frage der Einordnung des "Instituts" für physikalische Medizin des Beschwerdeführers zu beantworten, wobei vorerst von der BeitragsgruppenO 1992 (deren ausschließliche Anwendbarkeit von den Streitparteien erkennbar vorausgesetzt wird) ausgegangen werden soll.
Aus einem Aktenvermerk der belangten Behörde geht hervor, daß der Beschwerdeführer (laut Auskunft der Abteilung Sanitätsrecht des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung) Inhaber einer Bewilligung zur Führung eines Ambulatoriums gemäß § 2 Z. 7 OÖ KAG 1976 ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 94/17/0011, dargelegt hat, ist für das Verständnis der Begriffe des hier relevanten Abschnittes der BeitragsgruppenO davon auszugehen, daß sich der Verordnungsgeber grundsätzlich an den Begriffen des OÖ KAG 1976 orientiert hat. Der Verwaltungsgerichtshof führte in diesem Erkenntnis weiter aus, daß erst dann, wenn der Verordnungsgeber Begriffe aus dem Gesundheitswesen verwendet, die in der Terminologie des Gesetzgebers nicht gebraucht werden, bei der Einreihung in die Untergliederungen der BeitragsgruppenO 1992 auf das tatsächliche Tätigkeitsbild entsprechend Bedacht zu nehmen sei.
Unter Krankenanstalten sind nun gemäß § 2 OÖ KAG 1976 sieben Arten (u.a. Allgemeine Krankenanstalten, Sonderkrankenanstalten, Heime für Genesende, Pflegeanstalten für chronisch Kranke, Sanatorien) aufgezählt. § 2 Z. 7 OÖ KAG 1976 lautet:
"Krankenanstalten im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 sind:
...
7. selbständige Ambulatorien (Röntgeninstitute, Zahnambulatorien und ähnliche Einrichtungen), das sind organisatorisch selbständige Einrichtungen, die der Untersuchung oder Behandlung von Personen dienen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen. Der Verwendungszweck eines selbständigen Ambulatoriums erfährt dann keine Änderung, wenn dieses Ambulatorium über eine angemessene Zahl von Betten verfügt, die für eine kurzfristige Unterbringung zur Durchführung ambulanter diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen unentbehrlich ist."
Die Errichtung und der Betrieb einer Krankenanstalt bedürfen jeweils einer Bewilligung der Landesregierung (vgl. § 3 und § 4 OÖ KAG 1976).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage und der von der belangten Behörde aufgrund ihrer Ermittlungen getroffenen Feststellung, daß der Beschwerdeführer sein "Institut" in der Form einer Krankenanstalt nach § 2 Z. 7 OÖ KAG 1976 betreibt, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Berufung, daß er eine Einzelordination mit Mitarbeitern führe, im Hinblick auf die von ihm gewählte Rechtsform einer Krankenanstalt als unzutreffend qualifiziert. Liegt eine Krankenanstalt im Sinne des § 2 Z. 7 OÖ KAG 1976 vor (dies wird in der Beschwerde nicht bestritten), so kommt bei der Zuordnung der Umsätze aus dieser Tätigkeit zu den Beitragsgruppen nach der BeitragsgruppenO 1992 - läßt man vorerst die beiden Positionen 961.3 außer Betracht - zunächst eine Einordnung unter die Position 961.2 "Private Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten" in Betracht. Dies schon im Hinblick auf die rechtlich relevanten Betriebsmerkmale einer Krankenanstalt (Errichtungsbewilligung, Betriebsbewilligung, Genehmigung der Anstaltsordnung und der Bestellung des ärztlichen Leiters), die eine Zuordnung zu den "Ärztlichen Ordinationen und medizinischen Laboratorien" oder deren Untergruppen ausschließen. Eine ärztliche Ordination weist andere Berufsantrittsvoraussetzungen und andere Betriebsmerkmale auf als eine Krankenanstalt und unterliegt nicht dem Krankenanstaltenrecht. Für die Einordnung des elektromedizinischen Institutes des Beschwerdeführers ist aber im Rahmen der BeitragsgruppenO 1992 auch auf die Positionen 961.3 Bedacht zu nehmen, die von "Medizinischen Instituten zur ambulanten Behandlung" sprechen. In der Position 961.3, erster Fall, findet sich (seit der BeitragsgruppenO 1992) eine passende Spezialregelung für medizinische Institute zur ambulanten Behandlung (in Kurorten), sodaß im Sinne der Auslegungsregel des § 1 Abs. 3 der BeitragsgruppenO 1992 davon auszugehen ist, daß solche Institute, soweit es sich dabei um Krankenanstalten, im besonderen um Ambulatorien im Sinne des § 2 Z. 7 OÖ KAG 1976, handelt, für die Belange des Interessentenbeitrages aus dem Begriff "Private Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten" herausgenommen und als eigens genannte Wirtschaftstätigkeit in der Position 961.3 (im zweiten Fall: "außerhalb von Kurorten", im ersten Fall folglich: in Kurorten) erfaßt wurden. Die von der belangen Behörde vorgenommene Einreihung nach der BeitragsgruppenO 1992 ist daher zutreffend.
2.4. Der Beschwerdevorwurf, daß die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu ihrer erstmals im angefochtenen Bescheid getroffenen Sachverhaltsfeststellung, der Beschwerdeführer führe das "Institut" in der Betriebsform einer Krankenanstalt gemäß § 2 Z. 7 OÖ KAG 1976, kein Parteiengehör gewährt habe, ist zwar an sich berechtigt (vgl. die §§ 89 Abs. 2 und 143 Abs. 4 OÖ LAO in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Wiederverlautbarung LGBl. Nr. 107/1996), in der Beschwerde wird die Wesentlichkeit dieses Verfahrensmangels jedoch in keiner Weise dargetan, wird doch in der Beschwerde nicht einmal behauptet, es sei unrichtig, daß der Beschwerdeführer sein medizinisches "Institut" als Ambulatorium im Sinne des § 2 Z. 7 OÖ KAG 1976 betreibe. Wenn sich der Beschwerdeführer lediglich darauf beschränkt, den Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne jedoch die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen zu bekämpfen und ohne darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre, so kann dies nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge eines in der Verletzung des Parteiengehörs gelegenen Verfahrensmangels führen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/13/0001).
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Parteiengehörs auch darin erblickt, daß die belangte Behörde - ohne ihm dazu die Möglichkeit einer Äußerung gegeben zu haben - Feststellungen darüber getroffen habe, daß die Gemeinde die Voraussetzungen für die Einstufung unter die Ortsklasse A erfüllt habe, ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, daß es sich bei diesen "Feststellungen" lediglich um Ausführungen zur Gesetzmäßigkeit der OrtsklassenV 1990 (hinsichtlich der dort enthaltenen Festsetzung der Ortsklasse A für die Gemeinde) handelt. Bei derartigen Erwägungen handelt es sich nicht um das Ergebnis eines Beweisverfahrens zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes, zu dem gemäß § 143 Abs. 4 OÖ LAO Parteiengehör zu gewähren wäre, sondern um rechtliche Erläuterungen zu einer geltenden Verordnung. Bei Erlassung einer solchen Verordnung nach § 2 OÖ TourismusG 1990 kommt dem Beschwerdeführer im übrigen weder eine Parteistellung noch ein Anhörungsrecht zu. Gegen die Gesetzmäßigkeit der OrtsklassenV 1990 sind beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken entstanden.
Daß die Gemeinde als Kurort im Sinne des
O.ö. Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr. 47/1961, anerkannt wurde, bestreitet auch der Beschwerdeführer nicht.
2.5. Der angefochtene Bescheid leidet aber aus anderen Gründen an einer Rechtswidrigkeit:
Die belangte Behörde hat nämlich nicht beachtet, daß die BeitragsgruppenO 1992 erst am in Kraft getreten und die BeitragsgruppenO 1991 erst mit Ablauf des außer Kraft getreten ist. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, daß der anzuwendenden Verordnung aus 1992 kein rückwirkender bzw. kein einer Rückwirkung gleichkommender Inhalt beizumessen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/17/0011).
Die BeitragsgruppenO 1991 nennt unter Position 961.3 lediglich "Heilbade- und Kuranstalten". "Medizinische Institute zur ambulanten Behandlung" werden in dieser Verordnung nur "außerhalb von Kurorten" durch die Position 961.3 zweiter Fall eigens erfaßt. Da also die BeitragsgruppenO 1991 im Gegensatz zur BeitragsgruppenO 1992 keinen speziellen Ansatz für medizinische Institute zur ambulanten Behandlung in Kurorten vorsieht, wäre das streitgegenständliche Ambulatorium - als Krankenanstalt nach dem OÖ KAG 1976 - im Sinne der obigen Ausführungen (vgl. 2.3.) für den Zeitraum vor dem Inkrafttreten der BeitragsgruppenO 1992 unter die Position 961.2 "Private Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten" der BeitragsgruppenO 1991 und damit unter die Beitragsgruppe 6, Ortsklasse A, mit einem Prozentsatz von 0,05 % (vgl. § 41 Abs. 1 OÖ TourismusG 1990 sowohl in der Stammfassung als auch in der Fassung LGBl. Nr. 63/1992) einzustufen gewesen.
Im Hinblick auf die Zeitbezogenheit der Abgabenvorschriften wären die Umsätze im Schätzungsweg auf die beiden Perioden des Jahres 1992 (vor und nach dem Inkrafttreten der BeitragsgruppenO 1992) aufzuteilen gewesen. Das Gesetz und die BeitragsgruppenO 1992 lassen nicht erkennen, daß eine Aliquotierung der der Jahresabgabenschuld zugrunde zu legenden Bemessungsgrundlagen ausgeschlossen werden sollte (vgl. das bereits mehrfach zitierte hg. Erkenntnis vom und die dort angeführte weitere Judikatur).
2.6. Da die belangte Behörde dies verkannt hat und die Einstufung für den gesamten Abgabenzeitraum 1992 nach der BeitragsgruppenO 1992 (unter die Beitragsgruppe 2, Ortsklasse A, mit einem Prozentsatz von 0,35 %) vorgenommen hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Der angefochtene Bescheid war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
2.7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 1 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Stempelgebührenersatz war für zwei Ausfertigungen der Beschwerde (S 240,--), für die Vollmacht (S 120,--) und für eine Kopie des angefochtenen Bescheides (S 60,--) zuzusprechen.
2.8. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.