VwGH vom 30.09.1993, 93/17/0255

VwGH vom 30.09.1993, 93/17/0255

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Puck, Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Mag. Raunig, über die Beschwerde des Dr. R, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. A 8-K 132/1988-6, betreffend Grundsteuerbefreiung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1.0. Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Wohnung Nr. 6 in dem im Jahr 1975 errichteten Haus in G, D-Gasse 1.

Mit Bescheid vom verneinte der Stadtsenat der Stadt Graz das Vorliegen der Voraussetzungen für die Grundsteuerbefreiung für die genannte Wohnung im Sinne des § 1 Abs. 3 des Grundsteuerbefreiungsgesetzes 1976, LGBl. für die Steiermark Nr. 40 (im folgenden: Stmk GrStBefrG 1976), in der Fassung der Novelle 1984, LGBl. Nr. 53 (im folgenden: Stmk GrStBefrG-Nov 1984).

Gegen diesen Bescheid berief der Beschwerdeführer im wesentlichen mit der Begründung, daß die Wohnung laufend vermietet gewesen sei, wobei infolge Mieterwechsels manchmal ein unmittelbarer Anschluß an das vorangegangene Mietverhältnis nicht stattgefunden habe.

Mit Bescheid vom gab der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz dieser Berufung nicht Folge und erklärte die Grundsteuerbefreiung für die Wohnung Nr. 6 ab für die restlichen Kalenderjahre des Befreiungszeitraumes für beendet. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

1.2. Mit Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer die Wiedergewährung der Grundsteuerbefreiung ab im wesentlichen mit der Begründung, daß ab diesem Zeitpunkt eine laufende Vermietung gegeben sei.

Mit Bescheid vom wies der Stadtsenat diesen Antrag mit der Begründung ab, es liege ein rechtskräftiger Bescheid vor und in den gesetzlichen Bestimmungen sei die Möglichkeit einer Wiedergewährung für den restlichen Grundsteuerbefreiungszeitraum nicht vorgesehen. Der Gesetzgeber habe keine Regelung für ein Wiederaufleben der Befreiung getroffen.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung.

1.3. Mit Bescheid vom (dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid) gab der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz dieser Berufung, gestützt auf § 2 Stmk GrStBefrG 1976 sowie Art. II Z. 2

Stmk GrStBefrG-Nov 1984, nicht Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Nach der Begründung dieses Bescheides sei zu prüfen, ob die Wohnung dem ganzjährigen Wohnbedarf diene. Mit Bescheid vom sei nach vorangegangener Überprüfung die für die Wohnung Nr. 6 gewährte Grundsteuerbefreiung widerrufen worden, da die Wohnung nicht dem ganzjährigen Wohnbedarf gedient habe. Dem Antrag auf Wiedergewährung der Grundsteuerbefreiung stehe demnach die Rechtskraft dieses Beendigungsbescheides entgegen. Mit dem zitierten Bescheid vom sei nicht ein entsprechender "neuer Hundertsatz" festgesetzt, sondern die zeitliche Grundsteuerbefreiung überhaupt für erloschen erklärt worden.

1.4. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, eine Grunderwerbsteuerbefreiung (richtig: Grundsteuerbefreiung) hinsichtlich der in Rede stehenden Wohnung für die Zeit ab zu erhalten, verletzt. Nach der Begründung der Beschwerde sei die Voraussetzung, daß die Wohnung dem ganzjährigen Wohnbedarf des Eigentümers oder eines Mieters diene, seit ihrer Errichtung die längste Zeit gegeben gewesen. Lediglich vom 1. April bis und im September 1986 sei eine Vermietung nicht möglich gewesen. Daher sei der Bescheid vom vom Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft worden.

Unbestrittenermaßen sei jedoch eine laufende Vermietung und Nutzung ab dem erfolgt.

Die Annahme, daß der erwähnte Bescheid vom jede Befreiung hindere, sei rechtsirrig, da sich der Sachverhalt nachträglich in einem entscheidungswesentlichen Teil verändert habe. Mangels Identität bestehe keine Bindung. Wenn die Befreiung gleichsam entzogen werden könne, müsse umgekehrt gelten, daß bei Wiedereintritt des Tatbestandes des ganzjährigen Wohnbedarfes des Eigentümers oder Mieters die Grundsteuerbefreiung wieder in Kraft zu setzen sei. Es bedürfe hiezu keiner gesonderten gesetzlichen Bestimmung, zumal Rechtskraft für den folgenden Zeitraum eben nicht vorliege.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Gemäß § 1 Stmk GrStBefrG 1976 wird unter anderem für Bauführungen zur Errichtung von Klein- und Mittelwohnungen eine zeitliche Befreiung von der Grundsteuer gewährt.

Art. II Z. 2 Stmk GrStBefrG-Nov 1984 lautet:

"Soweit die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach Art. I Z. 1 nicht zutreffen, können auch rechtskräftig erteilte Steuerbefreiungen für die restlichen Kalenderjahre des Befreiungszeitraumes für beendet erklärt werden."

Durch den verwiesenen Art. I Z. 1 der Novelle 1984 erhielt § 1 Abs. 3 Z. 1 Stmk GrStBefrG 1976 folgende Fassung, nach der es auszugsweise heißt:

"(3) Im Sinne dieses Gesetzes gelten:

1. als Wohnungen (Klein- und Mittelwohnungen) eine für die dauernde Bewohnung bestimmte, baulich in sich abgeschlossene, normal ausgestattete Wohnung, ... Als für die dauernde Bewohnung bestimmt gilt, wenn die durch die Bauführung geschaffene Wohnung nachweislich zur Befriedigung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes des Eigentümers oder Mieters, der ihnen nahestehenden Personen im Sinne des § 14 Abs. 3 des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981, oder deren Dienstnehmer dient."

Nach dem § 2 Abs. 2 Stmk GrStBefrG (sowohl in der Fassung aus 1976 als auch in jener aus 1984) beträgt die Steuerbefreiung 20 Jahre.

2.2. Da es sich im voliegenden Fall um ein vor dem Jahr 1984 errichtetes Bauwerk handelt, finden gemäß Art. II Z. 3 Stmk GrStBefrG-Nov 1984 die bisherigen Bestimmungen des § 2 Abs. 2 und 3 Stmk GrStBefrG 1976 über den Beginn der Steuerbefreiung und über die amtswegige Einleitung des Befreiungsverfahrens weiterhin Anwendung (während nach der Novelle 1984 die Grundsteuerbefreiung antragsbedürftig ist). Schon im Hinblick auf diese Regelung erscheint die Rechtsauffassung der belangten Behörde zutreffend, daß im Beschwerdefall eine "Wiedergewährung", also eine neuerliche Befreiung für den Rest des Befreiungszeitraumes ausgeschlossen (weil gesetzlich nicht vorgesehen) ist, zutreffend. Allein, diese Frage kann hier aus folgenden Gründen überhaupt dahingestellt bleiben:

Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen nämlich übereinstimmend davon aus, daß die belangte Behörde mit ihrem Berufungsbescheid vom die Grundsteuerbefreiung für die in Rede stehende Wohnung ab für die restlichen Kalenderjahre des Befreiungszeitraumes für beendet erklärt hat - und zwar ungeachtet des sachverhaltbezogenen Umstandes der zeitweiligen Vermietungen bis September 1987 und der laufenden Vermietung der Wohnung ab . Unbestritten ist dieser Bescheid im Rechtskraft erwachsen und unbekämpft geblieben. Gegenstand des normativen Abspruches dieses Bescheides vom ist die Erklärung über die Beendigung der Grundsteuerbefreiung für die restlichen Kalenderjahre des Befreiungszeitraumes. Dieser dem Rechtsbestand angehörende Bescheidinhalt steht einem neuerlichen Abspruch über das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen jedenfalls im Hinblick auf den bereits ab dem Jahr 1987, also im Bescheiderlassungszeitpunkt längst vorliegenden Vermietungstatbestand zur Befriedigung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes des Mieters entgegen. Die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers, sein Antrag vom auf Wiedergewährung der Grundsteuerbefreiung - dessen Zulässigkeit an sich, wie gesagt, dahingestellt bleiben kann - habe einen anderen Inhalt als jenen, der Gegenstand des Bescheidabspruches vom gewesen sei, kann daher nicht geteilt werden. Es liegt vielmehr im Umfang des "Wiedergewährungsantrages" Identität der Sache vor. Dies haben die Abgabenbehörden im Ergebnis zutreffend erkannt.

2.3. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.