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VwGH vom 28.01.1994, 93/17/0272

VwGH vom 28.01.1994, 93/17/0272

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Mag. Raunig, über die Beschwerde des Dr. G in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 11/01-22697/3-1993, betreffend Übertretung des Parkgebührengesetzes für die Stadt Salzburg, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.150,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am - unter näherer Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat - ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone geparkt, ohne die Parkgebühr durch einen Parkschein entrichtet zu haben.

Der Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf S 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) herabgesetzt wurde.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung im Grunde des § 17 Zustellgesetz zugestellt. Als Beginn der Abholfrist ist auf dem Rückschein der angegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht u.a. geltend, daß die belangte Behörde die Bestimmung des § 31 Abs. 3 VStG nicht beachtet habe. Die angeblich vom Beschwerdeführer begangene Verwaltungsübertretung sei am abgeschlossen gewesen. Der angefochtene Bescheid sei jedoch erst am erlassen worden.

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht.

Nach § 31 Abs. 2 zweiter Satz VStG ist die Verjährungsfrist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

Nach § 31 Abs. 3 erster Satz VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem im Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen sind.

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt dargelegt hat, ist § 31 Abs. 3 VStG dahin zu verstehen, daß auch ein ein erstinstanzliches Straferkenntnis bestätigender Berufungsbescheid nicht mehr "erlassen" werden darf (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 89/03/0273, und vom , Zl. 91/03/0069), wenn seit dem in Abs. 2 zweiter Satz leg. cit. bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen sind.

Im Beschwerdefall begann die dreijährige Strafbarkeitsverjährungsfrist mit dem Abschluß der dem Beschwerdeführer angelasteten strafbaren Tätigkeit am zu laufen. Da diese Frist noch vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides - im Grunde des § 17 Abs. 3 dritter Satz Zustellgesetz gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Frist, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt - abgelaufen war, besteht der Vorwurf, die belangte Behörde habe die eingetretene Strafbarkeitsverjährung nicht wahrgenommen, zu Recht.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft nicht erforderlichen Stempelgebührenmehraufwand.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte im Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.