VwGH vom 20.12.1999, 93/17/0343
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und Senatspräsident Dr. Puck sowie die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der Betriebssportgemeinschaft S, vertreten durch den Vereinsobmann G, dieser vertreten durch Dr. J und Dr. K, Rechtsanwälte in B, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 3-Gem-444/1/93, betreffend Ankündigungsabgabe (mitbeteiligte Partei: Stadt Villach, 9500 Villach), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Die beschwerdeführende Partei unterhält als Verein auf dem Betriebsgelände der Firma B OHG in Villach einen Tennisplatz. Auf Grund des unwidersprochen gebliebenen Ergebnisses der Erhebung der Abgabenbehörde erster Instanz vom ergab sich für das vorliegende Abgabenverfahren, dass auf der Umzäunung dieser Tennisanlage drei Planen im Ausmaß von jeweils 24 m2 mit Werbeaufschriften für eine Bank und zwei Versicherungen angebracht waren. In allen drei Fällen enthält der Erhebungsbericht den Vermerk "ohne Entgelt".
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Villach wurde gegenüber der beschwerdeführenden Partei gemäß § 2 Abs. 2 der Villacher Ankündigungsabgabenverordnung vom (im Folgenden: Villacher AnkAbgV) eine Ankündigungsabgabe in Höhe von S 10,-- je m2, und zwar für den Zeitraum von sieben Monaten, festgesetzt, woraus sich eine Vorschreibung für den Zeitraum April bis Oktober 1992 in Höhe von S 5.040,-- ergab.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung, in welcher sie vorbrachte, dass sich die Tennisanlage, an deren Umzäunung sich die Werbeplanen befänden, im Werksbereich der Firma B befinde und nur für Mitarbeiter der Firma B und deren Angehörige zugänglich sei. Daher sei diese Ankündigung nicht in einem öffentlichen Raum oder einer öffentlichen Anlage angebracht, ausgestellt oder vorgenommen. Eine Einsicht von öffentlichen Wegen oder Straßen auf die Aufschriften sei ausgeschlossen. Eine Ankündigungsabgabe sei daher nicht zu entrichten.
1.2. Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte der Bürgermeister der Stadt Villach aus, dass gemäß § 2 Abs. 4 des Ankündigungsabgabengesetzes 1983, Anlage zur Wiederverlautbarungskundmachung LGBl. für Kärnten Nr. 46 (im Folgenden: Krnt AnkAbgG 1983), als öffentliche Räume auch Privaträume, die dem allgemeinen Zutritt offen stünden (insbesondere Sportanlagen), gelten. Ebenso nehme der Umstand, dass solche Räume nur vorübergehend oder nur gegen Entgelt oder nur von bestimmten Personen (z.B. Vereinsmitgliedern) betreten werden könnten, diesen Räumen nicht die Eigenschaft eines öffentlichen Raumes im Sinne des Krnt AnkAbgG 1983.
Die beschwerdeführende Partei beantragte die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte weiters aus, dass die Tennisanlage mit einem Schranken gesichert sei, um Betriebsfremden die Zufahrt zu verwehren, ferner dass der Bürgermeister der Stadt Villach nach einem Clubhausbrand darauf hingewiesen habe, dass eine öffentliche Subvention dieser Tennisanlage nicht möglich sei, weil es sich um keine öffentliche Anlage handle, und dass es schließlich gemäß § 2 Abs. 4 Krnt AnkAbgG 1983 Voraussetzung für die Abgabepflicht einer Räumlichkeit sei, dass diese dem allgemeinen Zutritt offen stehe. Letzteres sei nicht der Fall, weil das gesamte Areal inklusive der Sportstätte vom Werkschutz der Firma B kontrolliert werde. Auch aus diesem Grunde sei bei den bedruckten Planen nicht von einer öffentlichen Ankündigung im Sinne des Ankündigungsabgabegesetzes auszugehen.
1.3. Mit Bescheid des Stadtsenates der mitbeteiligten Stadt Villach vom wurde der Berufung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 215 Kärntner LAO in Verbindung mit den Bestimmungen des Krnt AnkAbgG 1983 und der Villacher AnkAbgV keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz erwiderte in der Begründung dieses Bescheides auf das Berufungsvorbringen der beschwerdeführenden Partei, demzufolge es sich bei der Tennisanlage nicht um eine öffentliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 4 Krnt AnkAbgG 1983 handle, der Gesetzgeber verstehe unter öffentlichen Räumen solche Räume, in denen von vornherein mit einem größeren Personenkreis gerechnet werden müsse, was dem Zweck der Abgabe, den Reklamewert zu besteuern, durchaus entspreche. Eine Limitierung des Personenkreises auf Vereinsmitglieder sei nicht schädlich für die Einstufung von Räumen als öffentliche Räume im Sinne des Ankündigungsabgabengesetzes 1983. An dieser Qualifikation vermöchten auch die vom beschwerdeführenden Verein ins Treffen geführten Beschränkungen, was die Lage der Sportanlage betreffe, nichts zu ändern.
1.4. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Vorstellung. In dieser führte sie aus, dass am bisherigen Vorbringen im Verfahren festgehalten werde. Weiters sei zu beachten, dass § 2 Abs. 4 Krnt AnkAbgG 1983 in seiner Aufzählung von Räumen, welche als öffentliche Räume anzusehen seien, wohl Sportanlagen enthalte, jedoch finde sich im Gesetz kein entsprechender Hinweis auf Betriebssportanlagen, welche sich in einem abgegrenzten und umzäunten Werksgelände befänden. Eine öffentliche Werbewirkung durch diese Betriebssportanlage wurde bestritten.
1.5. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Vorstellungsbescheid der Kärntner Landesregierung wurde diese Vorstellung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte die Vorstellungsbehörde aus, Gegenstand der Abgabe sei jede Art von Mitteilung zu Werbezwecken bzw. zum Zweck der allgmeinen Bekanntmachung von Tatsachen oder Umständen durch den Ankündigenden. Zu den gemäß § 2 Abs. 4 Krnt AnkAbgG 1983 genannten öffentlichen Räumen seien auch Sportanlagen zu zählen, selbst wenn diese nur vorübergehend, nur gegen Entgelt oder nur von bestimmten Personen genutzt werden könnten. Demnach seien auch die auf dem Betriebssportgelände der Firma B befindlichen drei Ankündigungen als öffentliche zu werten. Die rechtliche Beurteilung der Abgabenbehörden, es liege eine öffentliche Ankündigung vor und daraus resultiere die Abgabepflicht des beschwerdeführenden Vereines, sei daher nicht als rechtswidrig zu erkennen.
1.6. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurden.
1.7. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Der beschwerdeführende Verein macht unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides geltend, dass die belangte Behörde den in Rede stehenden Tennisplatz als "öffentlichen Raum" qualifiziert habe, obgleich es sich hiebei um eine "Anlage" handle, für welche § 2 Abs. 4 Krnt AnkAbgG 1983 nicht herangezogen werden könne. § 2 Abs. 4 leg. cit. beziehe sich nämlich nur auf "öffentliche Räume", nicht aber auf "öffentliche Anlagen". Lediglich für "öffentliche Räume" habe daher zu gelten, dass der Umstand, dass solche "Räume" nur vorübergehend oder nur gegen Entgelt oder nur von bestimmten Personen (z.B. Vereinsmitgliedern) betreten werden könnten, diesen Räumen nicht die Eigenschaft eines "öffentlichen Raumes" im Sinne dieses Gesetzes nehme. Bei "Sportanlagen" im Sinne des § 2 Abs. 4 Krnt AnkAbgG 1983 könne es sich nur um Anlagen handeln, welche in einem Raum im technischen Sinne untergebracht seien, wie dies etwa bei Tennis- oder Reithallen der Fall sei.
§ 2 Krnt AnkAbgG 1983 lautet auszugsweise:
"§ 2
Abgabengegenstand
(LGBl. Nr. 61/1974, Art. I Z. 1)
(1) Als öffentliche Ankündigungen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Ankündigungen in Schrift, Bild oder durch Tongeräte anzusehen, die an oder auf öffentlichen Straßen und Gewässern, in oder an öffentlichen Räumen und Anlagen oder mittels Luftfahrzeugen oder Luftfahrtgeräten angebracht, ausgestellt oder vorgenommen, insbesondere auch Lichtwirkung hervorgebracht werden, ohne Unterschied der Art ihrer Herstellung, des Herstellungsstoffes oder des zu ihrer Herstellung angewendeten Verfahrens.
(2) Öffentliche Ankündigungen im Sinne dieses Gesetzes sind auch solche Ankündigungen, die auf Privatliegenschaften oder in Privaträumen angebracht, ausgestellt, vorgenommen oder durch Lichtwirkung hervorgebracht werden, wenn sie von öffentlichen Straßen, Gewässern, Räumen oder Anlagen aus wahrgenommen werden können.
(3) ...
(4) Als öffentliche Räume gelten auch Privaträume, die dem allgemeinen Zutritt offen stehen. Hiezu gehören insbesondere auch Schankräume oder Gastwirtschaften, Vergnügungslokale, Theater, Kinos, Sportanlagen, Ausstellungsräume, Verkaufsläden, Gartenanlagen, Bahnhofsräume und dgl. Der Umstand, dass solche Räume nur vorübergehend oder nur gegen Entgelt oder nur von bestimmten Personen (z.B. Vereinsmitglieder) betreten werden können, nimmt
ihnen nicht die Eigenschaft eines öffentlichen Raumes im Sinne dieses Gesetzes. Als öffentliche Räume sind auch die öffentlichen Verkehrsmittel anzusehen.
(LGBl. Nr. 21/1983, Art. I Z. 3)
(5) ..."
Angewendet wurde und auszulegen ist hier allein der Tatbestand des § 2 Abs. 4 leg. cit. Aus der beispielhaften Aufzählung der als öffentlich geltenden Privaträume im Sinne des § 2 Abs. 4 Ankündigungsabgabegesetz geht hervor, dass der Gesetzgeber unter öffentlichen Räumen solche versteht, die einem größeren Personenkreis zugänglich sind.
Der Gesetzgeber zählt zu den "öffentlichen Räumen" kraft ausdrücklicher Anordnung des § 2 Abs. 4 zweiter Satz Krnt AnkAbgG 1983 nicht nur Räume im engeren Sinn (Räumlichkeiten), sondern auch Gastwirtschaften, Sportanlagen, Verkaufsläden, Gartenanlagen, also Anlagen, die wohl einen Raum im weiteren Sinn (vgl. etwa die Begriffe "Landschaftsräume" oder "Raumordnung"), nicht aber einen durch ein Gebäude oder eine bauliche Anlage gebildeten und umschlossenen Raum darstellen.
Das trifft eindeutig auf die Garten- und Sportanlagen zu, aber auch die Begriffe Gastwirtschaft, Verkaufsläden und Kinos (man denke an Autokinos) sind nicht auf Räumlichkeiten beschränkt.
Dem Gesetzgeber kann nun nicht unterstellt werden, er hätte eine Ankündigung in oder an einer privaten Gartenanlage nur dann einer Abgabepflicht unterwerfen wollen, wenn sich diese in einem "Raum im technischen Sinne" befände. Gleiches muss für den Begriff der Sportanlage gelten. Es ist daher die Auffassung der belangten Behörde, dass Ankündigungen in oder an Sportanlagen (Sportplätzen), die sich außerhalb geschlossener Räume befinden, von der Ankündigungsabgabepflicht erfasst sind, nicht als rechtswidrig zu erkennen.
2.2. Ist nach dem eben Gesagten davon auszugehen, dass die in Rede stehende Tennissportanlage ein öffentlicher Raum im Sinne des § 2 Abs. 4 zweiter Satz Krnt AnkAbgG 1983 ist, dann nimmt ihr gemäß § 2 Abs. 4 dritter Satz leg. cit. der Umstand, dass sie nur vorübergehend oder nur gegen Entgelt oder nur von bestimmten Personen (z.B. Vereinsmitglieder) betreten werden kann, nicht die Eigenschaft eines öffentlichen Raumes im Sinne dieses Gesetzes.
Auf die Sichtbeziehungen und die Wahrnehmbarkeit der Ankündigungen von öffentlichen Straßen, Räumen oder Anlagen kommt es bei Ankündigungen, die auf Privatliegenschaften und in Privaträumen angebracht sind, gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. an, nicht aber bei Ankündigungen in oder an als öffentliche Räume geltenden Privaträumen im Sinne des hier angewendeten und allein in Betracht zu ziehenden § 2 Abs. 4 leg. cit. Bei diesem Gesetzesinhalt gehen die Verfahrensrügen betreffend die Mangelhaftigkeit der Feststellungen über die Unzugänglichkeit der Anlage für die Allgemeinheit und die mangelnde Wahrnehmbarkeit der Ankündigung von der Straße ins Leere.
2.3. Die beschwerdeführende Partei rügt weiters, dass dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmbar sei, wie sich die mit S 5.040,-- zur Vorschreibung gebrachte Ankündigungsabgabe errechne.
Die beschwerdeführende Partei zieht nicht in Zweifel, dass der Abgabenbemessung zutreffend die Villacher Ankündigungsabgabenverordnung vom zugrundegelegt wurde. Gemäß § 2 Abs. 2 dieser Verordnung beträgt die Abgabe S 10,-- für jeden angefangenen m2 des Ausmaßes der Ankündigung bei solchen Ankündigungen, für die ein Entgelt nicht zu entrichten ist oder sich das Entgelt nicht verlässlich feststellen lässt. Gemäß § 2 Abs. 3 dieser Verordnung ist die Abgabe dann, wenn die Ankündigung für länger als einen Monat erfolgt, für jeden weiteren Monat im gleichen Betrag zu entrichten. Ein angefangener Monat wird voll gerechnet. Im Beschwerdefall wurde die Abgabe für 7 Monate festgesetzt. Von der Beschwerdeführerin unwidersprochen wurde im Abgabenverfahren die Anbringung von drei jeweils 24 m2 großen Tennisplanen zugrunde gelegt, wobei laut Erhebung vom für diese kein Entgelt zu entrichten gewesen sei. Diese Sachverhaltsannahme wurde von der Beschwerdeführerin auch in der Vorstellung nicht bestritten. Das Produkt aus 24 x 3 x 10 x 7 ergibt 5.040. Ausführungen, inwieweit die Vorstellungsbehörde bei Vermeidung des behaupteten Begründungsmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, sind der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde nicht zu entnehmen, weswegen auch dieses Vorbringen der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen vermag.
2.4. Letztlich rügt die beschwerdeführende Partei, dass sie zu Unrecht als Abgabenschuldnerin im Sinne des § 4 Krnt AnkAbgG 1983 herangezogen werde.
§ 4 Krnt AnkAbgG 1983 lautet:
"§ 4
Abgabenschuldner und Haftung
(1) Zur Entrichtung der Ankündigungsabgabe ist verpflichtet, wer die Ankündigung vornimmt (Ankündigungs- oder Plakatierungsunternehmen). Der Unternehmer ist berechtigt, den Betrag der Abgabe von demjenigen, der die Ankündigung veranlasst hat (dem Ankünder) einzuziehen. Dieser (der Ankünder) haftet für die Abgabe mit dem Unternehmer zur ungeteilten Hand.
(2) Wird die Ankündigung nicht durch ein gewerbsmäßiges Unternehmen (Plakatierungsunternehmen) vorgenommen, so ist der zur Entrichtung der Ankündigungsabgabe verpflichtet, der die Ankündigung veranlasst. In diesem Falle haftet derjenige, der Flächen oder Räume einem anderen zur Anbringung, Ausstellung und Vornahme von Ankündigungen gegen Entgelt überlässt, für die Abgabe bis zur Höhe dieses Entgeltes."
Der beschwerdeführende Verein vertritt nun die Auffassung, dass gemäß § 4 Abs. 2 erster Satz leg. cit. derjenige als Veranlasser der Ankündigung zu gelten habe, in dessen Interessenssphäre diese Ankündigung vorgenommen worden sei. Im vorliegenden Fall hätte die Ankündigungsabgabe ausschließlich jenen Unternehmungen vorgeschrieben werden dürfen, auf welche auf den drei Tennisplanen durch Aufschriften hingewiesen werde. Diesen Unternehmungen komme die Eigenschaft eines "Ankünders" im Sinne des § 4 Abs. 2 Krnt AnkAbgG 1983 zu. Weiters komme eine Haftung der beschwerdeführenden Partei zur ungeteilten Hand mit den Veranlassern der Ankündigungen nicht in Betracht, weil den genannten Unternehmungen die Flächen ohne Entgelt überlassen worden seien.
Unwidersprochen blieb im Verwaltungsverfahren die in der Begründung des Berufungsbescheides enthaltene Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei die drei Werbeplanen an der von ihr betriebenen Tennisanlage angebracht habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , Zl. 85/17/0071, unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 81/17/0066, Slg. Nr. 5612/F, ausgesprochen, dass Ankündigender (gemäß § 6 Abs. 2 Wiener Ankündigungsabgabegesetz 1983) derjenige sei, der den kommunikativen Vorgang veranlasse, durch den ein Sachverhalt von einem Sender (Ankündigenden) an einen Empfänger oder Empfängerkreis zielgerichtet vermittelt werde. Um von einem Veranlassen einer Ankündigung durch eine Person sprechen zu können, müsse es sich um den von dieser Person ausgehenden, in Ankündigungsabsicht erfolgenden entscheidenden, wirksamen Anstoß zur Realisierung des Ankündigungsvorhabens handeln, welcher dieses in seiner Gesamtheit trage.
Gemäß § 4 Abs. 2 erster Satz Krnt AnkAbgG 1983 ist zur Entrichtung der Ankündigungsabgabe derjenige verpflichtet, der die Ankündigung veranlasst. Da die beschwerdeführende Partei weder im Verwaltungsverfahren noch in der Vorstellung ein Vorbringen dahingehend erstattete, dass die Tennisplanen von den darauf genannten Unternehmungen selbst angebracht worden seien oder dass etwa diesen Unternehmungen gegenüber seitens der beschwerdeführenden Partei eine Verpflichtung bestanden hätte, diese Werbeplanen anzubringen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/17/0331, zur Grazer Ankündigungsabgabeverordnung), begegnet die Annahme der Vorstellungsbehörde, dass die beschwerdeführende Partei selbst auf eigene Rechnung und Gefahr die Ankündigung vorgenommen und damit im Rechtssinn veranlasst habe, keinen Bedenken. Wenn die beschwerdeführende Partei in der Beschwerde zum Ausdruck bringt, dass sie die Flächen, wenn auch kostenlos, diesen Unternehmungen "überlassen" habe, so stellt dies eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung (§ 41 VwGG) dar. Ist es somit nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die Gemeindeabgabenbehörden und die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei als "Veranlasserin" der Ankündigungen qualifiziert haben, dann wird ihre Abgabepflicht auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass auf den drei verwendeten Werbeplanen jeweils Namen dritter Unternehmen angeführt sind (vgl. hiezu das zu einem insofern ähnlich gelagerten Sachverhalt ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 90/17/0283, zum Niederösterreichischen Ankündigungsabgabegesetz, dem die Anführung des Namens eines Versicherungsunternehmens auf einem an einem Taxi angebrachten Bügel zugrunde lag und in dem die Abgabepflicht des Taxiunternehmers bejaht wurde).
2.5. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten, noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Artikel III Abs. 2.
2.7. Soweit Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Artikel 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am