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VwGH vom 26.01.1996, 93/17/0265

VwGH vom 26.01.1996, 93/17/0265

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Höfinger, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des Dr. P in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom , Zl. 300.842/13-I 7/93, betreffend Abweisung eines Antrages auf Nachlaß von Strafverfahrenskosten und Einhebungsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit einem in Rechtskraft erwachsenen Zahlungsauftrag des Kostenbeamten des Landesgerichtes Linz vom wurden dem Beschwerdeführer die im Zuge des Strafverfahrens 33 Vr 3119/85, 33 Hv 1/88 aufgelaufenen Kosten (Sachverständigen- und Zeugengebühren sowie Pauschalkosten) und Einhebungsgebühren im Betrag von insgesamt S 1,142.349,39 zur Zahlung vorgeschrieben.

Mit seiner Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer - unter anderem -, ihm diese Gebühren und Kosten nachzulassen. Er beziehe ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von S 34.000,--. Er sei für drei Kinder aus erster Ehe, für seine geschiedene Ehefrau und seine nunmehrige Ehefrau sorgepflichtig. An seine Kinder habe er Unterhalt von S 16.000,-- monatlich zu leisten. Er verfüge "neben seinem laufenden Einkommen" über kein Vermögen. Er bezahle aufgrund eines Schadensgutmachungsübereinkommens an die N-Aktiengesellschaft monatlich S 10.000,-- (Eingabe vom ).

Am hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer - unter anderem - einen Bericht des Richters Mag. H an den Präsidenten des Landesgerichtes Linz vom vor, in dem ausgeführt wurde, das in dem gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahren 33 Hv 10/88 des Landesgerichtes Linz gefällte - zwischenzeitig allerdings aufgehobene - Urteil enthalte die Feststellung, daß dieser über das Vermögen "von mindestens ca. 20 Millionen öS verfüge, was allerdings vom Angeklagten geleugnet werde."

Mit dem im Bericht zitierten Urteil wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe von 1980 bis Mai 1985 die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über das Vermögen der N-Gesellschaft mbH zu verfügen, wissentlich dadurch mißbraucht, daß er von K, einem Provisionär dieser Firma, eigenmächtig pflichtwidrig Provisionen im Zusammenhang mit Irangeschäften gefordert und die Überweisung von jedenfalls 954.314,10 US-Dollar auf sein Konto der Firma X bei der Y-Bank veranlaßt habe, wodurch der N-Gesellschaft m. b.H. ein Schaden zumindest in dieser Höhe erwachsen sei.

Das Gericht nahm in diesem Zusammenhang als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer - entsprechend seiner ursprünglichen Vereinbarung mit K - insgesamt 2,073.574,18 US-Dollar an Provisionsrückflüssen empfangen habe. Von seinem Konto der Firma X habe er darüber wie ein Eigentümer freizügig disponierend die Verteilung auf seine anderen Konten zur eigenen Vermögensanlage vorgenommen (Seite 250 der Urteilsausfertigung). Es bestünden nicht die geringsten Zweifel daran, daß sich der Angeklagte alle ihm über K auf das Konto der Firma X zugeflossenen Provisionsgelder in der nachweislichen Höhe von 2,073.547,18 US-Dollar angeeignet und darüber so verfügt habe, daß eine endgültige Schädigung der Muttergesellschaft in dieser Höhe eingetreten sei (Seite 251 der Urteilsausfertigung). In strenger Bindung an den Anklagegrundsatz sei der Beschwerdeführer lediglich im Umfange der Anklage, somit in Ansehung von 954.314,10 US-Dollar zu verurteilen gewesen (Seite 254 der Urteilsausfertigung).

In einer Eingabe vom äußerte sich der Beschwerdeführer zu diesem Vorhalt der belangten Behörde dahingehend, daß er nicht über "ca. S 20 Millionen" verfüge. Eine solche Feststellung sei auch in dem in Rede stehenden Urteil des Landesgerichtes Linz nicht getroffen worden. Er sei lediglich hinsichtlich eines solchen Betrages der Untreue für schuldig erkannt worden. Das Urteil sei in Stattgebung einer dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde vom Obersten Gerichtshof aufgehoben worden.

Mit dem - im zweiten Rechtsgang ergangenen - Urteil des Landesgerichtes Linz vom wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe als Geschäftsführer der N-Gesellschaft mbH die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über das Vermögen dieses Unternehmens zu verfügen und es zu verpflichten, wissentlich mißbraucht und der genannten Gesellschaft einen Vermögensnachteil zugefügt, wobei der Schaden S 500.000,-- überstieg, indem er in der Zeit von Anfang 1983 bis Mai 1985 beim Abschluß von Provisionsvereinbarungen des Unternehmens für Ölverschiffungen im Rahmen von Barterverträgen und Irangeschäften sich von dem Provisionär K die Rücküberweisung eines Teiles der zu bezahlenden Provision versprechen ließ und durch den Empfang von insgesamt 2,073.547,18 US-Dollar aus diesen Vereinbarungen, welcher Betrag aus den vorher von der N-Ges.m.b.H. an K überwiesenen Provisionsbeträgen stammte. In diesem Urteil nahm das Gericht als erwiesen an, der von K auf das Konto der Firma X überwiesene Dollarbetrag von 2,073.547,18 sei über Anweisung des Beschwerdeführers weiter zu seiner privaten Verwendung verteilt bzw. auch in geringerem Umfang von ihm bar behoben und ebenfalls für private Zwecke verwendet worden (Seite 25 der Urteilsausfertigung). Die Verurteilung erfolgte aufgrund eines Geständnisses des Beschwerdeführers hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Untreuehandlungen (Seite 28 der Urteilsausfertigung). Der Schuldspruch erwuchs in Rechtskraft.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, die mit dem Zahlungsauftrag vom vorgeschriebenen Strafverfahrenskosten und Einhebungsgebühren nachzulassen, ab. Begründend führte sie aus, die Antragsangaben zu seiner Einkommenssituation seien durch seinen mittlerweile erfolgten Strafantritt überholt. Gemäß § 9 Abs. 2 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes, Anlage zur Wiederverlautbarungskundmachung BGBl. Nr. 288/1962 (im folgenden: GEG 1962) können - von dem hier nicht in Betracht kommenden Fall des öffentlichen Interesses abgesehen - Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungsverpflichtigen verbunden wäre. Ein Nachlaß setze voraus, daß die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers auf Dauer die Einziehung der von ihm geschuldeten Kosten als eine "besondere Härte" erscheinen ließen. In dem Verfahren zur Erwirkung abgabenrechtlicher Begünstigungen trete der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit insofern in den Hintergrund, als es Sache des jeweiligen Nachlaßwerbers sei, einwandfrei und unter Ausschluß jeglicher Zweifel das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden könne. Angesichts der dem Nachlaßwerber im Strafverfahren

33 Vr 2850/87 (= 33 Hv 10/88) des Landesgerichtes Linz (sogar rechtskräftig) angelasteten Provisionsrückflüsse an ihn (in vielfacher Millionenhöhe) hätte er im Nachlaßverfahren in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise das Schicksal dieser rückgeflossenen Beträge im einzelnen darzulegen gehabt. Dieser Darlegungspflicht sei er weder im Nachlaßantrag selbst, noch in seiner Äußerung vom nachgekommen, weshalb sein Antrag abzuweisen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt, den Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 2 GEG 1962 können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlaß im öffentlichen Interesse gelegen ist. Bei der Bestimmung des § 9 Abs. 2 GEG 1962 handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 81/15/0088

= AnwBl 1982/1630, und vom ,

Zlen. 82/15/0148-0151 = AnwBl 1984/1957). In Ermangelung von

Hinweisen auf das Vorliegen einer besonderer Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung wäre im vorliegenden Fall der Nachlaß aus dem Grund der besonderen Härte vom Vorliegen individueller Gründe abhängig, die die Eintreibung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Solche Gründe lägen etwa dann vor, wenn durch die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren der notwendige Unterhalt des Beschwerdeführers gefährdet wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 15/1351/80, u.a.).

Ob sich das Vorliegen derartiger Gründe aus den Antragsbehauptungen des Beschwerdeführers unter Bedachtnahme auf die von der belangten Behörde getroffene Feststellung seines zwischenzeitigen Strafantrittes überhaupt ableiten ließe, kann aus folgenden Gründen dahingestellt bleiben:

In einem Nachlaßverfahren ist es Sache des Antragstellers, die seiner Ansicht nach für einen Nachlaß sprechenden Umstände darzulegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 82/15/0148-0151 = AnwBl 1984/1957). Nach der aufgrund der vergleichbaren Interessenlage auch für das Nachlaßverfahren nach § 9 Abs. 2 GEG 1962 anwendbaren Judikatur zum Nachsichtsverfahren nach § 236 Abs. 1 BAO ist es Aufgabe des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluß jeglicher Zweifel das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die begehrte Nachsicht gestützt werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 89/17/0054, 0055).

Daraus folgt - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung -, daß eine Abweisung des Nachlaßantrages nicht erst dann zu erfolgen hat, wenn feststeht, daß der Nachlaßwerber über Mittel verfügt, die das Vorliegen einer besonderer Härte durch die Einbringung ausschließen, sondern schon dann, wenn substantiierte Zweifel daran bestehen, daß es ihm an derartigen Mitteln mangelt.

Im Spruch des zitierten Urteiles des Landesgerichtes Linz vom wurde dem Beschwerdeführer - unter anderem - rechtskräftig angelastet, daß er in der Zeit zwischen Anfang 1983 und Mai 1985 an Provisionsrückflüssen von K insgesamt 2,073.547,18 US-Dollar EMPFANGEN habe. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung gegenüber dem Verurteilten, der am Strafverfahren als Angeklagter und damit als Partei beteiligt war, hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Spruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen zusammensetzt. Ein vom bindenden Strafurteil abweichendes Verwaltungsverfahren könnte zu Lasten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung durch die Verwaltung gleichkommen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/16/0013, mwN). Diese Bindungswirkung wird nicht etwa auf die - nur Vorfragen betreffende - Bestimmung des § 116 BAO gestützt, sondern vielmehr auf allgemeine verfahrensrechtliche Erwägungen einerseits und die materiellen Rechtskraftwirkungen des Strafurteiles andererseits (vgl. für zivilgerichtliche Verfahren nunmehr auch OGH verst. Senat vom , 1 Ob 612/95). Sie besteht daher auch im Nachlaßverfahren nach § 9 Abs. 2 GEG 1962.

Ausgehend von der - sohin bindenden - Feststellung des Strafgerichtes, wonach dem Beschwerdeführer ein Dollarbetrag im Gegenwert von etwa 20 Millionen Schilling zugeflossen ist, hätte er, um seinem Antrag zum Erfolg zu verhelfen, im Sinne der oben wiedergegebenen Judikatur unter Ausschluß jeglicher Zweifel darzutun gehabt, wie er über diese Mittel verfügt hat, wo sie verblieben sind und aus welchen Gründen sie ihm nicht mehr zur Verfügung stehen.

Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, die belangte Behörde habe ihm zu dieser Frage kein Parteiengehör gewährt, so ist ihm zunächst zu entgegnen, daß er als Nachsichtswerber aus eigenem Antrieb seine Vermögenslage vollständig und nachvollziehbar auch hinsichtlich jener Umstände darzulegen hat, die im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Strafverfahren Hinweise auf Vermögen ergeben haben, er also in Kenntnis der auch nach seinem eigenen - späteren - Geständnis zutreffenden Vorwürfe im SPRUCH des Urteiles vom eine entsprechende Klarstellung des Verbleibes der von ihm empfangenen Geldbeträge schon im Nachlaßantrag selbst vornehmen hätte müssen. Ungeachtet dessen hat ihm die belangte Behörde aber auch - wie der Beschwerdeführer selbst erkennt - durch den Vorhalt vom mit dem Verdacht konfrontiert, ihm seien aus den von ihm begangenen strafbaren Handlungen Vermögensvorteile verblieben. Daß sich dieser Vorhalt genau auf jene Beträge bezog, die der Beschwerdeführer nach dem Inhalt der zitierten Urteile von K empfangen hatte, mußte ihm aufgrund des oben wiedergegebenen Inhaltes des Urteiles vom klar gewesen sein. Er hätte sich in diesem Zusammenhang nicht auf die Wiederholung seiner Antragsbehauptung, er sei vermögenslos, beschränken dürfen, sondern hätte durch entsprechend substantiierte Darlegungen die von der Behörde mit hinreichender Deutlichkeit aufgezeigten Zweifel zu entkräften gehabt.

Da somit eine Verletzung des Parteiengehörs im Verwaltungsverfahren nicht vorliegt, verstoßen die Behauptungen in der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, daß der Beschwerdeführer S 6,000.000,-- an die N-AG bezahlt, sich zu weiteren Zahlungen von S 6,000.000,-- verpflichtet habe und ihm lediglich die "Nelkenstiftung, nicht aber alle anderen Geldflüsse" verblieben seien, gegen das aus § 41 Abs. 1 VwGG abzuleitende Neuerungsverbot.

Da die - substantiierte Zweifel an der Vermögenslosigkeit des Beschwerdeführers begründenden - Feststellungen der Strafurteile vom und vom , wonach der Betrag von 2,073.547,18 US-Dollar vom Beschwerdeführer im Zeitraum Anfang 1983 bis Mai 1985 in Empfang genommen wurde, weitestgehend übereinstimmen, war ein gesonderter Vorhalt des dem Beschwerdeführer wohl bekannten Inhaltes des Urteiles vom entgegen seiner in der Beschwerde vertretenen Auffassung zur Wahrung des Parteiengehörs nicht erforderlich.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.