VwGH vom 24.06.1997, 93/17/0369
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Gruber, Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark (nunmehr: Wirtschaftskammer Steiermark) in Graz, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in H, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. A 8 - K 284/1991-4, betreffend Ankündigungsabgabe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Graz hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Anbringen vom stellte die Beschwerdeführerin ein Ansuchen auf Befreiung von der Ankündigungsabgabe gemäß § 3 Abs. 2 der Grazer Ankündigungsabgabe-Verordnung vom , Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz 1986, S. 9 (im folgenden: Grazer AnkAbgV 1985). Nach diesem Ansuchen habe die Beschwerdeführerin mit ihrem Wirtschaftsförderungsinstitut in einer näher bezeichneten Gasse auf einem Grundstück des Landes Steiermark "drei Würfel übereinanderstehen", die als Wegweiser für die ankommenden Besucher dienten. Im Zuge einer Ankündigungsabgabeprüfung durch den Magistrat Graz für die Jahre 1985 bis 1989 sei von den Prüfern festgestellt worden, daß diese Wegweiser der Ankündigungsabgabe unterlägen. Abgesehen davon, daß nach Ansicht der Beschwerdeführerin diese Wegweiser für das leichtere Auffinden der Handelskammer mit ihrem Wirtschaftsförderungsinstitut keine Ankündigung im Sinne der Grazer AnkAbgV 1985 darstelle, werde beantragt, diese Wegweiser zur Gänze - auch rückwirkend für den Prüfungszeitraum - von der Ankündigungsabgabe zu befreien, weil diese Wegweiser ohne Erwerbsabsichten letztlich Bildungszwecken dienten.
Mit Bescheid vom wurde vom Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz gegenüber der Beschwerdeführerin "in Anwendung des § 150 der Landesabgabenordnung 1963 i.d.g.F. und §§ 2 und 4 der Ankündigungsabgabe-Verordnung vom für die im Stadtgebiet von Graz angebrachten öffentlichen Ankündigungen eine Ankündigungsabgabe im Betrag von S 21.600,-- für den Zeitraum vom bis festgesetzt". Weiters wurde ein 2 %iger Säumniszuschlag in der Höhe von S 432,-- vorgeschrieben.
Nach der Begründung dieses Bescheides habe die Überprüfung der Ankündigungsabgabe "durch die Steuer- und Abgabenkontrolle des städt. Steueramtes vom " ergeben, daß die Beschwerdeführerin nachstehende öffentliche Ankündigungen durchgeführt habe:
"Art d.Ank. Ort d.Ank. Zeitraum gel.Entgelt Vergl. Entgelt
Werbeauf- Verkehrs-
schrift insel 1985-1990 ---- mtl. S 1.000,--
auf Würfel Graben-
straße d.s. S 72.000,--
davon 30 % Abgabe S 21.600,--"
Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Berufung (und stellte weiters einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe, dem in weiterer Folge auch stattgegeben wurde). In der Berufung wurde im wesentlichen geltend gemacht, es sei auf die Argumente im Befreiungsansuchen, daß die Wegweiser ohne Erwerbsabsichten ausschließlich Bildungszwecken dienten, nicht eingegangen worden.
Mit Datum richtete der Stadtsenate der Landeshaupstadt Graz an die Beschwerdeführerin folgenden Bescheid:
"BERUFUNGSVORENTSCHEIDUNG
Mit Bescheid vom wurde für die Handelskammer Steiermark "Wirtschaft für alle" für die Werbeaufschrift auf Würfeln bei der Verkehrsinsel Grabenstraße in Graz betreffend den Zeitraum 1.1.985 bis die Ankündigungsabgabe mit insgesamt S 21.600,-- festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung der Handelskammer Steiermark, 8010 Graz, Körblergasse 111-113.
Gleichzeitig ersucht die Handelskammer für Steiermark um bescheidmäßige Ausfertigung des am an den Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz gerichteten Befreiungsansuchens von der o.a. Ankündigungsabgabe, da vom Bürgermeister der Landeshaupstadt Graz nur mitgeteilt wurde, daß die gegenständlichen Hinweiswürfel der Ankündigungsabgabe unterliegen.
SPRUCH:
Der fristgerecht eingebrachten Berufung der Handelskammer Steiermark "Wirtschaft für alle", vertreten durch Herrn Dr. D, gegen den Bescheid vom wird nicht entsprochen.
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1.) | Gemäß § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 und 5 der Ankündigungsabgabe-Verordnung vom i.d.g.F. wird die Ankündigungsabgabe für den Zeitraum bis mit insgesamt |
S 21.600,--
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festgesetzt. |
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2.) | Dem Ansuchen um Befreiung von der festgesetzten Ankündigungsabgabe wird gemäß § 3 Abs. 2 der Ankündigungsabgabe-Verordnung vom i.d.g.F. |
KEINE FOLGE
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gegeben. |
Die Ankündigungsabgabe im Gesamtbetrag von S 21.600,-- zuzüglich 2 % Säumniszuschlag gemäß § 167 der Stmk. Landesabgabenordnung (LAO) 1963 i.d.g.F. im Betrag von S 432,-- sind innerhalb eines Monates nach Erhalt der Berufungsvorentscheidung einzuzahlen."
Nach der Begründung dieses Bescheides würden die Kriterien für eine Befreiung nach § 3 Abs. 2 Grazer AnkAbgV 1985 nicht zutreffen und sei die Stadt Graz auf Grund ihrer schlechten Finanzlage verpflichtet, sämtliche Einnahmequellen auszuschöpfen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.
Diesem Bescheid ist eine auf das Vorliegen einer Berufungsvorentscheidung abgestellte Rechtsmittelbelehrung beigegeben.
Mit Anbringen vom stellte die Beschwerdeführerin (im Rubrum) den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz (sowie ein neuerliches Ansuchen auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe). Das Anbringen enthält (auch) das Begehren, daß "innerhalb offener Frist gegen den oben angeführten Bescheid (das ist der Bescheid vom ) das Rechtsmittel der Berufung ergriffen und beantragt" werde, die Befreiung von der Ankündigungsabgabe gemäß § 3 Abs. 2 Grazer AnkAbgV 1985 zu gewähren.
Der nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene
Bescheid enthält folgenden Abspruch:
"BESCHEID
Spruch
Die Berufung der Handelskammer Steiermark "Wirtschaft für alle", Körblergasse 111-113, 8010 Graz, vertreten durch den Kammeramtsdirektor Dr. D, gegen den Bescheid vom , A8a-09/08/73-1991, betreffend die Festsetzung einer Ankündigungsabgabe im Betrag von S 21.600,-- für den Zeitraum vom bis zuzüglich eines Säumniszuschlages in Höhe von S 432,--, somit insgesamt S 22.032,--, wird gemäß § 213 der Steiermärkischen Landesabgabenordnung - LAO, LGBl. 158/1963, i.d.F. LGBl. 41/1988, i.V. §§ 2 und 4 der Ankündigungsabgabeverordnung der Landeshauptstadt Graz vom , A8-K-116/1984-2, als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt."
In der Begründung dieses Bescheides wird im wesentlichen ausgeführt, das Bildungsangebot des Wirtschaftsförderungsinstitutes richte sich nicht nur an kammerzugehörige Mitglieder, sondern an die gesamte Bevölkerung. Die Ankündigungen beabsichtigten daher eine möglichst große Anzahl von Kursteilnehmern zu gewinnen. Die Höhe des Kursbeitrages sei unabhängig von der Teilnehmerzahl. Daraus sei ersichtlich, daß die von der Beschwerdeführerin durchgeführten Ankündigungen nicht ohne Erwerbsabsichten getätigt worden seien. Da für die von der Beschwerdeführerin durchgeführte Ankündigung kein Entgelt gefordert werde, sei die Bemessungsgrundlage durch Vergleich mit Entgelten für ähnliche Ankündigungen festzusetzen. Dabei sei ein - berücksichtige man, daß die Würfel auf vier Seiten Werbeträger seien - für den Ankündigenden durchaus günstiges Engelt von S 1.000,-- pro Monat ermittelt worden. Zum Zeitpunkt der Festsetzung der Ankündigungsabgabe hätten in Graz die Gesamtkosten für die Aufstellung dreiseitiger Plakatierungsständer (Dreiecksständer, drei Plakatierungsflächen im Ausmaß von je 120 cm x 84 cm Hochformat) S 4.620,-- pro Monat betragen. Dies bedeute für eine Werbefläche S 1.540,-- pro Monat. Unter Berücksichtigung dieses Satzes sei ein ermitteltes Entgelt von S 1.000,-- für einen Würfel (= vier Plakatierungsflächen) durchaus günstig.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich "in ihrem Recht auf Abführung eines gesetzmäßigen Abgabenverfahrens sowie in ihrem Recht verletzt, daß ihr Abgaben nur nach Maßgabe gesetzlicher Voraussetzungen vorgeschrieben werden dürften bzw. von ihr zu entrichten sind und daß über ihr Befreiungsansuchen nicht vom zuständigen Rechtsträger entschieden worden ist". Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und
verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Grazer AnkAbgV 1985 lauten:
"Abgabepflicht
§ 1
Von allen öffentlichen Ankündigungen innerhalb des Gebietes der Stadt Graz ist eine Abgabe an die Stadt Graz zu entrichten.
Gegenstand der Abgabepflicht
§ 2
(1) Als Ankündigungen im Sinne des § 1 sind alle Ankündigungen durch Druck, Schrift, Bild oder Ton anzusehen, die an öffentlichen Verkehrsanlagen (Verkehrs- oder Erholungsflächen, Eisenbahnen, Flußläufen und dgl.) oder in öffentlichen Räumen angebracht, ausgestellt oder vorgenommen, insbesondere auch durch Licht- oder Schallwirkungen oder durch besondere Apparate hervorgebracht werden.
(2) ...
Abgabenbefreiungen
§ 3
(1) Von der Abgabe sind befreit:
...
4. Ankündigungen des Geschäftsbetriebes des Ankündigenden vor oder in seinen Geschäftsräumen, an seinen Waren oder Betriebsmitteln oder an dem Gebäude, in dem sich sein Geschäftslokal befindet, sofern sie nur diesen Geschäftsbetrieb betreffen;
...
(2) Ankündigungen, die ausschließlich oder vorwiegend und ohne Erwerbsabsichten wissenschaftlichen, gemeinnützigen oder Bildungszwecken dienen, können über Ansuchen von der Abgabe durch Beschluß des Stadtsenates ganz oder zum Teil befreit werden.
Höhe der Abgabe und Bemessungsgrundlage
§ 4
(1) Die Abgabe beträgt für Ankündigungen, für die ein Entgelt zu leisten ist, 30 v.H., bei Ankündigungen gemäß § 2
(5) jedoch 15 v.H. des gesamten, vom Ankündigenden zu leistenden Entgeltes, jedoch unter Ausschluß der Abgabe und der Umsatzsteuer.
...
(4) Werden abgabepflichtige Ankündigungen mit der Schaustellung von Waren in Schaukästen oder Vitrinen verbunden, dient jener Teil des Gesamtentgeltes, der nach dem Verhältnis der beanspruchten Schaufläche auf die Ankündigung entfällt, mindestens aber ein Drittel des Gesamtentgeltes als Bemessungsgrundlage.
..."
Gemäß § 206 Abs. 1 Stmk. LAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz, wenn ein Anlaß zur Zurückweisung (§ 203) nicht vorliegt, und etwaige Formgebrechen und inhaltliche Mängel behoben sind (§§ 62 Abs. 2 und 205), die Berufung nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen durch Berufungsvorentscheidung erledigen und hiebei den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern oder aufheben oder die Berufung als unbegründet abweisen. Gegen einen solchen Bescheid, der wie eine Entscheidung über die Berufung wirkt, kann innerhalb eines Monats der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt werden.
Vorweg ist anzumerken, daß der Verordnungswortlaut eine gesonderte Antragstellung und einen gesonderten Abspruch über einen Antrag auf Befreiung von der Abgabe nach § 3 Abs. 2 Grazer AnkAbgV 1985 nicht ausschließt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/17/0008; vgl. darin auch die Ausführungen hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Formulierung "durch Beschluß des Stadtsenates" im § 3 Abs. 2 Grazer AnkAbgV 1985). Eine solche getrennte Antragstellung und auch ein solcher gesonderter Abspruch darüber liegt im Beschwerdefall vor:
Beim Spruchpunkt 2. der "Berufungsvorentscheidung" vom handelt es sich nämlich in Wahrheit nicht um eine Berufungsvorentscheidung im Sinne des § 206 Stmk. LAO, weil dieser "Berufungsvorentscheidung" kein erstinstanzlicher Bescheid und keine dagegen erhobene Berufung vorangingen. Es liegt diesbezüglich lediglich ein unbeachtliches Vergreifen im Ausdruck vor, was sich auch daraus ergibt, daß im Spruchpunkt 2. der "Berufungsvorentscheidung" - zum Unterscheid von Spruchpunkt 1. - rein sprachlich nicht über eine Berufung, sondern (erstmals) über den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag entschieden wurde. Aus diesem Grund ist auch die dem Bescheid beigegebene - hinsichtlich des Spruchpunktes 2. - unzutreffende Rechtsmittelbelehrung ohne Belang (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 94/17/0124, 94/17/0130).
Folgerichtig wurde daher auch von der Beschwerdeführerin (bezogen auf den Abspruch über die Befreiung von der Ankündigungsabgabe gemäß § 3 Abs. 2 Grazer AnkAbgV 1985) "das Rechtsmittel der Berufung ergriffen".
Über die Berufung gegen den Spruchpunkt 2. der "Berufungsvorentscheidung" vom wurde mit dem angefochtenen Bescheid jedoch nicht entschieden, der nach dem klaren Wortlaut seines Spruchs ausschließlich über die Berufung gegen den Bescheid vom abspricht. Da im Grunde des § 198 Stmk. LAO durch Einbringung einer Berufung die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt wird, verkannte die belangte Behörde insofern die Rechtslage, als sie die Bindungswirkung des Spruchpunktes 2. des Bescheides vom unbeachtet ließ und in der Begründung des angefochtenen Bescheides in eine Beurteilung der Abgabenbefreiung nach § 3 Abs. 2 Grazer AnkAbgV 1985 eintrat. Dadurch wurde die Beschwerdeführerin aber nicht in ihren Rechten verletzt, weil die belangte Behörde auch bei Beachtung der Bindungswirkung des Spruchpunktes 2. des Bescheides vom (hinsichtlich der Abgabenbefreiung nach § 3 Abs. 2 Grazer AnkAbgV 1985) zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können. Im Hinblick auf die genannte Bindungswirkung fehlt es den Beschwerdeausführungen hinsichtlich der Abgabenbefreiung nach § 3 Abs. 2 Grazer AnkAbgV 1985 an der rechtlichen Relevanz. Die Berufung über den gesonderten (erstinstanzlichen) Abspruch über das Befreiungsansuchen ist vielmehr noch offen. Insofern trifft es auch nicht zu, wenn in der Bescherde geltend gemacht wird, die belangte Behörde sei gar nicht legitimiert, über ein Befreiungsansuchen nach § 3 Abs. 2 Grazer AnkAbgV 1985 zu entscheiden.
In der Beschwerde wird auch geltend gemacht, die gegenständlichen Würfel hätten keinen Reklamewert sondern nur Wegweiserfunktion, weshalb sie keine abgabepflichtige Ankündigung darstellten. Die Beschwerdeführerin habe stets von einem "Hinweiswürfel" bzw. "Wegweiser" gesprochen.
Bezeichnenderweise stünden die besagten Würfel auch auf einer Verkehrsinsel einer mehrspurigen Ein- bzw. Ausfallstraße von Graz und zwar unmittelbar vor der Westzufahrt zum Gebäudekomplex der Beschwerdeführerin. Die Würfelflächen beinhalteten die gängigen Kurzbezeichnungen der Beschwerdeführerin und Richtungspfeile, die auf die Zufahrt zum Gebäudekomplex der Beschwerdeführerin wiesen. Tatsächlich hätten die Würfel nur die Funktion, den zahlreichen täglichen Besuchern, die von weit her aus allen Teilen des Landes Steiermark kämen, den richtigen Weg zur Wirtschaftskammer Steiermark zu weisen.
Die Grazer AnkAbgV 1985 definiert den Begriff "Ankündigung" nicht. Aus den Befreiungstatbeständen ist aber entnehmbar, daß als Ankündigung unter dem Gesichtspunkt des Inhaltes jede Art von Mitteilung zu verstehen ist (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 93/17/0331, und vom , Zl. 90/17/0129, und die dort jeweils zitierte Rechtsprechung). Der Zweck der Ankündigungsabgabe ist es, den Reklamewert von Ankündigungen zu besteuern (vgl. nochmals das zitierte Erkenntnis vom , und die dort angegebene Rechtsprechung).
Vor dem Hintergrund der von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Bildfotokopie und dem Vorbringen in der Beschwerde ist es für den Verwaltungsgerichtshof nicht zweifelhaft, daß es sich bei dem gegenständlichen "Hinweiswürfel" in Ansehung der Aufschriften "Handelskammer" bzw. "Wifi" bzw. "HK" um "Ankündigungen des Geschäftsbetriebes" im Sinne des Befreiungstatbestandes des § 3 Abs. 1 Z. 4 Grazer AnkAbgV 1985 handelt. Diesbezüglich ist daher für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht zu finden, daß den in der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel Wesentlichkeit zukommt.
Verfahrensmängel liegen aber insoweit vor, als die belangte Behörde es (auch) unterlassen hat, entsprechende Feststellungen über den Ort des gegenständlichen "Hinweiswürfels" zu treffen. Daher ist es wesentlich, ob es sich bei der Ankündigung um eine solche "vor seinen Geschäftsräumen" im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 4 Grazer AnkAbgV 1985 handelt (zur Auslegung des Tatbestandsmerkmales "vor den Geschäftsräumen" vgl. nochmals das zitierte Erkenntnis vom ). Daß diesem Feststellungsmangel Wesentlichkeit zukommt, hat die Beschwerdeführerin mit der Beschwerdebehauptung, es stünden "die besagten Würfel ... unmittelbar vor der Westzufahrt zum Gebäudekomplex der Beschwerdeführerin" auch dargetan.
Die Beschwerdeführerin ist auch im Recht, wenn sie - im Einklang mit der vorgelegten Bildfotokopie - geltend macht, jene Würfelflächen, die bloß Pfeile enthielten oder gar leer seien, nicht der Abgabepflicht unterlägen. Die belangte Behörde ist hingegen hinsichtlich der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe (im Sinne des § 4 Abs. 5 Grazer AnkAbgV 1985) von vier Plakatierungsflächen pro Würfel ausgegangen.
Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage verkannte die belangte Behörde schließlich noch insoweit die Rechtslage, als sie entgegen § 150 Abs. 2 Stmk. LAO nicht dafür sorgte, daß die Bemessungsgrundlage dem Spruch des Abgabenbescheides zu entnehmen ist (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 94/17/0368).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2. Stempelgebühren (in der Beschwerde als "Barauslagen" bezeichnet) stehen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf § 2 Z. 3 GebG nicht zu.