VwGH vom 26.11.1993, 93/17/0303
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Puck, Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Mag. Raunig, über die Beschwerde der Dr. X in St. Pölten, vertreten durch Dr. U, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen den Bescheid des Stadtsenates St. Pölten vom , Zl. 00/37/9-1992/Mag. Gu./Hi., betreffend Interessentenbeitrag nach dem NÖ Tourismusgesetz 1991, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin betreibt in St. Pölten eine Facharztpraxis für Zahnheilkunde.
Gemäß § 13 Abs. 1 NÖ Tourismusgesetz 1991, LGBl. 7400-1 (im folgenden: NÖ TourismusG), schrieb der Magistrat St. Pölten mit Bescheid vom der Beschwerdeführerin einen Interessentenbeitrag in Höhe von S 529,-- für das Jahr 1992 vor.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Diese wurde damit begründet, daß die Beschwerdeführerin als Fachärztin weder mittelbar noch unmittelbar aus dem Tourismus Nutzen ziehe.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom wies der Stadtsenat St. Pölten die Berufung als unbegründet ab. Dies im wesentlichen mit der Begründung, in Gruppe D des Anhanges zum NÖ TourismusG seien neben anderen Gewerbezweigen und Freiberuflern auch Ärzte angeführt; der Steuersatz für Gemeinden der Ortsklasse II betrage 0,5 %. Es sei von der städtischen Finanzverwaltung auf Grund der Bekanntgabe des Jahresumsatzes ein Interessentenbeitrag in Höhe von 0,5 % des Jahresumsatzes der Beschwerdeführerin vorzuschreiben gewesen. Der Beitrag sei rechnerisch richtig und es habe auch sonst kein Grund gefunden werden können, den angefochtenen (erstinstanzlichen) Bescheid zu beheben.
Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom , B 1798/92-8 (und Folgezahlen), ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erachtet sich die Beschwerdeführerin - ihrem gesamten Vorbringen zufolge - in dem Recht auf Nichtvorschreibung eines Interessentenbeitrages verletzt. In Ausführung dieses Beschwerdepunktes macht die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides im wesentlichen geltend, die Anwendung des § 13 NÖ TourismusG auf die Beschwerdeführerin, welche in St. Pölten eine Facharztpraxis für Zahnheilkunde betreibe, sei rechtswidrig. Das NÖ TourismusG stelle auf Abgabepflichtige ab, "die aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar einen Nutzen ziehen". Die Beschwerdeführerin ziehe weder mittelbar noch unmittelbar aus dem Tourismus einen Nutzen. Eine Argumentation dahin, daß auch ein Tourist allenfalls die Dienste der Beschwerdeführerin in Anspruch nehmen könnte und die Beschwerdeführerin dadurch aus dem Aufenthalt von Gästen einen Nutzen ziehe, könne nicht greifen, "da diesbezüglich ein aus dem Fremdenverkehr rückführbarer Nutzen jedenfalls in keiner Weise konkret meßbar ist".
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 13 NÖ TourismusG hat folgenden Wortlaut:
"§ 13
Interessentenbeiträge
(1) Die Gemeinden der Ortsklasse I und II werden gemäß § 8 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948, in der Fassung BGBl. Nr. 686/1988, ermächtigt, von physischen oder juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes, die im Gemeindegebiet eine oder mehrere Tätigkeiten ausüben, durch die sie aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar einen Nutzen ziehen, Interessentenbeiträge zu erheben. Diese Tätigkeiten sind im Anhang zu diesem Gesetz in vier Abgabengruppen angeführt. Von Privatzimmervermietern kann dabei ein Interessentenbeitrag gemäß Abs. 5 erhoben werden.
(2) Die Interessentenbeiträge sind in den im Anhang zu diesem Gesetz genannten Promillebeträgen vom innerhalb der Gemeinde erzielten Jahresumsatz zu entrichten, wobei ein Jahresumsatz von 2 Mio. S außer Ansatz bleibt. Die Interessentenbeiträge sind jedoch mit jenem Betrag begrenzt, der sich bei Anwendung des jeweiligen Promillesatzes auf einen Jahresumsatz von 7 Mio. S ergibt.
(3) Die Landesregierung kann Gemeinden, deren Aufwendungen für die Besorgung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet des Tourismus höher sind als die durchschnittlichen Aufwendungen der vorangegangenen fünf Jahre, durch Verordnung ermächtigen, die Beiträge bis zum Zweifachen der im Anhang zu diesem Gesetz bestimmten Promillesätze zu erheben.
(4) Unter Jahresumsatz ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die Summe der im zweitvorangegangenen Jahr erzielten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 des Umsatzsteuergesetzes, BGBl. Nr. 223/1972 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 155/1986, zu verstehen:
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a) | Bei Geld- und Kreditinstituten einschließlich der Österreichischen Postsparkasse ist der beitragspflichtige Umsatz aus Bankgeschäften das 1,5-fache der Summe der Provisions- und anderer Erträge aus Dienstleistungsgeschäften im Sinne des Teiles II Z. 3 lit. a der Anlage zu § 24 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 325/1986. | |||||||||
b) | Bei Reisebüros und Reiseleitern ist der beitragspflichtige Umsatz aus Besorgungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen, die Summe der Bruttoerträge aus solchen, jener aus Vermittlungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe der Provisionen aus solchen. | |||||||||
c) | Bei den Werbungsvermittlern ist der beitragspflichtige Umsatz aus Vermittlungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe der Provisionen aus solchen abzüglich der Umsatzsteuer. | |||||||||
d) | Bei Spielbanken gelten als beitragspflichtiger Umsatz die Jahresbruttospieleinnahmen im Sinne des § 27 Abs. 2 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 169/1962, in der Fassung BGBl. Nr. 292/1986. |
(5) Bei Privatzimmervermietern ist der Beitrag vom Nächtigungspreis zu bemessen und darf 5 v.H. nicht übersteigen.
(6) Übt ein Beitragspflichtiger in einer Gemeinde mehrere Tätigkeiten aus, welche in verschiedene Abgabengruppen fallen, so werden die Beiträge für die einzelnen Tätigkeiten getrennt berechnet, wobei Abs. 2 erster Satz letzter Halbsatz nur einmal zur Anwendung kommt. Die Beiträge sind jedoch insgesamt mit jenem Betrag begrenzt, der sich gemäß Abs. 2 letzter Satz für den jeweils höchsten Promillesatz ergibt.
(7) Für die Beitragsbemessung gelten Betriebsstätten außerhalb des Gemeindegebietes als selbständige Betriebe. Sie haben den Beitrag jener Gemeinde, in der sich die Betriebsstätte befindet, zu entrichten.
(8) Die Beitragspflichtigen haben eine Erklärung über den Umsatz des zweitvorangegangenen Jahres bis zum 31. März des laufenden Jahres beim zuständigen Gemeindeamt (Magistrat) einzureichen.
(9) Im übrigen gilt die NÖ Abgabenordnung, LGBl. 3400.
(10) Die Interessentenbeiträge sind von der Gemeinde zur Förderung des Tourismus zu verwenden."
Im Anhang des Gesetzes sind vier Abgabengruppen (A bis D) derart angeführt, daß jeder dieser Gruppen eine Reihe von Tätigkeiten zugeordnet wird. Unter der Gruppe D scheint u.a. auf: "Ärzte, einschl. Hausapotheken".
Wie sich aus dem oben wiedergegebenen, klaren Wortlaut des Gesetzes ergibt, stellt das Gesetz dadurch, daß die Tätigkeiten, bei denen "aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar ein Nutzen" gezogen wird, im Anhang ausdrücklich genannt sind, eine diesbezügliche Fiktion auf. Darauf, ob etwa im Einzelfall derjenige, der eine der im Anhang aufgezählten Tätigkeiten ausübt, aus dem Tourismus tatsächlich keinen Nutzen zieht, kommt es nach dem Gesetz nicht an (anders etwa nach § 4 Kärntner Fremdenverkehrsabgabegesetz, LGBl. Nr. 100/1976: Zieht ein Abgabepflichtiger, der eine der in der Anlage aufgezählten Tätigkeiten oder eine ähnliche Tätigkeit ausübt, aus dem Fremdenverkehr keinen Nutzen, so hat er dies gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle glaubhaft zu machen).
Eine derartige, aus Gründen der Verwaltungsökonomie zweckmäßige, vielfach sogar unerläßliche Durchschnittsbetrachtung - die Beschwerdeführerin geht selbst davon aus, daß der "aus dem Fremdenverkehr rückführbare Nutzen jedenfalls in keiner Weise konkret meßbar ist" - rechtfertigt aber die Außerachtlassung derart atypischer Fälle (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , Slg. 7082, und die dort angegebenen weiteren Judikaturhinweise), sodaß Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der sich so darstellenden Rechtslage im Hinblick auf das auch den Gesetzgeber bindende Gleichheitsgebot beim Verwaltungsgerichtshof nicht entstanden sind; dies insbesondere vor dem Hintergrund, daß die Annahme verfehlt wäre, Ärzte würden aus dem Fremdenverkehr bei einer Durchschnittsbetrachtung überhaupt keinen Nutzen ziehen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , Slg. 11.025).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.