VwGH vom 10.11.1995, 93/17/0262
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Höfinger, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der Klagenfurter Messe Betriebsgesellschaft mbH in Klagenfurt, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 3-Gem-70/1/93, betreffend Vergnügungssteuer (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Klagenfurt, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der belangten Behörde Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,--, jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Stadtsenates der mitbeteiligten Landeshauptstadt wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 5 Abs. 3 lit. c der Klagenfurter Vergnügungssteuerverordnung vom , Zl. 11377/82, für die in der Zeit vom bis durchgeführte "58. Klagenfurter Messe" eine Vergnügungssteuer von S 439.473,-- vorgeschrieben.
Eine dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde abgewiesen. In der Begründung des Vorstellungsbescheides heißt es unter anderem, Steuergegenstand nach dem Kärntner Vergnügungssteuergesetz, LGBl. Nr. 63/1982, seien Veranstaltungen, für die das Kärntner Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 42/1977, in seiner jeweiligen Fassung, gelte. Gemäß § 2 Abs. 4 des Kärntner Vergnügungssteuergesetzes könne der Gemeinderat in der Verordnung, mit der die Vergnügungssteuern ausgeschrieben werden, bestimmte Veranstaltungen ausnehmen oder Veranstaltungen einbeziehen, die vom Veranstaltungsgesetz ausgenommen seien. Darüberhinaus könne der Gemeinderat gemäß § 6 dieses Gesetzes in der Verordnung über die Ausschreibung der Vergnügungssteuer Befreiungstatbestände schaffen. Der Gemeinderat sei daher hinsichtlich der Festlegung der abgabepflichtigen Gegenstände durch das Kärntner Vergnügungssteuergesetz 1982 nicht gehindert.
Aufgrund der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Klagenfurt vom , Zl. 11377/82, idF der Verordnung vom , unterliege gemäß § 2 Abs. 1 lit. e die Veranstaltung von Warenmusteraustellungen (Messen), wenn damit "ein Vergnügungspark oder andere Belustigungen verbunden seien", der Vergnügungssteuer. Da mit der
"58. Klagenfurter Messe" unstrittig ein Vergnügungspark verbunden sei und keiner der Befreiungstatbestände des § 10 der genannten Verordnung zum Tragen komme, unterliege die gesamte Veranstaltung der Vergnügungssteuerpflicht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, sie sei nicht der den Vergnügungspark veranstaltende Unternehmer, zumal von ihr keine einzige Einrichtung desselben betrieben werde. Auch die Betreiber der einzelnen Einrichtungen des Vergnügungsparks seien zur Entrichtung von Vergnügungssteuer verpflichtet, wodurch es - folgte man der Auslegung der belangten Behörde - zu einer Doppelbesteuerung käme. Selbst wenn die Beschwerdeführerin als Veranstalterin des Vergnügungsparks anzusehen wäre, widerspreche es der im Abgabenrecht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise, alle vereinnahmten Entrittsgelder der Vergnügungssteuer zu unterwerfen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der gegenständliche Beschwerdefall gleicht in allen entscheidungserheblichen Umständen, jenem, welcher mit Erkenntnis vom , Zl. 93/17/0078 (betreffend die 35. Österreichische Holzmesse), entschieden wurde. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG mit der Maßgabe verwiesen, daß anstelle der dort angeführten Bestimmungen des § 14 Abs. 1 Z. 8 und des § 15 Abs. 3 Z. 1 des Finanzausgleichsgesetzes 1985 für den hier maßgeblichen Rechtsfall die gleichbezeichneten Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 687/1988, zu treten haben. Eine Ausfertigung des zitierten Erkenntnisses wird zur Information angeschlossen.
Aus den dort dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.