VwGH vom 23.06.1995, 93/17/0246
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Höfinger, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des Dart-Club XY in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , Zl. MD-VfR - D 1/93, betreffend Vergnügungssteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der beschwerdeführende Verein teilte dem Magistrat der Stadt Wien mit Schreiben vom mit, daß am in einem näher bezeichneten Restaurant ein Soft-Darts Turnier stattfinde, bei dem 16 Soft-Darts Spielautomaten als "münzbetätigte Sportgeräte" aufgestellt würden, und vertrat dabei die Ansicht, daß es sich bei Soft-Darts Turnieren um "Sportveranstaltungen unter Verwendung von münzbetätigten Sportgeräten" handle und die Wiener Landesgesetzgebung im Hinblick auf die Vorschreibung von Vergnügungssteuer gesetz- bzw. verfassungswidrig erscheine.
Nach erfolgter Revision schrieb der Magistrat der Stadt Wien dem beschwerdeführenden Verein als Automatenaufsteller mit Bescheid vom gemäß § 6 Abs. 3 Vergnügungssteuergesetz 1987 (VGSG) für das Halten von 16 Spielapparaten der Type "Novo New Darts" mit der Anzeige eines Spielergebnisses in dem näher genannten Betrieb für die Zeit vom bis die Vergnügungssteuer in der Höhe von S 48.000,-- vor. Dies mit der Begründung, der beschwerdeführende Verein habe in dem näher bezeichneten Betrieb 16 Spielapparate der Type "Novo New Darts" gehalten, die zwar zur Vergnügssteuer angemeldet worden seien, hinsichtlich derer aber die Steuerpflicht ausdrücklich nicht anerkannt werde. Hiebei sei klar zum Ausdruck gebracht worden, daß die Steuerpflicht auf Grund des Gesetzes als gegeben unbestritten bleibe, aber die gesetzliche Grundlage als verfassungswidrig angesehen werde und vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpft werden solle. Als Begründung hiefür sei lediglich vorgebracht worden, daß es sich um Sportveranstaltungen bzw. Sportgeräte handle.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der beschwerdeführende Verein einerseits geltend, die "Darts-Apparate" seien "münzbetriebene Sportgeräte", denen die Apparateeigenschaft fehle, bemerkte aber andererseits, daß es sich dabei um Apparate handle, die lediglich die bereits eingetretenen Ergebnisse von Spielen oder Geschicklichkeitsübungen zählten. Es lägen sämtliche Voraussetzungen für eine anerkannte Sportart vor, sodaß die Geräte entsprechend den münzbetriebenen Kegelautomaten als münzbetriebene Sportgeräte anerkannt und von der Vergnügungssteuerpflicht ausgenommen werden müßten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab und führte nach Wiedergabe von Rechtsgrundlagen aus, es stehe unbestritten fest, daß der Beschwerdeführer die im Bescheid angeführten Apparte im Bemessungszeitraum gehalten habe. Ebenfalls stehe auf Grund der Anmeldungen des Beschwerdeführers fest, um welche Art von Apparaten es sich handle. Die Einwände des Beschwerdeführers richteten sich primär gegen die gesetzlichen Vorschriften. Die Abgabenberufungskommission als Verwaltungsbehörde sei jedoch an die Gesetze gebunden.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der zunächst vor ihm erhobenen Beschwerde mit Beschluß vom , B 863/93-4, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der beschwerdeführende Verein erkennbar in dem Recht auf Nichtvorschreibung der Vergnügungssteuer verletzt und macht sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, mit der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 1 Abs. 1 Z. 3 des Vergnügungssteuergesetzes 1987 (VGSG), LGBl. für Wien Nr. 43, unterliegen folgende im Gebiet der Stadt Wien veranstaltete Vergnügungen einer Steuer nach Maßgabe dieses Gesetzes: Halten von Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten sowie von Musikautomaten (§ 6).
§ 6 VGSG in der Fassung LGBl. Nr. 59/1991 lautet auszugsweise:
"Halten von Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten sowie von Musikautomaten
(1) Für das Halten von Flippern, Spielapparaten mit Bildschirmen, Fußballspiel- und Hockeyautomaten und Dartsspielapparaten beträgt die Steuer je Apparat und begonnenem Kalendermonat 1.500,-- S, sofern nicht die Voraussetzungen nach den Abs. 2 bis 4 zutreffen.
(2) Für das Halten von Fußballtischen und Fußball- und Hockeyspielapparaten ohne elektromechanische Bauteile beträgt die Steuer je Apparat und begonnenem Kalendermonat 150 S.
(3) Für das Halten von in Abs. 1 genannten Apparaten, bei denen ein Spielergebnis angezeigt wird, ausgenommen Fußballspiel- und Hockeyautomaten, beträgt die Steuer je Apparat und angefangenem Kalendermonat 3.000,-- S, sofern nicht die Voraussetzungen nach Abs. 4 zutreffen.
..."
Im Beschwerdefall ist allein strittig, ob das in Frage stehende Gerät ein "Dartsspielapparat" im Sinne des § 6 Abs. 1 leg. cit. ist, bei dem ein Spielergebnis (§ 6 Abs. 3 leg. cit.) angezeigt wird.
In der Beschwerde wird dazu vorgebracht, es handle sich bei den "Soft-Darts-Geräten" weder um Spiel- oder Geschicklichkeitsapparate noch um Apparate im Sinne des Vergnügungssteuergesetzes überhaupt, sondern um münzbetriebene Sportgeräte.
Mit diesem Vorbringen vermag eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt zu werden. Bei der dargestellten Rechtslage geht es nicht um die Auslegung der (allgemeinen) Begriffe "Spielapparat" oder "Geschicklichkeitsapparat". Der Gesetzgeber verwendet vielmehr den spezifischen Begriff "Dartsspielapparat". Die technische Funktion der elektronischen Ergebnisanzeigen ist im Zusammenhang mit dem letztgenannten Begriff zu sehen. Auch wenn das Werfen mit den "Pfeilen" mit der Hand ohne Zuhilfenahme einer technischen Funktion des Gerätes erfolgt, so steht die Erzielung eines Ergebnisses (in welcher Form immer) mit dem "Dartsspiel" im Zusammenhang. Allein dadurch macht die bei den beschwerdegegenständlichen Geräten unbestritten gegebene elektronische Ergebnisanzeige diese Geräte zu "Dartsspielapparaten" im Sinne des Gesetzes (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 93/17/0038, 249).
Ein Dartsspielapparat wäre nicht gegeben, wenn die Apparatur nur der Eröffnung der Spielmöglichkeit dienen würde (Ausgabe der Pfeile oder Zugänglichwerden der Scheibe nach Münzeinwurf). Ein solcher Sachverhalt liegt jedoch unbestritten nicht vor.
Aber auch der Beschwerdehinweis, das "apparative Geschehen" setze lediglich zur Ermittlung von auf andere Weise eingetretenen Erfolgen, insbesondere des Spielergebnisses ein, vermag die Beschwerde nicht zum Erfolg zu führen. Ob der aufgezeigte Zusammenhang (lediglich) in der Erleichterung des "Dartsspiels" liegt oder ob dieses erst durch die technische Funktionsweise möglich wird, ändert nichts daran, daß das "Dartsspiel" unter Zuhilfenahme der technischen Funktionen des Apparates abläuft. Die Funktionsweise der in Rede stehenden Apparate ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht strittig.
Nach der in den Beschwerdefällen anzuwendenden Rechtslage ist auch nicht entscheidend, ob "Dart" ein Spiel oder - wie der Beschwerdeführer vorbringt - eine "international anerkannte Sportart" ist. Der Gesetzgeber stellt zur Umschreibung der in Frage stehenden Tätigkeit auf den nach dem allgemeinen Sprachgebrauch verwendeten Begriff "Dartsspiel" ab. Ob diese Umschreibung im Hinblick auf die Art der Tätigkeit zutreffend ist oder nicht, ist für den Begriffsinhalt (als Umschreibung einer bestimmten Tätigkeit) und damit den normativen Gehalt der Regelung ohne Belang. Im übrigen sind verfassungsrechtliche Bedenken gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften des Wiener Vergnügungssteuergesetzes aus Anlaß des Beschwerdefalles auch beim Verwaltungsgerichtshof nicht entstanden.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß der Beschwerdeführer im Rahmen des der Beschwerde zu entnehmenden Beschwerdepunktes in seinen Rechten nicht verletzt worden ist. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.