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VwGH 06.11.1990, 90/14/0219

VwGH 06.11.1990, 90/14/0219

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
RS 1
Berufsausbildung ist nach stRSp des VwGH der privaten Lebensführung zuzurechnen. Aufwendungen hiefür können daher nicht Werbungskosten sein

(Hinweis Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch 02te Auflage, Textziffer 73 zu § 4, Textziffer 35 zu § 16 und Textziffer 11 zu § 20).
Normen
EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
RS 2
Das Hochschulstudium (hier: Bodenkultur) eines B-Beamten (hier:Baubezirksamt, Straßenbauamt) ist nicht Berufsfortbildung, sondern Berufsausbildung, auch wenn einzelne Lehrveranstaltungen der Berufsfortbildung dienlich sind (Hinweis E , 87/14/0078, ÖStZB 1988, 109).
Normen
EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
RS 3
Auch Aufwendungen für ein an das Diplomstudium anschließendes Doktoratsstudium erfolgen grundsätzlich nicht zur Berufsfortbildung, sondern zur Berufsausbildung und gehören daher der privaten Lebenssphäre an. Eine Ausnahme hievon (iSd E , 2763/80, VwSlg 5571 F/1981), liegt nicht schon deshalb vor, weil ein Hochschulassistent den Doktorgrad als Voraussetzung zur Verlängerung seines Assistentenverhältnisses benötigt (daher keine Werbungskosten).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/01/30 89/14/0171 2

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Pokorny, Dr. Karger und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom , Zl. B 292-4/89, betreffend Eintragung eines steuerfreien Betrages auf der Lohnsteuerkarte 1988, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Landesbeamter der Verwendungsgruppe B bei einer Baubezirksleitung, Straßenbauamt. Er betreibt ein Studium an der Universität für Bodenkultur in Wien. Durch dieses Studium verursachte Aufwendungen machte er für das Streitjahr als erhöhte Werbungskosten durch Berufsfortbildung zur Eintragung auf der Lohnsteuerkarte geltend, weil die Vorlesungen berufsspezifische Themen beträfen und der Beschwerdeführer damit einerseits eine Verbesserung seiner Leistungen in der schon gegebenen Verwendung, andererseits aber durch den Studienabschluß die Voraussetzungen für die Überstellung in die Verwendungsgruppe A anstrebe und zwar im gegebenen Dienstverhältnis und Verwendungsbereich.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Versagung der Eintragung mit der Begründung ab, es handle sich bei den erwähnten Aufwendungen um Kosten der Berufsausbildung und nicht um solche der Berufsfortbildung.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinem Recht auf steuermindernde Berücksichtigung von Werbungskosten in Form von "Ausbildungskosten" nach § 16 Abs. 1 EStG 1972 verletzt, behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit und beantragt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Berufsausbildung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der privaten Lebenssphäre zuzurechnen. Aufwendungen hiefür können daher nicht Werbungskosten sein (vgl. Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch, 2. Aufl., Tz 73 zu § 4, Tz 35 zu § 16 und Tz 11 zu § 20).

Der Beschwerdepunkt muß daher, um sinnvoll zu sein, dahin verstanden werden, daß sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Berücksichtigung von Werbungskosten in Form von Berufsfortbildungskosten verletzt erachtet.

Auch in diesem Recht ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid jedoch nicht verletzt.

Daß ein Hochschulstudium eines B-Beamten auch dann nicht seiner Berufsfortbildung dient, wenn Lehrveranstaltungen dieses Studiums seiner Berufsfortbildung dienlich sein können, weil eine Aufteilung der Veranstaltungen in solche, die nur der Berufsfortbildung, und solche, die nur der Berufsausbildung dienen, nicht möglich ist, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom , 87/14/0078, ÖStZB 1988, 109, ausgesprochen. Er sieht sich durch das Beschwerdevorbringen nicht zu einem Abgehen von dieser Judikatur veranlaßt. Selbst wenn daher das Studium des Beschwerdeführers an der erwähnten Hochschule auch der Sicherung und Erhaltung seiner Einnahmen als B-Beamter dienen sollte, wären die durch dieses Studium verursachten Aufwendungen keine Werbungskosten.

Umsoweniger kann daher ein Hochschulstudium, das vom Beschwerdeführer zugegebenermaßen auch betrieben wird, um die Voraussetzungen für die Überstellung in einen höheren beruflichen Werdegang zu erfüllen, der Hochschulreife voraussetzt, als Berufsfortbildung angesehen werden.

Auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 89/14/0227, beruft sich der Beschwerdeführer zu Unrecht. Dieser Entscheidung lag ein völlig anders gelagerter Sachverhalt zu Grunde, nämlich ein Grundausbildungslehrgang für Wachebeamte. Selbst in diesem Fall hat der Verwaltungsgerichtshof aber nicht erkannt, daß es sich um Berufsfortbildung handelt, sondern lediglich weitere Feststellungen zur Klärung dieser Frage für notwendig erachtet.

Daß sogar für einen Vertragsassistenten einer Hochschule das Doktoratsstudium nicht Berufsfortbildung ist, wurde vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 89/14/0171, festgestellt.

Der vom Beschwerdeführer angestellte Vergleich mit der Privatwirtschaft, in der Hochschulreife für eine besser dotierte Verwendung nicht erforderlich sei, eignet sich schon deshalb als Beitrag zur Lösung des vorliegenden Beschwerdefalles nicht, weil die Privatwirtschaft eben ein dem öffentlichen Dienst vergleichbares Verwendungsgruppensystem nicht kennt. Auch für einen Beschäftigten in der Privatwirtschaft wäre aber das Hochschulstudium Berufsausbildung und nicht Berufsfortbildung. Der Gleichheitssatz zwingt also nicht zu einem anderen Verständnis des Werbungskostenbegriffes.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Zusatzinformationen


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Normen
EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1990:1990140219.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAE-51982