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VwGH vom 16.03.1992, 90/15/0008

VwGH vom 16.03.1992, 90/15/0008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Wetzel, Dr. Karger, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde 1.) des GJ und 2.) der EJ, beide in Graz, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. A 8-K-476/1988-3, betreffend Grundsteuerbefreiung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer sind je zur Hälfte Eigentümer eines Teiles der Liegenschaft in Graz, S-Straße 180, mit dem Wohnungseigentum (betreffend die Wohnung Nr. 6) verbunden ist. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Graz vom wurde für die genannte Liegenschaft Grundsteuerbefreiung vom bis gewährt.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Graz vom wurde die gewährte Grundsteuerbefreiung für bestimmt bezeichnete Wohnungen, darunter die Wohnung Nr. 6, gemäß § 1 Abs. 3 des Grundsteuerbefreiungsgesetzes 1976, LGBl. für die Steiermark Nr. 40 idF der Grundsteuerbefreiungsgesetznovelle 1984, LGBl. Nr. 53 (GrStbefG 1976) zum für erloschen erklärt. Zugleich wurde ausgesprochen, daß die Grundsteuer für die Liegenschaft gemäß § 2 Abs. 9 GrStbefG ab um 69 % gekürzt werde. Begründend wurde nach Hinweis auf § 1 Abs. 3 GrStbefG 1976 idF der Novelle 1984 dargelegt, bei Überprüfung der Eigentümerliste in der Wählerevidenz sei festgestellt worden, daß bestimmt bezeichnete Wohnungen (darunter die Wohnung Nr. 6) nicht der dauernden Bewohnung im Sinne der zitierten Vorschrift dienten. Da die Befreiung für die genannten Wohnungen für erloschen erklärt werde, sei gemäß § 2 Abs. 9 leg. cit. das Ausmaß der Grundsteuerbefreiung ab neu festzusetzen gewesen.

Der an die Miteigentümer der Liegenschaft gerichtete Bescheid wurde am der gemäß § 13 der abgeschlossenen Kauf- und Wohnungseigentumsverträge unwiderruflich mit der (ausdrücklich die Vertretung gegenüber Behörden beinhaltenden) Verwaltung der Eigentumswohnungen beauftragten und bevollmächtigten Gemeinnützigen Grazer Wohnungsgenossenschaft eingetragene GenmbH zugestellt; es wurde kein Rechtsmittel erhoben.

Mit Eingabe vom begehrten die Beschwerdeführer, "den Aberkennungsbescheid vom betreffend die Wohnung Nr. 6 aufzuheben und eine Gutschrift bzw. Rücküberweisung des zuviel bezahlten Grundsteuerbetrages zu veranlassen", und hilfsweise, "die unterbrochene Grundsteuerbefreiung bis zur vollen Ausnutzung des Rechtsanspruches der 20-jährigen Grundsteuerbefreiung ab fortzusetzen, das ist bis zum ". Sie führten aus, die Hausverwaltung habe mit Schreiben vom mitgeteilt, daß die Grundsteuerbefreiung auch dann zu gewähren sei, wenn die Wohnung ganzjährig als ordentlicher Wohnsitz vermietet sei. Dies treffe auf die gegenständliche Wohnung zu, da diese bereits vor, insbesondere aber seit dem (Zeit der Aberkennung der Steuerbefreiung) ganzjährig als Hauptwohnsitz vermietet gewesen sei. Zur Begründung des Eventualantrages wurde ausgeführt, die Grundsteuerbefreiung sei bescheidmäßig bis gewährt worden. Dies stelle einen Rechtsanspruch der Beschwerdeführer dar. Dieser Rechtsanspruch sei durch einen offensichtlich widerrechtlichen Bescheid unterbrochen worden.

Mit Bescheid vom wies der Magistrat der Stadt Graz die oben wiedergegebenen Anträge der Beschwerdeführer ab. Zur Abweisung des Begehrens auf Aufhebung des Bescheides wurde begründend ausgeführt, der bekämpfte Bescheid sei mangels Erhebung eines Rechtsmittels mit Ablauf des rechtskräftig geworden. Eine Berichtigung sei mangels Vorliegens eines Ausfertigungsfehlers, eine Wiederaufnahme des Verfahrens mangels Hervorkommens neuer Tatsachen, die nicht schon in einem Rechtsmittel hätten geltend gemacht werden können, unzulässig. Den Eventualantrag betreffend wurde ausgeführt, es gebe keine rechtliche Möglichkeit zur Gewährung einer "restlichen" Grundsteuerbefreiung. Gemäß Art. II Abs. 2 der GrStbefG-Novelle 1984 seien auch rechtskräftig erteilte Steuerbefreiungen für die restlichen Kalenderjahre des Befreiungszeitraumes für beendet zu erklären, soweit die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach Art. I Z. 1 leg. cit. nicht zuträfen. Nach dem Sinngehalt des Wortes "beenden" müsse ein endgültiges Auslaufen der Steuerbefreiung angenommen werden, zumal eine gesetzliche Regelung für ein Wiederaufleben nicht getroffen worden sei.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vertraten die Beschwerdeführer die Auffassung, der Bescheid (vom ), mit dem die Grundsteuerbefreiung für erloschen erklärt worden sei, beruhe auf unrichtigen Tatsachenfeststellungen, weil außer Zweifel stehe, daß die Wohnung "an eine für eine Grundsteuerbefreiung Begünstigte" vermietet gewesen sei. Dies habe die Behörde weder erhoben noch festgestellt. Zur Abweisung des Eventualantrages führten sie aus, das Gesetz enthalte keinen Hinweis, daß der Zeitraum der Grundsteuerbefreiung nicht in einen oder mehrere Abschnitte unterteilt werden könne.

Nach Erlassung einer die Berufung abweisenden Berufungsvorentscheidung beantragten die Beschwerdeführer die Entscheidung über die Berufung durch die Behörde zweiter Instanz. In diesem Antrag führten sie unter anderem aus, im Zeitpunkt der Erlassung des seinerzeitigen Aberkennungsbescheides sei die "neue Tatsache, daß die Wohnung von einem begünstigten Personenkreis bewohnt werde", bereits gegeben gewesen und hätte bei sorgfältiger Ermittlung auch festgestellt werden können. Das Ermittlungsverfahren sei jedoch mangelhaft geblieben. Auch aus diesen Gründen sei eine Wiederaufnahme des Verfahrens "wegen Neuhervorkommens bereits bestehender Tatsachen durchaus möglich und zulässig; dies wird und wurde auch bereits beantragt".

Mit dem angefochtenen Bescheid (Punkt 1) wies die belangte Behörde die Berufung gegen den Bescheid vom als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Mit Punkt 2 des Spruches wies die belangte Behörde "den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens" gemäß § 203 Abs. 1 lit. a der Steiermärkischen Landesabgabenordnung (LAO) zurück. Sie führte nach Darlegung des Verfahrensganges und der Rechtslage aus, die zunächst gewährte Steuerbefreiung sei mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom für beendet erklärt worden. Die mit dem Beginn des Kalenderjahres, das auf die Bauvollendung folge (dies sei im Beschwerdefall der ), wirksam werdende Grundsteuerbefreiung könne auf eine Dauer von 20 Jahren gewährt werden. Dieser Zeitraum ende im Beschwerdefall am . Im Hinblick auf Zeitpunkt und Inhalt des Antrages der Beschwerdeführer wäre eine (neuerliche) Befreiung erst ab zu gewähren gewesen; dem stehe jedoch der Ablauf des Befreiungszeitraumes entgegen.

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beziehe sich auf den (bekämpften) Bescheid vom . Da das Berufungsverfahren gegen diesen Bescheid noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei, die Wiederaufnahme jedoch ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren voraussetze, sei der Wiederaufnahmsantrag zurückzuweisen gewesen.

Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, die belangte Behörde gehe zu Unrecht von der Rechtskraft des Bescheides vom , mit dem die Grundsteuerbefreiung für erloschen erklärt wurde, aus, weil der Bescheid der "hausverwaltenden Genossenschaft" zugestellt worden sei, obwohl weder diese noch die Beschwerdeführer eine Vollmacht bei der Behörde erlegt hätten. Die hausverwaltende Genossenschaft sei auch nicht berechtigt gewesen, solche oder ähnliche Bescheide entgegenzunehmen. Nach § 10 AVG könne nur eine natürliche Person bevollmächtigt werden.

Damit verkennen die Beschwerdeführer, daß unter die Formalvollmacht des Verwalters gemäß § 17 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) auch die passive Vertretung bei Empfangnahme von Schriftstücken in Rechtsangelegenheiten, welche die auf die Liegenschaft entfallenden Abgaben betreffen, fällt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 85/17/0027, 0028). Im Beschwerdeverfahren ist nicht strittig, daß die Empfängerin des Bescheides (in der Beschwerde als "hausverwaltende Genossenschaft" bezeichnet) im Sinne des § 17 WEG zur Verwaltung der Liegenschaft beauftragt und bevollmächtigt wurde. Die die Liegenschaft betreffenden Abgabenbescheide konnten daher den Miteigentümern wirksam zu Handen des Verwalters zugestellt werden. § 17 WEG unterscheidet hinsichtlich der Person des Verwalters auch nicht zwischen physischen und juristischen Personen (vgl. Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht, § 17 WEG, Anm. 9). Daß der Empfänger der Sendung (Verwalter) eine juristische Person war, macht die Zustellung daher nicht gesetzwidrig (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom , Zl. 85/17/0027, 0028). Der Hinweis der Beschwerdeführer auf § 10 AVG ist im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb nicht zielführend, weil die bezogene Vorschrift im vorliegenden Verfahren im Hinblick auf Art. II Abs. 5 EGVG nicht anzuwenden war.

Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß der Bescheid vom , mit dem das Erlöschen der seinerzeit gewährten Grundsteuerbefreiung ausgesprochen wurde, in Rechtskraft erwachsen ist.

Die Beschwerdeführer vertreten ferner die Auffassung, die "Unterbrechung der Befreiung vom bis " sei in die Befreiungsfrist von 20 Jahren nicht einzurechnen; diese ende daher erst am . Diesen Darlegungen liegt zunächst offenbar die Auffassung zugrunde, daß die für beendet erklärte Steuerbefreiung "wieder auflebt", wenn die für die Befreiung maßgeblichen Umstände wieder eintreten. Ob diese Auffassung dem Gesetz entspricht, kann im Beschwerdefall auf sich beruhen, weil die von den Beschwerdeführern angestrebte "Verlängerung" des Befreiungszeitraumes aus nachstehenden Gründen nicht in Betracht kommt:

Nach § 2 Abs. 2 GrStbefG 1976 idF der Novelle 1984 beträgt die Dauer der Steuerbefreiung 20 Jahre. Die Steuerbefreiung wird mit dem Beginn des Kalenderjahres wirksam, das auf die Bauvollendung folgt.

Die zuletzt zitierte Vorschrift entspricht § 1 Z. 2 und 3 des Befreiungsgrundsatzgesetzes BGBl. Nr. 157/1951, wonach die Dauer der Steuerbefreiung (Befreiungszeitraum) 20 Jahre nicht übersteigen darf, und die Befreiung regelmäßig mit dem Beginn des Kalenderjahres wirksam werden muß (Beginn des Befreiungszeitraumes), das auf die Beendigung der Bauführung folgt.

§ 2 Abs. 2 GrStbefG 1976 legt somit den Beginn des Befreiungszeitraumes (mit dem auf die Bauvollendung folgenden Beginn des Kalenderjahres) und dessen Ende (nach Ablauf von 20 Jahren) eindeutig fest. Eine Regelung, daß bestimmte Umstände eine Hemmung bzw. Unterbrechung oder anderweitig eine Verlängerung des Befreiungszeitraumes bewirkten, kann dem Gesetz nicht entnommen werden; ebensowenig besteht ein allgemeiner Grundsatz, aus dem sich ableiten ließe, daß eine Verlängerung des Befreiungszeitraumes einträte, wenn die Befreiung nicht während des gesamten zur Verfügung stehenden Zeitraumes tatsächlich zum Tragen kommt. Für den Fall der verspäteten Antragstellung ist dem Gesetz vielmehr zu entnehmen, daß das Ende des Befreiungszeitraumes nicht vom zeitlichen Ausmaß der tatsächlichen Gewährung der Befreiung abhängt. § 2 Abs. 3 GrStbefG 1976 normiert nämlich, daß bei verspäteter (nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach Bauvollendung erfolgter) Antragstellung die Steuerbefreiung erst vom Beginn jenes Kalenderjahres an, das dem Kalenderjahr der Antragstellung folgt, für den restlichen Teil des Befreiungszeitraumes wirkt.

Ergänzend sei angemerkt, daß in den Grundsteuerbefreiungsvorschriften jener Bundesländer, die ein "Wiederaufleben" der Steuerbefreiung für den Fall des neuerlichen Eintrittes von Befreiungsgründen vorsehen, das "Wiederaufleben" durchwegs ausdrücklich für "den Rest des Befreiungszeitraumes" bzw. "die restliche Dauer der ursprünglichen Steuerbefreiung" angeordnet wird (vgl. § 4 letzter Satz Oö. GrStbefG 1968, LGBl. Nr. 7; § 6 Abs. 3 des Salzburger Bautenbegünstigungsgesetzes 1953, LGBl. 1954/5; § 2 Abs. 4 Tiroler GrStbefG 1987, LGBl. Nr. 64).

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist somit jene im Befreiungszeitraum gelegene Zeit, in der die Grundsteuerbefreiung nicht gewährt wurde, in diesen einzurechnen; der Befreiungszeitraum endete daher im Beschwerdefall am . Eine Gewährung der Steuerbefreiung über diesen Zeitpunkt hinaus kam somit nicht in Betracht.

Ebensowenig kann die Auffassung der Beschwerdeführer geteilt werden, in diesem Fall hätte die Steuerbefreiung (wenigstens) für die Zeit vom bis gewährt werden müssen.

Das gesamte System der Befreiungsvorschriften ist auf (volle) Kalenderjahre abgestellt. Dies folgt sowohl aus § 2 Abs. 2 GrStbefG (Wirksamkeit der Befreiung mit dem Beginn des auf die Bauvollendung folgenden Kalenderjahres) als auch - für den Fall verspäteter Antragstellung - aus § 2 Abs. 3 leg. cit. (Wirksamkeit der Befreiung mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres); schließlich folgt aus § 2 Abs. 11 leg. cit., daß auch die Wirkungen einer Entziehung der Befreiung nicht während des Kalenderjahres, sondern mit dessen Ablauf eintreten. All dies entspricht auch dem auf Jahresbeträge abgestellten System der Grundsteuererhebung (vgl. z. B. die §§ 27, 28, 28a GrStG).

Schon aus diesem Grund kam die von den Beschwerdeführern hilfsweise angestrebte Befreiung für einen Teil eines Kalenderjahres nicht in Betracht.

Soweit die Beschwerdeführer die Auffassung vertreten, ihr Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens habe sich nicht auf das vorliegende Verwaltungsverfahren, sondern "auf den Bescheid vom " bezogen, ist ihnen - abgesehen davon, daß sie durch die Zurückweisung eines gar nicht gestellten Antrages in keinem Recht verletzt sein könnten (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom , Slg. 10.179/A) - entgegenzuhalten, daß ihre - mit Erörterungen über die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom verbundene - Erklärung im Vorlageantrag, es werde ... eine wegen "Hervorkommens bereits bestehender Tatsachen durchaus mögliche und zulässige Wiederaufnahme des Verfahrens" beantragt, auch als ein auf die Wiederaufnahme des noch anhängigen Verfahrens gerichteter Antrag aufgefaßt werden konnte. Diesen Antrag hat die belangte Behörde, weil er auf die Wiederaufnahme eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens abzielte, anläßlich der Erlassung des Berufungsbescheides mit Recht zurückgewiesen (vgl. §§ 224 Abs. 1, 226 Abs. 1 LAO).

Der Vollständigkeit halber sind die Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, daß für ihren Standpunkt auch dann nichts gewonnen wäre, wenn ihre Behauptung zuträfe, daß sich ihr Wiederaufnahmsantrag nur auf das mit Bescheid vom abgeschlossene Verfahren bezogen hätte. Mit diesen Darlegungen beziehen sich die Beschwerdeführer offenbar auf ihren bei der Behörde erster Instanz eingebrachten, u.a. den Gegenstand des Berufungsverfahrens bildenden Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom . Nach § 224 Abs. 1 lit. b LAO (entspricht § 303 Abs. 1 lit.b BAO; andere Wiederaufnahmsgründe kommen im Beschwerdefall nicht in Betracht) ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht mehr zulässig ist und Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Die Beschwerdeführer haben ihren Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom in erster Instanz lediglich darauf gestützt, daß die Wohnung bereits vor, insbesondere aber seit dem (Zeit der Aberkennung der Steuerbefreiung) ganzjährig als Hauptwohnsitz vermietet gewesen sei. Diesen Darlegungen kann in keiner Weise entnommen werden, daß es sich dabei um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handelte, die im abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Vielmehr erweisen die oben wiedergegebenen Ausführungen der Berufung und des Vorlageantrages, daß mit dem "Wiederaufnahmsantrag" - sofern dieser auf das mit dem Bescheid vom abgeschlossene Verfahren bezogen wird - Ermittlungs- und Feststellungsmängel, die der Behörde nach Auffassung der Beschwerdeführer im abgeschlossenen Verfahren unterlaufen waren, aufgegriffen werden sollten. Auch die Beschwerde legt nicht dar, daß die Beschwerdeführer im vorangegangenen Verfahren ohne ihr Verschulden gehindert gewesen wären, die behaupteten Feststellungs- und Ermittlungsmängel durch ein Rechtsmittel geltend zu machen. Die Voraussetzungen einer Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des § 224 Abs. 1 lit. b LAO liegen somit auch in bezug auf das vorangegangene Verfahren nicht vor.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.