VwGH vom 30.03.2006, 2002/15/0120
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Twardosz, LL.M., über die Beschwerde des K in der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Mag. Robert Igali-Igalffy, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 34, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VI) vom , GZ. RV/501-16/11/99, betreffend Feststellung von Einkünften für 1994 bis 1996, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer betreibt unter dem Titel "gewerblicher Grundstückshandel, Vermietung" ein Einzelunternehmen. In den Umsatzsteuererklärungen ab 1995 fügte er der Bezeichnung des Unternehmensgegenstandes den Zusatz "etc." an. Er unterhält seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, die Verwaltung des im Inland befindlichen Vermögens und der gewerbliche Grundstückshandel werden von Wien aus vorgenommen.
Im Rahmen dieser Betätigungen machte er in den Streitjahren Darlehens-Wertberichtigungen und Kosten für Bürgschafts-Haftungsinanspruchnahmen geltend, und zwar für 1994 "Wertberichtigung Darlehen EC-AG S 1,332.087,41" und für 1995 "Haftungsinanspruchnahme EC-AG S 5,788.276,00 und Dotierung WB Darlehen EC-AG S 8,706.741,39" und schließlich für 1996 "Haftungsinanspruchnahme EC-GmbH S 2,950.000,-- und Dotierung WB Darlehen EC S 234.081,73".
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Berufungen gegen die gemäß § 187 BAO ergangenen Bescheide des Finanzamtes, mit denen diesen Aufwendungen die Anerkennung versagt wurde, als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, das Finanzamt habe zur Veranlagung für 1994 den Beschwerdeführer zur Ergänzung hinsichtlich einiger Punkte, darunter "detaillierte Aufgliederung der Zuweisung zur einzelwertberichtigten Forderung (laut der Gewinn- und Verlustrechnung 1994 in Höhe von S 1,332.087,41) sowie zur Vorlage erforderlicher Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben aufgefordert.
Der Beschwerdeführer habe die Berechnung der Einzelwertberichtigung für die gegenüber der EC European Cybernetics Holding und Management AG (kurz: EC-AG) bestehende Darlehensforderung vorgelegt. Er habe weiters ein an ihn gerichtetes Schreiben der R. Bank H. betreffend Inanspruchnahme seiner Bürgschaft für Konto Nr. ... EC-AG vorgelegt. Nach dem Inhalt dieses Schreibens sei er für die Bürgschaft, die er für einen Kredit an die EC-AG eingegangen sei, wegen der Konkurseröffnung über diese Firma in Anspruch genommen worden. Der offene Saldo per habe S 5,788.276,-- betragen.
Entsprechend der Kopie des Buchhaltungskontos "Zuweisung zur Einzelwertb. Forderungen" sei mit Datum zum Text "Dot. WB Darl. EC" unter Soll der Betrag von S 1,332.078,41 verbucht worden. Diese Kopie trage den Vermerk: "40 % d. Darlehensforderung an EC-AG, Forderung (Konto ...) 3,330.218,53, davon 40 % (1,332.087,41)".
Das Finanzamt habe die Wertberichtigung mit der Begründung nicht berücksichtigt, dass "das gewährte Darlehen an diese Firma in keinem Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers (gewerblicher Grundstückshandel und gewerbliche Vermietung) stehe, sondern dem Privatbereich des Beschwerdeführers zuzuordnen sei".
Für die Veranlagung 1995 habe das Finanzamt den Beschwerdeführer ersucht, u.a., einen Nachweis über die Haftungsinanspruchnahme EC-AG (laut der Gewinn- und Verlustrechnung 1995 in Höhe von S 5,788.276,00) und einen Nachweis über die Dotierung WB Darlehen EC-AG (laut der Gewinn- und Verlustrechnung 1995 in der Höhe von S 8,706.741,39) vorzulegen.
Der Beschwerdeführer habe im Antwortschreiben vom ausgeführt, das an die Tannhäuser Softwareentwicklungs AG (kurz: T-AG), vormals EC-AG gewährte Darlehen sei aus kaufmännischer Vorsicht zu 100 % wertberichtigt worden. Als Beilage werde das Konkursedikt sowie eine Mitteilung des Masseverwalters hinsichtlich der finanziellen Situation dieser Gesellschaft übermittelt. Weiters werde in der Anlage seine Inanspruchnahme für seine bei der R. Bank H. abgegebene Haftung für dieses Unternehmen übersendet.
Das Finanzamt habe bei der Bescheiderlassung für das Jahr 1995 die beantragten Kosten für die Haftungsinanspruchnahme betreffend die Bürgschaft und die Wertberichtigung mit der Begründung ausgeschieden, dass die gewährten Darlehen an diese Firma in keinem Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers (gewerblicher Grundstückshandel und gewerbliche Vermietung) stünden.
Bezüglich der Veranlagung 1996 sei der Beschwerdeführer vom Finanzamt aufgefordert worden, bekannt zu geben, ob er Beträge aus den Konkursverfahren der Firmen T-AG und EC European Cybernetics EDV GmbH (kurz: EC-GmbH) erhalten habe. Weiters sei er ersucht worden, seine Forderungsanmeldungen in beiden Konkursfällen vorzulegen.
Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Forderungsanmeldung im Konkurs der Firma T-AG (vormals EC-AG) habe einen Gesamtbetrag von S 10,190.395,53 ausgewiesen.
Die Forderungsanmeldung gegenüber der EC-GmbH habe einen Gesamtbetrag von S 7,062.725,99 ausgewiesen.
Es sei weiters mitgeteilt worden, dass der Konkurs hinsichtlich der T-AG abgewickelt worden sei und der Beschwerdeführer eine Quote von S 14.011,69 erhalten habe.
Der Konkurs über die EC-GmbH sei noch nicht abgeschlossen worden, es sei jedoch nach Auskunft des Masseverwalters mit einer unbedeutenden Quote zu rechnen.
Das Finanzamt habe bei der Bescheiderlassung für das Jahr 1996 die beantragten Kosten für die Haftungsinanspruchnahme EC-GmbH und die Wertberichtigungen betreffend EC-GmbH und EC-AG mit der Begründung ausgeschieden, dass die gewährten Darlehen an diese Firmen in keinem Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers (gewerblicher Grundstückshandel und gewerbliche Vermietung) stünden.
Der Beschwerdeführer habe mit seinen Berufungen die Auffassung des Finanzamtes bekämpft, die Darlehen seien nicht betrieblich veranlasst gewesen. Er sei bemüht gewesen, seine Handelstätigkeiten wesentlich zu erweitern, weil die gewerbliche Immobilienhandelstätigkeit langfristig keinen abgesicherten Geschäftserfolg habe erwarten lassen. Sein ursprünglicher Gedanke sei die Schaffung eines flexiblen, auf Angebot und Nachfrage auf dem Immobiliensektor ausgerichteten, EDV-Programmes gewesen. Nach seinen Marktinformationen habe es zum damaligen Zeitpunkt ein seinen Wünschen und Anforderungen entsprechendes Programm nicht gegeben. Er habe sich näher mit EDV-Programmen beschäftigt und habe als zweite Handelsaktivität in den Vertrieb von Softwareprogrammen einsteigen wollen. In diesem Zusammenhang habe er die Darlehen an die EC-AG bzw. deren Nachfolgegesellschaft gegeben, um die nötige Finanzierung für die Entwicklung von neuen Programmen voranzutreiben. Die EC-AG habe zum damaligen Zeitpunkt über Spezialisten für Datenbanksysteme verfügt und habe zwei viel versprechende Programme entwickelt. Die Ideen seien schon sehr ausgereift gewesen und seien auch von diversen öffentlichen Förderungsstellen positiv begutachtet worden. Er habe mit einer baldigen Fertigstellung der Programme und einem Vertrieb für sein Einzelunternehmen rechnen können. Um der "EC" die notwendigen Gelder für die Entwicklung zur Verfügung zu stellen, habe er auf die in seinem Betriebsvermögen befindliche Liegenschaft Hypotheken eintragen lassen. Die wirtschaftliche Entwicklung der EC-AG habe leider einen dramatischen negativen Verlauf genommen, er sei mit der Insolvenz des Unternehmens konfrontiert worden. Um wenigstens noch zu retten, was zu retten gewesen sei, habe er der EC-GmbH, die u.a. von den ehemaligen Mitarbeitern der EC-AG gegründet worden sei, nochmals finanzielle Unterstützung gegeben. Im Nachhinein betrachtet habe er dem schlechten Geld noch weiteres gutes Geld nachgeworfen. Er sei damals überzeugt gewesen, dass die Nachfolgegesellschaft kurz vor dem Durchbruch stehen würde. Mangels Erfolges habe auch diese Gesellschaft Insolvenz anmelden müssen. Die Darlehenshingabe sei nicht aus privaten, spekulativen Gründen erfolgt, sondern ausschließlich zum Ausbau seines gewerblichen Einzelunternehmens.
Die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer im Berufungsverfahren aufgetragen, alle Unterlagen (jedweder Art) zum Berufungsgegenstand vorzulegen.
Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme ausgeführt, er habe seine Tätigkeit des gewerblichen Grundstückshandels wesentlich erweitern wollen. Durch seine Erfahrungen auf dem Immobiliensektor sei er bemüht gewesen, ein für diesen Bereich ausgerichtetes EDV-Programm zu schaffen. Dieses Programm sollte nicht nur für kleinere und mittlere gewerbliche Immobilienhändler, sondern vor allem auch für Makler und institutionelle Anleger eine entsprechende Informationsgrundlage und Entscheidungshilfe bieten. Nicht nur den Angebot- und Nachfragesektor sollte dieses Programm beinhalten, sondern es sollte ein homogenes Instrument für den gesamten Immobilienbereich, von der Immobiliensuche bis zur Finanzierung und Immobilienbewirtschaftung, darstellen. International seien auf diesem Gebiet die Firmen O. und W. führend gewesen. Im Zuge seiner Suche nach einem geeigneten Spezialisten für Datenbanksysteme sei er auf die EC-AG gestoßen. Diese habe über die Produkte der in Insolvenz geratenen amerikanischen Firma W. verfügt. Er habe sich bereit erklärt, die notwendigen Gelder zur Fertigstellung der Entwicklung zur Verfügung zu stellen, weil bereits Kunden fixe Aufträge zugesagt hätten und die Projekte auch vom Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft, von der österreichischen Investitionskreditbank sowie der FGG-Finanzierungs Garantie Gesellschaft mbH positiv beurteilt worden seien. Die Sinnhaftigkeit der geplanten Vertriebsaktivitäten und der künftigen Marktakzeptanz der Programme sowie deren Einsatzmöglichkeiten habe er durch ein Beratungsgutachten untermauern lassen. Da die wirtschaftliche Entwicklung der EC-AG trotz der positiven Vorzeichen und der positiven Einschätzung einen dramatisch negativen Verlauf genommen habe und sein Versuch, die getätigten Investitionen und die Fertigstellung der Programme und deren Vertrieb durch eine Nachfolgefirma (EC-GmbH) zu retten, gescheitert sei, habe er das Darlehen wertberichtigt.
Die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer daraufhin nochmals vorgehalten, dass er dem Ersuchen um Übermittlung der Unterlagen nicht nachgekommen sei, so fehlten beispielsweise die Unterlagen zu den Finanzierungsaufwendungen (Darlehensverträge usw.).
Der Beschwerdeführer habe darauf geantwortet, weitere Unterlagen könnten nicht zur Verfügung gestellt werden.
Mit der Vorladung zur Verhandlung habe die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass "im Hinblick auf die Nichtvorlage von Unterlagen darauf hinzuweisen sei, dass nach der Rechtslage Verluste des Kapitalstammes bei den außerbetrieblichen Einkünften außer Ansatz blieben; dies werde der Senat bei seinen Erwägungen berücksichtigen".
Im Rahmen der Berufungsverhandlung habe der Beschwerdeführer ausgeführt, im Zusammenhang mit der Programmentwicklung sei bei ihm eine gewisse "euphorische Komponente vorgelegen". Er habe an die Firmen bzw. an das zu entwickelnde Programm geglaubt. Er habe lange Zeit nicht erkannt, dass die Firmen im Inneren faul gewesen seien. Die von ihm genannten Förderungsstellen und die EDV-Abteilungen der finanzierenden Banken hätten nicht irgendwie geprüft, sondern eine Durchleuchtung vorgenommen. Er habe nicht irgendjemanden befragt, sondern sei eine Überprüfung von wirklichen Fachleuten durchgeführt worden. Am Anfang habe er keine Anzahlung leisten wollen, er habe das schon irgendwie gespürt. Mit der Anzahlung sei es nicht leicht, die Weiterentwicklung voranzutreiben. Er habe darauf bestanden, dass es sich um Darlehen handle. Nach der Gewährung der Darlehen hätten zahlreiche Besprechungen stattgefunden. Es seien ihm Codes übergeben worden, von denen sich herausgestellt habe, dass sie komplett wertlos gewesen seien. Seiner Meinung nach wären diese dann verwendbar gewesen, wenn sie weiterbearbeitet worden wären. Nach dem Konkurs der AG habe es lange Besprechungen gegeben. Das Ergebnis sei gewesen, dass man noch einmal durchstarten könne, man wäre bereits nahe am Ziel. Im Nachhinein betrachtet sei dies ein Wahnsinn gewesen.
Auf die Frage, ob in den Darlehensverträgen genau festgelegt worden sei, wofür die Gelder zu verwenden seien, habe der Beschwerdeführer geantwortet, es habe Besprechungsprotokolle gegeben. Darin sei diesbezügliches angeführt worden.
Auf die Frage, ob es einen Kaufvertrag oder Exklusivrechte gegeben habe, habe er geantwortet, es habe umrissene Möglichkeiten gegeben, diese seien besprochen worden. Alles was den Immobilienbereich betroffen hätte, hätte er bekommen sollen. Die Nutzung für Versicherungen sollte einer Schweizer Firma zukommen.
Über Vorhalt, dass die Hingabe des Darlehens 1994 erfolgt sei und bereits in diesem ersten Jahr eine hohe Wertberichtigung erfolgt sei, habe der Beschwerdeführer erklärt, dazu keine näheren Angaben machen zu können. Er sei auf Grund der Haftungen von der Girokredit und der R. Bank H. in Anspruch genommen worden. Die R. Bank H. hätte niemals einen Kredit gegeben, wenn er nicht die Haftung übernommen hätte.
Er sei an der "EC" mit 20 % beteiligt gewesen. Deshalb habe er auch einen Zugriff auf die Besprechungsprotokolle gehabt, es sei ein Gefühl der Sicherheit für ihn gewesen.
Im Rahmen der Berufungsverhandlung sei in die Steuerakten bzw. Firmenbuchauszüge der EC-AG (in der Folge: T-AG) und der EC-GmbH Einsicht genommen worden.
Im Erwägungsteil führte die belangte Behörde aus, über Ersuchen des Finanzamtes, Nachweise über die Haftungsinanspruchnahme und die Wertberichtigung der Darlehen nachzureichen, habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen Bank-Kontoauszüge, Buchhaltungs-Kontoblätter und die Schreiben der R. Bank H., des Masseverwalters sowie das Konkursedikt vorgelegt. Nicht vorgelegt worden seien beispielsweise Unterlagen zu den Finanzierungsaufwendungen (Darlehensverträge usw.).
Trotz ausdrücklicher Aufforderung durch die belangte Behörde, alle Unterlagen jedweder Art zum Berufungsgegenstand vorzulegen, seien diese Unterlagen nicht vorgelegt worden.
Auch der Hinweis in einem weiteren Schreiben der belangten Behörde, wonach die Unterlagen zu den Finanzierungsaufwendungen (Darlehensverträge usw.) fehlten, hätten den Beschwerdeführer nicht zur Vorlage weiterer Unterlagen veranlasst.
Es seien somit nicht einmal Unterlagen über die Darlehens- bzw. Kreditverträge und betreffend die Übernahme der Bürgschaft beigebracht worden. Mit den Angaben des Beschwerdeführers über die EDV-Projekte hielten seine Aussagen zu den Darlehenshingaben und Bürgschaftsverpflichtungen "nicht Schritt". Konkret ausgearbeitete Unterlagen (Darlehens-/Bürgschaftsübernahmeverträge) seien nicht vorgelegt worden. Es sei zu bedenken, dass nach der betraglichen Höhe für das Engagement des Beschwerdeführers eine "formelle Vertragsgestaltung" im Wirtschaftsleben üblich sei. Bei derartigen Geschäften sei eine vertragliche Absicherung jedenfalls geboten. Die Angaben des Beschwerdeführers in der Berufungsverhandlung seien durch keinerlei schriftliche oder auf andere Weise nachvollziehbare Vorgänge belegt worden. Es sei Sache des Beschwerdeführers gewesen, die gesamten vertraglichen Gestaltungen offen zu legen. Dem sei er nicht nachgekommen. Die mangelnde Nachweisführung sei dem Beschwerdeführer anzulasten. Schon aus diesem Grund sei die Berufung als unbegründet abzuweisen gewesen.
Aus den die EC-AG - in der Folge T-AG - und die EC-GmbH betreffenden Steuerakten und Firmenbuchauszügen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer bei der EC-AG seit 1992 Aufsichtsrat und seit 1995 Vorsitzender des Aufsichtsrates gewesen sei. Bei der EC-GmbH mit einem Stammkapital von S 500.000,-- sei der Beschwerdeführer seit 1995 Gesellschafter mit einem Anteil von S 315.000,-- gewesen.
Im Jahr 1996 sei die EC-AG in T-AG geändert worden und sei im selben Jahr der Konkurs über das Vermögen dieses Unternehmens eröffnet worden. Im Dezember 1996 sei auch über das Vermögen der EC-GmbH das Konkursverfahren eröffnet worden.
Anhand dieser Feststellungen sei hervorgekommen, weshalb der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers den Ersuchen um Vorlage von Unterlagen nicht nachgekommen sei. Es sei ihm offensichtlich bewusst gewesen, dass mit einer vollständigen Aufklärung des gesamten Sachverhaltes dem Berufungsstandpunkt nicht zum Durchbruch verholfen werden könne. Zur Frage der Anerkennung von Bürgschaftszahlungen als Betriebsausgabe bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit habe der Verwaltungsgerichtshof wiederholt Stellung genommen. Es sei immer wieder betont worden, dass entscheidend sei, ob die Übernahme der Bürgschaft in Ausübung des Berufes erfolge und ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Tätigkeit des Steuerpflichtigen bestehe. Die Abzugsfähigkeit einer Bürgschaftszahlung im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit durch einen an der Gesellschaft beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer sei verneint worden, weil die Übernahme von Verpflichtungen der Gesellschaft seitens des Gesellschafters grundsätzlich als Einlage zu werten sei.
Der Beschwerdeführer habe angegeben, er sei an der "EC" mit 20 % beteiligt gewesen. Nach den Feststellungen habe er an der EC-AG Namensaktien im Nominale von S 122.000,-- und an der EC-GmbH (Stammkapital von S 500.000,--) eine Stammeinlage von S 315.000,-- gehalten. In den Bilanzen betreffend seinen Grundstückshandel/Vermietung scheine ab dem Jahr 1993 ein "Darlehen EC-AG" auf. Im Jahre 1993 sei dies in einem Betrag von S 200.000,-- aufgeschienen, in den beiden nächsten Jahren seien dazu folgende Positionen ersichtlich:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Darlehen EC- AG | 3,330.218,53 |
Wertberichtigung Darlehen EC-AG | - 1,332.087,41 |
Darlehen EC-AG | 10,038.828,80 |
Wertberichtigung Darlehen EC- AG | - 10,038.828,80 |
Der Argumentation des Beschwerdeführers folgend wäre die Beteiligung an den in Rede stehenden Gesellschaften unter den Aktiva der Jahresabschlüsse seines Einzelunternehmens aufzunehmen gewesen, was er nicht getan habe. Über Vorhalt, dass hinsichtlich des 1994 hingegebenen Darlehens bereits in diesem Jahr eine hohe Wertberichtigung erfolgt sei, habe der Beschwerdeführer nähere Angaben nicht machen können.
Die Vorgangsweise des Beschwerdeführers sei wirtschaftlich gesehen so zu erklären, dass er das mit der Übernahme von 122 Namensaktien begonnene Engagement mit einem hohen Maß an Beharrlichkeit fortgesetzt habe. Im Bestreben, die eingesetzten Geldmittel nicht zu verlieren, habe der Beschwerdeführer die im Wirtschaftsleben bei Darlehenshingaben üblichen Maßnahmen aus den Augen verloren, die Rückzahlung der Darlehensgelder zu sichern. Bei den im Rahmen der Betätigung "gewerblicher Grundstückshandel, Vermietung" geltend gemachten Darlehens-Wertberichtigungen und Kosten für Bürgschafts-Haftungsinanspruchnahmen handle es sich um im Bereich der angeführten Gesellschaften angefallene und den Beschwerdeführer als Gesellschafter treffende Verluste am Stammvermögen bzw. Aufwendungen zur Vermeidung von Kapitalverlusten. Diese seien einkommensteuerrechtlich nicht abzugsfähig. Die strittigen Positionen seien daher nicht als Aufwand der einkommensteuerrechtlich relevanten Betätigung "gewerblicher Grundstückshandel, Vermietung" zuzuordnen, sondern als Vermögensverluste dem körperschaftsteuerrechtlichen "EC-Engagement" des Beschwerdeführers.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerde führt gegen die Auffassung der belangten Behörde, Betriebsausgaben seien nicht nachgewiesen, ins Treffen, sowohl die Darlehensgewährung als auch die Entgegennahme der Valuta seien in den Büchern der Beteiligten erfasst worden. Der Geldfluss habe nachgewiesen werden können. Dass die Gewährung der Darlehen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Beschwerdeführers stehe, zeige seine Aussage in der Berufungsverhandlung. Er habe sein existenzielles, wirtschaftliches Interesse, aus seinem bestehenden Betrieb heraus neue lukrative Geschäftsfelder zu erschließen, dargetan. Wenn man den Betriebsausgaben die Anerkennung im Rahmen des bestehenden Betriebes versage, seien "die Darlehensfinanzierungen im Zusammenhang mit einer gewerblichen Verwertung der möglichen Ergebnisse" zu sehen.
Die Auffassung der belangten Behörde, die Darlehenshingabe des Beschwerdeführers sei in seinem gesellschaftsrechtlichen Engagement begründet gewesen, stehe im Widerspruch zu seinen Angaben in der Berufungsverhandlung. Er habe durch die Darlehensgewährung angezeigt, dass gerade kein Eigenkapital, welches auf Dauer der Unternehmung zur Verfügung stünde, gegeben werde. Sein Ziel sei es gewesen, einen Ansporn für die handelnden Personen bei der Darlehensnehmerin zu schaffen, die Softwareentwicklung voranzutreiben, um aus den Vermarktungserlösen die Darlehensschuld zurückzahlen zu können. Durch sein Engagement als Aufsichtsrat bzw. Gesellschafter habe er gesellschaftsrechtliche Mitsprache- und Einsichtsrechte erhalten, die die Werthaltigkeit des hingegebenen Geldes hätten sichern sollen. Auch die Bürgschaftsverpflichtungen sei er nicht aus gesellschaftsrechtlicher Verpflichtung eingegangen.
Diesen Ausführungen ist zunächst entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde die in Rede stehenden Geldflüsse nicht in Abrede gestellt hat. Sie hat allerdings die geltend gemachten Ausgaben dem Grunde nach nicht als Betriebsausgaben anerkannt, weil sie die betriebliche Veranlassung verneint hat. Die belangte Behörde ist zur Überzeugung gelangt, dass der Darlehenshingabe und der Übernahme von Bürgschaften eine andere, nämlich gesellschaftsrechtliche, Veranlassung zu Grunde liegt.
Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Aufwendungen bzw. Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Aufwendungen sind betrieblich veranlasst, wenn die Leistung, für die die Ausgaben erwachsen, aus betrieblichen Gründen (im Interesse des konkreten Betriebes) erbracht wird.
Die belangte Behörde hat die vom Beschwerdeführer behaupteten Darlehen an die Gesellschaften, an denen er nicht unerheblich beteiligt war, und seinen Aufwendungen für die Inanspruchnahme aus Bürgschaften für diese Gesellschaften nicht durch seinen Gewerbebetrieb veranlasst angesehen. Sie stützte sich beweiswürdigend darauf, dass schriftliche Unterlagen über den Zweck und die Art der Geldflüsse nicht vorliegen und auch die Angaben des Beschwerdeführers in der Berufungsverhandlung einen solchen Zusammenhang nicht erkennen ließen.
Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Die dazu von der belangten Behörde vorzunehmende Beweiswürdigung muss den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 98/14/0213).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund hält die Beweiswürdigung der belangten Behörde der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle stand. Den Angaben des Beschwerdeführers in der Berufungsverhandlung kann kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen seinem Betrieb und den von ihm getätigten Aufwendungen entnommen werden. Selbst wenn man einen mittelbaren Zusammenhang annehmen wollte, ist dieser, wovon die belangte Behörde zutreffend ausgeht, von der persönlichen Sphäre des Beschwerdeführers als Gesellschafter der in Rede stehenden Gesellschaften geradezu verdrängt. Der Beschwerdeführer vermochte nicht darzutun, dass auch ein fremder Dritter ebenfalls derartige Darlehen bzw.
Bürgschaften übernommen hätte.
Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war
gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG
i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am