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VwGH vom 22.12.2005, 2002/15/0166

VwGH vom 22.12.2005, 2002/15/0166

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Twardosz, LL.M., über die Beschwerde des Dr. H in K, vertreten durch Dr. Oliver Jungnickel, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Mahlerstraße 13, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VII) vom , GZ. RV/376-17/13/2001, betreffend Zurücknahme einer Berufung gemäß § 275 BAO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Die mit datierten Bescheide des Finanzamtes betreffend Einkommensteuer für 1994, 1995, 1996, 1997 und 1998 sowie betreffend Umsatzsteuer der Jahre 1996, 1997 und 1998 wurden dem Beschwerdeführer am zugestellt. Am erhob er gegen diese Bescheide Berufung, "wegen im Rahmen der Betriebsprüfung unangemessen hohen Ausscheidens von Betriebsausgaben hinsichtlich Pajero 3,5 V 6 und unangemessen hohen Ausscheidens von Zinsen, die den tatsächlich betrieblich genutzten Teil des Gebäudes betreffen". Die Begründung und die Anträge werde er bis zum nachreichen.

Mit Bescheid vom trug das Finanzamt dem Beschwerdeführer auf, bis nachfolgende der Berufung anhaftende Mängel zu beheben:

1. Hinsichtlich der Umsatzsteuerbescheide die Erklärung, in welchen Punkten die Bescheide jeweils angefochten werden.

2. Hinsichtlich aller angefochtenen Bescheide die Erklärung, welche Änderungen jeweils konkret beantragt werden.

3. Hinsichtlich aller angefochtenen Bescheide jeweils eine Begründung.

Mit dem am datierten und beim Finanzamt eingelangten Fax beantragte der Beschwerdeführer die Frist zur Behebung der Mängel bis zum zu verlängern. Mit dem mit datierten und zur Post gegebenen Schreiben beantragte der Beschwerdeführer neuerlich die Verlängerung der Frist zur Behebung der Mängel bis zum .

Mit Bescheid vom sprach das Finanzamt nur über den Antrag vom ab; es gab dem Antrag nicht statt, gewährte aber eine Nachfrist bis zum . Laut dem handschriftlichen Zusatz auf der im Akt erliegenden Zweitschrift dieses Bescheides wurde die Frist laut Telefonat am mit Herrn Mag. H. verlängert bis .

Am langte beim Finanzamt ein Fax des Beschwerdeführers mit folgendem hier wesentlichen Inhalt ein:

"Im Auftrag und namens unseres oben angeführten Mandanten bestätige ich unser eben geführtes Telefonat dahingehend, dass die Frist zur Behebung der Mängel der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 1994-1998 und Umsatzsteuerbescheide 1996- 1998 bis zum verlängert wird ..."

Am langte beim Finanzamt der mit datierte und an diesem Tag zur Post gegebene Mängelbehebungsschriftsatz ein, in dem die Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 1996, 1997 und 1998 zurückgenommen wurde; hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide 1994 bis 1998 wurde die Berufung ausgeführt.

Das Finanzamt legte die Berufung hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1994 bis 1998 der belangten Behörde vor.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid erklärte die belangte Behörde die Berufungen gegen die Bescheide vom betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1994 bis 1998 gemäß § 275 BAO mit Ablauf des als zurückgenommen. In der Begründung wurde nach einer Darstellung des Verwaltungsgeschehens ausgeführt, die am vom Finanzamt telefonisch bis gewährte Fristverlängerung sei unwirksam. Ein Fristverlängerungsbescheid könne zwar mündlich erlassen werden, eine telefonische Mitteilung sei jedoch kein mündlicher Bescheid.

Das telefonische Ansuchen um Fristverlängerung am sei kein mündliches Anbringen im Sinne des § 85 Abs. 3 BAO gewesen. Der Auffassung des Beschwerdeführers, das Telefax vom sei als Fristverlängerungsantrag anzusehen, könne nicht gefolgt werden. Dieses Telefax enthalte keinen Fristverlängerungsantrag.

Die mit Schriftsatz vom vorgenommene Mängelbehebung sei verspätet. Mit Ablauf des gelten die Berufungen gemäß § 275 BAO als zurückgenommen.

3. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, dass seine Berufungen nicht gemäß § 275 BAO als zurückgenommen gelten, verletzt.

4. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wenn eine Berufung nicht den in § 250 Abs. 1 oder Abs. 2 erster Satz BAO umschriebenen Erfordernissen entspricht, so hat die Abgabenbehörde erster Instanz dem Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt (§ 275 BAO). Im Beschwerdefall ist nicht strittig, dass die Berufungen des Beschwerdeführers Mängel im Sinne des § 250 BAO aufwiesen und diese Mängel mit Schriftsatz vom behoben wurden. Der Beschwerdeführer bekämpft die Auffassung der belangten Behörde, die Berufungen gelten mit Ablauf des als zurückgenommen. Er macht geltend, das Finanzamt habe am telefonisch die Frist bis verlängert. Bei dieser Stattgabe seines Fristverlängerungsantrages handle es sich um eine verfahrensrechtliche Verfügung, welcher kein Bescheidcharakter zukomme. Gegen eine solche Stattgabe eines Fristverlängerungsantrages sei ein Rechtsmittel schon auf Grund der mangelnden Beschwer der Partei denkunmöglich. Eine solche Verfahrensanordnung könne daher auch telefonisch ergehen.

Die Abgabenbehörde kann die nach § 275 BAO gesetzte Mängelbehebungsfrist verlängern (§ 110 Abs 2 BAO). Der normative Abspruch darüber, dass die gesetzte Frist verlängert wird, ändert die den Steuerpflichtigen treffenden Verpflichtungen und stellt somit einen Bescheid i.S.d. § 92 Abs. 1 lit. a BAO dar. Die Erledigung wird allerdings erst dann als Bescheid wirksam, wenn sie dem Steuerpflichtigen nach den Vorschriften des § 97 BAO bekannt gegeben wird. § 97 BAO sieht eine telefonische Bekanntgabe nicht vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2001/13/0279). Die Berufung des Beschwerdeführers auf die telefonische Mitteilung des Finanzamtes über die Verlängerung der Frist geht daher mangels Vorliegen eines wirksamen Bescheides fehl.

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe rechtzeitig einen rechtsgültigen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Behebung der Mängel gestellt. Innerhalb der von ihm beantragten Frist habe er die Behebung der Mängel auch vorgenommen. Die Ablehnung des Fristverlängerungsantrages durch die belangte Behörde stelle daher eine unzutreffende Ermessensübung dar (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , 13/2619/80).

Auch damit zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf: Ob das Telefax des Beschwerdeführers vom als Antrag auf Verlängerung der Frist zur Behebung der der Berufung anhaftenden Mängel anzusehen ist (vgl. zur Auslegung von Parteienerklärungen etwa das hg. Erkenntnis vom , 2001/14/0229) muss nicht beantwortet werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt nämlich einem Antrag auf Verlängerung der gemäß § 275 BAO gesetzten Mängelbehebungsfrist keine fristhemmende Wirkung zu (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , 89/14/0232, vom , 92/13/0215, vom , 90/14/0225, und vom , 99/14/0123). Ausgehend von dieser Rechtslage ist die Entscheidung über die Erfüllung eines Mängelbehebungsauftrages nicht davon abhängig, ob allenfalls (weitere) Ansuchen zur Verlängerung der Mängelbehebungsfrist vor Ablauf der Frist eingebracht wurden (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , 89/14/0232, vom , 99/15/0102, und vom , 97/15/0094).

Die Auffassung der belangten Behörde, die Frist zur Behebung der Mängel der Berufung habe mit geendet, die Mängelbehebung mit Schriftsatz vom sei verspätet und die demnach am unverbesserte Berufung gelte gemäß § 275 BAO als zurückgenommen, ist daher nicht rechtswidrig.

Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am