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VwGH vom 14.10.1993, 93/17/0271

VwGH vom 14.10.1993, 93/17/0271

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Puck, Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Mag. Raunig, über die Beschwerde der XY-Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , Zl. MD-VfR - S 30/93, betreffend Vorschreibung von Vergnügungssteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1.0. Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

1.1. Mit Bescheid vom schrieb der Magistrat der Stadt Wien der K-Ges.m.b.H. sowie der beschwerdeführenden Partei als Gesamtschuldnerinnen gemäß § 6 Abs. 1 des Vergnügungssteuergesetzes 1987, LGBl. für Wien Nr. 43 (im folgenden: Wr VergnStG 1987) in der geltenden Fassung, für das Halten von zwei Spielapparaten der Type "Mega Drive" im Betrieb der erstgenannten Gesellschaft, für den Vergnügungssteuer im Betrage von S 3.000,-- vor.

Die beschwerdeführende Partei erhob Berufung.

1.2. Mit Berufungsvorentscheidung vom wies der Magistrat der Stadt Wien diese Berufung als unbegründet ab.

Nach der Begründung dieses Bescheides sei vom Revisionsbeamten des Magistrates am folgender Sachverhalt festgestellt worden:

"Der Fußballklub XY hat im Zuge des Wr. Hallenfußballturniers in der Wr. Stadthalle am einen Verkaufsstand betrieben (Verkauf von Fan-Artikeln des Clubs, Wimpel etc.). Beim Verkaufsstand hat der Sponsor, die Fa. XY, 2 Spielgeräte der Type "Mega Drive" spielbereit für Dritte gehalten. In die Spielgeräte - laut Auskunft der Vereinsvertreter handelt es sich um Demogeräte - können beliebige Spielplatinen eingeschoben werden. Zum Zeitpunkt der Begehung handelte es sich um Geschicklichkeitsspiele, speziell für Kinder geeignet. Der Spielverlauf entsprach den Bestimmungen des § 6/1 VGSG vom Zufall abhängig, nicht aggressiv, keine Spielergebnisanzeige). Zum Zeitpunkt der Begehung wurde auf beiden Geräten von Kindern gespielt. Die Aufstellung der Geräte ist als Umsatz und Verkaufsförderung gedacht.

Eine etwaige Vergnügungssteuerpflicht wurde von den anwesenden Vertretern des XY nicht anerkannt."

Diese Sachverhalte seien von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt worden. Es stehe sonach fest, daß die Spielapparate im Namen und auf Rechnung der Beschwerdeführerin betrieben worden seien, wodurch diese als Unternehmerin ("Halter von Spielapparaten") gemäß § 13 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Wr VergnStG 1987 steuerpflichtig sei. Die Inhalte bzw. Spielabläufe der zur Benützung bereitgestellten Disketten hätten ausnahmslos den Zwecken von Unterhaltung und Entspannung gedient. Es habe sich um entsprechend adaptierte, für die öffentliche und für jedermann zugängliche Benützung tauglich gemachte Heimspielgeräte gehandelt.

Wenn auch der Beschwerdeführerin einzuräumen sei, daß sie mit der Aufstellung der Apparate für sich selbst die Absicht einer Produktwerbung für ihre Handelsware verfolgt habe, sei aus Wortlaut und Sinngehalt des § 2 Z. 8 Wr VergnStG 1987 unschwer das Erfordernis einer objektiven, ganzheitlichen Beurteilung des Veranstaltungsgeschehens erkennbar, zumal der Gesetzgeber eine Steuerfreistellung nach dieser Vorschrift nur dann zulasse, wenn die Veranstaltung AUSSCHLIEßLICH (d.h. nach dem Wollen des Veranstalters, der tatsächlichen Abfolge und dem Informationsgehalt des Gebotenen, dem Gesamtzusammenhang der Veranstaltung sowie nach der Reflexion des Publikums) auf eine Belehrung bzw. möglichst umfassende und methodisch aufgebaute Information der Veranstaltungsteilnehmer über einen bestimmten Sach- oder Themenkreis ausgerichtet sei.

Die Aufstellung der Spielapparate sei im Rahmen einer Veranstaltung der K-GmbH (Hallenfußballturnier, "Tag der offenen Tür") erfolgt; es habe sich hiebei nach der Absicht der Beschwerdeführerin um die Präsentation und Benützung handelsüblicher Videospiele gehandelt, welche allerdings inhaltlich und funktionell in keinerlei Zusammenhang mit der Thematik der "Hauptveranstaltung" (Darbietung sportlicher Wettkämpfe, Informationen über Möglichkeiten der Sportausübung in Wien) gestanden seien, somit keinen wie immer gearteten diesbezüglichen Informationsgehalt ausgewiesen hätten. Vielmehr stehe fest, daß die Aufstellung der genannten Geräte einer Produktwerbung der (vom Unternehmensziel her gesehen mit Sport nicht befaßten) beschwerdeführenden Partei als Sponsorfirma eines der am Turnier beteiligten Fußballvereine gedient habe.

Die beschwerdeführende Partei stellte einen Vorlageantrag.

1.3. Mit Bescheid vom (dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid) wies die Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab. Unbestritten sei, daß die Beschwerdeführerin die in Rede stehenden Apparate im Bemessungszeitraum gehalten habe. Der Umstand, daß die Apparate erst in Verbindung mit einem Fernsehgerät (Monitor) verwendet werden könnten, sei für die Frage der Steuerpflicht ohne Bedeutung, da die Beschwerdeführerin die Apparate in Verbindung mit einem Monitor dem Publikum zugänglich gemacht habe und allgemein bekannt sei, daß Computerspiele jederart einen dazu gehörigen Monitor erforderten. Fest stehe auch, daß die Geräte den Besuchern zum Spiel zur Verfügung gestanden seien, sodaß ein Halten der Apparate zweifelsfrei gegeben sei. Auf den Zweck dieses Haltens komme es nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht an.

Dem Ausdruck "Spiel" im zusammengesetzten Hauptwort "Spielapparate" komme die Bedeutung von "zweckfreier Beschäftigung aus Freude an ihr selbst und/oder ihren Resultaten zur Unterhaltung, Entspannung oder zum Zeitvertreib" zu (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 85/17/0111). Spielapparate seien danach Apparate, deren Betätigung aus Freude an der betreffenden Beschäftigung selbst, um der Entspannung oder Unterhaltung willen erfolge. Daß die in Rede stehenden Geräte für ihre Benützer nicht derartigen Zwecken gedient hätten, sei dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu entnehmen.

Daß die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach § 2 Z. 8 Wr VergnStG 1987 nicht vorlägen, habe die Abgabenbehörde erster Instanz in der Berufungsvorentscheidung ausführlich begründet. Diesen Feststellungen sei die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag nicht entgegengetreten.

Die Beschwerdeführerin treffe die Steuerpflicht als Halterin und Eigentümerin der Apparate (§ 13 Abs. 1 Wr VergnStG 1967).

1.4. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. § 1 Abs. 1 Wr VergnStG 1987 lautet auszugsweise:

"§ 1. (1) Folgende im Gebiet der Stadt Wien veranstaltete Vergnügungen unterliegen einer Steuer nach Maßgabe dieses Gesetzes:

...

3. Halten von Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten sowie von Musikautomaten (§ 6);

..."

§ 1 Abs. 3 leg. cit. bestimmt:

"(3) Bei Verwirklichung eines der Tatbestände des § 1 wird die Steuerpflicht nicht dadurch ausgeschlossen, daß gleichzeitig auch erbauende, belehrende oder andere nicht als Vergnügungen anzusehende Zwecke verfolgt werden oder daß der Unternehmer nicht die Absicht hat, eine Vergnügung zu veranstalten."

Gemäß § 2 Z. 8 leg. cit sind von der Steuer Veranstaltungen, die ausschließlich erbauenden, belehrenden oder anderen nicht als Vergnügungen anzusehenden Zwecken dienen, wie zB religiösen, politischen oder wissenschaftlichen Zwecken, befreit.

§ 6 Abs. 1 Wr VergnStG 1987 in der Fassung

LGBl. Nr. 59/1991 lautet:

"(1) Für das Halten von Flippern, Spielapparaten mit Bildschirmen, Fußballspiel- und Hockeyautomaten und Dartsspielapparaten beträgt die Steuer je Apparat und begonnenem Kalendermonat 1.500,-- S, sofern nicht die Voraussetzungen nach den Abs. 2 bis 4 zutreffen."

2.2. In der Beschwerde wird zunächst vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei Importeur und Großhändler von Spieldisketten und Heimkonsolen, die erst durch den Anschluß an ein TV-Gerät verwendbar seien. Um den Absatz der Computerspiele zu fördern, habe die Beschwerdeführerin ausschließlich für den im Rahmen eines Fußballturnieres in der Wiener Stadthalle einen Stand eingerichtet, an dem ihre Produkte ausgestellt und erklärt worden seien. Sie habe zu diesem Zweck einen eigens dafür geschulten Mitarbeiter beauftragt, Interessenten über die Funktionsweise von Computerspielen allgemein zu informieren und auf weiteren Wunsch auch die praktische Anwendung derartiger Spiele zu demonstrieren. Sie habe Kaufinteressenten die Möglichkeit offeriert, unter Anleitung eines Mitarbeiters die Funktionsweise von Spieldisketten unter Verwendung von zwei "Mega Drive"-Geräten samt den für die Demonstration notwendigen dazugehörigen Monitoren zu testen. Aus Gründen der Sicherheit und optischen Attraktivität hätten sich diese in einem für Messen und Demonstrationszwecke extra angefertigten Präsentationsmöbel befunden.

Nach dem Beschwerdevorbringen wird die Feststellung der belangten Behörde nicht bestritten, daß zwei Spielapparate der Type "Mega Drive" aufgestellt waren und für Dritte spielbereit gehalten wurden. Diesen festgestellten Sachverhalt konnte der Verwaltungsgerichtshof seinen Erwägungen zugrundelegen. Die Verfahrensrüge der beschwerdeführenden Partei hat nämlich ausschließlich den Vorwurf zum Inhalt, die belangte Behörde habe die Sachverhaltsfeststellungen insofern ergänzungsbedürftig gelassen, als sie keine Feststellungen über den ZWECK der Präsentation getroffen habe, was durch Befragen eines Mitarbeiters der Beschwerdeführerin möglich gewesen wäre. Da die Berechtigung (Relevanz) dieser Verfahrensrüge die vorrangige Erörterung der materiell-rechtlichen Fragen voraussetzt, werden zunächst diese letzteren behandelt.

2.3. In der Beschwerde wird die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales des "Haltens" eines Spielapparates in Frage gestellt. Es sei weder Unternehmensgegenstand noch Betriebszweck der Beschwerdeführerin, Unterhaltungsspielapparate zu halten oder derartige Spiele gegen Entgelt oder ohne Entgelt zur Verfügung zu stellen oder zu veranstalten. Lediglich zur gefälligeren Präsentation und aus Gründen der Sicherheit seien die für den Heimgebrauch bestimmten Geräte in einem extra für Messen und Demonstationszwecke angefertigten Möbel präsentiert worden.

Die Beschwerdeführerin übersieht hiebei, daß unter dem Gesichtspunkt des "Haltens" des Apparates das Betreiben desselben maßgeblich ist. Davon, daß die Geräte zum Testen durch Interessenten spielbereit gehalten wurden, geht die beschwerdeführende Partei selbst aus. Dem steht die in der Beschwerde behauptete Tatsache nicht entgegen, daß ständig ein Mitarbeiter der Beschwerdeführerin anwesend gewesen sei, dessen einzige Aufgabe darin bestanden habe, in belehrender und aufklärender Form die Hemmschwelle vor elektronischen Spielen abzubauen, und daß der einzige Sinn dieser Veranstaltung im Abbau der genannten Hemmschwellen gelegen gewesen sei. An eben dieses Betreiben eines Spielapparates knüpft die Steuerpflicht an (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/17/0105). Auf die mit der Durchführung der veranstalteten Vergnügung, hier mit dem Halten (Betreiben) des Apparates (§ 1 Abs. 1 Z. 3, § 6 Abs. 1 Wr VergnStG 1987) verfolgten Zwecke und Ziele kommt es dabei nicht an.

Wem sodann das Halten des Apparates zuzurechnen ist, bestimmt § 13 Abs. 1 Wr VergnStG 1987 in der Fassung LGBl. Nr. 40/1988. Danach ist steuerpflichtig der Unternehmer der Veranstaltung. Daß die Veranstaltung mittels der beiden Apparate im Beschwerdefall nicht namens oder auf Rechnung der beschwerdeführenden Partei durchgeführt worden wäre, wurde von ihr nicht behauptet.

2.4. In der Beschwerde wird weiters vorgebracht, das System "Mega Drive" setze sich aus einer Steuervorrichtung, einer Abspielvorrichtung und individuell wählbaren Spieldisketten zusammen. Funktionsfähig werde dieses System erst nach Anschluß an ein TV-Gerät. Es handle sich daher keinesfalls um einen Unterhaltungsspielautomaten, sondern um Computerspiele für den Heimgebrauch bzw. um Computertaschenspiele, deren primärer Benützerkreis Kinder seien.

Auch diesem Beschwerdeeinwand kommt keine Berechtigung zu. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 88/17/0105, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom , Zl. 85/17/0111, ausgesprochen hat, sind Spielapparate Apparate, deren Betätigung aus Freude an der betreffenden Beschäftigung selbst, um der Entspannung oder Unterhaltung willen erfolgt. Auf die Art der technischen Einrichtungen, mit denen dieser Zweck erzielt werden soll, kann es hingegen - schon zur Vermeidung von Umgehungen - nicht ankommen (vgl. im übrigen den Tatbestand des Haltens von "Spielapparaten mit Bildschirmen" im § 6 Abs. 1

Wr VergnStG 1987 in der Fassung LGBl. Nr. 59/1991). Daß nun das an sich aus mehreren Gerätekomponenten bestehende Spielgerät am zu einer funktionstüchtigen Einheit (mit Bildschirm im "Präsentationsmöbel") zusammengesetzt war und den Spielinteressenten bereitgehalten wurde, wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Sie war daher an diesem Tag als Halterin eines Spielapparates anzusehen.

2.5. In der Beschwerde wird weiters gerügt, daß die belangte Behörde zu Unrecht die Befreiungsvorschrift des § 2 Z. 8 Wr VergnStG 1987 nicht angewendet habe. Die Tatsache, daß ständig ein Mitarbeiter der Beschwerdeführerin anwesend gewesen sei, dessen einzige Aufgabe darin bestanden habe, in belehrender und aufklärender Form die Hemmschwelle vor elektronischen Spielen abzubauen, sowie die Tatsache, daß ein Verkauf von Spieldisketten absolut ausgeschlossen gewesen sei, was den Anreiz der Beschwerdeführerin, Kaufinteressenten spielen zu lassen, völlig in den Hintergrund habe treten lassen, zeigten, daß der einzige Sinn der Veranstaltung im Abbau von Hemmschwellen gelegen gewesen sei. Nach dem Zweck der Veranstaltung habe es sich ausschließlich um eine werbetechnische Veranstaltung gehandelt. Für eine solche bestehe keine Steuerpflicht.

Wenn es in der Beschwerde einerseits heißt, Sinn und Zweck der Veranstaltung sei es weder für die Beschwerdeführerin noch für die Besucher ihres Standes gewesen, dort zu "spielen, sondern dienten die dort ausgestellten Geräte ausschließlich dazu, Informationen über die Funktionsweise der ausgestellten Geräte zu erhalten sowie einen Überblick über die Preis- und Kaufgelegenheiten sowie Händler zu erhalten" (Seite 6 der Beschwerde und wenn von der Beschwerdeführerin andererseits ausgeführt wird, es habe sich "ausschließlich um eine werbetechnische Veranstaltung" gehandelt (Seite 7 der Beschwerde), so scheint in der Darstellung der hauptsächlichen Zielsetzung der Veranstaltung ein gewisser Widerspruch zu bestehen. Das Beschwerdevorbringen läßt allerdings eindeutig erkennen, daß mit der Veranstaltung insgesamt - jedenfalls - AUCH ein werbetechnischer Zweck verbunden war.

Auch zu dieser Frage hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in dem schon zitierten Erkenntnis vom , Zl. 88/17/0105, ausgesprochen, es sei ohne entscheidende Bedeutung, daß der Zweck der Aufstellung der Computer die "Warendarstellung" gewesen sei; denn § 2 Abs. 1 Z. 5 Wr VergnStG 1963 in der Fassung LGBl. Nr. 37/1976 fingiere, daß u. a. das Halten von Spielapparaten eine steuerpflichtige Vergnügung darstelle; diese Fiktion werde nach § 3 Abs. 1 VergnStG 1963 nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Veranstaltung auch anderen Zwecken diene oder daß beim Unternehmer die Absicht fehle, eine Vergnügung zu veranstalten (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 85/17/0111); davon abgesehen, seien Veranstaltungen, die lediglich Zwecken der Wirtschaftswerbung dienten, seit der Novelle LGBl. Nr. 16/1981 nicht mehr steuerfrei.

Der Inhalt dieser Ausführungen trifft auch für die hier anzuwendende Rechtslage zu. Es spielt nämlich für die vorliegende Frage keine Rolle, daß gesetzestechnisch nicht mehr eine Fiktion ("gelten als steuerpflichtige Vergnügungen im Sinne des § 1") gewählt, sondern einzelne Abgabentatbestände ("folgende veranstaltete Vergnügungen unterliegen einer Steuer") normiert wurden. Dem zitierten § 3 Abs. 1

Wr VergnStG 1963 entspricht nunmehr die Regelung des § 1 Abs. 3 VergnStG 1987.

Der dem § 1 Abs. 3 VergnStG 1987 korrespondierende Befreiungstatbestand des § 2 Z. 8 leg. cit. sieht die Steuerbefreiung von Veranstaltungen vor, die ausschließlich erbauenden, belehrenden oder anderen nicht als Vergnügungen anzusehenden Zwecken dienen, wie zB religiösen, politischen oder wissenschaftlichen Zwecken. Auch in dieser Bestimmung fehlen in der demonstrativen Aufzählung (wie im § 3 Abs. 2 Wr VergnStG 1963 seit der Novelle LGBl. Nr. 16/1981) die Veranstaltungen der Wirtschaftswerbung. Im Hinblick auf den unverändert aus der alten Rechtslage übernommenen Gesetzestext trifft daher auch für § 2 Z. 8 Wr VergnStG 1987 zu, was der Verwaltungsgerichtshof zum § 3 Abs. 2 Wr VergnStG 1963 ausgeführt hat, nämlich, daß Veranstaltungen der Wirtschaftswerbung, selbst wenn sie ausschließlich diesem Zweck dienen, seit der Novelle LGBl. Nr. 16/1981 nicht steuerbefreit sind.

Vor dem Hintergrund der wiedergegebenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes, von denen abzuweichen kein Anlaß besteht, und der unbestrittenen Tatsache, daß die beschwerdeführende Partei am eine veranstaltete Vergnügung in Form des Bereithaltens der Spielapparate zum Spiel durchgeführt hat (wovon auch tatsächlich Gebrauch gemacht wurde) und mit der auch werbetechnische Zwecke verfolgt wurden, erweist sich die Auffassung der belangten Behörde nicht als rechtsirrig, daß diese Veranstaltung nicht AUSSCHLIEßLICH anderen nicht als Vergnügung anzusehenden Zwecken diente und auch der behauptete werbetechnische Zweck der Präsentation des Produktes, gleichgültig, ob er der ÜBERWIEGENDE Zweck gewesen sein sollte oder nur einen von mehreren Zwecken darstellte, eine Subsumption unter die Befreiungsbestimmung des § 2 Z. 8 Wr VergnStG 1987 nicht erlaubt.

2.6. Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Verfahrensrüge der beschwerdeführenden Partei, die belangte Behörde hätte durch Befragen ihres Mitarbeiters Feststellungen über den Zweck der Ausstellung treffen müssen, welcher ausschließlich ein werbetechnischer gewesen sei und die Steuerbefreiung zur Folge gehabt hätte, als unbegründet, weil dem behaupteten Feststellungsmangel die rechtliche Relevanz fehlt.

2.7. Da sohin bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

2.8. Bei diesem Ergebnis war es entbehrlich, der beschwerdeführenden Partei die Behebung von der Beschwerde anhaftenden formellen Mängeln aufzutragen.

2.9. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.