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VwGH vom 21.04.1997, 93/17/0319

VwGH vom 21.04.1997, 93/17/0319

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Gruber, Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des Dr. F, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. Fin-133/2/93, betreffend Fremdenverkehrsabgabe für 1992, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt hat mit Bescheid vom den Beschwerdeführer "mit der Tätigkeit Rechtsanwalt" in die Abgabengruppe E eingestuft und ihm gegenüber die für das Jahr 1992 zu entrichtende Fremdenverkehrsabgabe auf Grund eines abgabenpflichtigen Umsatzes von S 1,332.313,68 mit S 600,-- festgesetzt.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, er habe aus dem Fremdenverkehr weder Nutzen noch Einkünfte. In seinen Eingaben habe er bereits seinen Tätigkeitsbereich umschrieben und darauf verwiesen, daß seine Tätigkeit insbesondere die Bereiche des Kreditwesens und Insolvenzrechtes, sowie des Straf- und Verwaltungsrechtes umfasse. Seine Tätigkeit bestehe vorwiegend in der Geltendmachung von Forderungen aus Kredit- und Darlehensverträgen, sowie Geltendmachung von Forderungen aus übernommenen Bürgschaftshaftungen und Insolvenzverfahren. Weiters sei er laufend als Masseverwalter in diversen Konkursverfahren und als Gemeinschuldnervertreter tätig. Abgesehen davon, daß er "kaum mit Fremdenverkehrsbetrieben" im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit zu tun habe, komme er mit Fremdenverkehrsbetrieben erst dann in Kontakt, wenn diese ihren Zahlungsverpflichtungen auf Grund finanzieller Probleme nicht mehr nachkommen könnten, was jedoch dann kaum der Fall sein werde, wenn diese Fremdenverkehrsbetriebe florierten. In den letzten Jahren hätte er mit Fremdenverkehrsbetrieben auch kaum beruflichen Kontakt gehabt. Die von der Behörde verlangte Vorlage der Auflistung der Klienten widerspreche der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht, außerdem könnte daraus nicht gefolgert werden, daß er Nutzen aus dem Fremdenverkehr ziehe.

In seiner abweisenden Berufungsvorentscheidung vom hielt der Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt dem Beschwerdeführer vor, daß er bereits dann zum Kreis der Abgabepflichtigen zähle, wenn er mit anderen Abgabepflichtigen, deren Tätigkeit in der Anlage zum Fremdenverkehrsabgabegesetz angeführt sei, Umsätze tätige. Da der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom und vom als auch in seiner Berufung vom anführe, daß er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit kaum mit Fremdenverkehrsbetrieben zu tun habe, schließe er selbst nicht aus, daß ihm zumindest mittelbar ein Vorteil aus dem Fremdenverkehr erwachse.

In seinem Vorlageantrag machte der Beschwerdeführer ergänzend geltend, allein daraus, daß sich unter seinen Klienten Fremdenverkehrsbetriebe befänden, könne nicht geschlossen werden, daß er deshalb aus dem Fremdenverkehr - auch indirekt - Nutzen ziehe. In diesem Zusammenhang werde darauf verwiesen, daß z.B. die Geltendmachung eines Unfallschadens des Inhabers eines Fremdenverkehrsbetriebes in keinem Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr stehe, woraus aber bereits ersichtlich sei, daß sich allein aus der Vorlage der Klientenliste nicht entnehmen lasse, ob er aus dem Fremdenverkehr Nutzen oder Vorteile habe, zumal ein derartiger Unfall jedem anderen auch passieren könne und daher auch in keinem wie immer gearteten Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr stehe.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, in vielen Fällen könne man davon ausgehen, daß Rechtsanwälte auf Grund ihrer Tätigkeitsbereiche mit den Fremden auch direkt in Kontakt treten würden, sodaß daraus ein direkter wirtschaftlicher Vorteil aus dem Fremdenverkehr abgeleitet werden könne. Wenn man im gegenständlichen Fall einen direkten wirtschaftlichen Bezug zum Fremdenverkehr ausschließe, so sei doch die Annahme des Vorliegens eines indirekten wirtschaftlichen Vorteils aus dem Fremdenverkehr gerechtfertigt, der ja selbst vom Beschwerdeführer nicht gänzlich verneint werde, wenn er meine, daß er in den letzten Jahren beruflich kaum Kontakt mit Fremdenverkehrsbetrieben gehabt hätte und der Kontakt erst dann zustande käme, wenn diese ihren Zahlungsverpflichtungen auf Grund finanzieller Probleme nicht mehr nachkommen könnten. Die Fremdenverkehrsbetriebe zögen jedenfalls einen direkten wirtschaftlichen Vorteil aus dem Fremdenverkehr und tätigten ihre (oft zu hohen) Investitionen im Hinblick auf den Fremdenverkehr, wobei zu diesem Zweck auch Kredit- und Darlehensverträge abgeschlossen würden. Auch die Geltendmachung von Forderungen aus diesen Verträgen auf Grund der Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen sei daher fremdenverkehrskausal zu betrachten. Daß eine positive Fremdenverkehrsentwicklung die finanziellen Probleme und somit die Geltendmachung von Forderungen abstellen würde, könne nicht behauptet werden, denn es sei "sogar denkmöglich", daß ein steigender Fremdenverkehr höhere Investitionen, damit zusammenhängend vermehrte Abschlüsse von Kreditverträgen und in der Folge eine Zunahme der Geltendmachung von Forderungen aus diesen Verträgen bewirke. Tatsache sei jedoch, daß ein Rückgang des Fremdenverkehrs einen wirtschaftlichen Niedergang nach sich ziehen würde und dieser nicht nur negative Auswirkungen für die Fremdenverkehrsbetriebe, sondern auch für die gesamte Wirtschaft und die daran Beteiligten, so auch für den Beschwerdeführer, hätte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers würde nach Auffassung der Berufungsbehörde auch dann indirekter Nutzen vorliegen, wenn zum Klientenkreis des Beschwerdeführers Fremdenverkehrsbetriebe zählten, für deren Inhaber der Beschwerdeführer z.B. einen Unfallschaden geltend mache. In diesem Fall werde er für Personen tätig, die ihrerseits in bedeutendem Ausmaß direkten Nutzen aus dem Fremdenverkehr zögen, ja sogar von ihm abhängig seien. Damit partizipiere der Beschwerdeführer aber indirekt am bedeutenden wirtschaftlichen Vorteil, den der Klient aus dem Fremdenverkehr habe. Gesamt gesehen könne daher gesagt werden, daß durch das Vorbringen des Beschwerdeführers die Rechtsvermutung, daß er Nutzen aus dem Fremdenverkehr ziehe, nicht habe glaubhaft widerlegt werden können und daher die Annahme, daß die fremdenverkehrsbedingte Hebung der wirtschaftlichen Lage im Bereich der fremdenverkehrsorientierten Stadt Klagenfurt auch die Tätigkeit und die Verdienstmöglichkeiten des Beschwerdeführers begünstige und damit ein zumindest indirekter wirtschaftlicher Vorteil aus dem Fremdenverkehr vorliege, gerechtfertigt sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach dem Inhalt seines Vorbringens erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt, daß ihm gegenüber Fremdenverkehrsabgabe nicht festgesetzt werde. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 3 Abs. 1 erster Satz (Kärntner) Fremdenverkehrsabgabegesetz 1976, LGBl. Nr. 100, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 2/1986 (im folgenden: FrVAG), haben die selbständig Erwerbstätigen (natürliche und juristische Personen, Personengemeinschaften), die aus dem Fremdenverkehr Nutzen ziehen und Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z. 1, 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes 1972 erzielen, eine jährliche Fremdenverkehrsabgabe zu leisten.

Gemäß § 4 Abs. 1 FrVAG besteht dann, wenn von einem Abgabepflichtigen eine der in den Abgabengruppen der Anlage aufgezählten oder eine ähnliche Tätigkeit ausgeübt wird, die Vermutung, daß er Nutzen aus dem Fremdenverkehr zieht. Zieht ein Abgabepflichtiger, der eine in der Anlage aufgezählten Tätigkeiten oder eine ähnliche Tätigkeit ausübt, aus dem Fremdenverkehr keinen Nutzen, so hat er dies gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle glaubhaft zu machen.

In der Abgabegruppe E der Anlage zum FrVAG sind u.a. Rechtsanwälte genannt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z.B. VfSlg. 6205/1970, 7082/1973 und 11025/1986) ist es sachlich gerechtfertigt, die Höhe einer Fremdenverkehrsabgabe vom Ausmaß des (unmittelbaren oder mittelbaren) Fremdenverkehrsnutzens abhängig zu machen und diesen Nutzen aus dem Umsatz des Abgabepflichtigen abzuleiten. Die Annahme, daß Angehörige freier Berufe (etwa Ärzte aber auch Rechtsanwälte) aus dem Fremdenverkehr bei einer Durchschnittsbetrachtung überhaupt keinen Nutzen ziehen, ist verfehlt (vgl. etwa VfSlg. 12419/1990). Daher sind beim Verwaltungsgerichtshof auch keine Bedenken an der Einreihung der Rechtsanwälte in die Abgabegruppe E entstanden, wobei diese Einreihung auch dem Umstand Rechnung trägt, daß die Tätigkeit der Rechtsanwälte vielfach nur gelegentlichen und geringen Konnex mit dem Fremdenverkehr hat (vgl. in diesem Sinne VfSlg. 12419/1990). Durchaus zutreffend vertritt daher der Beschwerdeführer die Auffassung, durch die Einreihung der Tätigkeit der Rechtsanwälte in eine der untersten Abgabengruppen gehe der Gesetzgeber selbst davon aus, Rechtsanwälte würden einen eher geringen Nutzen aus dem Fremdenverkehr ziehen.

Durch die Einreihung der Tätigkeit des Beschwerdeführers in die Abgabegruppe E besteht aber auch die gesetzliche Vermutung, daß der Beschwerdeführer Nutzen aus dem Fremdenverkehr zieht. Er muß daher diese Vermutung durch Behauptung und Glaubhaftmachung eines anderen Sachverhaltes entkräften. Daß dem Beschwerdeführer solches gelungen wäre, daß nämlich der Beschwerdeführer als Rechtsanwalt aus dem Fremdenverkehr KEINEN Nutzen zieht, ist für den Verwaltungsgerichtshof auch vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens nicht zu finden.

Wenn nämlich in der Beschwerde geltend gemacht wird, soweit der Beschwerdeführer überhaupt mit Fremdenverkehrsbetrieben in Kontakt gekommen sei, sei er nicht für, sondern gegen einen Fremdenverkehrsbetrieb eingeschritten, während andererseits eine durch die Fremdenverkehrswirtschaft eintretende Hebung der wirtschaftlichen Lage sich nicht auch belebend auf seine Rechtsanwaltspraxis auswirke, was daraus zu ersehen sei, daß trotz oder sogar wegen der derzeitigen schlechten Fremdenverkehrswirtschaft die Verdienstmöglichkeiten seiner Kanzlei nicht unerheblich gestiegen seien, so übersieht der Beschwerdeführer folgendes: Entscheidend ist, daß das Erträgnis einer Erwerbstätigkeit (in einer konkret meßbaren Weise) auf den Fremdenverkehr zurückzuführen ist (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 89/17/0151). Es kommt aber nicht darauf an, ob die Erwerbstätigkeit in eine florierende, stagnierende oder auch rückläufige Lage der Fremdenverkehrswirtschaft fällt.

Daran vermag auch nichts zu ändern, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, soweit die Ausführungen der belangten Behörde darauf abzielten, daß der wirtschaftliche Niedergang von Fremdenverkehrsbetrieben und die damit verbundene Tätigkeit seiner Kanzlei bei Geltendmachung von Forderungen gegen Fremdenverkehrsbetriebe einen indirekten Nutzen aus dem Fremdenverkehr für ihn darstellten, so widerspreche dies "sowohl dem Fremdenverkehrsabgabegesetz als auch den Intentionen des Gesetzgebers", zumal ja auch die Fremdenverkehrsabgabe der Hebung des Fremdenverkehrs diene und mit dieser Abgabe die Belebung des Fremdenverkehrs bezweckt und finanziert werde. Eine örtliche Förderung des Fremdenverkehrs (§ 2 Abs. 1 FrVAG) kann wohl nicht nur in der (weiteren) Belebung der Fremdenverkehrswirtschaft bestehen, sondern auch in der Reduzierung rückläufiger Tendenzen, der auch die Abgabe des Beschwerdeführers zu dienen hat.

Soweit der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine Aktenwidrigkeit vorwirft, weil zu seinem Klientenkreis keine Fremdenverkehrsbetriebe zählten, für die er einen Unfallschaden geltend gemacht habe, wird schon übersehen, daß von der belangten Behörde ein - durch das Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers indiziertes - bloß hypothetisches Fallbeispiel gebraucht wurde.

Schließlich kann mit der Beschwerderüge, der Beschwerdeführer habe glaubhaft gemacht, daß er aus seiner Tätigkeit keinen wie immer gearteten Nutzen aus dem Fremdenverkehr ziehe und die belangte Behörde seine Ausführungen auch nicht als unglaubhaft zurückgewiesen oder seine Angaben als unrichtig bestritten habe, ein entscheidungswesentlicher Verfahrensmangel, bei dessen Vermeidung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, aufgezeigt werden. Wird doch auch in der Beschwerde zugestanden, daß zu den Klienten des Beschwerdeführers (jedenfalls) "kaum Fremdenverkehrsbetriebe gehören". Gerade dieser Umstand schließt es aber auch nicht aus, daß der Beschwerdeführer eben durch die von ihm betriebene Tätigkeit mittelbar Nutzen aus dem Fremdenverkehr zieht. Darauf aber, daß der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen nicht für sondern gegen Fremdenverkehrsbetriebe eingeschritten sei bzw. seine Verdienstmöglichkeiten wegen der derzeit schlechten Lage der Fremdenverkehrswirtschaft sogar gestiegen seien, kommt es nach dem oben Gesagten nicht an.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.