VwGH vom 24.09.1993, 93/17/0277
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Puck, Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Mag. Raunig, über die Beschwerde der Raiffeisenkasse X-reg. Gen. m.b.H. in J, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom , Zl. 29 1638/2-V/5/92, betreffend Genehmigung zur Haltung einer Liquiditätsreserve, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Schriftsatz vom richtete die Beschwerdeführerin an die belangte Behörde den Antrag, ihre "pflichtliquiden Mittel befristet auch außerhalb des Sektors veranlagen zu können". Dies im wesentlichen mit der Begründung, ihr Zentralinstitut, die Raiffeisenzentralkasse Tirol, gewähre ihr für ihre Einlagen seit April 1992 nur mehr 3 % Verzinsung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies der Bundesminister für Finanzen den Antrag der Beschwerdeführerin auf Genehmigung, die Liquiditätsreserve außerhalb des Sektors zu halten, mangels gesetzlicher Grundlage ab, weil das Kreditwesengesetz keine Ausnahme von den Bestimmungen des § 14 Abs. 11 ermögliche.
Diesen Bescheid bekämpfte die Beschwerdeführerin zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser sprach mit Erkenntnis vom , B 899/92-9, aus, daß die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt wurde. Gleichzeitig wurde die Beschwerde abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin nach dem Inhalt ihres Vorbringens erkennbar in dem Recht auf Erteilung der beantragten Bewilligung verletzt. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 14 Abs. 11 erster Satz des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979 idF. BGBl. Nr. 325/1986 und Nr. 18/1992, haben Banken, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, bei ihrem Zentralinstitut eine Liquiditätsreserve im Ausmaß von 10 vH der Spareinlagen und 20 vH der sonstigen Schilling-Einlagen, höchstens jedoch 14 vH der gesamten Schilling-Einlagen zu halten. Die genannte Gesetzesstelle enthält dazu noch nähere Vorschriften. Bestimmungen darüber, daß Banken, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, STATT DESSEN die vorgeschriebene Liquiditätsreserve bei einem anderen Institut halten dürften oder daß der Bundesminister für Finanzen dies bewilligen könnte, enthält das Gesetz nicht.
Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde dem oben dargestellten Antrag nicht Folge gab. Daran vermag auch das Beschwerdevorbringen, wonach die Beschwerdeführerin durch den Zwang zur Veranlagung ihrer liquiden Mittel bei ihrem Zentralinstitut jährlich im Durchschnitt 1,8 Millionen Schilling einbüße, nichts zu ändern. Darin, daß die belangte Behörde diesen Umstand nicht feststellte, liegt daher auch - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - kein Verfahrensmangel begründet.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch die in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof geltendgemachten Bedenken gegen § 14 Abs. 11 KWG nicht zu teilen, zumal auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , G 250/92-17, den von einer anderen Raiffeisenbank mit inhaltlich im wesentlichen übereinstimmender Begründung gestellten Antrag auf Aufhebung dieser Gesetzesstelle abgewiesen hat. Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich der dort zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassung an.
Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.