VwGH vom 29.04.1994, 93/17/0395
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Puck, Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, über die Beschwerde der J in W, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt Dr. F in W, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , Zl. MD-VfR - N 9/93, betreffend Haftung für Getränkesteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Haftungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien vom wurde die Beschwerdeführerin "auf Grund der §§ 7 Abs. 1 und 54 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 2 und 5 der Wiener Abgabenordnung - WAO, LGBl. für Wien Nr. 21/1962, in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 40/1992" als Geschäftsführerin der X-Gesellschaft m.b.H. (im folgenden: GmbH) für die in der Zeit vom bis entstandene Getränkesteuerschuld im Betrag von S 305.740,-- (einschließlich Nebenansprüchen) haftbar gemacht und gleichzeitig gemäß § 171 WAO aufgefordert, diesen Betrag binnen einem Monat nach Zustellung dieses Bescheides zu entrichten.
In der Begründung dieses Bescheides heißt es im wesentlichen, die Beschwerdeführerin sei bis gemeinsam mit Ing. A im Handelsregister als Geschäftsführerin der GmbH eingetragen und daher verantwortliche Vertreterin gewesen. Die "im Parteiengehör" gemachten Angaben könnten eine Geschäftsführerhaftung nicht ausschließen, weil - wie schon im Strafverfahren (UVS - 05/26/00026/92) festgestellt worden sei - keine schriftliche Kompetenzverteilung erfolgt sei. Es sei auch nichts hervorgekommen, was die Verantwortung beider Geschäftsführer für die Getränkesteuergebarung ausschließe. Die schuldhafte Verletzung der "ihr" als Vertreter gemäß § 54 WAO auferlegten Pflichten sei dadurch gegeben, daß sie es unterlassen habe, für die termingerechte Entrichtung der Getränkesteuer zu sorgen. Die gesetzliche Voraussetzung für ihre Haft- und Zahlungspflicht sei somit gegeben.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte die Beschwerdeführerin im wesentlichen aus, sie sei nicht haftpflichtig, weil die Kompetenz zur Abgabe aller Steuererklärungen sowie zur Entrichtung der Steuern ausschließlich der schon genannte andere Geschäftsführer gehabt habe. Sie selbst sei "nur gewerberechtliche Geschäftsführerin" gewesen; alle finanziellen und steuerlichen Agenden seien dem anderen Geschäftsführer übertragen gewesen. Zum Beweis ihres Vorbringens beantragte die Beschwerdeführerin unter anderem die Einvernahme des anderen Geschäftsführers.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung unter Hinweis auf die §§ 7 Abs. 1 und 54 Abs. 1 WAO als unbegründet ab. Nach Wiedergabe der gesetzlichen Haftungsvoraussetzungen heißt es in diesem Bescheid begründend, es stehe nach der Aktenlage fest, daß die Abgabenforderung gegen die Gesellschaft bestehe. Weiters stehe fest, daß die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der Gesellschaft zu dem im § 54 Abs. 1 WAO angeführten Personenkreis gehöre. Daß sie nur gewerberechtliche Geschäftsführerin gewesen sei, widerspreche dem Firmenbuch; im schon genannten Strafverfahren habe sie auch selbst zugegeben, handelsrechtliche Geschäftsführerin gewesen zu sein. Es werde auch nicht bestritten, daß die angeführten Abgabenrückstände bei der Gesellschaft uneinbringlich seien, zumal "das über das Vermögen der Gesellschaft beantragte Konkursverfahren" mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom mangels Kostendeckung abgewiesen worden sei. Die Pflichtverletzung der Beschwerdeführerin ergebe sich aus der Mißachtung des § 7 Abs. 1 Getränkesteuergesetz für Wien 1971, wonach der Steuerpflichtige bis zum zehnten Tag eines jeden Monates die Steuer für die im Vormonat abgegebenen Getränke zu entrichten habe. Die Beschwerdeführerin hätte dafür sorgen müssen, daß die Getränkesteuer für den Haftungszeitraum fristgerecht entrichtet werde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe der Geschäftsführer nachzuweisen, daß ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten für die Gesellschaft unmöglich gewesen sei, widrigenfalls angenommen werden könne, daß er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen sei. Bei Bestellung mehrerer Geschäftsführer könne der einzelne Geschäftsführer diesen Entlastungsbeweis bereits durch den Nachweis erbringen, daß ihm die Besorgung der Abgabenangelegenheiten nicht oblegen sei und kein Anlaß bestanden habe, die Tätigkeit des mit der Entrichtung der Abgaben betrauten anderen Geschäftsführers wegen Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung zu überprüfen.
Die Beschwerdeführerin habe zwar eine solche Aufteilung behauptet, jedoch werde diese vom anderen Geschäftsführer bestritten. Es könne dahingestellt bleiben, welche Darstellung zutreffend sei, weil die Beschwerdeführerin mehrmals als Geschäftsführerin der Gesellschaft wegen Mißachtung abgabenrechtlicher Vorschriften des Getränkesteuergesetzes rechtskräftig bestraft worden sei (Anführung von drei näher genannten Strafverfügungen aus dem Jahre 1989).
Es sei damit ersichtlich, daß die Beschwerdeführerin erhebliche Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Tätigkeit des zweiten Geschäftsführers hätte haben müssen. Daß sie zielführende Maßnahmen gesetzt habe, um die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten durch den zweiten Geschäftsführer zu gewährleisten, gehe weder aus der Aktenlage noch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hervor. Ein mangelndes Verschulden liege daher nicht vor.
Daß die Unterlassung der rechtzeitigen Bezahlung der Getränkesteuer ursächlich für die spätere Uneinbringlichkeit gewesen sei, sei evident. In Ausübung ihres Ermessens erachte es die belangte Behörde als zweckmäßig, daß beide Geschäftsführer zur Haftung herangezogen würden. Eine solche Vorgangsweise sei auch nicht unbillig, weil im Hinblick auf das Gesamtschuldverhältnis die Gesamtschuldner ihre gegenseitigen Ansprüche zivilrechtlich durchsetzen könnten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach dem gesamten Inhalt ihres Vorbringens erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht verletzt, zur Haftung für die Getränkesteuerverbindlichkeiten nicht herangezogen zu werden. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und
erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Wiener Abgabenordnung - WAO, LGBl. für Wien Nr. 21/1962, in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 40/1992 (siehe deren Art. II), lauten auszugsweise:
"§ 7
(1) Die in den §§ 54 ff. bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
(2) ...
2. Vertreter
§ 54
(1) Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
(2) ..."
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den mit den §§ 7, 54 WAO gleichartigen Rechtsvorschriften in anderen Landesabgabenordnungen sowie in der Bundesabgabenordnung setzt eine darauf gestützte Haftungsinanspruchnahme voraus, daß die rückständigen Abgaben uneinbringlich wurden und dies auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters zurückzuführen ist. Die Heranziehung des Vertreters zur Haftung gemäß § 7 Abs. 1 WAO hat weiters zur Voraussetzung, daß zwischen der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters und der Uneinbringlichkeit der Forderung ein Rechtswidrigkeitszusammenhang besteht. Das Tatbestandsmerkmal "... infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können" ist etwa dann als erfüllt anzusehen, wenn der Vertretene bei oder nach Fälligkeit der Verbindlichkeiten Mittel für die Bezahlung - gegebenenfalls nach gleichmäßiger Aufteilung der Bezahlungsmittel auf alle Verbindlichkeiten - zur Verfügung hatte und nicht - wenn auch nur anteilig - für die Abgabentilgung Sorge getragen hat. Insoweit - der Vertreter darf Abgabenschulden nicht schlechter behandeln als die übrigen aus dem von ihm verwalteten Vermögen zu begleichenden Schulden, auch wenn nicht verlangt wird, daß der Abgabengläubiger vor allen übrigen Gläubigern befriedigt wird - ist auch das Ausmaß der Haftung bestimmt.
Weiters ist zu beachten, daß der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, es sei Sache des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er nicht Sorge dafür tragen konnte, daß die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Außerdem hat der Vertreter darzutun, daß er die Abgabenforderungen bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat. Diese den Vertreter treffende qualifizierte Mitwirkungspflicht kann freilich nicht so aufgefaßt werden, daß die Abgabenbehörde jedweder Ermittlungspflicht entbunden wäre (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/17/0215, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung).
Wenn die Beschwerdeführerin zunächst in der Beschwerde vorbringt, § 54 Abs. 1 WAO verstoße gegen das sich aus Art. 18 Abs. 1 B-VG ergebende Legalitätsprinzip und es möge daher der Verwaltungsgerichtshof die Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens gemäß Art. 140 B-VG beim Verfassungsgerichtshof beantragen, so ist hiezu folgendes zu sagen:
Davon ausgehend, daß ein Gesetz mit Art. 18 Abs. 1 B-VG vereinbar ist, wenn im Wege der Auslegung ein lückenloser Inhalt der Vorschrift ermittelt werden kann, durch den das Verhalten der Behörden ausreichend determiniert erscheint (vgl. VfSlg. 5078/1965), vermag der Verwaltungsgerichtshof entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht zu finden, der durch § 54 Abs. 1 WAO "global" beschriebene, für Abgabenschulden haftende Personenkreis sei "gänzlich unbestimmt" und daher dem Determinierungsgebot des Art. 18 Abs. 1 B-VG widersprechend.
Wenn aber die Beschwerdeführerin vorbringt, um dem Legalitätsprinzip zu genügen, müßte genau definiert sein, "welche Qualifikation und Kompetenz der Vertreter aufweisen muß, um haftbar gemacht werden zu können", so werden in Wahrheit Bedenken unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Gleichheitsrechtes geltend gemacht, ohne diese jedoch näher zu konkretisieren; auch vermag der Verwaltungsgerichtshof von sich aus keine derartigen Bedenken unter dem Blickwinkel des vorliegenden Beschwerdefalles zu erkennen. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlaßt, an den Verfassungsgerichtshof mit einer Antragstellung gemäß Art. 140 B-VG heranzutreten.
In der Beschwerde wird weiters vorgebracht, der angefochtene Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil sein "Spruch gänzlich unbestimmt" sei. Hiezu ist folgendes zu bemerken:
Gemäß § 224 Abs. 2 WAO ist die Berufungsbehörde unter anderem berechtigt, die Berufung gegen den Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz als unbegründet abzuweisen. Wenn über ein Rechtsmittel entschieden worden ist, so tritt die Rechtsmittelentscheidung an die Stelle des Bescheides der Unterinstanz. Dies gilt auch für Bescheide, durch die eine Berufung abgewiesen worden ist. Der zweitinstanzliche, das Rechtsmittel abweisende Bescheid ist also so zu werten, als ob die Rechtsmittelbehörde einen mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden neuen Bescheid erlassen hätte, der fortan an die Stelle dieses Bescheides tritt und dessen Wirksamkeit völlig verdrängt (vgl. das zum inhaltsgleichen § 289 Abs. 2 BAO ergangene hg. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom ,
Zlen. 90/13/0282, 0283, sowie die dort weiters angeführte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes). Dies bedeutet im vorliegenden Beschwerdefall, daß die belangte Behörde durch die Abweisung der Berufung den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides - den sie im übrigen im Spruch des angefochtenen Bescheides auch wortwörtlich wiedergab - unverändert übernommen hat. Derart vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu finden, daß der Spruch der Berufungsentscheidung unbestimmt sei.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Behörde habe "die bereits eingetretene Verjährung der Abgabenschuld" außer acht gelassen, so übersieht sie, daß für die Geltendmachung der Haftung nicht die Vorschriften über die Bemessungsverjährung, sondern jene über die Einhebungsverjährung (vgl. § 184 Abs. 1 WAO) zur Anwendung kommen (vgl. unter anderem das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/17/0124), wobei der erstinstanzliche Haftungsbescheid noch vor Ablauf der Verjährungsfrist (frühestens Ende 1993) erlassen worden ist.
Die Beschwerdeführerin macht schließlich in der Beschwerde zusammenfassend - im Einklang mit ihrem Vorbringen auf Verwaltungsebene - geltend, sie sei nur deswegen zur Geschäftsführerin bestellt worden, weil sie die Gewerbevoraussetzung für das Gewerbe eines Gastwirtes gehabt habe. Die "tatsächliche Geschäftsführung" sei vereinbarungsgemäß ausschließlich beim "100-%igen Gesellschafter" und (anderem) Geschäftsführer, Ing. A, gelegen. Dieser hätte auch die alleinige Kompetenz zur Abgabe sämtlicher Steuererklärungen und zur Entrichtung aller Steuern gehabt. Sie habe diesbezüglich im Verwaltungsverfahren auch mehrfach entsprechende Beweismittel zu ihrer Entlastung angeboten. Ein Beweisverfahren sei jedoch von der Behörde nicht durchgeführt worden, was wohl nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen könne. Die Behörde hätte jedenfalls erst nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens feststellen können, ob sie eine schuldhafte Pflichtverletzung zu verantworten habe und ob sie für die Abgabenschuld der GmbH hafte.
Zu den im § 54 Abs. 1 WAO genannten Personen gehören auch die Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die die Gesellschaft gerichtlich oder außergerichtlich zu vertreten haben. Ihnen fallen die im § 54 Abs. 1 WAO erwähnten Pflichten grundsätzlich auch dann zu, wenn noch andere Geschäftsführer bestellt sind, es sei denn, daß Aufgabenteilungen bestehen (vgl. hiezu das zur entsprechenden Regelung der BAO ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/15/0059).
Dem erstinstanzlichen Bescheid läßt sich entnehmen, daß die Beschwerdeführerin bis zum als bestellte Geschäftsführerin der GmbH im Handelsregister (bzw. Firmenbuch) eingetragen war. Dieser Feststellung ist die Beschwerdeführerin im gesamten Verwaltungsverfahren nicht (konkret) entgegengetreten; vielmehr hat die Beschwerdeführerin in einem auf Vorhalt erstatteten Schriftsatz (vom ) selbst eingeräumt, daß sie handelsrechtliche Geschäftsführerin der GmbH gewesen sei. Derart vermag weder eine irrige Rechtsanwendung noch ein entscheidungswesentlicher Verfahrensmangel erkannt werden, wenn die belangte Behörde davon ausging, daß die Beschwerdeführerin als handelsrechtliche Geschäftsführerin zu dem im § 54 Abs. 1 WAO genannten Personenkreis zu zählen gewesen sei.
Im weiteren ist nun zu prüfen, ob die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zu Recht eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne der §§ 7 und 54 WAO vorgeworfen hat oder nicht.
Sind mehrere potentiell Haftende vorhanden, richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung danach, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Verletzt der mit abgabenrechtlichen Angelegenheiten nicht befaßte Vertreter seine eigenen Pflichten dadurch grob, daß er trotz Unregelmäßigkeiten des zur Wahrnehmung abgabenrechtlicher Angelegenheiten Bestellten nichts unternimmt, um Abhilfe zu schaffen, so ist auch er haftbar, es sei denn, daß ihm triftige Gründe die Erfüllung dieser wechselseitigen Überwachungspflicht unmöglich machen. Allerdings kommt eine Überprüfung der Tätigkeit des mit der Abgabenentrichtung betrauten oder hiefür verantwortlichen Geschäftsführers durch den anderen Geschäftsführer nur dann in Betracht, wenn ein Anlaß vorliegt, an der Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung zu zweifeln (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 91/17/0134, und vom , Zl. 92/17/0178).
Nun hat die Beschwerdeführerin das Vorliegen einer solchen Agendenverteilung mit dem zweiten Geschäftsführer schon im Verwaltungsverfahren behauptet. Eine solche Kompetenzverteilung wäre nicht schon deshalb unbeachtlich, weil sie nicht schriftlich erfolgt bzw. nicht mittels Urkunden nachgewiesen worden ist (vgl. hiezu die diesbezügliche Feststellung im erstinstanzlichen Haftungsbescheid vom , sowie das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/15/0123).
Die belangte Behörde vertritt im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der behaupteten Agendenverteilung die Auffassung, es könne dahingestellt bleiben, ob eine solche bestanden habe, weil die Beschwerdeführerin im Jahre 1989 mehrmals als Vertreterin der Gesellschaft wegen Mißachtung abgabenrechtlicher Vorschriften des Getränkesteuergesetzes rechtskräftig bestraft worden sei. In der Begründung des angefochtenen Bescheides heißt es dann (unter anderem) weiter, damit sei ersichtlich, daß die Beschwerdeführerin erhebliche Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Tätigkeit des zweiten Geschäftsführers hätte haben müssen. Ein mangelndes Verschulden (wessen?) liege somit nicht vor.
Vor dem Hintergrund, daß eine Strafverfügung nur im Umfang des § 48 Abs. 1 VStG - ebenso wie ein Straferkenntnis nur im Umfang des § 44a VStG - normative Wirkung hat (vgl. dazu auch den hg. Beschluß vom , Zl. 93/04/0037), verkannte die belangte Behörde damit insoweit die Rechtslage, als die Mißachtung abgabenrechtlicher Vorschriften (noch) nicht den Schluß zulassen, es sei - im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung - vom Vertreter nichts unternommen worden, um Abhilfe zu schaffen; insbesondere wird der Umstand unberücksichtigt gelassen, daß dem Vertreter triftige Gründe die Erfüllung der wechselseitigen Überwachungspflicht unmöglich machen (können).
Die belangte Behörde hat sich somit in Verkennung der oben wiedergegebenen Rechtslage unter Verletzung ihrer amtlichen Ermittlungspflicht weder mit der behaupteten Kompetenzverteilung noch mit den von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren angebotenen Entlastungsbeweisen auseinandergesetzt.
Erst nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens wird es im Beschwerdefall möglich sein, zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin eine schuldhafte Verletzung im Sinne der §§ 7 und 54 WAO vorgeworfen werden darf.
Da die belangte Behörde die Rechtslage schon im aufgezeigten Sinn verkannte, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Für das fortzusetzende Verfahren wird, was die Frage liquider Mittel zwecks Abdeckung der Abgabenschuldigkeit anlangt, auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 92/17/0215, sowie vom , Zl. 89/17/0244, hingewiesen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren auf Ersatz von Umsatzsteuer war abzuweisen, weil dieser Aufwand bereits im Schriftsatzpauschale berücksichtigt ist.