VwGH vom 22.02.1994, 90/14/0214
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Hutter, über die Beschwerde des H in E, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der FLD für Tirol (Berufungssenat I) vom , Zl. 30.785-3/89, betreffend ESt- und GewSt sowie Verspätungszuschläge 1975 bis 1981 sowie Einheitswert des Betriebsvermögens zum , 1981 und 1982, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer handelte in den Jahren 1975 bis 1979 mit Weinen. Er kaufte Wein in Frankreich und Italien ein und verkaufte diesen unter Mitwirkung von Hans Hermann H. in Hamburg und Manfred R. in U an diverse Abnehmer in Deutschland. Die Weineinkäufe in Frankreich tätigte der Beschwerdeführer unter Verwendung verschiedener Namen (A, A-Weinkontor oder H).
Die Bezahlung der Lieferungen erfolgte über ein Bankkonto der
Ehegattin des Beschwerdeführers bei der Spar- und
Darlehenskasse R. Im einzelnen betrugen die Zahlungen für
Weineinkäufe bei der Firma G. im Zeitraum
- DM 228.604,77
- DM 240.537,07
- DM 192.728,43
- DM 172.855,79
Die Weine wurden vom Beschwerdeführer an die Abnehmer in Deutschland verkauft, die Rechnungslegung erfolgte aber durch Manfred R. unter der Bezeichnung "Weinbau - Weinkellerei F.R. & Sohn" an Hans Hermann H. in Hamburg und sodann von Hans Hermann H. unter seinem Namen oder unter der Bezeichnung J.B. bzw. J.B. Ges.m.b.H. an die Abnehmer. Die Abnehmer zahlten den Kaufpreis auf Konten von Hans Hermann H., dieser überwies die Beträge nach Abzug seiner Provision (0,10 DM pro Liter) an den Beschwerdeführer.
Die Weineinkäufe in Italien tätigte der Beschwerdeführer bei den Firmen C. und A. unter dem Namen Hans Hermann H. Die Rechnungen wurden von Hans Hermann H. bezahlt, der Beschwerdeführer ersetzte diesem die Zahlungen. Der Beschwerdeführer verkaufte die Weine sodann wieder an Abnehmer in Deutschland, wobei die Rechnungslegung wiederum unter Einschaltung von Hans Hermann H. erfolgte.
Da beim Beschwerdeführer keine Buchhaltung vorhanden war, mußte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen für die Streitjahre schätzen (Gewinnermittlungsart § 4 Abs. 1 EStG).
Die aus den Weinverkäufen erzielten Betriebseinnahmen nahm das Finanzamt in Höhe der von Hans Hermann H. den deutschen Abnehmern in Rechnung gestellten Beträgen zuzüglich einzelner von diesen Abnehmern direkt zugunsten des Beschwerdeführers geleisteten Zahlungen an. Es ergaben sich daraus umgerechnet folgende Beträge:
1975 S 677.133,--
1976 S 4.890.479,--
1977 S 5.173.375,--
1978 S 5.512.957,--
1979 S 2.802.837,--
Das Finanzamt schätzte den Gewinn mit 35 % der Einnahmen.
In der Berufung stellte der Beschwerdeführer den Einnahmen des Jahres 1979 aus den Weinverkäufen eine Reihe von Ausgaben gegenüber, ermittelte auf diese Weise einen Reingewinnsatz für das Jahr 1979 von 3,86 % und wollte diesen auch auf die anderen Streitjahre angewendet wissen.
Die belangte Behörde errechnete in der Berufungsentscheidung ebenfalls einen Reingewinnsatz für 1979 und stellte dabei - soweit dies für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung ist - folgende Überlegungen an:
Die Mitwirkung von Hans Hermann H. habe darin bestanden, daß dieser Weinlieferungen an deutsche Abnehmer fakturiert und die Verkaufserlöse aus diesen Geschäften für den Beschwerdeführer vereinnahmt und weitergeleitet habe. Auch der Beitrag von Manfred R. habe sich darin erschöpft, die Weinlieferungen der Firma G. aus Frankreich unter dem Namen "Weinbau - Weinkellerei F.R. & Sohn" an Hans Hermann H. zu fakturieren. Unstrittig ist, daß Hans Hermann H. mit einem Betrag von DM 0,1 pro Liter des fakturierten Weines entlohnt worden sei. Während der Beschwerdeführer im Betriebsprüfungsverfahren angegeben habe, daß er sich an die Höhe der Entlohnung für Manfred R. "auch nicht annähernd erinnern" könne, habe er diese in der Berufung mit "im Durchschnitt DM 0,50 pro Liter" angegeben. In der Vorhaltsbeantwortung vom bezifferte er die Provision für Manfred R. als "immer exakt" DM 0,50 pro Liter. Manfred R. habe hingegen ausgesagt, daß er vom Beschwerdeführer in unregelmäßigen Zeitabständen Geld erhalten habe
(DM 10.000,--, DM 5.000,--, DM 3.000,--). Den Umstand, daß Manfred R. eine höhere Provision erhalten habe als
Hans Hermann H., habe der Beschwerdeführer damit begründet, daß ersterer ein bestehendes und steuerlich erfaßtes Unternehmen gehabt habe. Diese Begründung sei nicht stichhaltig, weil Manfred R. die Provisionseinnahmen dem Finanzamt gegenüber zunächst nicht offengelegt und erst im Jahr 1984 nach umfangreichen Ermittlungen der Abgabenbehörde eingestanden habe. Außerdem sei aus der als Beweismittel vorgelegten Empfangsbestätigung vom , mit der die Weinkellerei F.R. & Sohn gegenüber Hans Hermann H. den Erhalt von DM 55.839,58 "zum Ausgleich unserer Rechnung Nr. 82/79 vom " bestätige, in keiner Weise zu ersehen, in welcher Höhe Manfred R. tatsächlich entlohnt worden sei. Es lägen keinerlei Aufzeichnungen über die Zahlungen an Manfred R. vor, und es habe auch kein Nachweis über die Höhe dieser Zahlungen erbracht werden können. In Anbetracht des Umstandes, daß sowohl Manfred R. als auch Hans Hermann H. Leistungen in der Form der Erstellung von Rechnungen zu erbringen gehabt hätten, wobei Hans Hermann H. zusätzlich bei der finanziellen Abwicklung der Geschäfte mitgewirkt habe, werde als erwiesen angenommen, daß Manfred R. nicht höher entlohnt worden sei als Hans Hermann H., somit mit DM 0,1 pro Liter. Aus den vorliegenden Rechnungen sei ersichtlich, daß Manfred R. im Jahr 1979 90.785 Liter französischen Wein fakturiert habe, was zu einer Provision von umgerechnet S 64.000,-- führe.
In der Berufung sei eingewendet worden, daß die Verkaufserlöse 12 % deutsche Umsatzsteuer beinhalten würden und die deutschen Finanzbehörden diese Umsatzsteuer von Hans Hermann H. gefordert hätten. Der Beschwerdeführer sei verpflichtet, diese Umsatzsteuer für Hans Hermann H. an das deutsche Finanzamt abzuführen. Die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, dieses Vorbringen glaubhaft zu machen. Er habe aber weder Steuerbescheide noch Zahlungsbelege oder ähnliches vorgelegt sondern lediglich im Antwortschreiben vom vorgebracht:
"Die USt wurde vom deutschen Finanzamt von Herrn H. gefordert und da hiebei Geschäfte zugrundeliegen, die ich entriert habe, bin ich heute verpflichtet, diese Steuern im Rahmen meiner Möglichkeiten zu ersetzen".
Es stehe somit fest, daß die auf die Weinverkäufe entfallende deutsche Umsatzsteuer nicht abgeführt worden sei. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft dargetan, daß er gegenüber Hans Hermann H. zum Ersatz dieser Umsatzsteuer verpflichtet sei bzw. dieser Verpflichtung nachkomme.
Die belangte Behörde gelangte somit zu folgender Schätzung des Reingewinnes:
S
"Verkaufserlöse (lt. Bp und lt. Gegen- 2.802.837
kalkulation)
Einkauf in Frankreich (lt. Bp und lt. 1.209.992
Gegenkalkulation)
Einkauf Italien (lit. 17.755.603) 287.641
Rohgewinn 1.305.204
Provision H. (90.785 l + 50.800 l =
141.585 l a 10 Pfennig) - 99.110
Provision R. (90.785 l a 10 Pfennig) - 63.550
12 % deutsche Einfuhrumsatzsteuer von
1.209.992 + 287.641 = 1.497.633 - 179.716
Frachtkosten (141.585 l x 11 Pfennig) - 109.020
pauschale Ausgaben lt. Bp (15 % des
Wareneinkaufs) - 224.645
629.163
Gewerbesteuerbelastung - 94.374
Reingewinn 534.789
=========
Reingewinnsatz 19,1 %"
=========
Der Rohgewinn des Jahres 1979 betrage demnach rund 46,6 %
des Umsatzes. Die vom Finanzamt ermittelten Umsätze und
Wareneinsätze der Jahre 1976 bis 1978 seien unbestritten
geblieben, für das Jahr 1975 seien lediglich die Umsätze
feststellbar. Der Reingewinnsatz des Jahres 1979 betrage nach
der oben dargestellten Berechnung 19,1 % des Umsatzes und 41 %
des Rohgewinnes. Da der Beschwerdeführer nicht dargelegt habe,
daß die Verhältnisse der Jahre 1976 bis 1978 anders gewesen
wären als jene des Jahres 1979, werde bei Vornahme der
Schätzung das für das Jahr 1979 festgestellte Verhältnis
zwischen Rohgewinn und Reingewinn auch auf die Jahre 1976
bis 1978 angewendet. Für das Jahr 1975, für welches der
Wareneinsatz nicht feststehe, werde im Schätzungswege der
Reingewinnsatz des Jahres 1979 zur Anwendung gebracht. Die
belangte Behörde stellte folgende Rechnung zur Ermittlung des
Gewinnes aus den Weinverkäufen an:
1975 1976 1977 1978
S S S S
Umsatz 677.133 4.890.479 5.713.345 5.512.957
Einkauf Italien - 46.823 512.022 873.054
Einkauf Frankreich - 1.600.235 1.683.759 1.349.096
Einkauf gesamt - 1.647.058 2.195.781 2.222.150
========= ========= =========
Rohgewinn - 3.243.421 3.517.564 3.290.807
Rohgewinnsatz - 66,3 % 61,6 % 59,7 %
Reingewinnsatz (41 %
v. Rohgewinnsatz) - 27,2 % 25,3 % 24,5 %
Reingewinn 129.332 1.330.210 1.445.476 1.350.674"
Für die Jahre 1979 bis 1981 nahm die belangte Behörde an, daß die von einer schweizerischen AG in Rechnung gestellten Provisionen dem Beschwerdeführer zuzurechnen seien, und stellte somit weitere, aus einer Vermittlungstätigkeit resultierende Einkünfte des Beschwerdeführers fest. Aufgrund der ab dem Jahr 1979 bestehenden, dem Beschwerdeführer zugerechneten Provisionsansprüche stellte sie weiters - dem Finanzamt folgend - den Einheitswert des Betriebsvermögens zum , 1981 und 1982 fest.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Nach dem gesamten Beschwerdevorbringen erachtet sich der Beschwerdeführer nur in dem Recht verletzt, aus dem Handel mit Weinen (nicht aus der Vermittlungstätigkeit) geringere Gewinne versteuern zu müssen.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer hat weder eine Buchhaltung noch eine Einnahmen-Ausgabenrechnung geführt. Es steht außer Streit, daß die Schätzungsbefugnis gegeben ist.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe auch bei der Einfuhr italienischer Weine nach Deutschland deutsche Einfuhrumsatzsteuer bezahlen müssen. Dies habe die belangte Behörde bei der Berechnung des Reingewinnsatzes für 1979 nicht berücksichtigt. Die belangte Behörde hat aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Rechnungen als erwiesen angenommen, daß er im Jahr 1979 508 hl Wein zum Preis von S 287.641,-- in Italien gekauft und nach Deutschland gebracht hat. Bei der Berechnung des Reingewinnsatzes für 1979 hat die belangte Behörde deutsche Einfuhrumsatzsteuer wie folgt berechnet und als Betriebsabgabe abgezogen: 12 % von (S 1.209.992,-- + S 287.641,--). Somit hat sie auch die auf den Wein aus Italien entfallende Einfuhrumsatzsteuer berücksichtigt.
Der Beschwerdeführer bringt vor, im Dezember 1983 habe Manfred R. berichtigte Steuererklärungen eingereicht und darin die Provisionseinnahmen einbekannt. Die belangte Behörde habe es unterlassen, in den Akt des Manfred R. Einsicht zu nehmen. Dem ist entgegenzuhalten, daß eine Beweisaufnahme durch Einvernahme des Manfred R. stattfand, aus welcher sich jedoch - die Aussage wurde zusammengefaßt dem Beschwerdeführer vorgehalten - keine Anhaltspunkte für eine 10 Pfennig/l übersteigende Provision ergaben. Überdies konnte die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift unwidersprochen darauf verweisen, daß sich aus dem Steuerakt des Manfred R. keine Umstände ergeben, die für die vom Beschwerdeführer behauptete Provisionshöhe sprechen.
In der Beschwerde wird auch vorgebracht, daß Manfred R. bereits mit dem (Finanz-)Strafgesetz in Konflikt geraten und in Geldschwierigkeiten gestanden sei. Mit diesem Vorbringen will der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behörde zur Frage der Höhe der an Manfred R. gezahlten Provision bekämpfen. Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde auf die Aussage des Manfred R. dahingehend Bezug genommen, daß sie mit dem - auch in sich widersprüchlichen - Vorbringen des Beschwerdeführers nicht übereinstimme. Dies konnte die belangte Behörde aber ungeachtet allfälliger strafrechtlicher und finanzieller Schwierigkeiten des Manfred R. feststellen. In schlüssiger Beweiswürdigung nahm sodann die belangte Behörde an, daß die an Manfred R. gezahlte Provision pro Liter Wein gleich hoch gewesen sei, wie die an Hans Hermann H. gezahlte Provision. Wesentlich war dabei, daß hinsichtlich der Provisionen keine Aufzeichnungen vorhanden waren und der Beschwerdeführer nicht überzeugend erklären konnte, warum Manfred R. für eine weniger weitreichende Tätigkeit höher entlohnt werden hätte sollen als Hans Hermann H.
Der Beschwerdeführer behauptet, deutsche Finanzbehörden hätten Hans Hermann H. deutsche Umsatzsteuer vorgeschrieben, und rügt als Verletzung von Verfahrensvorschriften, daß die belangte Behörde kein Auskunftsersuchen an die deutschen Finanzbehörden gestellt habe. Dabei übersieht der Beschwerdeführer aber, daß es für den vorliegenden Fall keine Bedeutung hat, ob eine Steuervorschreibung an Hans Hermann H. ergangen ist. Daß allerdings den Beschwerdeführer selbst eine Zahlungsverpflichtung getroffen oder ernstlich gedroht hätte, wird in der Beschwerde nicht behauptet. Ebenso wird nicht behauptet, daß der Beschwerdeführer derartige Zahlungen tatsächlich geleistet habe.
Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid aus, die von der Betriebsprüfung ermittelten Umsätze und Wareneinkäufe der Jahre 1976 bis 1978 seien unbestritten geblieben. Hiegegen wendet sich der Beschwerdeführer; er habe der belangten Behörde mitgeteilt, er könne die Richtigkeit der Zahlen nicht anzweifeln, weil sich die Unterlagen beim Finanzamt befänden. Der Beschwerdeführer hat sich aber im Verwaltungsverfahren weder in der Berufung noch in der Beantwortung des Vorhaltes der belangten Behörde gegen die Höhe der Umsätze und der Wareneinkäufe - abgesehen von dem von der belangten Behörde in der Folge richtiggestellten Einkauf an italienischen Weinen im Jahre 1979 - gewendet. Die belangte Behörde durfte daher unbedenklich von diesen Beträgen ausgehen; eines förmlichen "Außer-Streit-Stellens" bedurfte es nicht. Auch in der Beschwerde wird nicht die Unrichtigkeit der angenommenen Umsätze und Wareneinkäufe behauptet.
Richtig ist das Beschwerdevorbringen, daß die belangte Behörde die Schätzungsmethode des Finanzamtes geändert hat:
Während das Finanzamt den Gewinn mit einem Prozentsatz des Umsatzes annahm, ermittelte die belangte Behörde den Gewinn mit einem Prozentsatz des Rohgewinnes. Sie wäre daher verpflichtet gewesen, zur geänderten Schätzungsmethode Parteiengehör zu gewähren. Der in der Verletzung des Parteiengehörs gelegene Verfahrensmangel führt allerdings dann nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, diesen Mangel aufzuzeigen, ohne jedoch die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen unter diesem Aspekt zu bekämpfen und darzutun, was er vorgebracht hätte, wenn ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 610). Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde nicht dargetan, was er im Fall der Gewährung des Parteiengehörs vorgebracht und welche Beweisanträge er gestellt hätte. Er hat es somit unterlassen, die Relevanz des der belangten Behörde unterlaufenen Verfahrensfehlers aufzuzeigen (vgl. hg. Erkenntnis vom , 90/13/0001).
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die belangte Behörde sei ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen, ist zu entgegnen, daß der Beschwerdeführer entgegen der Vorschrift der §§ 125, 126 BAO Aufschreibungen, aus denen sich die Abgabenbemessungsgrundlagen ableiten ließen, nicht geführt hat, die belangte Behörde diese aber in einem umfangreichen Verfahren ermittelt hat.
Im Rahmen des Beschwerdepunktes ist der Beschwerdeführer somit nicht in seinen Rechten verletzt. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2.