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VwGH vom 12.03.2002, 98/18/0260

VwGH vom 12.03.2002, 98/18/0260

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des H in M, geboren 1965, vertreten durch Dr. Johann Paul Cammerlander ua, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Anichstraße 5a/III, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom , Zl. III 108-3/98, betreffend Ausweisung gemäß § 34 Abs. 1 FrG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) vom wurde der Beschwerdeführer, ein bosnischer Staatsangehöriger, gemäß § 34 Abs. 1 Z 2,§ 10 Abs. 2 Z 3,§ 35 Abs. 1,§ 37 Abs. 1 und 2 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei am nach Österreich gekommen und habe sich auf Grund von - jeweils verlängerten - Aufenthaltsbewilligungen erlaubt im Bundesgebiet aufgehalten. Zuletzt sei dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst vom eine vom bis zum gültige Aufenthaltsbewilligung zum Zweck einer selbständigen Tätigkeit (als Geschäftsführer der M. Gastronomiegesellschaft mbH, die das Gasthaus "Post" in der Betriebsart Kaffee betrieb) erteilt worden. (Wie sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt, wurde die M. Gastronomiegesellschaft mbH am im Gewerberegister gelöscht. Anlässlich einer Niederschrift vom gab der Beschwerdeführer dazu an, die Gewerbeberechtigung sei ihm wegen einer fehlenden Betriebsanlagengenehmigung nur bis zum erteilt worden.) Der Beschwerdeführer habe fristgerecht die Verlängerung dieser Aufenthaltsbewilligung beantragt und halte sich daher während eines Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet auf. Der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels stehe der Versagungsgrund des § 10 Abs. 2 Z 3 FrG entgegen, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dadurch die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährde, dass er seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie seit ca. September 1993 durch die Ausübung einer unselbständigen Arbeitstätigkeit im Baugewerbe entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und - zumindest seit November 1996 - durch eine selbständige Tätigkeit entgegen den Bestimmungen der Gewerbeordnung finanziert habe. Der Beschwerdeführer sei durch die Bezirkshauptmannschaft Imst mit rechtskräftigen Straferkenntnissen vom und vom wegen Verwaltungsübertretungen nach § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 mit Geldstrafen von S 6.000,-- bzw. S 3.000,-- belegt worden, weil er seit mindestens sowie in den Monaten Juni, Juli und August 1997 im Standort S. ein Gewerbe - das Einhängen von Türblättern in bereits versetzte Stahlzargen - selbständig ausgeübt habe, ohne im Besitz einer entsprechenden Gewerbeberechtigung zu sein. Dazu komme das vom Beschwerdeführer zu Unrecht bezogene "Flüchtlingsgeld" von 1994 bis 1996 in der Höhe von insgesamt S 40.500,--.

Ein relevanter Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG liege zwar vor, die sich im Gesamtfehlverhalten manifestierende Neigung, sich über die Rechtsordnung des Gastlandes hinwegzusetzen, mache jedoch die Ausweisung des Beschwerdeführers zum Schutz der öffentlichen Ordnung und zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK dringend geboten. Deshalb werde vom Ermessen des § 34 Abs. 1 FrG zum Nachteil des Beschwerdeführers Gebrauch gemacht. An der unerlaubten Ausübung des genannten Gewerbes ändere nichts, dass der Beschwerdeführer jetzt persönlich haftender Gesellschafter der Firma "MBM OEG" sei. Zweck dieser Gesellschaft sei der Zusammenbau und die Montage von Möbelstücken. Im Unternehmen seien nur die drei Gesellschafter selbst tätig. Als Geschäftsräumlichkeit stehe ein Büroraum im Ausmaß von ca. 20 m2 zur Verfügung. Der dazu gehörige Gewerbeschein der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom laute "Tischler gemäß § 94 Z 21 Gewerbeordnung 1994, die Ausübung in diesem Standort jedoch beschränkt auf den Bürobetrieb".

Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet wögen schwer. Der Beschwerdeführer halte sich seit 1992 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin Edita R. und den gemeinsamen Kindern Emina, geboren 1993, und Denis, geboren 1995, zunächst als so genannter bosnischer de facto Kriegsflüchtling erlaubt im Bundesgebiet auf. Es bestehe eine dem entsprechend gute Integration und private Bindung. Edita R. arbeite erlaubt als Hilfsarbeiterin im Gastgewerbe. Der Beschwerdeführer habe, nachdem er im Jahr 1996 mit einer selbständigen Tätigkeit im Gasthaus Post gescheitert war, (mit der oben erwähnten unrechtmäßigen Gewerbeausübung) erneut versucht, im Bundesgebiet als Selbständiger Fuß zu fassen. Zwei der Schwestern des Beschwerdeführers seien mit Österreichern verheiratet und lebten in Österreich. Seine Eltern und zwei weitere Schwestern lebten in Bosnien. Im Hinblick auf das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers wögen die privaten Interessen des Beschwerdeführers aber höchstens gleich schwer wie die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von einer Ausweisung, weshalb diese auch im Grund des § 37 Abs. 2 FrG zulässig sei. Der Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und der Gewerbeordnung komme ein großer öffentlicher Stellenwert und großes öffentliches Gewicht zu.

Aus einer angeblich falschen Auskunft der Wirtschaftkammer (über das Erfordernis einer Gewerbeberechtigung) sowie aus der Zurückzahlung des "Flüchtlingsgeldes" könne der Beschwerdeführer angesichts seines Gesamtfehlverhaltens nichts gewinnen. Es falle auf, dass der Beschwerdeführer sein Fehlverhalten bzw. den Gesetzesbruch immer als Missverständnis zu erklären versucht habe. Der Beschwerdeführer verfüge zwar über ein ausreichendes Einkommen, jedoch seien die zu Grunde liegenden Arbeitstätigkeiten im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen (Ausländerbeschäftigungsgesetz, Gewerbeordnung 1994) gestanden. Es liege kein Grund vor, warum das in Zukunft anders sein sollte. Der Beschwerdeführer werde nicht wegen Mittellosigkeit, sondern wegen des Vorliegens des Versagungsgrundes des § 10 Abs. 2 Z 3 FrG ausgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer hält sich während eines Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet auf. Gemäß § 34 Abs. 1 FrG können Fremde, die sich während eines Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhalten, mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn der Erteilung des weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht (Z 2 leg. cit.).

2.1. Nach § 10 Abs. 2 FrG liegt ein Versagungsgrund für die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels wegen Gefährdung öffentlicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Z 2 leg. cit.) insbesondere vor, wenn (Z 3) der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Die belangte Behörde begründete das Vorliegen dieses Versagungsgrundes zunächst damit, dass der Beschwerdeführer seit ca. September 1993 den Lebensunterhalt für sich und seine Familie durch Ausübung einer die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verletzenden unselbständigen Arbeitstätigkeit finanziert habe. Sie bezog sich dabei auf die - im Verwaltungsakt einliegende - Niederschrift vom vor der Bezirkshauptmannschaft Imst. Aus dieser Niederschrift geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben im September 1993 mit der "Austragung" von Türen für einen Herrn B. (der wiederum als Arbeitnehmer eines Herrn Ing. G tätig gewesen sei) begonnen habe. Er sei je nach Arbeitsanfall von B. telefonisch zur Arbeit gerufen worden und auf Grund dessen Anordnungen unselbständig tätig gewesen. Er habe über keine Betriebsmittel verfügt, sondern sei mit dem Bus des B. zur Arbeitsstelle gebracht worden, wo ihm das entsprechende Werkzeug zur Verfügung gestellt worden sei. Er habe im September 1993 durchschnittlich zwei bis drei Stunden täglich, in den Folgejahren insbesondere in den Monaten Mai, Juni und Juli durchschnittlich acht bis zehn Stunden täglich gearbeitet. Mit dem daraus erzielten Einkommen habe er bis November 1996 seinen Lebensunterhalt bestritten. Danach habe der Beschwerdeführer nicht mehr für B., sondern direkt für Ing. G. gearbeitet und habe diesem über den Zeitraum von Dezember 1996 bis Mai 1997 Rechnungen gelegt. Der Stundenlohn habe S 240,-- betragen. Die belangte Behörde erachtete den Versagungsgrund des § 10 Abs. 2 Z 3 FrG weiters durch eine seit November 1996 ausgeübte, den Bestimmungen der Gewerbeordnung widersprechende selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers für verwirklicht. Auf Grund der im angefochtenen Bescheid zitierten rechtskräftigen Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Imst vom und vom , jeweils betreffend Verwaltungsübertretungen nach § 366 Abs. 1 Z 1 Gewerbeordnung 1994, steht fest, dass der Beschwerdeführer seit mindestens sowie in den Monaten Juni, Juli und August 1997 das freie Gewerbe "Einhängen von Türblättern in bereits versetzte Stahltürzargen" ausgeübt hat, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

Der Beschwerdeführer bestreitet diese Feststellungen nicht. Er bringt jedoch vor, dass derzeit beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ein Verfahren "hinsichtlich in der Inländergleichstellung" anhängig sei. Dabei bezieht sich der Beschwerdeführer auf § 14 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 idF BGBl. I Nr. 10/1997, wonach Angehörige eines Staates, in Bezug auf den die Gegenseitigkeit hinsichtlich der Zulässigkeit der Gewerbeausübung nicht nachgewiesen werden könne, für die Ausübung des Gewerbes einer Gleichstellung mit Inländern durch den Landeshauptmann bedürfen. Diese Gleichstellung ist nach der genannten Gesetzesstelle auszusprechen, wenn nachgewiesen wird, dass die Ausübung des Gewerbes durch den Ausländer im volkswirtschaftlichen Interesse liegt und nicht den sonstigen öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Der Beschwerdeführer leitet daraus ab, dass die belangte Behörde den rechtskräftigen Abschluss des derzeit beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten anhängigen Gleichstellungsverfahrens nach § 14 Abs. 2 GewO 1994 hätte abwarten müssen und dass der Versagungsgrund des § 10 Abs. 2 Z 3 FrG nicht mehr vorliege, "da sich der Beschwerdeführer nach anfänglichen Missverständnissen beginnt mit der Rechtsordnung der Republik Österreich auszukennen und nunmehr seine geschäftlichen Beziehungen in völlig korrekte Bahnen gelenkt hat."

2.2. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht zielführend.

Für die belangte Behörde steht auf Grund der zitierten rechtskräftigen Straferkenntnisse der Gewerbebehörde bindend fest (vgl. zur Bindung an die Feststellungen rechtskräftiger Strafbescheide etwa die Erkenntnisse vom , Zl. 96/11/0233, vom , Zl. 98/12/0150, und vom , Zl. 98/11/0233), dass der Beschwerdeführer in den angeführten Zeiträumen das freie Gewerbe "Einhängen von Türblättern in bereits versetzte Stahltürzargen" ausgeübt hat, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung zu besitzen. Weitere Feststellungen zum diesbezüglichen Fehlverhalten waren im vorliegenden Zusammenhang nicht erforderlich und auch die deren Fehlen rügende Beschwerde zeigt nicht auf, welche für die Gefährlichkeitsprognose insbesondere im Sinn des § 10 Abs. 2 Z 3 FrG maßgebliche Fassetten der Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden wären. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer (künftig) eine Gleichstellung nach § 14 Abs. 2 GewO 1994 zu erlangen vermag, kommt es im Gegensatz zur Ansicht der Beschwerde nicht an. Der Ausgang des diesbezüglichen Verfahrens muss nicht abgewartet werden.

Vor der genannten selbständigen Tätigkeit ging der Beschwerdeführer seit September 1993 bis November 1996 im Inland einer Beschäftigung nach, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen. Auch der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass er eine der in § 3 Abs. 2 AuslBG aufgezählten Voraussetzungen für die Aufnahme einer Beschäftigung durch einen Ausländer erfüllt hätte. Er verdiente seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie im weitaus überwiegenden Teil des Zeitraums seines Aufenthaltes in Österreich durch Tätigkeiten, die den bestehenden Vorschriften zuwider liefen. Sein Aufenthalt stellt daher eine Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von unerlaubter (selbständiger oder unselbständiger) Erwerbstätigkeit dar.

Eine Ermessensentscheidung ist im Gegensatz zur Meinung des Beschwerdeführers im Rahmen des § 10 Abs. 2 FrG nicht vorgesehen (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 99/19/0095, mwN). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist in Fällen, in denen - wie vorliegend (siehe unten 3.) - eine Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung gemäß § 37 FrG durchzuführen ist, eine zusätzliche Bedachtnahme auf Art. 8 EMRK im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens eines Versagungsgrundes nicht erforderlich (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2000/18/0137). Aus diesen Gründen kann die Ansicht der belangten Behörde, gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 FrG liege ein Grund für die Versagung eines weiteren Aufenthaltstitels vor, nicht als rechtswidrig erkannt werden (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 2000/18/0014).

Die Ausweisung des Beschwerdeführers ist daher im Grund des § 34 Abs. 1 Z 2 FrG - vorbehaltlich der Prüfung nach §§ 35 und 37 FrG - gerechtfertigt.

3. Mit dem Hinweis auf die Dauer seines Aufenthaltes in Österreich sowie seine privaten und familiären Bindungen bekämpft der Beschwerdeführer die Auffassung der belangten Behörde, die Ausweisung sei gemäß § 37 Abs. 1 und 2 FrG zulässig.

Auch dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg.

Die belangte Behörde hat zutreffend angenommen, dass die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet schwer wiegen. Sie hat dabei berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer seit 1992 im Bundesgebiet - zunächst als bosnischer "de facto Kriegsflüchtling" - aufhielt und seither gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und seinen zwei danach geborenen Kindern hier lebt. Ferner leben zwei mit Österreichern verheiratete Schwestern in Österreich, während die Eltern des Beschwerdeführers und zwei weitere seiner Schwestern in Bosnien leben.

Ebenso zutreffend hat die belangte Behörde aber erkannt, dass angesichts des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung unerlaubter Erwerbstätigkeit die Ausweisung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (auf dem Gebiet des Arbeitsmarktes und der Gewerbeausübung) - dringend geboten und daher im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zulässig ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/18/0167). Da der Beschwerdeführer wiederholt und während längerer Zeiträume gegen die Vorschriften zur Verhinderung der Schwarzarbeit und - später - der unbefugten Gewerbeausübung verstoßen hat, bestehen auch gegen die Ansicht der belangten Behörde keine Bedenken, dass die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 37 Abs. 2 leg. cit.). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen die - in der Interessenabwägung ohnedies nicht zu seinem Nachteil berücksichtigte - in den Jahren 1994 bis 1996 zu Unrecht bezogene Flüchtlingshilfe in Höhe von S 40.500,-- zurückgezahlt habe, bewirkt ebenso wie die Absicht, seine Lebensgefährtin nunmehr zu heiraten, keine relevante Verschiebung der Interessenlage zu Gunsten des Beschwerdeführers und kann daher zu keinem anderen Ergebnis der Interessenabwägung führen. Schließlich kommt es auch nicht zu einer Aufenthaltsverfestigung iS des § 35 FrG, weil das für die Ausweisung maßgebliche Verhalten nur etwa eineinhalb Jahre nach dem Beginn seines Aufenthaltes im Bundesgebiet eingesetzt hat.

4. Besondere Umstände, die für eine Ermessensübung zu Gunsten des Beschwerdeführers sprächen, sind nicht ersichtlich. Auch die Beschwerde macht im Übrigen - über die bereits im Rahmen der Prüfung nach § 37 FrG dargestellten Umstände hinaus - nichts geltend, was gegen die Ausweisung spräche.

5. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am