VwGH vom 28.09.1995, 93/17/0251
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der M in W, vertreten durch Dr. I, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-05/27/00685/92, betreffend Übertretung nach dem Wiener Getränkesteuergesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach einer im Betrieb der Beschwerdeführerin durchgeführten Erhebung am und der Aufforderung zur Rechtfertigung vom , mit der ihr eine näher bezeichnete Verwaltungsübertretung nach § 10 Abs. 1 Getränkesteuergesetz für Wien 1971 (Wr GetrStG) zur Last gelegt wurde, erkannte der Magistrat der Bundeshauptstadt Wien mit Erkenntnis vom die Beschwerdeführerin schuldig, sie habe es bis zum unterlassen, die Getränkesteuer für die Zeit vom " bis " für den näher bezeichneten Betrieb im Betrag von S 74.617,-- einzubekennen und zu entrichten. Sie habe dadurch die Getränkesteuer in der Zeit vom bis mit dem Betrag von S 74.617,-- verkürzt und eine Verwaltungsübertretung nach § 10 Abs. 1 Wr GetrStG begangen. Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über sie eine Geldstrafe in der Höhe von S 74.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 42 Tage) verhängt. Ferner habe sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens S 7.460,-- zu zahlen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung.
Mit Bescheid vom berichtigte der Magistrat der Bundeshauptstadt Wien das genannte Straferkenntnis gemäß § 62 Abs. 4 AVG insofern, daß es im ersten Absatz des Spruches statt der Datumsangabe
"" richtig "" zu lauten habe.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde der Berufung insofern Folge, als die Geldstrafe von S 74.600,-- auf S 33.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 42 Tagen auf 14 Tage) herabgesetzt wurde. Demgemäß reduzierte sich der erstinstanzliche Kostenbeitrag von S 7.460,-- auf S 3.350,--. Im übrigen wurde das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die Zitierung der verletzten Verwaltungsvorschrift wie folgt zu lauten hat: "§ 7 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 des Getränkesteuergesetzes für Wien 1971, LGBl. für Wien Nr. 2, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 73/1990".
Dies mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe im Steuerzeitraum Jänner 1990 bis Dezember 1991 eine näher bezeichnete Cafe-Bar betrieben, für diesen Zeitraum die entgeltliche Abgabe von Getränken im Wert von S 1,514.860,-- erklärt und die darauf entfallende Steuer entrichtet. Anläßlich der Ankündigung einer Getränkesteuerrevision habe sie "Selbstanzeige" erstattet. In dieser habe sie ausgeführt, in den genannten Jahren bei diversen Veranstaltungen Getränke ohne buchhalterische Erfassung unentgeltlich oder zum Einkaufspreis abgegeben zu haben. Damit könnte sich eine Getränkesteuerhinterziehung in der Größenordnung von rund S 70.000,-- ergeben. Da sie sich im Beweisnotstand befinde, habe sie Selbstanzeige wegen Hinterziehung der Getränkesteuer in der genannten Höhe erstattet und ersuche, von einer Bestrafung abzusehen. Bei der anschließend durchgeführten Revision seien im Wege der Schätzung Hinzurechnungen vorgenommen und der infolge dieser Hinzurechnungen entstandene Differenzbetrag für Getränkesteuer von S 74.874,-- sei von der Beschwerdeführerin anerkannt worden. Der Einkauf der Getränke von einer bestimmten Firma sei von der Beschwerdeführerin so gestaltet worden, daß nur ein Teil der im Betrieb abgegebenen Getränke auf Rechnung des Betriebes, der restliche Teil als Letztverbraucher bezogen worden sei. Die auf Letztverbraucherrechnungen bezogenen Getränke seien nicht in das Wareneingangsbuch aufgenommen worden, obwohl diese in weiterer Folge im Betrieb der Beschwerdeführerin entgeltlich abgegeben worden seien. Dadurch habe sie die Getränkesteuer in dem im Straferkenntnis genannten Umfang nicht erklärt und nicht entrichtet. Für die Feststellung des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes seien folgende Erwägungen maßgeblich: Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Selbstanzeige vom , die sie gemeinsam mit ihrem Steuerberater verfaßt habe, die Nichterklärung und Nichtentrichtung der Getränkesteuer im Steuerzeitraum im Umfang von rund 70.000,-- Schilling zugestanden. Im Zuge der Revision habe sie im Beisein ihres Steuerberaters das Bestehen einer Getränkesteuerschuld im Ausmaß von S 74.863,-- ausdrücklich anerkannt. In der Verhandlung am habe die Beschwerdeführerin insofern ein Geständnis abgelegt, als sie zugegeben habe, die im Betrieb abgegebenen Getränke in der oben beschriebenen Weise getrennt bestellt und dadurch die Getränkesteuer im genannten Umfang nicht erklärt und nicht entrichtet zu haben. Die Beschwerdeführerin habe hingegen bestritten, die Verkürzung der Getränkesteuer vorsätzlich herbeigeführt zu haben; es liege lediglich Fahrlässigkeit vor. Für eine bloß fahrlässige Verkürzung der Getränkesteuer finde sich jedoch kein Anhaltspunkt. Auf Grund der im angefochtenen Bescheid näher ausgeführten Erwägungen werde die vorsätzliche Verkürzung der Getränkesteuer im angelasteten Umfang als erwiesen angenommen. Der Antrag auf Einholung eines Gutachtens der Handelskammerfachgruppe für Kaffeehäuser zum Beweis dafür, daß es für einen Betrieb in dieser Größe unmöglich gewesen sei Schwarzzukäufe im vorgeworfenen Ausmaß herbeizuführen, ginge schon deshalb ins Leere, da die Beschwerdeführerin ausdrücklich ein Geständnis hinsichtlich der objektiven Tatseite abgelegt habe. In der mündlichen Verhandlung sei der Antrag gestellt worden, zum Beweis dafür, daß öfters im Jahr Getränke gratis abgegeben worden seien, bestimmte Personen als Zeugen einzuvernehmen. Dieser Beweisantrag sei zurückgewiesen worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich dem gesamten Beschwerdevorbringen nach in ihrem Recht verletzt, nicht bestraft zu werden.
Die belangte Behörde verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 10 Abs. 1 erster Satz Wr GetrStG, LGBl. für Wien Nr. 2 in der Fassung LGBl. Nr. 73/1990, sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer mit einem Betrag von höchstens 300.000,-- S verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis 600.000,-- S zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
Gemäß § 10 Abs. 2 Wr GetrStG, LGBl. Nr. 2 i.d.F. LGBl. Nr. 44/1990, sind Übertretungen des § 7 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 6.000,-- S zu bestrafen. Im Falle der Uneinbringlichkeit tritt anstelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen.
Beschließt der Gemeinderat, daß die entgeltliche Abgabe von Bier an Letztverbraucher einer Steuer unterliegt, so finden gemäß § 10 Abs. 3 Wr GetrStG, LGBl. für Wien Nr. 2 i.d.F. LGBl. Nr. 32/1973, auf Übertretungen der im § 1 Abs. 2 genannten Bestimmungen die Absätze 1 und 2 Anwendung und gelten gemäß § 1 Abs. 2 leg. cit. für die Einhebung dieser Steuer der § 3 Abs. 2, die §§ 4 und 5 Abs. 2, sowie die §§ 7, 8 und 9 dieses Gesetzes.
Mit der Verordnung des Gemeinderates vom , PrZ 921, kundgemacht am im Amtsblatt Nr. 17, wurde die Steuer für die entgeltliche Abgabe von Bier ausgeschrieben.
Gemäß § 7 Abs. 1 erster Satz Wr GetrStG, LGBl. für Wien Nr. 2 i.d.F. LGBl. Nr. 13/1981, hat der Steuerpflichtige bis zum zehnten Tag eines jeden Monats die Steuer für die im Vormonat abgegebenen Getränke zu entrichten und bis zum 10. Feber jedes Jahres für die im Vorjahr entstandene Steuerschuld beim Magistrat eine Steuererklärung einzureichen.
Wird nun die Steuer - wie im Beschwerdefall - jeweils zum zehnten Tag eines Monats für die im Vormonat abgegebenen Getränke infolge von Handlungen oder Unterlassungen, die sich als Verletzung über die Zahlungspflicht hinausgehender abgabenrechtlicher Pflichten darstellen (z.B. Aufzeichnungs-, Offenlegungs- oder Mitwirkungspflichten), nicht entrichtet, dann wird die fällige Abgabe verkürzt. Dieser Sachverhalt ist dem Tatbestand des § 10 Abs. 1 Wr GetrStG zu subsumieren. Zwar ergibt sich die Verpflichtung zur Entrichtung der fälligen Abgaben zu den bestimmten Zeitpunkten (auch Bier betreffend) aus § 7 Abs. 1 erster Satz Wr GetrStG und Übertretungen des § 7 sind als Verwaltungsübertretungen nach § 10 Abs. 2 Wr GetrStG zu bestrafen, § 10 Abs. 1 Wr GetrStG stellt aber die Verkürzung der Abgaben unter eine eigene Strafsanktion, sodaß nach § 10 Abs. 2 Wr GetrStG nur die (sonstigen) Übertretungen des § 7 Wr GetrStG zu ahnden sind, die keine Verkürzung darstellen (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zlen. 85/17/0104, 0152). Demnach war die Verkürzung der nicht einbekannten und nicht entrichteten Getränkesteuer nach § 10 Abs. 1 Wr GetrStG zu bestrafen. Dies gilt nach der dargestellten Rechtslage entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch für die durch die Abgabe von Bier an Letztverbraucher zu entrichtende Getränkesteuer. Dabei erweist es sich nicht als rechtswidrig, wenn die belangte Behörde schon wegen der wiederholten Nichtaufnahme von bestimmten Getränkelieferungen in das Wareneingangsbuch von einem vorsätzlichen Verhalten ausgegangen ist.
Bei Verkürzungsdelikten trägt die belangte Behörde die uneingeschränkte Beweislast. Bei Vorliegen der Beweise ist es ihr Recht und ihre Pflicht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ermittlungsergebnisse nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht. Nach der ständigen Judikatur (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 548 ff) unterliegt eine solche freie Beweiswürdigung der Kontrolle in der Richtung, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind solche Erwägungen dann, wenn sie unter anderem den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen. Unter diesen Gesichtspunkten vermag der Gerichtshof eine mangelhafte Beweiswürdigung und somit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erkennen.
Im übrigen kann die Beschwerdeführerin allein dadurch, daß im Straferkenntnis ein geringerer Betrag vorgeworfen als im Abgabenverfahren festgesetzt worden ist, nicht beschwert sein.
Abschließend wird darauf hingewiesen, daß der Beschwerdeführerin vorsätzliches Handeln vorgeworfen wurde. Bei Vorliegen der Scheinkonkurrenz in Form eines fortgesetzten Delikts wurde durch die Aufforderung zur Rechtfertigung vom noch innerhalb der Verfolgungsverjährung des letzten (Teil-)Delikts durch die Nichtentrichtung der fälligen Abgaben am eine Verfolgungsverhandlung für den genannten inkriminierten Zeitraum vorgenommen. Trotz unrichter Annahme einer Dauer der Verkürzung bis (vgl. insofern auch hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/17/0250) kann die Beschwerdeführerin aus dieser Feststellung im angefochtenen Bescheid daher nichts gewinnen.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich das Beschwerdevorbringen als unbegründet. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.