VwGH vom 11.02.1994, 93/17/0335

VwGH vom 11.02.1994, 93/17/0335

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

93/17/0336

93/17/0337

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde der H in Salzburg, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in X, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom , Zlen. UVS-20/114/3-1993, UVS-20/116/3-1993 und UVS-20/119/3-1993, betreffend Übertretung des Parkgebührengesetzes für die Stadt Salzburg, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde, den Straferkenntnissen des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg sowie den vorgelegten angefochtenen Bescheiden ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit drei Straferkenntnissen des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 2. und wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe am von 13.30 Uhr bis 13.45 Uhr in Salzburg W-Straße 11 (Straferkenntnis 1), am von 11.27 Uhr bis 11.46 Uhr in Salzburg, W-Straße 11 (Straferkenntnis 2) und am von 09.50 Uhr bis 10.06 Uhr in Salzburg, W-Straße 9 (Straferkenntnis 3), das näher bezeichnete mehrspurige Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone geparkt, ohne die Parkgebühr durch einen Parkschein der Stadtgemeinde Salzburg entrichtet zu haben. Sie habe dadurch § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Parkgebührengesetz für die Stadt Salzburg, LGBl. Nr. 28/1989 in der geltenden Fassung, sowie § 4 Abs. 1 Parkgebührenverordnung der Stadt Salzburg, Abl. Nr. 7/1990 in der geltenden Fassung, verletzt. Über die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 7 Abs. 1 Parkgebührengesetz für Stadt Salzburg jeweils eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) verhängt. Die Kosten des Verfahrens wurden gemäß § 64 VStG jeweils mit S 50,-- festgesetzt.

Den gegen diese Straferkenntnisse erhobenen Berufungen wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Salzburg nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am keine Folge gegeben und der Spruch der angefochtenen Bescheide vollinhaltlich bestätigt. Dies mit der Begründung, die Beschwerdeführerin bestreite nicht, daß sie ihr Fahrzeug in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe, ohne einen Parkschein "gelöst" zu haben. Damit liege der objektive Tatbestand einer Übertretung nach dem Parkgebührengesetz vor. Diese Übertretung sei der Beschwerdeführerin aber auch subjektiv vorwerfbar. Wie im Berufungsverfahren hervorgekommen sei, habe sie zwei Tage vor Ablauf der auf sie lautenden Ausnahmebewilligung um die Erteilung einer neuen Bewilligung angesucht. Der Vertreter der belangten Behörde habe zu Recht darauf hingewiesen, daß der Erteilung einer solchen Bewilligung ein Ermittlungsverfahren voranzugehen habe, in dem die Behörde zu prüfen habe, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Bewilligung beim Bewilligungswerber vorhanden seien. Auch der Einwand, daß sich bei der Beschwerdeführerin seit Erteilung der letzten Bewilligung keine Veränderungen bezüglich Wohnsitz etc. ergeben hätten, stehe dem nicht entgegen, da auch dies eben erst einer Prüfung der Behörde bedürfe. Sollte das Bewilligungsverfahren nach Meinung der Beschwerdeführerin zu lange dauern, so stünden ihr die im Verwaltungsverfahrensrecht bestehenden Möglichkeiten eines Devolutionsantrages zu, keinesfalls könne sie jedoch quasi in "Selbstjustiz" die Parkflächen ohne Besitz einer Ausnahmebewilligung gebührenfrei benützen. Zur Strafbemessung sei darauf zu verweisen, daß die Höchststrafe für die Übertretung S 10.000,-- betrage. Der Unrechtsgehalt der Tat sei nicht all zu hoch, da die Beschwerdeführerin in der W-Straße wohnhaft sei und in der Folge eine Ausnahmebewilligung erhalten habe. Strafmildernd sei die bisherige Unbescholtenheit zu werten, andererseits liege der Straferschwerungsgrund des Vorsatzes vor, da die Beschwerdeführerin bewußt ihr Fahrzeug ohne Parkschein bzw. gültige Ausnahmebewilligung abgestellt habe. Sie habe trotz Gelegenheit hiezu (Ladung zur Berufungsverhandlung) keine Angaben hinsichtlich ihrer persönlichen Verhältnisse gemacht, sodaß im Schätzungsweg von einem durchschnittlichen Monatseinkommen von etwa S 17.000,-- ausgegangen werde. Unter Berücksichtigung dieser Strafbemessungskriterien sei die nahe der Mindestgrenze liegende Strafe im Sinne des § 19 VStG angemessen.

Gegen diese Bescheide richtet sich die Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin sowohl Rechtswidrigkeit des Inhalts als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht. Sie erachtet sich in ihrem Recht, bei Fehlen von Straftatbestandsmerkmalen weder einer Verwaltungsübertretung schuldig erkannt noch wegen einer solchen bestraft zu werden sowie nicht überhöht bestraft zu werden, verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde bestreitet die Beschwerdeführerin - wie bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren - nicht, das Kraftfahrzeug in den in den Straferkenntnissen genannten Zeiträumen ohne Ausnahmebewilligung in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Entrichtung der Parkgebühr geparkt zu haben. Sie verweist vielmehr auf die ihrer Ansicht nach lange Verfahrensdauer bei der Erteilung einer neuen Ausnahmebewilligung, die dazu geführt habe, daß ihr eine solche nicht zur Verfügung gestanden sei.

Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin aber eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide nicht aufzuzeigen. Der Umstand, daß sie einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gestellt hat, über den noch nicht entschieden war, bedeutet keineswegs, daß das Parken eines Kraftfahrzeuges auch ohne eine solche Berechtigung ohne Entrichtung einer Parkgebühr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone erlaubt war. Inwiefern im Tatverhalten - wie die Beschwerdeführerin meint - als "vorauseilende Exekution gesetzlicher Bestimmungen" ein Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund liegen soll, wird in der Beschwerde nicht näher konkretisiert; solche Gründe sind auch nicht erkennbar. Demnach kommt dem Umstand keine Entscheidungsrelevanz zu, daß die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht auf das Berufungsvorbringen betreffend die Ablehnung des Ehegatten der Beschwerdeführerin als Vertreter im Administrativverfahren eingegangen ist. Der Gerichtshof vermag bei dem unbestrittenen Sachverhalt nicht zu erkennen, daß die belangte Behörde auch bei Eingehen auf dieses Berufungsvorbringen zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Die Beschwerdeführerin hat nur behauptet, die Geldstrafe wäre überhöht, jedoch in keiner Weise Gründe dafür angeführt. Bei einem Strafrahmen von bis zu S 10.000,-- und den bei der Strafbemessung angestellten Erwägungen der belangten Behörde erscheint dem Gerichtshof die verhängte Geldstrafe von je S 500,-- nicht unangemessen.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.