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VwGH vom 16.12.1998, 96/12/0236

VwGH vom 16.12.1998, 96/12/0236

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde des Dipl.-Ing. N in W, vertreten durch Dr. Herbert Grün, Rechtsanwalt in Wien VI, Gumpendorferstraße 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 106.768/07-Pr.A6/96, betreffend Feststellung der Verwendung und deren Bewertung im Funktionszulagenschema, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Ministerialrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft.

Nach den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer mit "Dekret vom " mit Wirksamkeit vom von seinen bisherigen Aufgaben entbunden, der Abteilung VI/1 zur Dienstleistung zugeteilt und dort mit der Funktion eines Abteilungsleiter-Stellvertreters betraut.

Der Beschwerdeführer, der nach seinem Vorbringen bereits vor dieser Maßnahme in einer anderen Abteilung (VI/A/3) Abteilungsleiter-Stellvertreter und Referatsleiter war, meinte, daß dadurch für ihn auch im Aufgabengebiet eine für die Bewertung seines Arbeitsplatzes wesentliche Schlechterstellung verbunden sein könne. Da für ihn als Personalvertreter in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen dürfe, beantragte der Beschwerdeführer mit Datum die "Einleitung eines Versetzungsverfahrens".

Über diesen Antrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom dahingehend abgesprochen, daß es sich bei der verfügten Verwendungsänderung des Beschwerdeführers nicht um eine einer Versetzung gleichzuhaltende Personalmaßnahme im Sinne des § 40 Abs. 2 BDG 1979 gehandelt habe.

Entsprechend der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wandte sich der Beschwerdeführer an den Verwaltungsgerichtshof, der die Beschwerde aber wegen Unzuständigkeit (- diese wäre bei der Berufungskommission gegeben gewesen -) zurückwies (Hinweis auf den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 96/12/0237).

Noch vor diesem bescheidmäßigen Abspruch über die rechtliche Qualität der erfolgten Verwendungsänderung begehrte der Beschwerdeführer bescheidmäßige Feststellung

1) darüber, daß er der Abteilung VI/A/3 (seiner früheren Abteilung) in leitender Funktion angehöre und

2) die Bewertung seines ehemaligen Arbeitsplatzes (in der Abteilung VI/A/3) gemäß §§ 137 und 141 BDG 1979 durchgeführt werde.

Über diese Anträge entschied die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid wie folgt:

"1. Ihr Antrag vom auf bescheidmäßige Feststellung Ihrer Zugehörigkeit in leitender Funktion zur Abteilung VI A 3 wird

abgewiesen.

2. Ihr Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Bewertung Ihres Arbeitsplatzes in der Abteilung VI A 3 gemäß den §§ 137 und 141 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 333/1979, wird

zurückgewiesen."

Zur Begründung führte die belangte Behörde nach zusammengefaßter Wiedergabe des Antrages des Beschwerdeführers vom im wesentlichen weiter aus, der rechtlich relevante Sachverhalt, der sich mit den Angaben des Beschwerdeführers decke, stelle sich wie folgt dar:

Mit Zl. 106.768/14-Pr.A6/95 vom sei der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom von seinem bisherigen Aufgabenbereich in der Abteilung VI/A/3 entbunden und der Abteilung VI/1 zur Dienstleistung zugeteilt worden, wobei er gleichzeitig mit der Funktion als Abteilungsleiter-Stellvertreter dieser Abteilung betraut worden sei. Das diesbezügliche Dekret sei ihm vom Sektionsleiter Dr. G. am ausgefolgt worden; dieses habe er ohne Widerspruch übernommen. Mit Schreiben vom habe er aber beantragt, diese Verwendungsänderung aufzuheben, in eventu im Hinblick auf § 40 Abs. 2 BDG 1979 ein Versetzungsverfahren einzuleiten bzw. im negativen Fall bescheidmäßig darüber abzusprechen. Darüber sei mit bereits ein Bescheid ergangen. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls am weisungsgemäß seinen Dienst in der Abteilung VI/1 angetreten. Die Verwendungsänderung des Beschwerdeführers, die ihm in Form eines Dekretes zur Kenntnis gebracht worden sei, sei als Weisung zu qualifizieren. Ein Widerspruch gegen diese Weisung sei nicht erfolgt. Auch im Antrag des Beschwerdeführers vom sei jedenfalls kein Widerspruch zu erblicken, der eine nochmalige Weisung erforderlich gemacht hätte; vielmehr lasse die Formulierung des Antrages - Aufhebung der Verwendungsänderung samt Eventualanträgen - erkennen, daß der Beschwerdeführer keine zweite Weisung, sondern vielmehr gleich eine bescheidmäßige Absprache anstrebe. Anders wären die gestellten Eventualanträge des Beschwerdeführers gar nicht zu erklären. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer seinen Dienst in der Abteilung VI/1 am angetreten und habe daher tatsächlich die Weisung befolgt. Es seien daher für die Dienstbehörde keine Gründe vorgelegen, die Weisung zu wiederholen.

Eine Nichtzustimmung zu der Verwendungsänderung des Beschwerdeführers sei somit bedeutungslos, da dem Dienststellenausschuß derartige Maßnahmen gemäß § 9 Abs. 3 PVG lediglich schriftlich mitzuteilen seien. Die Einbindung der Behindertenvertrauensperson zur Wahrnehmung der Interessen der begünstigten Behinderten obliege gemäß dem Behinderteneinstellungsgesetz 1970 dem Dienststellenausschuß und nicht dem Dienstgeber.

Der Beschwerdeführer sei derzeit Beamter der Allgemeinen Verwaltung. Als solcher fänden auf ihn die Bestimmungen der §§ 136 ff BDG 1979 (Funktionszulagenschema) keine Anwendung, weshalb mangels rechtlichen Interesses eine Sachentscheidung in der Frage der Bewertung seines seinerzeitigen Arbeitsplatzes dem Beschwerdeführer verwehrt bleiben müsse. Auch die Möglichkeit des Beschwerdeführers, in das neue Besoldungsschema

(= Funktionszulagenschema) zu optieren, stelle kein ausreichendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Bewertung des Arbeitsplatzes dar, zumal sich dem Beschwerdeführer diese Möglichkeit noch gar nicht gestellt habe. Dies insbesondere deshalb, weil die Arbeitsplätze der Verwendungsgruppen A 1 und A 2 zwar bereits bewertet worden seien, diese Bewertung jedoch noch nicht die gemäß § 137 Abs. 1 BDG 1979 erforderliche Zustimmung durch die Bundesregierung erfahren habe. Es habe daher in keinem Fall - selbst bei Bejahung eines rechtlichen Interesses - eine bescheidmäßige Feststellung der Bewertung des (seinerzeitigen) Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers getroffen werden können, weil diese Bewertungen noch gar nicht mit Sicherheit feststünden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem "Recht auf rechtskonforme Interpretation des BDG, sowie des Dienstrechtsverfahrensgesetzes verletzt".

Er bringt im wesentlichen vor, daß aus der Abweisung seines Antrages vom "13." (gemeint: 9.) Mai 1996 (Bescheidabspruch Pkt. 1) sehr wohl ein rechtliches Interesse auf Feststellung eines strittigen Rechtes folge. Der Hinweis der belangten Behörde, daß auf Grund seiner weiteren Ausführungen im Antrag hinsichtlich "Gehaltsstufen, Funktionsgruppe und Funktionsstufe" kein rechtliches Interesse auf Feststellung bestehen würde, sei nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht ausreichend, um den Antrag hinsichtlich der Tatsache der Feststellung seiner Abteilungszugehörigkeit abzuweisen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe die belangte Behörde immer dann einen Feststellungsbescheid zu erlassen, "wenn die Feststellung im rechtlichen Interesse des einzelnen liegt und die Feststellung eines offensichtlich strittigen Rechtes damit ... wird um in weiterer Folge weitere rechtliche Schritte setzen zu können". Im vorliegenden Fall habe die belangte Behörde zwar das Vorliegen eines rechtlichen Interesses des Beschwerdeführers bejaht, aber dennoch keinen positiven Feststellungsbescheid im Sinne des Antrages erlassen.

Hinsichtlich der Zurückweisung des Antrages auf bescheidmäßige Feststellung habe die belangte Behörde ausgeführt, daß auf Grund der Tatsache, daß die Bewertung des Arbeitsplatzes noch nicht mit Sicherheit feststehe, eine Entscheidung mangels rechtlichen Interesses verwehrt bleiben müsse. Der Beschwerdeführer meint, er habe diesen Antrag aber im Hinblick darauf eingebracht, daß er mit Dekret vom von seinem bisherigen Aufgabenbereich mit Wirksamkeit vom in der Abteilung VI/A/3 entbunden worden und der Abteilung VI/1 zur Dienstleistung zugeteilt worden sei. Diese Verwendungsänderung, die nicht als qualifizierte Verwendungsänderung seitens der belangten Behörde angesehen worden sei, habe zur Folge, daß "gemäß den Bestimmungen des § 40 BDG dies nur dann möglich ist, wenn eine Gleichwertigkeit des Arbeitsplatzes vorliegt". Da nach dem Wissen des Beschwerdeführers - so weiter in der Begründung der Beschwerde - eine Bewertung dieses Arbeitsplatzes nicht gegeben gewesen sei, wäre daher eine Verwendungsänderung überhaupt unzulässig gewesen. Um dies allerdings im Rahmen eines Rechtsmittels aufzeigen zu können, wäre es im rechtlichen Interesse des Beschwerdeführers gelegen gewesen, eine Feststellung darüber zu bekommen, ob der "neue Arbeitsplatz nun bewertet ist oder nicht". Sofern er noch nicht bewertet sei bzw. die Bewertung noch nicht feststehe, "wäre eine Verwendungsänderung unter dem Gesichtspunkt der nicht qualifizierten Verwendungsänderung nicht rechtskonform". In diesem Sinne wäre auch eine Verletzung des § 25 PVG zu sehen, weil der Beschwerdeführer Personalvertreter sei und bei einer Verwendungsänderung keine Schlechterstellung erfahren dürfe.

Aus diesem Vorbringen des Beschwerdeführers in Verbindung mit den Verwaltungsakten ergibt sich, daß die Anträge des Beschwerdeführers vom darauf abzielten,

1) seine Zugehörigkeit zur Abteilung VI/A/3 in leitender Funktion im Hinblick auf die erfolgte Verwendungsänderung festzustellen und

2) die Bewertung dieses Arbeitsplatzes (- entgegen dem Beschwerdevorbringen ist dies dem Antrag vom eindeutig zu entnehmen -) bescheidmäßig festgestellt zu erhalten.

Der Beschwerdeführer meint weiters offenbar, daß seit Inkrafttreten des Besoldungsreformgesetzes, BGBl. Nr. 550/1994, eine Verwendungsänderung nach § 40 BDG 1979 nur zulässig gewesen wäre, wenn bereits eine Bewertung der Arbeitsplätze vorliege. Daß eine solche noch nicht gegeben gewesen wäre, habe er bescheidmäßig feststellen lassen wollen, weil daraus eben die Unzulässigkeit seiner Verwendungsänderung folge.

Dem ist zu entgegnen, daß das sogenannte Funktionszulagenschema nur für jene Beamten gilt, die bereits in dieses Schema optiert haben. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Zl. 96/12/0338, eingehend begründet dargelegt, daß das Recht eines Beamten auf bescheidmäßige Feststellung der Bewertung seines Arbeitsplatzes erst dann gegeben ist, wenn der Beamte optiert hat (Hinweis gemäß § 43 Abs. 2 VwGG). Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer weder die Bewertung seines im Zeitpunkt des Antrages innegehabten Arbeitsplatzes verlangt noch käme eine solche in Frage, weil er noch gar nicht für das Funktionszulagenschema optiert hat. Der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers wurde daher mit Spruchpunkt 2.) zu Recht von der belangten Behörde zurückgewiesen.

Zu der vom Beschwerdeführer vorgenommenen generellen Problematisierung der Verwendungsänderung wegen der im Bereich der belangten Behörde damals noch nicht (vollständig) erfolgten Bewertung der Arbeitsplätze im Hinblick auf § 40 Abs. 3 BDG 1979 in der Fassung des Besoldungsreformgesetzes, BGBl. Nr. 550/1994, wird bemerkt, daß aus der Neuregelung der Gleichwertigkeit im § 40 Abs. 3 BDG 1979 (- eine solche ist nur bei gleicher Funktionszulagengruppe gegeben -) keinesfalls - wie der Beschwerdeführer meint - eine Unzulässigkeit von Verwendungsänderungen dann folgt, wenn (noch) keine Arbeitsplatzbewertung erfolgt ist. Diesfalls geht die Regelung des § 40 Abs. 3 BDG 1979 eben ins Leere. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Zl. 96/12/0242, anknüpfend an die Definition des § 40 Abs. 3 BDG 1979 ausgesprochen, daß diese Regelung von vornherein für Nichtoptanten, die weiterhin nach dem Dienstklassenschema besoldet werden, nicht in Betracht kommt, weil im Dienstklassenschema keine solche "Feingliederung" besteht. Auch die Berufungskommission hat in ständiger Rechtsprechung (siehe beispielsweise EZ. 49/6-BK/96 vom , veröffentlicht in ZfVB 1966/6 oder EZ. 50/13-BK/97 vom , ZfVB 1997/6) zum Ausdruck gebracht, daß vor der Option zwecks Beurteilung der Frage der Gleichwertigkeit bei einer (qualifizierten) Verwendungsänderung (noch) nicht von der gemäß § 40 Abs. 3 BDG 1979 relevanten Zuordnung zu einer Funktionszulagengruppe ausgegangen werden kann, sondern auf Grundlage des § 40 Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung auszugehen ist. Da der Beschwerdeführer jedenfalls noch nicht in das Funktionszulagenschema - aus welchen Gründen auch immer - optiert hat, kann § 40 Abs. 3 BDG 1979 auf seinen Fall nicht herangezogen werden und erübrigt sich diesbezüglich eine weitere Auseinandersetzung mit den Überlegungen des Beschwerdeführers.

Nach ständiger Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts besteht dann, wenn eine Verwendungsänderung durch Weisung angeordnet wurde und der betroffene Beamte der Auffassung ist, daß diese Verwendungsänderung einer Versetzung gleichzuhalten ist und daher mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre, die Möglichkeit, bei der zuständigen Dienstbehörde die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Frage, ob eine qualifizierte Verwendungsänderung oder lediglich eine "schlichte Verwendungsänderung" vorliegt, zu beantragen (vgl. beispielsweise Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 84/12/0038, Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zlen. 82/12/0029, 0030, oder Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg. 9420). Unter Bejahung dieses Feststellungsinteresses hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 89/12/0069, im Zusammenhang mit einer Verwendungsänderung das Recht auf bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit eines Dienstauftrages im Hinblick auf die Subsidiarität dieser Feststellung gegenüber der vorher aufgezeigten Feststellungsmöglichkeit verneint.

Im Sinne der vorher angezogenen Rechtsprechung hat die belangte Behörde in ihrem Feststellungsbescheid vom ausgesprochen, daß die mit Zl. 106.768/14-Pr.A6/95 vom verfügte Verwendungsänderung des Beschwerdeführers keine einer Versetzung gleichzuhaltende mit Bescheid gemäß § 38 Abs. 7 BDG 1979 zu verfügende Verwendungsänderung im Sinne des § 40 Abs. 2 BDG 1979 dargestellt hat. Dieser Bescheid ist seit (- Ablauf der Berufungsfrist -) rechtskräftig; die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom , Zl. 96/12/0237, zurückgewiesen. Die Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid über die rechtswirksam erfolgte Verwendungsänderung des Beschwerdeführers mit blieben von ihm in der Beschwerde selbst unbekämpft.

Der Beschwerdeführer hat somit von den im Gesetz im Zusammenhang mit einer Verwendungsänderung vorgegebenen rechtlichen Feststellungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht. Ein darüber hinausgehendes rechtliches Interesse auf Feststellung seines Arbeitsplatzes ist bei der im Beschwerdefall unbestrittenen Sachlage (- wie bereits angedeutet, ist die im seinerzeitigen Antrag des Beschwerdeführers vom enthaltene Behauptung eines Weisungswiderspruches von ihm in der Beschwerde nicht aufrechterhalten worden -) für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar.

Durch die mit dem Bescheidabspruch Pkt. 1.) vorgenommene Abweisung seines Antrages konnte der Beschwerdeführer jedenfalls nicht in einem subjektiven Recht verletzt werden.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am