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VwGH vom 19.12.2002, 2002/15/0176

VwGH vom 19.12.2002, 2002/15/0176

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karger und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde des W in D, vertreten durch Dr. Robert Mayer, Rechtsanwalt in 6840 Götzis, Wiedengasse 25, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg als Finanzstrafbehörde II. Instanz vom , Zl. RV 888/1-V5/02, betreffend Finanzvergehen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war bis Ende des Jahres 1995 zu 25 % an der W-GmbH beteiligt und bezog als Gesellschafter-Geschäftsführer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von monatlich S 25.000,--. Sodann erwarb der Beschwerdeführer die weiteren 75 % der Gesellschaftsanteile. In der Folge wurden die belegmäßig als Gehalt bezeichneten Zahlungen der W-GmbH an den Beschwerdeführer auf dem Verrechnungskonto verbucht.

Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe

1) in den Jahren 1998 bis 2000 vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch Nichterklären des einkommensteuerpflichtigen Bezugs als Gesellschafter-Geschäftsführer der W-GmbH, welcher über das Verrechnungskonto des Beschwerdeführers bei dieser GmbH verbucht worden sei, für die Jahre 1996 bis 1998 eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von S 294.488,-- bewirkt;

2) in den Monaten Februar 2000, Juli und August 2001 vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Dezember 1999, Mai und Juni 2001 in Höhe von S 60.357,-- bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten;

3) vorsätzlich für die Monate Juni und Juli 2001 Lohnsteuer in Höhe von S 21.308,-- und Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von S 9.118,-- nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet.

Der Beschwerdeführer habe dadurch zu 1) das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG, zu 2) das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und zu 3) eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen, weshalb eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 8.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe drei Wochen) verhängt werde.

In der Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, bei den ihm zugeflossenen Zahlungen handle es sich nicht um Geschäftsführerbezüge, sondern um ein Darlehen der W-GmbH. Die "Entnahmen" seien auf dem Verrechnungskonto verbucht worden. Es seien keine hinreichenden Feststellungen zur Wissens- und Willenskomponente des Vorsatzes getroffen worden. Zudem sei die verhängte Strafe als überhöht anzusehen, da die Schuld gering sei und von einem atypisch geringen Störwert auszugehen sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer habe bis Ende 1995 von der W-GmbH Gehaltszahlungen bezogen. Zum habe er seine Beteiligung an der W-GmbH von 25 % auf 100 % aufgestockt. Er habe sich weiterhin regelmäßig Beträge auszahlen lassen, die in den Belegen als "Gehalt" bezeichnet worden seien. Diese Beträge seien allerdings bei der W-GmbH nicht mehr auf dem Aufwandskonto "Geschäftsführervergütung" verbucht worden, sondern auf dem Verrechnungskonto des Beschwerdeführers. Die Vorgangsweise sei dadurch gekennzeichnet, dass regelmäßig monatliche Zahlungen geflossen seien, welche als "Gehalt" bezeichnet worden seien, jedoch auf dem Verrechnungskonto verbucht worden seien. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, in den Einkommensteuererklärungen diese Bezüge zu erfassen. Es widerspreche jedem Fremdvergleich, dass ein Geschäftsführergehalt gekürzt bzw. sogar eingestellt werde, obwohl der Umfang der Tätigkeit infolge des Ausscheidens anderer Gesellschafter und Geschäftsführer sowie der Ausweitung der Umsätze zunehme. Die gewählte Vorgangsweise habe dazu geführt, dass der Beschwerdeführer keine Einkommensteuer habe zahlen müssen. Nach Ansicht der belangten Behörde sei von einer Abgabenverkürzung auszugehen. Der Beschwerdeführer bringe vor, im Hinblick auf die Verzinsung des Verrechnungskontos und die Rückzahlung eines Betrages von ca. 1 Mio. S in den Jahren 1996 bis 1998 sei davon auszugehen, dass die geleisteten Zahlungen kein Gehalt, sondern ein Darlehen der W-GmbH darstellten. Demgegenüber werde darauf verwiesen, dass jedes Verrechnungskonto verzinst werde. Das Verrechnungskonto sei trotz der behaupteten Rückzahlungen von ca. 1 Mio. S von ca. 0,68 Mio. S (zum ) über ca. 1,47 Mio. S (zum ) und ca. 1,51 Mio. S (zum ) auf ca. 1,76 Mio. S (zum ) angestiegen, was seinen Grund vornehmlich in der Verbuchung des Geschäftsführerbezuges von jährlich 0,42 Mio. S habe. Wegen mangelnder Fremdüblichkeit sei die Vorgangsweise nicht anzuerkennen.

Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, die Vorgangsweise habe zu einer Verringerung der Verlustvorträge bei der W-GmbH (mangels Verbuchung der Geschäftsführerbezüge als Aufwand) geführt. Dieser Umstand müsse zu einer Minderung des strafbestimmenden Wertbetrages führen. Dem werde entgegengehalten, dass die verkürzte Einkommensteuer des Beschwerdeführers nicht mit der Körperschaftsteuer der W-GmbH saldiert werden könne. Zudem entstünden durch die Richtigstellung des Rechnungswesens höhere Verluste und damit Verlustvorträge der W-GmbH. Potenziell künftige Körperschaftsteuerausfälle bei der W-GmbH könnten bei konkret festgestellten Einkommensteuerverkürzungen eines Gesellschafters keine Berücksichtigung finden.

Die vorsätzliche Abgabenverkürzung sei nicht durch die Bezeichnung der in Rede stehenden Beträge als "Gehalt" auf den Belegen und deren Verbuchung auf dem Verrechnungskonto erfolgt, sondern durch das Nichterklären der Gesellschaftereinkünfte in den Einkommensteuererklärungen. Die Verbuchung auf dem Verrechnungskonto stelle eine nicht strafbare Vorbereitungshandlung dar. Es werde darauf hingewiesen, dass die Einkommensteuerbescheide in Rechtskraft erwachsen seien und die ihnen zu Grunde liegenden Ermittlungsergebnisse keinen Bedenken begegneten. Dem Berufungsvorbringen, die in Rede stehenden Überweisungen stellten keine einkommensteuerlichen Einkünfte dar, sei schließlich die von einem Steuerberater für den Beschwerdeführer verfasste Berufung (offenkundig gegen den Einkommensteuerbescheid) entgegenzuhalten, in welcher nur die Höhe der Gehaltsbezüge in Streit gestellt werde, das Vorliegen von Geschäftsführerbezügen in Höhe von S 330.000,-- (für 1996), S 275.000,-- (für 1997) und S 232.000,-- (für 1998) aber ausdrücklich anerkannt werde.

Der deliktische Vorsatz sei im gegenständlichen Fall evident. Der Beschwerdeführer habe es willentlich unterlassen, Geschäftsführerbezüge in der Einkommensteuererklärung in Ansatz zu bringen. Offenkundig habe er nicht auf die Geschäftsführerbezüge verzichtet, sondern die regelmäßig bezogenen, auf den Belegen ausdrücklich als "Gehalt" bezeichneten Beträge auf dem Verrechnungskonto verbucht.

Die verhängte Strafe bedürfe keiner Korrektur. Die Strafzumessungsgründe seien richtig und vollständig erfasst. Von einer äußerst geringen Schuld, von einem atypisch geringen Störwert der drei Vergehen und von einer überhöhten Geldstrafe könne nicht die Rede sein. Es bestehe kein Anlass, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers als so gering einzuschätzen, dass allein deswegen eine Herabsetzung der Strafe begründet wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Der Beschwerdeführer hat bis Ende 1995 monatlich für seine Geschäftsführungstätigkeit ein Gehalt von der W-GmbH erhalten. In der Folge wurde weiter monatlich eine Zahlung von der W-GmbH an den Beschwerdeführer geleistet und in den Belegen als "Gehalt" benannt. Dass monatlich Beträge, wie sie als Gehalt ausgezahlt werden, jeweils als Darlehen gewährt werden und auf den Belegen über die Auszahlung als "Gehalt" bezeichnet werden, hält einem Fremdvergleich nicht stand.

Der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe es als nicht fremdüblich angesehen, dass das Gehalt gekürzt worden sei, obwohl der Umfang seiner Tätigkeiten zugenommen habe. Sie übersehe, dass der Beschwerdeführer in der Aufbauphase seiner Gesellschaft unentgeltlich als Geschäftsführer tätig geworden sei.

Es mag zutreffen, dass Gesellschafter-Geschäftsführer mitunter unentgeltlich für ihre GmbH tätig sind. Dem Regelfall entspricht allerdings die entgeltliche Geschäftsführung. Die gewählte Gestaltung ist durch die monatlichen Zahlungen und beschriebenen Zahlungsbelege geprägt. Zu Recht hat die belangte Behörde im Hinblick auf das Gesamtbild der Verhältnisse die Gestaltung als keinesfalls fremdüblich angesehen.

Dem steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer im Jahre 1996 eine Einzahlung auf das Verrechnungskonto getätigt hat, zumal das Verrechnungskonto des Beschwerdeführers im Zeitraum von 1996 bis 1998 von ca. 1 Mio. S auf ca. 1,76 Mio. S angestiegen ist. Auch die Verzinsung des Verrechnungskontos bewirkt - bei Betrachtung des Gesamtbildes der Verhältnisse - keine Fremdüblichkeit.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist dem Beschwerdeführer als strafbares Verhalten nicht vorgeworfen worden, er habe Zahlungen der W-GmbH nicht als Aufwand verbucht. Der Vorwurf der belangten Behörde geht ausschließlich dahin, der Beschwerdeführer habe die Einnahmen aus der Geschäftsführertätigkeit nicht bei sich als Betriebseinnahme erfasst.

Dass die belangte Behörde bei der Strafbemessung nicht im Sinne des Gesetzes von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht habe, zeigt der Beschwerdeführer mit dem allgemein gehaltenen Vorbringen, seine Schuld sowie der Störwert der Tat seien gering gewesen, nicht auf. Das gilt auch für den Hinweis, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden seien. In der Begründung des Straferkenntnisses sind die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen aufzuzeigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 91/13/0130). Diesen Erfordernissen entspricht der angefochtene Bescheid, zeigt er doch auf, dass die belangte Behörde die Unbescholtenheit, den langen Begehungszeitraum sowie die teilweise Schadensgutmachung berücksichtigt hat.

Da sohin bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am