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VwGH vom 18.03.1991, 90/14/0256

VwGH vom 18.03.1991, 90/14/0256

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Pokorny, Dr. Karger und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom , Zl. 16/140-GA3-Em/89, betreffend Eintragung eines steuerfreien Betrages auf der Lohnsteuerkarte für 1989 und 1990, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid versagte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Eintragung eines steuerfreien Betrages auf der Lohnsteuerkarte für 1989 und 1990, nachdem der Beschwerdeführer Alimentationszahlungen an seine beiden minderjährigen Söhne aus erster Ehe als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht hatte. Die Absetzbarkeit von Unterhaltszahlungen sei durch § 34 Abs. 7 EStG 1988 eingeschränkt. Der Antrag betreffe ausschließlich laufende Unterhaltszahlungen; es handle sich daher nicht um Aufwendungen, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluß vom , B 519/90-3, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie in der Folge auf Antrag des Beschwerdeführers dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Vor diesem erachtet sich der Beschwerdeführer nach Ergänzung seiner Beschwerde in seinem Recht auf Berücksichtigung der genannten Unterhaltsbeträge gemäß § 34 EStG 1988 verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Abzug von Belastungen bei Ermittlung des Einkommens setzt gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 voraus, daß die Belastung außergewöhnlich ist (Abs. 2), zwangsläufig erwächst (Abs. 3) und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt (Abs. 4). Außergewöhnlich ist die Belastung, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwächst. Unterhaltsleistungen sind aber gemäß Abs. 7 nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden.

Die vom Gesetzgeber in § 34 Abs. 7 EStG 1988 gewählte Umschreibung schließt es aus, laufende Unterhaltsleistungen an Kinder aus geschiedenen Ehen zum Abzug vom Einkommen geltend zu machen (vgl. Hofstätter-Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer, § 34 Abs. 3 EStG 1988 Tz 6). Als Beispiel für abzugsfähige Aufwendungen erwähnen die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (621 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XVII. Gesetzgebungsperiode Seite 84) Krankheitskosten, da in einem solchen Fall beim Unterhaltsberechtigten selbst - würde er die Kosten tragen - die Voraussetzungen für eine außergewöhnliche Belastung vorlägen. Hofstätter-Reichel (a.a.O.) nennen weitere anzuerkennende Fälle. Keiner dieser Tatbestände liegt aber im Beschwerdefall laufender Unterhaltszahlungen vor.

Mit seiner Bezugnahme auf das Merkmal der Außergewöhnlichkeit nach Abs. 2 leg. cit. übergeht der Beschwerdeführer, daß - von den allgemeinen Voraussetzungen abgesehen - "überdies" die Voraussetzungen des Abs. 7 gegeben sein müssen. Daß dies der Fall wäre, behauptet er selbst nicht. Soweit er meint, durch das EStG 1988 wäre ihm die Möglichkeit der steuerlichen Geltendmachung von Unterhaltsleistungen für Kinder aus geschiedener Ehe genommen worden, ist ihm entgegenzuhalten, daß nach der Rechtsprechung zu § 34 EStG 1972 (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/13/0150, sowie die darin zitierte Vorjudikatur) eine Außergewöhnlichkeit der durch eine Unterhaltsverpflichtung verursachten Aufwendungen nur dann vorliegen konnte, wenn einem unterhaltsverpflichteten Steuerpflichtigen höhere Unterhaltskosten erwachsen als der Mehrheit der Steuerpflichtigen mit vergleichbaren Unterhaltsverpflichtungen, wie etwa bei notwendiger Internatserziehung, auswärtigem Studium oder Erkrankung eines Kindes. Die üblichen Unterhaltskosten für ein Kind waren hingegen mangels Außergewöhnlichkeit auch nach alter Rechtslage nicht abzugsfähig, und zwar auch dann nicht, wenn sie für außereheliche Kinder oder Kinder aus einer geschiedenen Ehe zu leisten waren.

Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers (vgl. auch Beiser, RdW 1988, 208) hat schon der Verfassungsgerichtshof in seinem Ablehnungsbeschluß unter Hinweis auf den dem Gesetzgeber im Rahmen des Gleichheitsgrundsatzes eingeräumten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum sowie das Nichtvorliegen einer systemwidrigen Ausnahmebestimmung nicht geteilt. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich durch das Beschwerdevorbringen nicht veranlaßt, der Anregung des Beschwerdeführers, beim Verfassungsgerichtshof ein Gesetzesprüfungsverfahren gemäß Art. 140 B-VG zu beantragen, zu folgen.

Da schon der Inhalt der ergänzten Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.