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VwGH vom 30.05.2001, 96/12/0148

VwGH vom 30.05.2001, 96/12/0148

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Bayjones und Dr. Thoma als Richer, im Beisein der Schriftführerin Dr. Julcher, über die Beschwerde des Dipl. Ing. Dr. N in W, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner, Dr. Josef Milchram und Dr. Anton Ehm, Rechtsanwälte in Wien I, Stubenring 20, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom , Zl. 265.302/1- I/C/10C/96, betreffend Abfertigung (§ 54 des Gehaltsgesetzes 1956), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer schied am mit Ablauf der Bestellungsdauer aus seinem zeitlich begrenzten Dienstverhältnis als Universitätsassistent an der TU Wien gemäß § 175 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) aus.

In der Folge gab er an, dass er ab Vertragsbediensteter I/a des Bundes (Post- und Telegraphenverwaltung/Fernmeldetechnisches Zentralamt) geworden sei. Nach seinen Angaben in der Beschwerde wurde er mit Wirkung vom auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung (provisorisches öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis) ernannt.

In seinem Schreiben vom vertrat er in Auseinandersetzung mit einer negativen Auskunft der belangten Behörde die Auffassung, ihm gebühre eine Abfertigung nach § 54 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG), weil sein am begründetes Dienstverhältnis ein neues sei und keine Übernahme darstelle. Außerdem beruhe es auf dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 und sei daher kein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis. Er ersuche daher um die Überweisung der Abfertigung im gesetzlichen Ausmaß bzw. um eine bescheidmäßige anfechtbare Erledigung seines Antrages.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde diesen Antrag nach § 54 GG ab. Die belangte Behörde begründete dies im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer sei im unmittelbaren Anschluss an sein Dienstverhältnis als Universitätsassistent wieder ein Dienstverhältnis zum Bund (Post- und Telegraphenverwaltung) eingegangen. Daher könne ihm keinesfalls die Abfertigung in der vollen Höhe von sechs Monatsbezügen (nach § 54 Abs. 2 Z. 1 GG) gebühren, da er jedenfalls innerhalb von vier Jahren wieder in einem Bundesdienstverhältnis beschäftigt gewesen sei. Die (nach § 54 Abs. 3 GG in diesem Fall maßgebliche) fiktiv zustehende Abfertigung eines dienstzeitmäßig vergleichbaren Vertragsassistenten betrage in seinem Fall das Zweifache des gebührenden Entgeltes. Dem Beschwerdeführer stünde daher (bestenfalls) eine Abfertigung nach § 54 GG im Ausmaß von 2 Monatsbezügen zu. Es sei aber zu prüfen, ob ihm überhaupt ein Anspruch zustehe.

Für den Anspruch nach § 54 Abs. 1 erster Satz GG sei wesentlich, dass das Dienstverhältnis des Universitätsassistenten ende. Das Dienstverhältnis zum Bund habe im Beschwerdefall jedoch nicht geendet, da der Beschwerdeführer ohne Unterbrechung andauernd in einem Dienstverhältnis zum Bund gestanden sei, wenn auch nicht als Universitätsassistent, sondern im unmittelbaren Anschluss daran als Vertragsbediensteter I/a.

Dass der Anspruch auf Abfertigung bereits dann entstehe, wenn lediglich das Dienstverhältnis als Universitätsassistent ende, obgleich weiterhin und ohne Unterbrechung ein Dienstverhältnis zum Bund, wenn auch als Vertragsbediensteter bestehe, könne nicht angenommen werden. Nach Auffassung der belangten Behörde bestehe das Charakteristikum der Abfertigung nach § 54 GG im Ausgleich für das zeitlich befristete Dienstverhältnis zum Bund (in der Verwendung als Universitätsassistent), das grundsätzlich mit Bestellungsablauf ende und daher in der Milderung des dadurch gegebenen existentiellen Risikos. Dies sei im Beschwerdefall nicht gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Rechtslage

A. Im Beschwerdefall anzuwendende Rechtslage

1. Im Beschwerdefall ist für den strittigen Abfertigungsanspruch die Rechtslage im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführer als Universitätsassistent ( ) maßgebend.

2. § 54 GG in der hier maßgebenden Fassung des Art. II Z. 12 der Novelle BGBl. Nr. 148/1988 - in Kraft getreten am - lautet (auszugsweise):

"Abfertigung

§ 54. (1) Dem Universitäts(Hochschul)assistenten, dessen Dienstverhältnis durch Ablauf der Bestellungsdauer gemäß § 175 BDG 1979 oder mit Zeitablauf von Gesetzes wegen gemäß § 177 Abs. 3 BDG 1979 endet, gebührt eine Abfertigung.

(2) Die Abfertigung beträgt im Falle des


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1.
§ 175 BDG 1979 ............................ 6 Monatsbezüge,
2.
...

(3) Wird ein ehemaliger Universitäts(Hochschul)assistent, der eine Abfertigung erhalten hat, innerhalb von vier Jahren wieder in den Bundesdienst aufgenommen, so ist er verpflichtet, die Abfertigung nach Abs. 2 soweit zu erstatten, als die ihrer Berechnung zugrunde gelegte Zahl der Monatsbezüge höher ist als die Zahl der Monatsentgelte einschließlich allfälliger Haushaltszulagen, die einem Vertragsbediensteten des Bundes mit gleicher für die Bemessung der Abfertigung anrechenbarer Dienstzeit zusteht. Der Erstattungsbetrag ist unter sinngemäßer Anwendung des § 13a Abs. 2 bis 4 hereinzubringen."

3. Schwerpunkt der Novelle BGBl. Nr. 148/1988 war eine umfassende Neuregelung das Hochschullehrer-Dienstrechtsgesetzes (vgl. dazu Art I leg. cit.), das (soweit es die in einem öffentlich--rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Hochschullehrer - nunmehr Universitätslehrer - betrifft) im 6. Abschnitt des besonderen Teiles des BDG 1979 (§§ 154 ff) aufgenommen wurde. Sein Unterabschnitt A (§§ 154 bis 161) enthält Bestimmungen für alle Hochschul(Universitäts)lehrer, zu denen auch die Hochschul(Universitäts)assistenten gehören, der Unterabschnitt D (§§ 174 bis 189 BDG 1979 ff ) betrifft nur die Universitäts(Hochschul)assistenten. Gleichzeitig wurde - mit einer hier nicht interessierenden Ausnahme - das Hochschulassistentengesetz 1962, BGBl. Nr. 216, aufgehoben (siehe Art XII Abs. 1 Z. 4 der genannten Novelle).

Der Universitäts(Hochschul)assistent steht zunächst in einem zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (§ 174 Abs. 1 BDG 1979), das in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit (zunächst provisorisches, bei weiterer Erprobung in der Folge in ein definitives Dienstverhältnis) umgewandelt werden kann (§§ 176 bis 178 leg. cit.).

Nach § 175 Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung BGBl. Nr. 148/1988 - nur dieser Regelfall ist hier von Interesse - endet das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis des Universitäts(Hochschul)assistenten nach Ablauf von vier Jahren.

4. Die Novelle BGBl. Nr. 148/1988 führte auch erstmals für Vertragsassistenten eine (geringere) Abfertigung ein (siehe Art III Z. 8, der unter anderem im eingefügten Abschnitt III des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in § 55 die Abfertigungsbestimmung für Vertragsassistenten enthält; siehe dazu auch die EB zur RV zu dieser Novelle, 320 Blg Sten Prot NR XVII. GP, zu Art. III, hier auf Seite 44)

B. Frühere Rechtslagen

Da sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde mit der Änderung der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage gegenüber der(n) früheren Rechtslage(n) bzw. mit der zu früheren Fassung des § 54 GG ergangenen Judikatur argumentieren, ist auch diese - soweit erforderlich - darzustellen.

1. § 54 GG in der Fassung des Art I Z. 4 der 16. GG-Novelle, BGBl. Nr 17/1967 (in Kraft bis )

Bereits die Stammfassung des GG (BGBl. Nr. 54/1956) sah für Hochschulassistenten in § 54 eine Abfertigung vor. Diese Bestimmung wurde durch die 7. GG-Novelle, BGBl. Nr. 89/1963, und die 11. GG-Novelle, BGBl. Nr. 153/1964, jeweils neu gefasst.

Eine weitere Neufassung (insbesondere die Einfügung der Kürzungsbestimmung nach Abs. 4) brachte die 16. GG-Novelle, BGBl. Nr. 17/1966.

§ 54 GG lautete in dieser Fassung (auszugsweise):

"(1) Hochschulassistenten, deren Dienstverhältnis durch Ablauf der Bestellungsdauer endet, gebührt eine Abfertigung.

(2) Die Abfertigung beträgt, soweit nicht die Abs. 3 und 4 anzuwenden sind, nach einer Verwendungsdauer als Hochschulassistent


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von mehr als 2 Jahren
5 Monatsbezüge
von 6 Jahren
8 Monatsbezüge und
von 10 Jahren
10 Monatsbezüge.

(3) ... (legte eine höhere Abfertigung für Hochschulassistenten fest, die nach § 6 Abs. 2 des Hochschulassistentengesetzes 1962 weiter bestellt wurden, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden war). ...

(4) Die Abfertigung eines Hochschulassistenten, dessen Dienstverhältnis durch Ablauf der Bestellungsdauer endet und der einen ihm angetragenen Dienstposten im Bundesdienst, für den volle Hochschulbildung vorgeschrieben ist, nicht angenommen hat, darf im Fall des Absatzes 2 fünf Monatsbezüge und im Fall des Absatzes 3 zwölf Monatsbezüge nicht übersteigen."

2. § 54 GG in der Fassung der 31. GG-Novelle BGBl. Nr. 662/1977 (in Kraft ab bis )

Die durch die 30. GG-Novelle, BGBl. Nr. 318/1977, erfolgte Neufassung passte die Terminologie des § 54 GG den Bezeichnungen des UOG (1975) an.

Eine Neufassung der Abs. 1 und Abs. 4 sowie die Einfügung eines neuen Absatzes 5 erfolgten durch die 31. GG-Novelle, BGBl. Nr. 662/1977.

§ 54 GG (Abs. 2 in der Fassung der 30. GG-Novelle) lautete in dieser Fassung (auszugsweise):

"(1) Universitäts(Hochschul)assistenten, deren Dienstverhältnis durch Ablauf der Bestellungsdauer endet, gebührt eine Abfertigung. Die Abfertigung gebührt jedoch Universitäts(Hochschul)assistenten, die keinen Antrag auf Weiterbestellung gestellt haben, nur dann, wenn der unmittelbare Vorgesetzte (§ 4 Abs. 3 des Hochschulassistentengesetzes) schriftlich bestätigt, dass eine Weiterbestellung nicht befürwortet wird.

(2) Die Abfertigung beträgt, soweit nicht die Abs. 3 oder 4

anzuwenden sind, nach einer Verwendungsdauer als

Universitäts(Hochschul)assistent

von mehr als 2 Jahren ..................... 5 Monatsbezüge,

von 6 Jahren .............................. 8 Monatsbezüge,

und von 10 Jahren ......................... 10 Monatsbezüge.

(3) ... (wie bisher höhere Abfertigung für nach § 6 Abs. 6 des Hochschulassistentengesetzes 1962, BGBl. Nr. 216, weiter bestellte Hochschulassistenten) ...

(4) Die Abfertigung eines Universitäts(Hochschul)assistenten, dessen Dienstverhältnis gemäß Abs. 1 geendet hat und der eine ihm angetragene Planstelle im Bundesdienst, für die volle Hochschulbildung vorgeschrieben ist, nicht angenommen hat, darf jedoch im Falle des Abs. 2 fünf Monatsbezüge und im Falle des Abs. 3 zwölf Monatsbezüge nicht übersteigen.

(5) Wird ein ehemaliger Universitäts(Hochschul)assistent, der eine Abfertigung erhalten hat, innerhalb von vier Jahren wieder in den Bundesdienst aufgenommen, so ist er verpflichtet, die Abfertigung nach Abs. 2 bis 4 soweit zu erstatten, als die ihrer Berechnung zugrunde gelegte Zahl der Monatsbezüge höher ist als die Zahl der Monatsentgelte einschließlich allfälliger Haushaltszulagen, die einem Vertragsbediensteten des Bundes mit gleicher für die Bemessung der Abfertigung anrechenbarer Dienstzeit zusteht. Der Erstattungsbetrag ist unter sinngemäßer Anwendung des § 13a Abs. 2 bis 4 hereinzubringen."

II. Beschwerdeausführungen, Gegenschrift und Erwägungen

1. Seinem gesamten Vorbringen nach erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Abfertigung (im Sinn des § 54 GG), und zwar in der sich aus dem Abs. 3 dieser Bestimmung ergebenden (reduzierten) Höhe, verletzt.

2.1. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhalts bringt der Beschwerdeführer vor, er erfülle die Voraussetzung für einen Anspruch nach § 54 Abs. 1 GG (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung = nF), weil sein zeitlich begrenztes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Universitätsassistent gemäß § 175 Abs. 1 BDG 1979 mit Ablauf des geendet habe. Weitere Voraussetzungen für den Abfertigungsanspruch seien im Gesetz nicht vorgeschrieben.

Dies zeige auch die Entstehungsgeschichte: bis zum habe § 54 Abs. 1 GG in der Fassung der 31. GG-Novelle, BGBl. Nr. 662/1977 (aF), für das Entstehen eines Abfertigungsanspruches eines Universitätsassistenten, der keinen Verlängerungsantrag gestellt habe, die Bestätigung des unmittelbaren Vorgesetzten vorausgesetzt, er werde die Weiterbestellung des Universitätsassistenten nicht befürworten. Außerdem habe § 54 Abs. 4 GG aF eine besondere betragliche Beschränkung für den Fall vorgesehen, dass der Universitätsassistent eine ihm angetragene Planstelle im Bundesdienst, für die die volle Hochschulausbildung vorgeschrieben gewesen sei, nicht angenommen habe. Daraus sei durch Umkehrschluss abzuleiten gewesen, dass kein Abfertigungsanspruch bestanden habe, wenn der Universitätsassistent einen Dienstposten im Bundesdienst erhalten habe, für den die volle Hochschulausbildung vorgeschrieben gewesen sei (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom , 1149/77, und vom , 1356/78 = Slg. NF. Nr. 9891/A). Diese gesetzlichen Beschränkungen des Abfertigungsanspruches seien in der Neufassung des § 54 GG durch die Novelle BGBl. Nr. 148/1988 ersatzlos beseitigt worden.

Der unbeschränkte und strenge Gesetzesvorbehalt des Art 18 Abs. 1 B-VG verbiete die von der belangten Behörde gewählte Begründung, die sich auf das rechtshistorische und ursprüngliche Anliegen der Abfertigung als Mittel zur Milderung von existentiellem Risiko stütze. Die behördliche Argumentation führe zu sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierungen mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen, käme es doch dann bei Aufnahme eines neuen Dienstverhältnisses zum Bund zu einem völligen Verlust des Abfertigungsanspruches, während der Anspruch von der Begründung eines Dienstverhältnisses zu einem Land oder einer Gemeinde oder in der Privatwirtschaft nicht berührt werde. Die belangte Behörde negiere auch völlig, dass sein zeitlich befristetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum geendet habe. Das ab bestandene Vertragsbedienstetenverhältnis sei sowohl seiner Rechtsnatur nach wie auch in Bezug auf die Art der Tätigkeit, der Entlohnung und der "verwaltungsorganisatorischen" Zuordnung keine Fortsetzung oder Weiterführung des Dienstverhältnisses als Universitätsassistent.

Zutreffend habe die belangte Behörde auf die Kürzung seines Abfertigungsanspruches nach § 54 Abs. 3 GG nF hingewiesen. Diese Bestimmung unterscheide nicht danach, wann die Wiederaufnahme des Universitätsassistenten in den Bundesdienst erfolge, solange sie nur innerhalb der Vierjahresfrist liege. Danach sei es belanglos, ob die Wiederaufnahme bereits zum ehest möglichen Zeitpunkt (also zum ) oder erst wenige Tage, Wochen oder Monate später erfolgt sei (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , 87/12/0023 = Slg. NF Nr. 12.822/A). Dem zitierten Erkenntnis, das die Rechtslage nach der Novelle BGBl. Nr. 662/1977 anzuwenden gehabt habe, die in ihrem Abs. 5 eine dem § 54 Abs. 3 GG nF vergleichbare Bestimmung enthalten habe, liege gleichfalls der Sachverhalt zugrunde, dass der damalige Beschwerdeführer unmittelbar im Anschluss an die Beendigung seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Universitätsassistent in ein auf zwei Jahre befristetes privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund eingetreten sei. Es komme daher bei einem unmittelbaren Anschluss des zweiten Dienstverhältnisses an das erste Dienstverhältnis nicht zu einem völligen Verlust des Abfertigungsanspruches, sondern nur zu einer Kürzung (nach Maßgabe des § 54 Abs. 3 GG nF).

Seine am Tag nach Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Universitätsassistent erfolgte Wiederaufnahme in den Bundesdienst als Vertragsbediensteter erfülle daher den Tatbestand nach § 54 Abs. 3 GG nF. Sie führe bloß zur Reduzierung, nicht aber zur Beseitigung seines Abfertigungsanspruches nach § 54 GG nF.

2.2. Die belangte Behörde räumt in ihrer Gegenschrift ein, dass § 54 GG nF eine dem § 26 Abs. 3 GG vergleichbare Ausschlussbestimmung (Entfall des Abfertigungsanspruches im Sonderfall des Austritts aus Anlass der Eheschließung bzw. Elternschaft bei Bestand eines Dienstverhältnisses zu einer inländischen Gebietskörperschaft im Zeitpunkt des Austritts) nicht enthalte.

Dies treffe auch auf § 54 GG in den Fassungen vor der Novelle BGBl. Nr. 148/1988 zu. Dennoch habe der Verwaltungsgerichtshof zur alten Rechtslage judiziert, dass eine Abfertigung offenbar nur für jene Fälle gedacht sei, in denen ein Hochschulassistent nicht in den Bundesdienst übernommen worden sei. Eine Unterscheidung, ob die Aufnahme in ein pragmatisches oder ein Vertragsbedienstetenverhältnis erfolge, sei nicht getroffen worden. Erhalte der Hochschulassistent einen Dienstposten im Bundesdienst, für den volle Hochschulbildung vorgeschrieben sei, bestehe kein Anspruch auf Abfertigung (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom , 1226/70 = Slg. NF Nr. 7955/A, sowie vom , 990/76). Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes wäre die gegenteilige Auffassung (Abfertigungsanspruch, und zwar offensichtlich im vollen Ausmaß, auch bei Annahme des angebotenen Dienstpostens) unsachlich, weil sie zwei verschiedene Sachverhalte (kein Angebot eines entsprechenden Dienstpostens - Annahme eines angebotenen Dienstpostens) - in Bezug auf die Abfertigung - gleichbehandeln würde.

Projiziere man dies auf die im Beschwerdefall geltende Rechtslage, käme es zwar bei Bejahung eines Abfertigungsanspruches im Fall eines nahtlos in ein Dienstverhältnis als (vollbeschäftigter) VB I/a des Bundes überwechselnden Universitäts(Hochschul)assistenten - so der Fall des Beschwerdeführers - nicht zur völligen Gleichbehandlung der oben beschriebenen Fälle: bei Bejahung eines Abfertigungsanspruches treffe auch den unmittelbar Überwechselnden nach § 54 Abs. 3 GG nF eine Rückzahlungspflicht (die seit der 31. GG-Novelle, BGBl. Nr. 662/1977, bestehe). Dennoch bleibe die angestellte Sachlichkeitsüberlegung "im Kern" gültig.

Dass das "Antragen einer Planstelle im Bundesdienst" nach der neuen (hier anzuwendenden) Rechtslage "kein Differenzierungskriterium" mehr sei, stehe der Anwendung des Sachlichkeitsarguments ebenso wenig entgegen wie die Auffassung, dass bestimmte in der Judikatur zu § 54 GG aF angestellte Überlegungen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , 1149/77) nicht auf die geltende Rechtslage übertragbar seien.

Dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 87/12/0023 = Slg. NF. Nr. 12.822/A, scheine ein anders gelagerter Sachverhalt als im Beschwerdefall zugrunde zu liegen. Der Beschwerdeführer habe niemals behauptet, (im unmittelbaren Anschluss an sein Assistentendienstverhältnis) nur ein befristetes privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund eingegangen zu sein.

2.3. Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt.

Zutreffend weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass § 54 Abs. 1 GG nF den Abfertigungsanspruch - soweit dies im Beschwerdefall von Interesse ist - bloß an die Beendigung des zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Assistenten-Dienstverhältnisses anknüpft. Der Kürzungsregelung in § 54 Abs. 3 GG nF lässt sich nicht entnehmen, dass ein an das durch Zeitablauf endende Assistentendienstverhältnis unmittelbar anschließendes neues Dienstverhältnis zum Bund den Abfertigungsanspruch zur Gänze beseitigt. Die in dieser Bestimmung enthaltene Wendung "wieder in den Bundesdienst aufgenommen (wird)" umfasst ihrem Wortlaut nach auch das unmittelbar anschließende Bundesdienstverhältnis (in der Folge "Anschlussdienstverhältnis" genannt). Dass das "Anschlussdienstverhältnis" im Beschwerdefall ein privates Dienstverhältnis nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG 1948) war, ist hingegen für die Lösung der hier strittigen Frage rechtlich unerheblich.

Für die vom Wortlaut her nahegelegte Auslegung spricht auch die Entwicklungsgeschichte des § 54 GG. Die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die ausschließlich zur früheren Rechtslage (siehe oben I B 1 und 2) ergangen ist, hat aus der Regelung des § 54 Abs. 4 GG aF in Verbindung mit Sachlichkeitsüberlegungen den Schluss gezogen, dass kein Anspruch auf Abfertigung entsteht, wenn der Hochschulassistent (auf Grund der in der genannten Bestimmung vorgesehenen Möglichkeit eines Angebots) einen Dienstposten im Bundesdienst erhält, für den volle Hochschulbildung vorgeschrieben ist (beginnend mit dem hg. Erkenntnis vom , Slg. NF Nr. 7955/A; ebenso:

, 990/76; , Slg. NF Nr. 9891/A). In seinem Erkenntnis vom , 1149/77, hat der Gerichthof klargestellt, dass seine Überlegungen über den Ausschluss des Abfertigungsanspruches eines Universitäts(Hochschul)assistenten auf einem Größenschluss beruhe, der dann nicht gezogen werden könne, wenn das "Anschlussdienstverhältnis" zum Bund (hier:

Begründung eines zeitlich befristeten Vertragsassistentenverhältnisses) von vornherein auf bestimmte Zeit begrenzt sei. Diese Judikatur (über den Entfall des Abfertigungsanspruches) wurde zu der unter I B 2 dargestellten Rechtslage (die gleichfalls die Bestimmung des § 54 Abs. 4 GG aF kannte) aufrechterhalten (vgl. das hg Erkenntnis vom , Slg. NF Nr. 12.822/A). Die im Beschwerdefall anzuwendende neue Rechtslage enthält aber keine dem früheren § 54 Abs. 4 GG aF vergleichbare Bestimmung. Damit ist auch die Grundlage für die Fortschreibung der in der Judikatur zur früheren Rechtslage entwickelten Auffassung zum Entfall des Abfertigungsanspruches im Fall der Anwendbarkeit der neuen Rechtslage nicht mehr gegeben.

Entgegen der Auffassung der belangten Behörde führt die auf den Wortlaut und die Entstehungsgeschichte gestützte Auslegung des § 54 GG nF (Bejahung eines Abfertigungsanspruches des Universitäts(Hochschul)assistenten auch im Fall eines (unmittelbaren) "Anschlussdienstverhältnisses" zum Bund) auch nicht zu einem gleichheitswidrigen Ergebnis, das (allenfalls) durch eine verfassungskonforme Auslegung "korrigiert" werden müsste.

Ihrem Zweck nach ist die Abfertigung nach § 54 GG nicht nur eine Art Überbrückungshilfe für die bis zum Antritt einer allenfalls neuen Beschäftigung beim Bund verstreichende Zwischenzeit, sondern soll auch sonstige mit einem solchen "Beschäftigungswechsel" verbundene Nachteile ausgleichen, die sich aus dem Ablauf des zeitlich befristeten Dienstverhältnisses eines Universitäts(Hochschul)assistenten ergeben können.

Solche Nachteile können aber auch im Fall eines (unmittelbaren) "Anschlussdienstverhältnisses" zum Bund gegeben sein; dies selbst dann, wenn das neue Dienstverhältnis in seiner Wertigkeit und seinem Beschäftigungsausmaß dem bisherigen Assistentendienstverhältnis (das wie das Dienstverhältnis der L 1 Lehrer entlohnt wird) entspricht. Ist ein solches "Anschlussdienstverhältnis" ein öffentlich- rechtliches Bundesdienstverhältnis, kommt nämlich mangels Vorliegens einer Überstellung nach § 12a GG, die nur aus einem aufrechten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis heraus möglich ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch § 186 Abs. 3 BDG 1979 und die Terminologie nach Abs. 2 dieser Bestimmung, die zwischen einem Universitäts(Hochschul)assisteten und einem ehemaligen Universitäts(Hochschul)assistenten unterscheidet), eine Ergänzungszulage aus Anlass einer Überstellung nach § 12b GG von vornherein nicht in Betracht. Dies gilt auch für den Fall, dass ein solches vergleichbares "Anschlussdienstverhältnis" ein vertragliches Bundesdienstverhältnis nach dem VBG 1948 ist. Die (nach dem im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beschwerdeführers) geltende Bestimmung des § 15 VBG 1948 (nunmehr zusätzlich § 15a VBG 1948) sieht für einen derartigen "Wechsel" eine solche Ergänzungszulage nicht vor. Dass es sich dabei nur um zu vernachlässigende Einzelfälle handelt, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen.

Sind aber Nachteile für das Anschlussdienstverhältnis möglich, die sich aus der zeitlichen Befristung des Universitäts(Hochschul)assistentendienstverhältnisses in Verbindung mit den Regelungen des GG bzw. des VBG 1948 ergeben, hält es der Verwaltungsgerichtshof nicht für sachwidrig, wenn der Gesetzgeber unter Berücksichtigung einer Durchschnittsbetrachtung eine vereinfachte Abfertigungsregelung trifft, die im Fall der Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses eines Universitäts(Hochschul)assistenten durch Zeitablauf nur mehr zwei Fälle kennt (Gebührlichkeit der Abfertigung in voller Höhe nach § 54 Abs. 2 und in "gekürzter" Höhe nach § 54 Abs. 3 GG nF), selbst wenn es in besonders gelagerten Einzelfällen keinen derartigen Nachteil im (unmittelbaren) "Anschlussdienstverhältnis" zum Bund geben sollte.

Dass § 54 Abs. 3 GG nF ungeachtet seiner Textierung im Fall eines (unmittelbaren) Anschlussdienstverhältnisses zum Bund nur einen Anspruch auf einen entsprechend gekürzten Betrag an Abfertigung (und nicht einen Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung in voller Höhe mit einem nachfolgenden Erstattungsanspruch des Bundes begründet), hat der Verwaltungsgerichtshof zur in diesem Punkt vergleichbaren Rechtslage nach der 31. GG-Novelle bereits in seinem Erkenntnis vom , Slg. NF Nr. 12.822/A, ausgesprochen, auf dessen Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.

Da die belangte Behörde - ausgehend von einer unrichtigen Rechtsauffassung - jeglichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Abfertigung verneint hat, obwohl ihm ein solcher in der (gekürzten) Höhe nach § 54 Abs. 3 GG nF zusteht, hat sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 und § 49 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am