VwGH vom 26.11.2002, 2002/15/0180
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde des H in D, vertreten durch Dr. Fritz Wennig, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kohlmarkt 5, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. RV/93 - 10/02, betreffend Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach dem zusammen mit der Beschwerde vorgelegen angefochtenen Bescheid hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz mit Bescheid vom gegen den Beschwerdeführer ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, er habe vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate 1-12/99 in Höhe von
225.631 S 1-12/2000 in Höhe von 305.741 S und 1-2/2001 in Höhe von 48.123 S bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.
In der gegen den Einleitungsbescheid eingebrachten Administrativbeschwerde sei vorgebracht worden, der Beschwerdeführer sei schwerst zuckerkrank und die steuerlichen Belange seien durch seinen Vater wahrgenommen worden. Nach § 82 Abs. 1 iVm § 83 FinStrG - so die belangte Behörde weiter in ihrer Begründung - habe die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens vorhanden seien, das Finanzstrafverfahren einzuleiten. Die Finanzstrafbehörde erster Instanz habe die Feststellungen laut Betriebsprüfungsbericht vom zum Anlass genommen, um gegen den Beschwerdeführer ein Finanzstrafverfahren einzuleiten. Unter Beilage 24 bis 26 der Niederschrift über die Schlussbesprechung seien die in den Jahren 1999 und 2000 sowie Jänner und Februar 2001 erzielten Umsätze und Vorsteuern ausgewiesen. Für das Jahr 1999 sei lediglich ein geringer Anteil der tatsächlich geschuldeten Beträge in den Umsatzsteuervoranmeldungen 1-7/1999 einbekannt worden. Für das gesamte Jahr 2000, die Monate 8-12/1999 sowie 1-2/2001 seien keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingegangen und vor Prüfungsbeginn auch keine Vorauszahlungen entrichtet worden. Somit sei im Tatzeitraum den gesetzlichen Bestimmungen des § 21 UStG nicht entsprochen worden. Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz sei nach ständiger Judikatur dazu angehalten, die Annahme des begründeten Tatverdachtes im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung dahingehend zu prüfen, ob das bisherige Vorbringen geeignet sei, den Tatverdacht wieder zu beseitigen. Deshalb hätten nach dem Vorbringen in der Administrativbeschwerde, der Vater des Beschwerdeführers sei für die gegenständlichen Unterlassungen verantwortlich gewesen, die Entscheidungsgrundlagen durch Beweisaufnahmen erweitert werden müssen. Über Aufforderung der belangten Behörde sei durch den Beschwerdeführer eine Bestätigung des Ablebens seines Vaters am und ein Vertrag über Pflege und Versorgungsleistungen vom , mit einer Ergänzung vom , vorgelegt worden. In der Vertragsergänzung habe der Vater in voller Verantwortung die Verpflichtung zur Abgabe der Umsatz- und Einkommensteuererklärungen sowie allfälliger weiterer notwendiger Erklärungen, die den Beschwerdeführer betreffen, übernommen. Am sei die Ehefrau des Beschwerdeführers zur Wahrnehmung der steuerlichen Belange in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit befragt worden. Diese habe vorgebracht, beim Vater des Beschwerdeführers habe es sich um eine außergewöhnliche Persönlichkeit gehandelt, der ihrer Ansicht nach bei Abschluss des Vertrages im Jahr 1996 trotz seines fortgeschrittenen Alters von 85 Jahren noch in der Lage gewesen sei, die finanziellen und steuerlichen Belange der Firma zu regeln. Nach ihren weiteren Angaben sei er jedoch ca. ein Jahr vor seinem Tod in ein Heim gezogen. Dieser Zeitpunkt - Sommer 1999 - decke sich genau mit "dem Stoppen" der Umsatzsteuervoranmeldungen. "Spätestens wenn die für steuerliche Belange zuständige Person in ein Altersheim verzieht", könne nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht mehr davon ausgegangen werden, dass weiterhin durch diese Person den monatlichen Umsatzsteuerpflichten nachgekommen werde. Daher wäre vom Beschwerdeführer zumindest ab diesem Zeitpunkt sicherzustellen gewesen, dass eine andere Person (etwa der bestellte Steuerberater) die Errechnung, Meldung und Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben übernimmt. Der Einwand, sein Vater wäre im Tatzeitraum für die steuerlichen Belange zuständig gewesen, sei daher teilweise wegen dessen Ablebens etwa in der Mitte des inkriminieren Zeitraumes und teilweise wegen der mangelnden Glaubwürdigkeit der Wahrnehmung steuerlicher Belange durch eine im Altersheim befindliche Person nicht geeignet, den Tatverdacht von vornherein wieder zu beseitigen.
In der Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Nichteinleitung eines Finanzstrafverfahrens verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde wird vorgebracht, der angefochtene Bescheid verstoße gegen "formelles und materielles Recht". Die belangte Behörde habe sich in der Bescheidbegründung mit der Verweisung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begnügt, wonach es zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens genüge, wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorlägen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht komme. Welche genügenden Verdachtsgründe vorlägen, habe die "Behörde erster Instanz" (gemeint wohl: belangte Behörde) nicht dargetan. Damit genüge sie jedoch nicht ihrer "Entscheidungspflicht".
Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass nach der oben wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Bescheides keineswegs erkennbar ist, dass sich die belangte Behörde in ihren Ausführungen lediglich auf die Verweisung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen der Verdachtsgründe betreffend ein Finanzstrafvergehen begnügt hätte. Dem angefochtenen Bescheid ist beispielsweise zu entnehmen, welcher Finanzvergehen der Beschwerdeführer verdächtigt wird und warum der diesbezügliche Verdacht auch durch das Berufungsvorbringen nicht habe zerstreut werden können. Vor allem kann aber die in einer Beschwerde erhobene Verfahrensrüge einer mangelhaften Bescheidbegründung nur dann zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führen, wenn in der Beschwerde dargestellt wird, zu welchem anderen Bescheid die belangte Behörde bei Vermeidung der behaupteten Verfahrensmängel hätte gelangen können. Eine derartige Relevanz eines Verfahrensmangels zeigt die vorliegende Beschwerde, die beispielsweise mit keinem Wort konkret erläutert, warum keine Verdachtsmomente betreffend das in Rede stehende Finanzvergehen bestehen sollten, nicht auf.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
Wien, am