VwGH vom 16.11.1998, 93/17/0273

VwGH vom 16.11.1998, 93/17/0273

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und den Senatspräsidenten Dr. Puck sowie die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des K in Wien, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , Zl. MD-VfR - F 17/93, betreffend Haftung für Getränke- und Vergnügungssteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Zur Vorgeschichte des vorliegenden Beschwerdefalles wird auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/17/0119, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof den damals angefochtenen Berufungsbescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien, soweit er die Haftung für Vergnügungssteuer und Nebenansprüche betraf, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, im übrigen (Haftung für Getränkesteuer) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom teilte diese dem Beschwerdeführer nach weiteren Erhebungen mit, aus der Aktenlage gehe hervor, daß der Vorgänger der M-GmbH den Betrieb bis geführt habe und der Betriebsbeginn der Abgabenschuldnerin (M-GmbH) der gewesen sei. Dem Beschwerdeführer wurde freigestellt, zu diesem Beweisergebnis Stellung zu nehmen.

1.2. Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde gemäß § 224 Abs. 2 der Wiener Abgabenordnung die erstinstanzlichen Haftungsbescheide dahin ab, daß sich die Haftungsinanspruchnahme auf § 5 Abs. 2 Getränkesteuergesetz für Wien 1971 in der Fassung des Gesetzes vom , LGBl. Nr. 33, und auf Art. III dieses zuletzt zitierten Gesetzes (Neufassung des § 13 Abs. 4 Vergnügungssteuergesetz 1987) stütze. Weiters wurde die Haftungsinanspruchnahme für Vergnügungssteuer auf den Betrag von insgesamt S 37.488,-- herabgesetzt.

In der Begründung dieses Bescheides legte die belangte Behörde auf der Grundlage des zwischen dem Beschwerdeführer und der M-GmbH am abgeschlossenen Bestandvertrages dar, weshalb es sich dabei um die Verpachtung eines lebenden Unternehmens und nicht um die Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten handle. Dazu führte sie im wesentlichen aus, es seien sowohl Betriebsmittel als auch der Warenbestand des Beschwerdeführers von der Pächterin übernommen worden. Weiters müsse aufgrund der vereinbarten Auflösungsgründe (Einstellung des Gewerbebetriebes, Änderung der Betriebsart ohne Genehmigung des Verpächters) von einer Betriebspflicht der Pächterin und einem Interesse des Verpächters an der Aufrechterhaltung des Betriebes im bisherigen Rahmen ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer sei demnach bestrebt gewesen, den Betrieb als lebendes Unternehmen zu erhalten. Er habe sich auch die allmonatliche Einsicht in die gesamte Buchhaltung der Pächterin vorbehalten und die nicht pünktliche Entrichtung der Steuern als Auflösungsgrund vorgesehen. Das Vorliegen eines Kundenstockes sei zu bejahen, da nach der Aktenlage die Betriebsform unverändert geblieben und im Gastgewerbe erfahrungsgemäß der Kundenkreis durch die örtliche Lage bestimmt sei. Weiters habe das ergänzte Ermittlungsverfahren ergeben, daß die Unterbrechung des Betriebes vor Abschluß des Bestandvertrages lediglich knapp über drei Monate gedauert habe, sodaß nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht davon ausgegangen werden könne, daß ein nennenswerter Kundenstock nicht mehr vorhanden gewesen sei. Bei einer Gesamtbetrachtung des vorliegenden Bestandvertrages zeige sich, daß jene Gesichtspunkte, die für eine Pacht sprächen, überwögen, zumal gerade bei einem Gastgewerbebetrieb das zur Verfügung gestellte Lokal und die Geschäftseinrichtung die tragenden Unternehmensgrundlagen seien. Da der Inhalt des schriftlich geschlossenen Vertrages bekannt sei und der Beschwerdeführer nicht behaupte, daß mündlich abweichende Vereinbarungen getroffen worden seien, erübrige sich die Einvernahme der namhaft gemachten Zeugen.

Hinsichtlich der Höhe der Haftungsbeträge heißt es in der Begründung des angefochtenen Bescheides im wesentlichen, die nunmehr aufgrund der angeführten Novellierung des Getränkesteuergesetzes bestehenden Haftungsbeschränkungen seien nicht geeignet, eine Änderung des Haftungsausmaßes zu bewirken. Der Pachtschilling habe jedenfalls S 5.000,-- monatlich betragen, sodaß bei einem Haftungszeitraum von 13 Monaten die Höhe des Pachtschillings (13 x 5.000,-- = S 65.000,--) den Haftungsbetrag weit übersteige. Der Haftungsbetrag von S 11.137,-- an Getränkesteuer sei in einem Vorhalt detailliert erläutert worden; der Beschwerdeführer habe diesbezüglich keinen Einwand erhoben. Was die Vergnügungssteuer betreffe, habe das Ermittlungsverfahren (Zeugeneinvernahmen, Abgabenakten) ergeben, daß der Apparat in den Monaten Februar bis April 1987 im gegenständlichen Pachtbetrieb gehalten worden sei. Es ergebe sich somit ein Haftungsbetrag für Vergnügungssteuer von insgesamt S 37.488,-- (inklusive Säumniszuschlag, Pfändungsgebühr und Zinsen). Die Haftung umfasse gemäß § 5 Abs. 2 WAO auch die Nebenansprüche zu den Abgaben. Dazu gehöre - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Vorerkenntnis vom , Zl. 91/17/0119, festgestellt habe - jedoch nicht der Kostenvorschuß für den Konkurs im Betrage von S 28.000,--. Im Hinblick auf den angeführten Pachtschilling könne es zu keiner weiteren Einschränkung des Haftungsbetrages kommen. Die Geltendmachung der Haftung entspreche den im § 18 WAO normierten Ermessensrichtlinien der Zweckmäßigkeit und Billigkeit, da nach der Aktenlage eine rasche Einhebung der Steuerrückstände bei der Pächterin nicht möglich sei. Eine Heranziehung der Geschäftsführerin der Primärschuldnerin sei aufgrund der Subsidiarität der Geschäftsführerhaftung nicht zulässig (mit Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1197/78).

1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Nichtheranziehung zur Haftung und auf Beachtung der Bindungswirkung des im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes verletzt.

1.4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Durch das Gesetz vom , LGBl. für Wien Nr. 33, mit dem das Getränkesteuergesetz für Wien 1971, das Gefrorenessteuergesetz für Wien 1983 und das Vergnügungssteuergesetz 1987 geändert werden (im folgenden: Novelle 1989), erhielt § 5 Abs. 2 des Getränkesteuergesetzes für Wien 1971, LGBl. Nr. 2, folgenden Wortlaut:

"(2) Entsteht die Steuerpflicht in einem Pachtbetrieb, so haftet der Verpächter für die Steuerbeträge, die auf die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Beendigung der Betriebsführung durch den Pächter liegenden Kalenderjahres entfallen, mit folgenden Einschränkungen:

1. Der Verpächter haftet für jedes Kalenderjahr bis zu 110vH des Steuerbetrages, der im zweitvorangegangenen Kalenderjahr im verpachteten Betrieb angefallen ist; hat der Betrieb nicht das ganze Vergleichsjahr bestanden, so ist der im Vergleichsjahr angefallene Steuerbetrag auf ein ganzes Jahr hochzurechnen, hat er überhaupt nicht bestanden, so ist ein vergleichbarer Betrieb heranzuziehen.

2. Der Verpächter haftet aber immer bis zur Höhe des Pachtschillings, der für den Zeitraum, für den die Haftpflicht besteht, vereinbart wurde."

Diese Bestimmung ist gemäß Art. IV Abs. 1 der Novelle 1989 auch auf Steuerzeiträume vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuwenden.

Die Bestimmung des Art. III der Novelle 1989, welche § 13 Abs. 4 des Vergnügungssteuergesetzes 1987, LGBl. für Wien Nr. 43, neu faßt, lautet:

"(4) Der Inhaber der für die Vergnügung benützten Räume oder Grundstücke haftet neben dem Unternehmer für die Vergnügungssteuer, sofern er nicht selbst steuerpflichtig ist. Entsteht die Steuerpflicht in einem Pachtbetrieb, so haftet der Verpächter für die Steuerbeträge, die auf die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Beendigung der Betriebsführung durch den Pächter liegenden Kalenderjahres entfallen, mit folgenden Einschränkungen:

1. Der Verpächter haftet für jedes Kalenderjahr bis zu 110vH des Steuerbetrages, der im zweitvorangegangenen Kalenderjahr im verpachteten Betrieb angefallen ist; hat der Betrieb nicht das ganze Vergleichsjahr bestanden, so ist der im Vergleichsjahr angefallene Steuerbetrag auf ein ganzes Jahr hochzurechnen, hat er überhaupt nicht bestanden, so ist ein vergleichbarer Betrieb heranzuziehen. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 3 haftet der Verpächter jedoch jedenfalls für die Steuer für die veranstaltungsrechtlich höchstzulässige Anzahl von Apparaten zusätzlich einer Musikbox.

2. Der Verpächter haftet aber immer bis zur Höhe des Pachtschillings, der für den Zeitraum, für den die Haftpflicht besteht, vereinbart wurde."

Gemäß Art. IV Abs. 1 der Novelle 1989 gilt Art. III sinngemäß auch für das Vergnügungssteuergesetz für Wien 1963. Die geänderten Bestimmungen sind auch auf Steuerzeiträume vor dem Inkrafttreten der Novelle 1989 anzuwenden.

2.2.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtsgang (hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/17/0119) zur Frage des Vorliegens von Unternehmenspacht oder Geschäftsraummiete ausführlich unter Wiedergabe der maßgebenden Bestimmungen des Bestandvertrages dargelegt hat, sprechen im Beschwerdefall eine Reihe von gewichtigen Umständen für das Vorliegen eines Pachtverhältnisses, nämlich die Überlassung eines Warenlagers an die Bestandnehmerin, die Vereinbarung von Auflösungsgründen, die auf ein wirtschaftliches Interesse des Beschwerdeführers an der Führung eines Gast- und Schankgewerbebetriebes durch die Bestandnehmerin hindeuten, sowie die offenbar ebenfalls diesem Zweck dienende Vertragsbestimmung, mit der dem Beschwerdeführer ein allmonatliches Einsichtsrecht in die Buchhaltung der Bestandnehmerin gesichert wurde. Im Hinblick auf die schon im Verwaltungsverfahren vorgebrachte Behauptung des Beschwerdeführers, daß der Betrieb im Zeitpunkt des Abschlusses des Bestandvertrages am stillgelegt gewesen sei, führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Vorerkenntnis aus, daß auch ein stillgelegtes Unternehmen Gegenstand eines Pachtvertrages sein könne; wie schwer der Umstand der Stillegung für die Beurteilung wiege, ob ein lebendes Unternehmen Gegenstand eines Bestandvertrages gewesen sei, hänge insbesondere von der Dauer der Stillegung bzw. davon ab, inwieweit sich in dieser Zeit ein allfälliger Kundenstock verflüchtigt habe. Dazu habe die belangte Behörde aber (in der damals angefochtenen Berufungsentscheidung) keine Feststellungen getroffen und das Ermittlungsverfahren ergänzungsbedürftig gelassen. Angesichts dieser fehlenden Sachverhaltsfeststellungen lasse sich in Verbindung mit dem (gegen das Vorliegen von Pacht sprechenden) verhältnismäßig geringen, fixen Bestandzins noch nicht abschließend beurteilen, ob der Beschwerdeführer einen lebenden Betrieb oder doch nur Geschäftsräumlichkeiten in Bestand gegeben habe.

2.2.2. Das von der belangten Behörde ergänzte Ermittlungsverfahren hat ergeben, daß der Gastgewerbebetrieb rund drei Monate, nämlich vom bis , geschlossen war. Diese Feststellung wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Wenn die belangte Behörde das Vorhandensein eines Kundenstockes bejaht, weil die Betriebsform nach der Aktenlage unverändert geblieben sei und im Gastgewerbe erfahrungsgemäß der Kundenkreis durch die örtliche Lage bestimmt sei, und die Behörde sodann aufgrund ihrer Feststellungen und der allgemeinen Lebenserfahrung zu dem Schluß kommt, daß nach einer Unterbrechung des Betriebes von nur etwa drei Monaten ein Kundenstock noch immer vorhanden gewesen sei, so kann darin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erkannt werden. Die diesbezügliche Verfahrensrüge des Beschwerdeführers ist unberechtigt. Daß die belangte Behörde geeignete Beweisanträge des Beschwerdeführers zur Frage der Stillegung nicht erledigt hätte, ist den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen. Lediglich in seiner Eingabe vom hat der Beschwerdeführer einen Antrag "auf nochmalige Einvernahme des Zeugen MM, ..., ob ein Spielautomat im Zeitraum Feber bis April 1987 aufgestellt war und zu meinem sonstigen gesamten Vorbringen" gestellt. Der genannte Zeuge, ein Gesellschafter der M-GmbH (jedoch nicht deren Geschäftsführer), wurde zur Frage des Haltens von Spielapparaten zwei Mal einvernommen. Der von der belangten Behörde (nach Einsicht in die Verwaltungsakten betreffend den Betriebsvorgänger) festgestellte Zeitraum der Schließung des Betriebes wird in der Beschwerde ausdrücklich unbestritten gelassen. Das allgemein gehaltene Beschwerdevorbringen zur Abwanderung von Gästen während dieses Zeitraumes ist - abgesehen von der Frage, ob dieses Vorbringen nicht gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herrschende Neuerungsverbot (§ 41 VwGG) verstößt - nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der von der belangten Behörde gezogenen Schlußfolgerung aufzuzeigen. Während nämlich die Behörde vor dem Hintergrund des von ihr festgestellten Sachverhaltes durchaus schlüssig zum Ergebnis kommt, es sei davon auszugehen, daß ein nennenswerter Kundenstock vorhanden und dem Betrieb erhalten geblieben sei, entbehrt die in der Beschwerde vorgebrachte Behauptung, der örtlich bedingte Kundenstock sei (vollständig) verlorengegangen, weil das Bestandobjekt "nicht das einzige Gasthaus im Bezirk" gewesen sei, einer nachvollziehbaren Grundlage. Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend anmerkt, ist eine Betriebsunterbrechung von der angeführten Dauer im Gastgewerbe, insbesondere in den Sommermonaten etwa zu Renovierungszwecken, nicht selten. Die Unterbrechung des Geschäftsbetriebes für drei Monate kann unter den gegebenen Umständen als kurzfristig und vorübergehend angesehen werden und steht der Feststellung, es sei noch ein nennenswerter Kundenstock vorhanden gewesen, nicht entgegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/17/0259, m.w.N.). Es bestanden weiters keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß einer sofortigen Wiederaufnahme des Betriebes besondere Hindernisse im Wege standen oder der Bestandnehmer den Bestandgegenstand erst mit erheblichem Aufwand betriebsfähig machen mußte. Mangels eines konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers, daß beim gegenständlichen Gastgewerbebetrieb entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung aus bestimmten, besonderen Gründen (andersartiges Angebot, Änderung der Betriebsform, Abwerbung der Gäste des Betriebsvorgängers oder ähnliches) nach drei Monaten Betriebsunterbrechung jeder nennenswerte Kundenstock verloren gegangen sei, war die Behörde zu keinen weiteren Ermittlungen zu dieser Frage verpflichtet.

2.3. Wenn in der Beschwerde die im angefochtenen Bescheid vertretene Ansicht bekämpft wird, es sei aufgrund des Bestandvertrages von einer Betriebspflicht der Bestandnehmerin auszugehen, so ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/17/0192) eine solche Betriebspflicht auch vorliegen kann, wenn sie nicht ausdrücklich bedungen ist. Sie kann sich vielmehr aus einzelnen Vertragspunkten implizit ergeben. Aus dem aktenkundigen Bestandvertrag ergibt sich die Überlassung von zum Betrieb des Gast- und Schankgewerbes bestimmten Einrichtungsgegenständen und die Pflicht der Bestandnehmerin, diese in gutem gebrauchsfähigen Zustand nach Beendigung des "Pachtvertrages" zurückzustellen (Pkt. II). Als sofortige Auflösungsgründe seitens des "Verpächters" wurden unter anderem folgende Punkte vereinbart: "... wenn a) der Pächter den Gewerbebetrieb einstellt, b) der Pächter die Betriebsart ohne die Genehmigung des Verpächters in dem Maße ändert, daß eine neue Konzession notwendig ist, ..., e) der Pächter die Steuern nicht pünktlich bezahlt, f) der Pächter das Lokal nicht bürgerlich führt (unerlaubte Spiele und polizeiliche Anstöße)." Weiters wurde vereinbart, daß der "Pächter" verpflichtet sei, sein Inventar und die Effekten der Gäste gegen Diebstahl zu versichern (Pkt. VIII) und dem "Verpächter und dessen Beauftragten einmal monatliche Einsicht in die gesamte Buchhaltung zwecks Einhaltung des Vertrages zu geben" (Pkt. XII). Daraus ist im Sinne der zitierten hg. Rechtsprechung eindeutig sowohl eine Betriebspflicht der Bestandnehmerin zu entnehmen als auch ein wirtschaftliches Interesse des Beschwerdeführers daran, daß in den in Bestand gegebenen Räumlichkeiten mit den vorhandenen Betriebsmitteln (auch der Warenbestand wurde übernommen) ein Gastgewerbe (weiter) betrieben wird. Diese beiden Kriterien sind wiederum die wichtigsten und im Beschwerdefall ausschlaggebenden Merkmale, die für das Vorliegen einer Unternehmenspacht sprechen.

2.4. Vor diesem Hintergrund kann die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Beurteilung, daß bei einer Gesamtbetrachtung jene Merkmale, die für eine Pacht sprechen, überwiegen, nicht entgegengetreten werden. Schwächere Indizien, die isoliert betrachtet für eine bloße Geschäftsraummiete sprächen, - im Beschwerdefall der fixe Bestandzins - sind dabei eben nicht ausschlaggebend. Eine nähere Würdigung des vereinbarten Bestandzinses durch die belangte Behörde war daher - entgegen der diesbezüglichen Beschwerderüge - nicht erforderlich. Angemerkt sei, daß die "geringe" Höhe des Bestandzinses auch dadurch relativiert wird, daß zwar der vereinbarte "Pachtzins" nur S 5.000,-- betrug (Pkt. III des Bestandvertrages), daß aber "vom Pächter" zusätzlich die "monatliche Miete inkl. Betriebskosten ... lt.

Mietzinsvorschreibung zu bezahlen" war (Pkt. IV).

Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, daß unter Pkt. II des Vertrages das Lokal mit seinen Räumen umschrieben und somit als Gegenstand "nur" die Räume bezeichnet würden, so ist darauf zu erwidern, daß bei gastgewerblichen Unternehmen auch das Geschäftslokal und die (ebenfalls umschriebene) Geschäftseinrichtung zu den tragenden Unternehmensgrundlagen zählen.

Dem Beschwerdevorbringen, daß es nicht auf die von den Vertragsparteien gewählte Bezeichnung ihres Rechtsverhältnisses ankomme, sondern darauf, was nach dem Willen der Parteien gewollt war, ist beizupflichten. Entscheidend ist, was nach dem Willen der Vertragsparteien Gegenstand ihrer Vereinbarung sein sollte. Die oben zitierten Haftungsnormen des Abgabenrechts knüpfen an den zivilrechtlichen Typus des Pachtvertrages an. Nach § 1091 ABGB liegt ein Pachtvertrag vor, wenn die in Bestand gegebene Sache nur mit Fleiß und Mühe benützt werden kann (bei Mischformen entscheidet das Überwiegen).

Aus den oben (Punkt 2.3.) angeführten Vertragsbestimmungen ergibt sich, daß das für einen Gastbetrieb eingerichtete "Gassenlokal" samt Warenbestand (Kundenstock und Ruf) ausschließlich zum Betrieb eines Gastgewerbes verwendet werden sollte und durfte. Daraus folgt, daß Gegenstand dieses Bestandvertrages eine organisierte Erwerbsgelegenheit, nämlich ein Gastgewerbeunternehmen war und der Bestandvertrag daher dem Vertragstypus des Pachtvertrages zuzuordnen ist. Wie die Vertragsparteien selbst ihre Vereinbarung rechtlich beurteilt haben und welche rechtlichen Regelungen (des einen oder anderen Vertragstypus) sie auf ihre Vereinbarung angewendet wissen wollten, ist für die Anknüpfung der hier anzuwendenden Haftungsnormen unerheblich. Das Beschwerdevorbringen, wonach "die schriftliche Vereinbarung als Pachtvertrag entgegen der von den Parteien gewollten Vereinbarung im Sinne einer Miete formuliert" worden sei, entbehrt - wie auch das Vorbringen im Verwaltungsverfahren - einer konkreten Darlegung, welche der Vertragsbestimmungen entgegen ihrer schriftlichen Erklärung nicht gewollt gewesen seien. Auch die "Stellungnahme" und der "Beweisantrag" (vgl. bereits oben unter Punkt 2.2.2.) des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom enthalten kein konkretes Tatsachenvorbringen zu der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage, was entgegen welcher Bestimmung der schriftlichen Erklärung - die laut eigenem Vorbringen des Beschwerdeführers von ihm selbst entworfen und textiert worden war - gewollt gewesen sei. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher nicht zu erkennen, daß der belangten Behörde ein Verfahrensfehler dadurch unterlaufen wäre, daß sie sich bei der Beurteilung des Bestandverhältnisses auf den schriftlichen Vertrag vom gestützt und von weiteren Erhebungen zum Inhalt des Vertrages Abstand genommen hat.

3.1. Nach den oben wiedergegebenen Haftungsbestimmungen haftet der Verpächter immer bis zur Höhe des Pachtschillings, der für den Zeitraum, für den die Haftpflicht besteht, vereinbart wurde. Dieser Zeitraum wird in den angesprochenen Regelungen als "die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Beendigung der Betriebsführung durch den Pächter liegenden Kalenderjahres" umschrieben. Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift daher zutreffend ausführt, ist für die Berechnung der Haftungsgrenze nach dem vereinbarten Pachtschilling jener Zeitraum maßgebend, für den der Verpächter zur Haftung herangezogen werden kann, also der potentielle zeitliche Rahmen seiner Haftung, nicht etwa die einzelnen Monate, in denen bestimmte, rückständige Abgabenschuldigkeiten - für welche die Haftung mittels Haftungsbescheides in Anspruch genommen wird - entstanden sind. Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß jede in einem bestimmten Monat entstandene Abgabenschuld, für die der Verpächter haftbar gemacht wird, ihre Deckung in dem für denselben Monat vereinbarten Pachtschilling finden müßte; der gesamte Haftungsbetrag darf aber nicht über dem Pachtschilling liegen, der für den Zeitraum vereinbart wurde, für den der Verpächter haftbar gemacht werden könnte, für den also seine Haftpflicht besteht.

Den Verwaltungsakten ist zu entnehmen, daß der Betrieb am von der zu diesem Zeitpunkt bereits in Konkurs befindlichen Pächterin eingestellt wurde. Zutreffend wird im angefochtenen Bescheid, ausgehend von einem monatlichen Pachtzins von zumindest S 5.000,-- und einem potentiellen Haftungszeitraum von 13 Monaten, die durch den Pachtschilling gegebene Haftungsgrenze mit S 65.000,-- errechnet.

3.2. Zur Frage der kumulativen Haftungsinanspruchnahme nach dem Getränke- und dem Vergnügungssteuergesetz, ist dem Beschwerdeführer zwar insoweit beizupflichten, als man nicht davon ausgehen kann, daß die in beiden Gesetzen gleichen Betragsgrenzen für die Verpächterhaftung jeweils getrennt für jede Abgabe ausgeschöpft werden können. Dies hätte nämlich zur Folge, daß der Verpächter bis zum Doppelten (bei weiteren Abgaben bis zum Mehrfachen) des Pachtschillings haften müßte. Eine solche Absicht kann der Novelle 1989 jedoch nicht unterstellt werden. Wie oben dargestellt, wurden mit diesem Gesetz vom die Verpächterhaftungen nach dem Getränkesteuergesetz für Wien 1971, dem Gefrorenessteuergesetz für Wien 1983 und dem Vergnügungssteuergesetz 1987 im wesentlichen gleichlautend geändert. Die damit eingeführte betragliche Begrenzung der Verpächterhaftung war durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 82/88 u.a., Slg. Nr. 11.921, notwendig geworden, in welchem der Verfassungsgerichtshof ausgeführt hatte, daß die der Höhe nach unzureichend limitierte Haftung des Verpächters für Abgabenschulden des früheren Pächters der sachlichen Rechtfertigung entbehre. In den Materialien zur Novelle 1989 wird unter eingehender Bezugnahme auf die Ausführungen im genannten Erkenntnis, dargelegt, wie eine der Ansicht des Verfassungsgerichtshofes entsprechende verfassungskonforme Rechtslage herzustellen sei. Darin heißt es unter anderem:

"Als zweites vom Verfassungsgerichtshof angebotenes Element (zur Haftungseinschränkung) wurde auf den Pachtschilling gegriffen. Dies erschien aus mehrfachen Überlegungen geboten. Zum einen hat der Verfassungsgerichtshof beanstandet, daß die geprüften Bestimmungen die Partizipation des Verpächters am Unternehmensertrag zur Gänze außer Acht gelassen haben. Weiters ist der Pachtschilling ein Element, auf das sich (für den Verpächter) günstig eine Risikoberechnung aufbauen läßt und schließlich zehrt der Pachtschilling an der wirtschaftlichen Substanz des Betriebes."

Zwar beinhalten die neuen Haftungsbestimmungen aller drei mit der Novelle 1989 geänderten Abgabengesetze jeweils für sich die gleiche nach dem Pachtschilling zu berechnende Betragsgrenze ohne ausdrücklich auf die jeweils gleichlautenden Regelungen der beiden anderen Gesetze Bezug zu nehmen, dem kann jedoch nicht die Bedeutung beigemessen werden, daß für jede einzelne Abgabenart bis zur Höhe des Pachtschillings, insgesamt also bis zur mehrfachen Höhe des Pachtschillings - den der Verpächter schließlich nur einmal erhält - gehaftet werde. Sowohl die historische als auch die teleologische und letztlich auch eine verfassungskonforme Interpretation führen vielmehr zu dem Ergebnis, daß die Haftungsinanspruchnahme für Getränke- und Vergnügungssteuer zusammen im Pachtschilling Deckung finden muß.

Damit ist jedoch für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Nach dem angefochtenen Bescheid beträgt die Haftung für Vergnügungs- und Getränkesteuer nunmehr zusammen S 48.625,--. Dieser Betrag liegt unter der im Beschwerdefall bestehenden Haftungsgrenze von jedenfalls S 65.000,--, sofern man der Berechnung (bloß) den unbestrittenen monatlichen Pachtschilling von S 5.000,-- zugrundelegt. Die belangte Behörde hat daher entgegen dem Beschwerdevorbringen weder die Haftungsgrenze falsch berechnet (siehe Punkt 3.1.), noch hat sie den Haftungsbestimmungen durch mehrfache Heranziehung des Pachtschillings einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt.

3.3. Ebenso unberechtigt ist schließlich die Auffassung des Beschwerdeführers, die Behörde hätte zunächst die Haftung der Geschäftsführerin der M-GmbH in Anspruch nehmen müssen bzw. einen Ermessensfehler begangen, indem sie nicht diese Geschäftsführerin, sondern den Beschwerdeführer zur Haftung herangezogen habe. Dem ist entgegenzuhalten, daß die Verpächterhaftung nach den hier anzuwendenden Abgabengesetzen anders als die Vertreterhaftung nach § 7 WAO nicht als Ausfallshaftung konstruiert ist. Bei der Wahl zwischen der Heranziehung des Abgabenschuldners und der Geltendmachung der Verpächterhaftung wird bei der Handhabung des von § 18 WAO eingeräumten Ermessens in aller Regel von einer Subsidiarität der Verpächterhaftung auszugehen sein (zutreffend wird diese Ermessensentscheidung daher im angefochtenen Bescheid auch begründet), besondere gesetzliche Voraussetzungen bestehen aber für diese Frage bei der Inanspruchnahme der Verpächterhaftung dem Grunde nach nicht. Anderes gilt nach der Rechtsprechung hingegen für das Verhältnis der Inanspruchnahme der Verpächterhaftung zur Inanspruchnahme der Vertreterhaftung gegenüber dem Geschäftsführer einer Pächter-Gesellschaft m.b.H.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom , Zl. 1197/78 und Zl. 1199/78, zum Verhältnis zwischen Verpächterhaftung und Vertreterhaftung dargelegt hat, ist es bei Haftenden, für die derart unterschiedliche Haftungsvoraussetzungen gelten, der Behörde verwehrt, auf die Inanspruchnahme des (damals uneingeschränkt und) primär haftenden Verpächters zu verzichten und "statt dessen die Solidarschuld gegenüber einer Person herzustellen, deren Verbindlichkeit lediglich in einer Ausfallshaftung besteht"; die Abgabenbehörde belaste ihren Haftungsbescheid mit Rechtswidrigkeit, wenn sie die Geschäftsführerin der Pächterin (einer GmbH) vor Geltendmachung der Solidarschuld gegenüber dem gemäß § 5 Abs. 2 Getränkesteuergesetz primär haftenden Verpächter zur Haftung heranziehe. Zwar sind diese Erkenntnisse zu § 5 Abs. 2 Getränkesteuergesetz für Wien 1971 in seiner Stammfassung ergangen, die Novelle 1989 hat jedoch lediglich betragliche Begrenzungen der Verpächterhaftung eingeführt, sodaß die wiedergegebenen Ausführungen auch für die im Beschwerdefall anzuwendende Rechtslage Gültigkeit haben. Wie die belangte Behörde somit richtig erkannt hat, wäre eine Heranziehung der Geschäftsführerin der M-GmbH vor dem Beschwerdeführer gar nicht zulässig gewesen.

4.1. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt wird.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4.2. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 4 und 5 sowie Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

4.3. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am