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VwGH vom 25.02.1994, 93/17/0406

VwGH vom 25.02.1994, 93/17/0406

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Puck, Dr. Höß und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, über die Beschwerde des AM in Wien, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in P, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , Zl. MD-VfR - M 34/92, betreffend Vorschreibung von Getränkesteuer samt Säumniszuschlag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1.0. Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

1.1. Mit Bescheid des Magistrates der Bundeshauptstadt Wien vom wurde dem Beschwerdeführer "gemäß der §§ 1, 3, 7 und 9 des Getränkesteuergesetzes für Wien 1971, LGBl. für Wien Nr. 2, in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 73/90, und des Beschlusses des Wiener Gemeinderates vom , Pr.Z. 921, über die Ausschreibung einer Abgabe auf den Verbrauch von Bier, verlautbart im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 17 vom , sowie der §§ 145 und 149 Abs. 2 der Wiener Abgabenordnung - WAO, LGBl. Nr. 21/1962, in der geltenden Fassung", für die Zeit von Jänner 1988 bis April 1990 Getränkesteuer im Betrage von S 231.248,-- vorgeschrieben und gleichzeitig gemäß §§ 164 und 166 WAO wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Getränkesteuer (vom Differenzbetrag von S 83.969,--) ein Säumniszuschlag von S 1.679,-- auferlegt.

1.2. Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid "dahin abgeändert, daß die Getränkesteuer mit S 226.101,-- und der Säumniszuschlag mit S 1.576,-- festgesetzt werden"; im übrigen wurde die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend heißt es in diesem Bescheid, der Beschwerdeführer habe für den Zeitraum seiner Betriebsführung (Jänner 1988 bis April 1990) Abgabenerklärungen gelegt. Diese seien allerdings als unrichtig anzusehen, weil der Beschwerdeführer "Schwarzeinkäufe" getätigt und die durch die Abgabe dieser nicht verbuchten Getränkezukäufe an Letztverbraucher in seinem Betrieb erzielten Erlöse nicht zur Getränkesteuer einbekannt habe. Der Beschwerdeführer bestreite selbst nicht, daß die vom Steuerprüfer erhobenen Zukäufe von Erfrischungsgetränken bei der "Firma X" im Zeitraum Juli 1988 bis Juni 1989 von insgesamt S 43.259,90 "exklusive" nicht in seinen Geschäftsaufzeichnungen aufschienen. Der Beschwerdeführer habe zunächst behauptet, daß die Getränke nicht von ihm, sondern von Frau VM, die er am geheiratet habe, bestellt und bezahlt worden seien. Dieses Vorbringen gehe ins Leere, weil die Frau des Beschwerdeführers als Zeugin habe zugeben müssen, daß sie vor ihrer Tätigkeit für den Beschwerdeführer keine derartigen Zukäufe für sich, vielmehr Bestellungen auch für den Betrieb des Beschwerdeführers getätigt habe.

Weiters habe die Abgabenbehörde erster Instanz in der Begründung ihrer Berufungsvorentscheidung vom unter anderem folgendes festgehalten:

"Die über den "Heimdienst" der X-Gesellschaft m.b.H. bezogenen Getränke wurden in den Betrieb des Berufungswerbers und nicht in die Wohnung von Frau VM geliefert. Aus der Aktenlage (Rechnungskopien der X-Gesellschaft m.b.H.) geht eindeutig hervor, daß Coca-Cola, Almdudler und Sodawasser in 18 l-Prämixbehältern zugekauft wurden und somit nur über eine entsprechende Schankanlage, die zum Gewerbebetrieb gehörte, ausgeschenkt werden konnten. Auch wenn die Schankanlage im Lokal zwei leere Hähne gehabt haben sollte, die für den privaten Bedarf genutzt wurden, wäre damit nicht ohne weitere Aufzeichnungen eine Trennung Privatverbrauch und entgeltliche Abgabe an Letztverbraucher möglich gewesen, denn es wurden ja nachweislich drei alkoholfreie Getränkesorten über den "Heimdienst" der X-Gesellschaft m.b.H. bezogen. Weiters spricht gegen eine private Verwendung der regelmäßige Zukauf (zu jeder offiziellen Rechnung für den Betrieb des Rechtsmittelwerbers existiert im Ermittlungszeitraum eine "Heimdienst"-Rechnung), dann der Umstand, daß sämtliche Getränke in den gleichen Umschließungen - sei es Flaschen oder Container - über den "Heimdienst" bezogen wurden, wie sie auch im Lokal zum Verkauf gelangten, und schließlich die über den "Heimdienst" bezogenen Mengen an alkoholischen" (richtig wohl: alkoholfreien) "Getränken, nämlich zirka das 1,6-fache des betrieblichen Zukaufes. Im in bezug auf "Heimdienst"-Lieferungen untersuchten Zeitraum Juli 1988 bis Juni 1989 hat der Rechtsmittelwerber laut Buchhaltung alkoholfreie Getränke im Einkaufswert excl. von 27.155,70 S zugekauft, und im selben Zeitraum wurden über den "Heimdienst" der X-Gesellschaft m.b.H. alkoholfreie Getränke im Einkaufswert excl. von 43.259,90 S bezogen, dies sind 159,3 % des offiziellen Zukaufs. Daher wurde zum buchhalterisch ermittelten Verbrauch an alkoholfreien Getränken im gesamten Revisionszeitraum Jänner 1988 bis April 1990 in Höhe von 84.186,-- S bzw. dem daraus durch entgeltliche Abgabe an Letztverbraucher erzielten Erlös in Höhe von 378.837,-- S ein Prozentsatz von 159,3 hinzugeschätzt.

Bei der in der Berufung angeführten Bescheinigung der X-Gesellschaft m.b.H., daß der Rechtsmittelwerber nur Getränke auf Firmenrechnung zugekauft habe, handelt es sich lediglich um ein dem Akt beiliegendes Schreiben des Großhändlers vom , mittels dessen die Kontoauszüge über den offiziellen Zukauf des Rechtsmittelwerbers bei der X-Gesellschaft m.b.H. übersandt wurden.

Die "Heimdienst"-Lieferungen erfolgten anonym und die entsprechenden Rechnungen weisen keinen Namen auf, sodaß damit auch keine Bescheinigung vorliegt, nur auf Firmenrechnung Getränke von der X-Gesellschaft m.b.H. bezogen zu haben.

Vom Rechtsmittelwerber wird nicht bestritten, daß die über den "Heimdienst" der X-Gesellschaft m.b.H. bezogenen Getränke ins Lokal geliefert wurden. Zirka 75 % dieser Getränke wurden - wie aus dem Akt beiliegenden Rechnungskopien ermittelt werden konnte - in 18 l-Containern zugekauft, sodaß sie im Betrieb des Berufungswerbers über die Schankanlage verabreicht werden mußten. Durch die große Menge der über den "Heimdienst" bezogenen alkoholfreien Getränke - wie bereits oben ausgeführt, das 1,6-fache des offiziellen Zukaufes - wird die Berufungsbehauptung, daß Frau VM nur soviel an Getränken privat kaufte, um Familienfeste wie z.B. Geburtstage, Hochzeitstage, Taufen und ihre eigene Hochzeit mit Herrn AM zu feiern, widerlegt. Der Familienverbrauch würde damit in der 1,6-fachen Höhe eines Gasthauses liegen und eine über den privaten Verbrauch hinausgehende betriebsmäßige Verwendung ist damit erwiesen."

Diesen Feststellungen sei der Beschwerdeführer nicht mit einem entsprechend konkreten Vorbringen und überzeugenden Beweismitteln entgegengetreten. Beide Entlastungszeugen stünden mit dem Beschwerdeführer in einem Naheverhältnis (Ehegattin und Schwester der Ehegattin). Die Schwester der Gattin des Beschwerdeführers, Frau B, habe als Zeugin bezüglich der von ihr bezogenen Getränke keine präzisen Angaben machen können. Sie habe sich weder an die bezahlten Beträge erinnern noch die ihr angeblich übergebenen Rechnungen vorlegen können. Mit Bestimmtheit hingegen habe sie sich daran erinnert, daß die "Familienfeiern" im Gasthaus des Beschwerdeführers stattgefunden hätten und zu dieser Zeit das Lokal nicht geöffnet gewesen sei. Die letztgenannte "Behauptung" sei auch von der Ehegattin des Beschwerdeführers bestätigt worden, die wortwörtlich angegeben habe: "An diesen Tagen war das Gasthaus für das Publikum geschlossen." Die Überprüfung dieser Aussage anhand der Einsichtnahme in das Kassabuch habe ergeben, daß es im Bemessungszeitraum lediglich 13 () Schließtage gegeben habe. Die von der Ehegattin des Beschwerdeführers genannten Feiern in den Monaten "Jänner, Februar, September, November und Dezember" hätten somit im Lokal nicht stattfinden können; damit sei die Zeugin nachweislich der Unwahrheit überführt worden. Die Aussage der Ehegattin, die offenkundig die Steuerhinterziehung ihres Gatten zu decken versuche, müsse in ihrer Gesamtheit als unglaubhaft angesehen werden. Anläßlich eines Vorhaltes sei dem Beschwerdeführer bewußt geworden, daß die genannten Angaben der Zeuginnen - weil sie nachweislich falsch gewesen seien - ihm nicht zum Vorteil gereicht hätten. Er habe sodann zur Ausrede gegriffen, daß die Feiern um 19 Uhr geendet hätten und in der Folge der Betrieb für das Publikum zugänglich gewesen sei. Demgegenüber habe ein Revisionsorgan durch Einsichtnahme in das Kassabuch folgendes festgestellt:

"An den in der Niederschrift vom angegebenen Tagen, an denen Familienfeste durchgeführt wurden (, , ), war der Betrieb geöffnet. Ein Vergleich der Losungen an den genannten Tagen mit den Erlösen an anderen Tagen ergibt keinen Hinweis auf eine etwaige frühere Schließung des Lokales. Am wurde sogar laut Kassabuch eine überdurchschnittlich hohe Losung erzielt."

Die Unrichtigkeit des im Schriftsatz vom erstatteten Vorbringen sei damit erwiesen.

Auf Grund des Gesagten seien die Getränkebezüge bei der "Firma X", die unter dem Titel "Heimdienst" erfolgt seien, dem Beschwerdeführer und seiner betrieblichen Tätigkeit zuzurechnen. Die Geschäftsaufzeichnungen des Beschwerdeführers, die diese Zukäufe und die damit verbundenen Erlöse nicht erfaßt hätten, seien daher als unrichtig zu qualifizieren, weshalb die Getränkesteuer im Schätzungswege zu ermitteln gewesen sei.

Die Abgabenbehörde erster Instanz sei bei ihrer Schätzung von der Überlegung ausgegangen, daß der - im Kontrollzeitraum Juli 1988 bis Juni 1989 durch Gegenüberstellung des in den Geschäftsaufzeichnungen eingetragenen Zukaufes an Erfrischungsgetränken in Höhe von S 27.155,70 und den "Schwarzzukäufen" von S 43.259,90 - festgestellte Hinterziehungsprozentsatz von 159,3 % für den gesamten Zeitraum bei den Erfrischungsgetränken heranzuziehen sei. Dafür spreche, daß der Beschwerdeführer kein Motiv gehabt habe, von der Höhe der in einem Zeitraum von 12 Monaten angewendeten prozentuellen Hinterziehung abzuweichen.

Ungeachtet dessen, daß die Angaben des Beschwerdeführers und der von ihm namhaft gemachten Entlastungszeuginnen im Hinblick auf die Feststellungen über die Schließtage unglaubhaft seien, sei nach Auffassung der belangten Behörde nicht ausgeschlossen, daß der Beschwerdeführer an einzelnen dieser Tage Familienfeiern durchgeführt und dafür einen Teil der unter dem Titel "Heimdienst" bezogenen Getränke verwendet habe. Im Kontrollzeitraum habe es fünf Schließtage

(, 1., 13., 14. und ) gegeben. Gehe man zugunsten des Beschwerdeführers davon aus, daß an allen diesen Tagen "Familienfeiern" im Gasthaus stattgefunden hätten und die knapp davor gelieferten Getränke nur für diese Feiern verwendet worden seien, ergebe sich insgesamt ein Betrag von

S 3.813,70 (dieser Betrag ist im angefochtenen Bescheid im einzelnen nach dem Datum der Lieferung und nach der Höhe näher aufgegliedert). In diesem Zusammenhang müsse nochmals unterstrichen werden, daß diese Annahme für den Beschwerdeführer äußerst günstig sei, weil es unwahrscheinlich sei und dem allgemeinen Erfahrungsgut widerspreche, daß Feiern über mehrere Tage festgesetzt würden. Würden die Lieferungen von insgesamt S 3.813,70 als nicht für die entgeltliche Abgabe an Letztverbraucher verwendet angesehen, ergebe sich folgender

Prozentsatz der Verkürzung:

S 43.259,90

-S 3.813,70

S 39.446,20 39.446,20 : 271,557 = 145 %

(1 % von S 27.155,70 = in den

"Büchern" eingetragene Zukäufe)

Es ergebe sich somit bei den Erfrischungsgetränken eine

Hinzurechnung eines nicht einbekannten Betrages von

S 549.313,65 (S 378.837,-- + 145 %).

Unter Bedachtnahme auf die umfangreiche nachgewiesene Abgabenhinterziehung bei den Erfrischungsgetränken bestünden gegen die Aufzeichnungen, welche die anderen Getränke beträfen, ebenfalls erhebliche Bedenken, könne doch nicht davon ausgegangen werden, daß der Beschwerdeführer von sich aus Abstand genommen hätte, bei den anderen Getränkearten auf "Schwarzzukäufe", die bei Supermärkten ohne Schwierigkeiten anonym erfolgen könnten, zu verzichten. Der durch das langandauernde steuerunehrliche Verhalten des Beschwerdeführers geschaffenen Unsicherheit, welche die andere Getränkesparten betreffe, müsse durch die Anwendung eines Sicherheitszuschlages Rechnung getragen werden. Nichts spreche dafür, daß ein Sicherheitszuschlag von 30 % überhöht wäre, habe doch der Beschwerdeführer bei der Schätzung nicht mitgewirkt und nicht einmal nachträglich einen Beitrag zur Aufklärung des Sachverhaltes geliefert.

Die Getränkesteuer werde auf Grund der vorangegangenen Ausführungen wie folgt ermittelt:

S 1,459.656,10 Getränkesteuer auf Grund der Aufzeichnungen des Beschwerdeführers

S 549.313,65 Schätzung bei Erfrischungsgetränken

S 335.045,73 Schätzung bei den restlichen Getränken

(30 % Sicherheitszuschlag)

S 2,380.015,48

-S 119.000,77 5 % Eigenverbrauch und Schwund

S 2,261.014,71 getränkesteuerpflichtige Bemessungsgrundlage

Die Getränkesteuer betrage somit S 226.101,-- (10 v.H. der Bemessungsgrundlage, abgerundet gemäß § 153 WAO); der Säumniszuschlag sei gemäß § 164 Abs. 1 WAO mit 2 % des nicht fristgerecht entrichteten Abgabenbetrages von S 78.822,-- (S 226.101,-- - S 147.279,-- = Zahlung laut Steuererklärungen des Beschwerdeführers) festzusetzen, somit mit S 1.576,--.

1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der beantragt wird, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Anläßlich der Getränkesteuerprüfung seien sogenannte "Heimdienst"-Rechnungen der X-GesmbH erhoben, diese Einkäufe dem Beschwerdeführer zugeordnet und ihm auch die Getränkesteuer angelastet worden. Darüber hinaus sei aber - und dies ohne Hinweise oder diesbezügliche Unterlagen - nicht nur bei den Erfrischungsgetränken, sondern auch bei den restlichen Getränken (Wein, Bier, Spirituosen, Kaffee und Tee) ein 30%iger Sicherheitszuschlag hinzugerechnet worden. Dieser Hinzurechnungsbetrag habe S 335.045,73 betragen. Die belangte Behörde habe damit den Ermessensspielraum überschritten, denn hinsichtlich aller übrigen Getränke außer den Erfrischungsgetränken hätten bei der eingehenden und genauen Prüfung keinerlei Hinweise darauf gefunden werden können, daß der Beschwerdeführer Privatzukäufe getätigt habe. Der bloße Umstand, daß derartige Waren in Supermärkten angekauft werden könnten, rechtfertige einen Sicherheitszuschlag in keiner wie immer gearteten Weise. Eine Überprüfung wäre anhand der Lieferantenrechnungen durchaus möglich gewesen. Es hätte dann auffällig sein müssen, daß der Beschwerdeführer hinsichtlich der übrigen Getränke nur geringe Umsätze getätigt habe oder geringe Zukäufe an Wein, Bier, Spirituosen, Kaffee und Tee erfolgt seien. Diesbezüglich lägen keinerlei Erhebungs- und Beweisergebnisse vor, weshalb ein Sicherheitszuschlag von 30 % bei den übrigen Getränken keinesfalls gerechtfertigt sei.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Gemäß § 145 Abs. 1 WAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenverwaltung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Gemäß § 145 Abs. 3 WAO ist (unter anderem) zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

Formelle Fehler der Bücher und Aufzeichnungen, die begründetermaßen zu Zweifeln an der sachlichen Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen Anlaß geben, führen in aller Regel zur Schätzungsberechtigung. Eines Nachweises, daß die genannten Unterlagen mit den Wirtschaftsabläufen tatsächlich nicht übereinstimmen, bedarf es unter diesen Voraussetzungen nicht. Dem Abgabepflichtigen steht allerdings die Möglichkeit offen, die sachliche Richtigkeit seiner formell mangelhaften oder unrichtigen Aufzeichnungen zu beweisen und damit der ansonsten bestehenden Schätzungsbefugnis entgegenzuwirken. Die Anwendung eines sogenannten Sicherheitszuschlages gehört zu den Elementen der Schätzung; denn es kann - ohne gegen die Denkgesetze zu verstoßen - angenommen werden, daß bei mangelhaften Aufzeichnungen nicht nur die nachgewiesenermaßen nicht verbuchten Vorgänge, sondern auch noch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden (vgl. z.B. das zu § 184 BAO ergangene Erkenntnis vom , Zl. 89/14/0109).

2.2. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage erweisen sich die oben wiedergegebenen Beschwerdeausführungen als nicht zielführend. Der sinngemäße Hinweis in der Beschwerde, die belangte Behörde habe bei der Auferlegung eines Sicherheitszuschlages von jeweils 30 % bei den Warengruppen Wein, Bier, Spirituosen, Kaffee und Tee ihren "Ermessensspielraum" überschritten, ist schon deshalb verfehlt, weil es sich bei einer Schätzung nicht um einen Akt der freien Willensbildung der Behörde, sondern um einen Akt der Tatsachenfeststellung handelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/17/0167, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Die belangte Behörde durfte weiters auf Grund der festgestellten massiven Einsatzverkürzung im Warenbereich "Erfrischungsgetränke" (Verkürzungsprozentsatz von 145 %) auch die sachliche Richtigkeit der Aufzeichnungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der restlichen Warengruppen in Zweifel ziehen. In der als Vorhalt zu wertenden Berufungsvorentscheidung wurde die Verhängung eines 30%igen Sicherheitszuschlages auf die übrigen Getränkeumsätze mit den durch die besondere Gestaltung der Zukäufe an alkoholfreien Getränken entstandenen Zweifeln an der sachlichen Richtigkeit der vorgelegten Bücher und Aufzeichnungen begründet. Der Beschwerdeführer hatte damit im Ermittlungsverfahren die Möglichkeit, seine Darstellung des Sachverhaltes vorzutragen und hiefür Beweise (etwa Personalbeweise) anzubieten. In diesem Zusammenhang stellte die belangte Behörde allerdings fest, der Beschwerdeführer habe bei der Schätzung nicht mitgewirkt und nicht einmal nachträglich (gemeint: im Berufungsverfahren) einen Beitrag zur Aufklärung des Sachverhaltes geliefert. In der vorliegenden Beschwerde wird diesem Begründungselement nicht - schon gar nicht unter Hinweis auf allenfalls übergangenes Beweisvorbringen - entgegengetreten. Es kann daher mit der belangten Behörde davon ausgegangen werden, daß der Beschwerdeführer keine Beweise darüber vorgelegt oder sonst angeboten hat, warum die verbuchten Rechnungen bei den übrigen Getränken - anders als bei den nicht alkoholischen Getränken - den gesamten Wareneinsatz repräsentieren sollten.

Im übrigen darf nicht übersehen werden, daß die belangte Behörde berechtigt war, in Ausübung freier Beweiswürdigung den Umstand mitzuberücksichtigen, daß der Beschwerdeführer nachgewiesenermaßen über einen langandauernden Zeitraum (Juli 1988 bis Juni 1989) ein steuerunehrliches Verhalten an den Tag gelegt hat. Ein solches Verhalten spricht gegen die Bereitschaft, der im § 92 WAO (vgl. § 119 BAO) verankerten steuerlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nachzukommen. Vielmehr rechtfertigt es die Vermutung, daß der betreffende Steuerpflichtige bemüht war, steuerlich relevante Tatsachen vor der Abgabenbehörde zu verbergen. Wenn daher die belangte Behörde unter Bedachtnahme auf die festgestellte massive Einsatzverkürzung im Warenbereich "Erfrischungsgetränke" sowie auf Grund des langandauernden steuerunehrlichen Verhaltens des Beschwerdeführers auch bei den übrigen Warengruppen (Wein, Bier, Spirituosen, Kaffee und Tee) Sicherheitszuschläge in Höhe von jeweils 30 % vorgenommen hat, so vermag der Verwaltungsgerichtshof darin keine Rechtswidrigkeit zu erblicken.

Daß im einzelnen der von der belangten Behörde durchschnittlich und insoweit griffweise Satz von 30 v.H.

- dieser Betrag ist um ein Drittel niedriger als der bei den alkoholfreien Getränken im Schätzungswege als erwiesen angenommene Verkürzungsprozentsatz - geeignet gewesen sein mochte, insgesamt zu höheren als den tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen zu führen, ist eine Möglichkeit, die der Beschwerdeführer als Folge der festgestellten Verkürzung sowie seines Verhaltens auf sich nehmen muß. Wer, wie der Beschwerdeführer, zur Schätzung Anlaß gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muß die mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen (vgl. dazu, einen Satz von 25 v.H. betreffend, das hg. Erkenntnis vom , Zl. 82/14/0134 und Folgezahlen, unter Bezugnahme auf Stoll, Bundesabgabenordnung,

S. 425, und die dort zitierte Judikatur; auch in dem diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Fall war die Anwendung des erwähnten Sicherheitszuschlages nicht nur auf jene Wareneinsatzgruppen beschränkt worden, hinsichtlich derer gravierende Verkürzungen festgestellt worden waren). Entgegen den Beschwerdeausführungen war nicht die Möglichkeit von anonymen Warenkäufen in Supermärkten für die Verhängung der Sicherheitszuschläge entscheidungswesentlich, sondern die mangel- und zweifelhaften Aufzeichnungen des Beschwerdeführers, die es fragwürdig erscheinen ließen, ob der Beschwerdeführer alle seine Erlöse steuerlich erfaßt hat. Diesem Umstand durfte die belangte Behörde, wie schon dargelegt, durch Anwendung von Sicherheitszuschlägen Rechnung tragen.

2.3. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.