VwGH vom 25.06.1990, 90/15/0018
Betreff
N gegen Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 11-1472/1/89, betreffend Stempelgebühr:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Unstrittig ist, daß die Beschwerdeführerin im Zeitraum 1985 bis 1987 bei der Gemeinde X insgesamt 30, je mit S 120,-- gestempelte Eingaben überreichte, mit denen sie um die Genehmigung ersuchte, ihren Gastgewerbebetrieb an insgesamt 280 Tagen über die verordnete Sperrstunde hinaus offen halten zu dürfen.
Das Finanzamt ging davon aus, daß die Eingaben der Beschwerdeführerin insgesamt 135 Ansuchen enthielten und setzte dafür Stempelgebühr gemäß § 14 TP 6 GebG 1957 in Höhe von S 12.600,-- und gemäß § 9 Abs. 1 leg. cit. eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von S 6.300,-- fest.
Dagegen berief die Beschwerdeführerin mit der Begründung, sie habe sämtliche Eingaben an das Gemeindeamt vorschriftsmäßig und entsprechend der ihr dort erteilten Belehrung vergebührt.
Mit Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab, worauf die Beschwerdeführerin die Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz begehrte. Sie vertrat dabei unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 81/15/0050, ausdrücklich die Auffassung, § 198 Abs. 3 GewO 1973 räume einem Genehmigungswerber die Möglichkeit ein, mehrere gleichartige Anträge in einem Ansuchen zu stellen, es liege daher keine willkürliche Kumulierung vor und sei somit § 12 Abs. 1 GebG 1957 nicht anzuwenden.
Mit der nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Berufungsentscheidung wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Sie vertrat dazu nach Wiedergabe insbesondere von § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957, § 198 Abs. 3 GewO 1973 und § 12 Abs. 1 GebG 1957 die Auffassung, § 198 GewO 1973 enthalte (anders als § 18 Abs. 3 BergG 1975, worauf sich das von der Beschwerdeführerin zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes bezogen habe) keine Regelung über die Anzahl von Anträgen in einer Eingabe. Die von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge seien für eine Vielzahl von Tagen gestellt worden, die selbst in keinem anderen Zusammenhang stünden, als daß sie meistens den Freitag und Samstag oder den Freitag, Samstag und Sonntag verschiedener Wochenenden beträfen. Den Anträgen sei lediglich gemeinsam, daß sie von derselben Antragstellerin eingebracht und an dieselbe Behörde gerichtet worden seien. Dies allein vermöge aber nicht jenen inneren Zusammenhang zwischen diesen Ansuchen herzustellen, der erforderlich sei, um vom Vorliegen nur eines Ansuchens ausgehen zu können. Jeder auf einen geschlossenen Zeitraum der Offenhaltungsbewilligung gerichtete Antrag sei gesondert gebührenpflichtig. Die Gebührenerhöhung ergebe sich aus der zwingenden Vorschrift des § 9 Abs. 1 GebG 1957.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht darauf verletzt, "nur solche Gebühren und in einem solchen Umfang entrichten zu müssen, wie sie der bestehenden Rechtslage entsprechen".
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die privaten Interessen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von S 120,--.
Werden in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt, so ist gemäß § 12 Abs. 1 leg. cit. für jedes Ansuchen die Eingabengebühr zu entrichten.
Die generelle Regelung der Sperrzeiten obliegt gemäß § 198 Abs. 1 GewO 1973 dem Landeshauptmann.
§ 198 Abs. 3 leg. cit. bestimmt:
"Bei besonderem örtlichen Bedarf hat die Gemeinde unter Bedachtnahme auf die sonstigen öffentlichen Interessen für einzelne Gastgewerbebetriebe eine frühere Aufsperrstunde oder eine spätere Sperrstunde, gegebenenfalls mit den durch den Anlaß bestimmten Beschränkungen, zu bewilligen. Eine solche Bewilligung ist nicht zu erteilen, wenn die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen unmittelbar vor der Betriebsanlage des Gewerbebetriebes unzumutbar belästigt oder der Gastgewerbetreibende wegen Überschreitung der Sperrstunde oder der Aufsperrstunde wiederholt rechtskräftig bestraft worden ist."...
Der Beschwerdeführerin, die auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Auffassung vertritt, § 198 Abs. 3 GewO 1973 sehe die Einbringung mehrerer gleichartiger Anträge in einem Ansuchen vor, weshalb von einer willkürlichen Kumulierung von Anträgen nicht gesprochen werden könne, ist folgendes entgegen zu halten:
Der Verwaltungsgerichtshof hat erst jüngst in seinem Erkenntnis vom , Zlen. 89/15/0006-0010, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, gerade betreffend die Frage der Häufung von Ansuchen um Sperrzeitverkürzungen in einer Eingabe klargestellt, daß die jeweilige Gemeinde betreffend jede einzelne konkret begehrte Sperrzeitverkürzung gesondert das Vorliegen der erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen zu prüfen hat und daß - was auch für den insoferne vollkommen gleichgelagerten Fall der Beschwerdeführerin gilt - die Bewilligung oder Versagung der Sperrzeitverkürzung für einen der konkret begehrten Zeiträume nicht von der Entscheidung betreffend einen anderen ebenfalls begehrten Zeitraum einer Sperrzeitverkürzung abhängt. Ungeachtet des Umstandes, daß jeweils in einem Ansuchen um die Verkürzung der Sperrzeit für mehrere konkrete darin genannte Tage ersucht wurde, ist daher im Sinne des § 12 Abs. 1 GebG 1957 von mehreren und verschiedenen Ansuchen auszugehen, die zueinander in keinem inneren Zusammenhang stehen.
Da - wie bereits die belangte Behörde zu Recht betonte - § 198 Abs. 3 GewO 1973 anders als § 18 Abs. 3 BergG keine Regelung über die Häufung von Anträgen in einem Ansuchen enthält, ist für den Standpunkt der Beschwerdeführerin auch aus dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 81/15/0050, nichts zu gewinnen. Gleiches gilt für das von der Beschwerdeführerin ebenfalls zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 81/15/0038, das einen Fall betraf, indem die Vornahme lediglich einer Amtshandlung begehrt war.
Insoweit schließlich die Beschwerdeführerin vermeint, es sei ihr gegenüber der Grundsatz von Treu und Glauben verletzt worden, ist sie darauf zu verweisen, daß ihr jene "falsche (?) Rechtsauskunft", auf die sie sich beruft, gar nicht durch einen Organwalter der Finanzverwaltung des Bundes erteilt wurde und somit dadurch eine Verletzung des genannten Prinzips von vornherein nicht gegeben sein kann.
Dem angefochtenen Bescheid haftet somit weder eine inhaltliche Rechtswidrigkeit noch eine solche infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften an, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom , BGBl. Nr. 206.