VwGH vom 15.02.1994, 90/14/0283
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Hutter, über die Beschwerde des W in G, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Steiermark (Berufungssenat) vom , GZ B 275-3/88, betreffend Nichtveranlagung zur Einkommensteuer 1984, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, der ansonsten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht, beantragte mit einer Steuererklärung für 1984, für dieses Jahr wegen negativer Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von S 255.418,-- (Verlustanteil S 179.818,--, Fremdfinanzierungskosten S 75.600,--) eine Veranlagung zur Einkommensteuer durchzuführen. Die negativen Einkünfte resultierten aus einer im November 1984 mittels Fremdfinanzierung erworbenen echten stillen Beteiligung in Höhe von S 180.000,-- an einer GmbH, die Werberechte von einem liechtensteinischen Rechtsträger gekauft und von deren Anschaffungskosten gemäß § 8 EStG 1972 im selben Jahr eine vorzeitige Abschreibung vorgenommen hatte.
Im Verwaltungs- und nunmehrigen Beschwerdeverfahren war die Einkunfts(Verlust-)quelleneigenschaft der stillen Beteiligung strittig.
Mit Erkenntnis vom heutigen Tag zu Zl. 90/14/0285 hat der Verwaltungsgerichtshof einer bei gleichartigem Sachverhalt wortgleichen Beschwerde eines anderen Beschwerdeführers keine Berechtigung zuerkannt.
Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des erwähnten Erkenntnisses verwiesen. Aus den dort genannten Gründen war auch die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen, wobei auch hier gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG von der beantragten Verhandlung abgesehen werden konnte.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 104/1991.