VwGH vom 28.01.1994, 93/17/0171

VwGH vom 28.01.1994, 93/17/0171

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Mag. Raunig, über die Beschwerde des H in X, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom , Zl. II-1396-1992, betreffend Vorschreibung einer Gebühr nach der Ruster

Schmutzwasserentsorgungsgebührenverordnung vom (mitbeteiligte Partei: Freistadt Rust), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Schreiben vom teilte der Magistrat der mitbeteiligten Freistadt Rust dem Beschwerdeführer folgendes mit:

"Da Sie auf den von uns im August 1990 zugesandten Erhebungsbogen nicht reagiert haben, mußten der Benützungszeitraum und der Schmutzwasseranfall Ihres Hauses geschätzt werden. Ihre Badehütte 221 wurde der nachstehenden Entsorgungskategorie zugeordnet:

Bauten und Anlagen mit einem Benützungszeitraum von Mai bis September, bei einer Behälterkapazität bis 2,5 m3 und einem durchschnittlichen Aufenthalt bis zu drei Personen. ..."

Der Beschwerdeführer, dem eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde, äußerte sich zu diesem Schreiben (dessen Zustellung allerdings nicht ausgewiesen ist) nicht.

1.2. Mit Bescheid des Magistrates der mitbeteiligten Freistadt vom wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 15 Abs. 3 Z. 5 FAG 1989 in Verbindung mit der Verordnung der Freistadt Rust vom (Beschluß des Gemeinderates vom ) über die Ausschreibung und Einhebung einer Gebühr für die Schmutzwasserentsorgung von Bauten oder sonstigen Anlagen in oder an Gewässern (im folgenden: Ruster SchmutzwasserentsorgungsGebV 1991) vorgeschrieben, für die Durchführung der Schmutzwasserentsorgung "Ihrer Badehütte 221" für den Zeitraumes eines Jahres ab 1991 eine Schmutzwasserentsorgungsgebühr von S 2.680,-- zuzüglich 10 % Mehrwertsteuer zu entrichten.

Nach der Begründung dieses Bescheides hätten die Eigentümer von Bauten und sonstigen Anlagen, die in oder an Gewässern lägen und ihre anfallenden Schmutzwässer in dichten und abflußlosen Behältern zu sammeln hätten, eine Schmutzwasserentsorgungsgebühr zu entrichten. Die zu entrichtende Gebühr betrage für Bauten und Anlagen, die unter die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 lit. a der Schmutzwasserabfuhrordnung der Freistadt Rust vom (Gemeinderatsbeschluß vom ) fielen, jährlich S 2.680,--. Die Badehütte des Beschwerdeführers ("Ihre Badehütte 221") falle nach den Feststellungen des Magistrates der Freistadt Rust unter die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 lit. a der genannten Schmutzwasserabfuhrordnung.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Darin heißt es: "Laut obigen Bescheid des Magistrat Rust ist auf meinem Badehüttenplatz keine Schmutzwasserentsorgung durchzuführen."

Es werde beantragt, den Bescheid aufzuheben, da keine Leistung zu erbringen sei. Um Aufschlüsselung des vorgeschriebenen Betrages werde ersucht.

Nach Erlassung einer abweislichen Berufungsvorentscheidung stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag, zu dessen Begründung er auf die Berufung verwies.

1.3. Mit Bescheid vom gab der Gemeinderat der mitbeteiligten Freistadt Rust der Berufung keine Folge. Nach der Begründung dieses Bescheides liege die Badehütte des Beschwerdeführers im N-See. Nach den Feststellungen des Magistrates erfolge die Benützung von Mai bis September; die Badehütte verfüge über einen Schmutzwasserbehälter mit bis zu 2,5 m3 Fassungsraum und werde von durchschnittlich bis zu drei Personen benützt. Diese Feststellungen und die sich dadurch ergebenden Kontrollintervalle und -termine sowie die Vorgangsweise bei der Räumung der Badehütte seien dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom zur Kenntnis gebracht worden. Einwände gegen die Richtigkeit dieser Feststellungen seien nicht erhoben worden. Damit falle die Badehütte des Beschwerdeführers unter § 4 Abs. 2 lit. a der Schmutzwasserabfuhrordnung der Freistadt Rust. Die Richtigkeit dieser Feststellungen und der vorgenommenen Zuordnung in die Entsorgungskategorie seien vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a der Ruster SchmutzwasserentsorgungsGebV 1991 betrage die Gebühr S 2.680,-- jährlich.

Der Beschwerdeführer erhob Vorstellung. Bereits in seiner Berufung habe er angeführt, daß auf seinem Badehüttenplatz 221 keine Schmutzwasserentsorgung durchzuführen sei.

1.4. Mit Bescheid vom wies die Burgenländische Landesregierung die Vorstellung als unbegründet ab. Die Gebührenvorschreibung entspreche den anzuwendenden Bestimmungen.

1.5. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

1.6. Die belangte Behörde hat ebenso wie die mitbeteiligte Stadtgemeinde eine Gegenschrift erstattet.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Gemäß § 1 der Verordnung der Freistadt Rust vom (Beschluß des Gemeinderates vom ) über die Schmutzwasserentsorgung von Bauten oder sonstigen Anlagen in oder an Gewässern (im folgenden: Ruster SchmutzwasserabfuhrO 1991) wird auf Grund des § 9 Abs. 5 Bgld KanalanschlußG 1989, LGBl. Nr. 27/1990, die Art und Weise der Schmutzwasserentsorgung für die in dichten Tonnen gesammelten Schmutzwässer von Bauten oder sonstigen Anlagen, die in oder an Gewässern auf der Erdoberfläche (Tagwässern) in der Freistadt Rust liegen, festgesetzt. Gemäß § 4 Abs. 2 lit. a Ruster SchmutzwasserabfuhrO 1991 ist bei Bauten und Anlagen mit einem Benützungszeitraum von Mai bis September, bei einer Behälterkapazität bis 2,5 m3 und dem durchschnittlichen Aufenthalt bis zu drei Personen in den Monaten Mai bis September, jeweils zwischen dem 15. und 30. Tag eines jeden Monates zu kontrollieren und erforderlichenfalls zu räumen. Gemäß § 4 Abs. 3 der Verordnung ist die Räumung der Schmutzwasserbehälter jedenfalls erforderlich, wenn der Behälter zu mehr als zwei Drittel mit Schmutzwasser gefüllt ist.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a der Ruster SchmutzwasserentsorgungsGebV 1991 beträgt die zu entrichtende Schmutzwasserentsorgungsgebühr für Bauten und Anlagen, die unter die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 lit. a der Ruster SchmutzwasserabfuhrO 1991 fallen, S 2.680,-- jährlich. Gemäß § 3 der Ruster SchmutzwasserentsorgungsGebV 1991, betreffend den Gebührenschuldner, sind zur Entrichtung der Schmutzwasserentsorgungsgebühr die Eigentümer von Bauten und sonstigen Anlagen, die in oder an Gewässern liegen und ihre anfallenden Schmutzwässer in dichten und abflußlosen Behältern zu sammeln haben, verpflichtet.

2.2.1. In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe im gesamten Verfahren den Standpunkt vertreten, er schulde die Schmutzwasserentsorgungsgebühren nicht, weil auf seinem Badehüttenplatz 221 keine Schmutzwasserentsorgung durchzuführen sei. Dies nämlich deswegen, weil auf diesem Badehüttenplatz 221 keine Bauten oder sonstigen Anlagen bestünden, bei welchen Schmutzwasser anfallen könnte. Dies hätten die Gemeindeabgabenbehörden nicht geprüft, sodaß der angefochtene Vorstellungsbescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet sei. Zwar sei dem Beschwerdeführer vom Magistrat der mitbeteiligten Freistadt Rust mit Note vom ein Schmutzwasserabfuhrnachweis für das Kalenderjahr 1991 vom übermittelt worden, der für das Objekt Badehütte 221 ausgestellt worden sei. Dem Beschwerdeführer sei allerdings weder eine Stellungnahme aufgetragen noch ausdrücklich freigestellt worden. Tatsächlich beziehe sich dieser Nachweis keinesfalls auf die Badehütte 221 bzw. den Badehüttenplatz 221, sondern offensichtlich auf eine benachbarte Parzelle. Da sich auf dem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Badehüttenplatz 221 keine Badehütte befinde, sei der Beschwerdeführer nicht Gebührenschuldner.

Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird geltend gemacht, daß die Vorstellungsbehörde selbst verpflichtet gewesen wäre, dem Beschwerdeführer zur Frage des Bestehens einer Badehütte auf dem Badehüttenplatz des Beschwerdeführers Nr. 221 und seiner Eigenschaft als Gebührenschuldner ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

2.2.2. Der Beschwerdeführer übersieht mit seinem Vorwurf an die belangte Vorstellungsbehörde, diese hätte die vom Beschwerdeführer nunmehr in der Beschwerde behauptete Verletzung des Parteiengehörs durch die Gemeindeabgabenbehörden wahrnehmen müssen, daß die Vorstellungsbehörde auf Grund der Vorstellung nicht den geringsten Anhaltspunkt für das Vorliegen einer relevanten Verletzung des Parteiengehörs durch die Gemeindebehörden hatte. Auch für das Vorstellungsverfahren gilt nämlich, daß der Vorstellungswerber gehalten ist, wenigstens im Kern darzutun, welche der getroffenen Feststellungen der Gemeindeabgabenbehörden seiner Meinung nach unzutreffend seien und auf Ermittlungsergebnissen beruhten, die so nicht den behördlichen Feststellungen zugrunde gelegt worden wären, wenn die Partei dazu gehört worden wäre. Vielmehr wurde die Verletzung des Parteiengehörs in der Vorstellung überhaupt nicht gerügt. Dies wäre umso mehr erforderlich gewesen, als sich der Berufungsbescheid ausdrücklich auf den schriftlichen Vorhalt des Magistrates der Stadt Rust vom bezog, der die Schmutzwasserentsorgung der Badehütte des Beschwerdeführers ("Ihre Badehütte 221") zum Gegenstand hatte. Es ist daher in Übereinstimmung mit der Aktenlage davon auszugehen, daß dem Beschwerdeführer im abgabenbehördlichen Verfahren Parteiengehör zur Einstufung seiner Badehütte 221 in die bestehenden Entsorgungskategorien gewährt worden war.

Was die Gebührenpflicht des Beschwerdeführers für eine Badehütte auf seinem Badehüttenplatz 221 anlangt, enthält bereits der erstinstanzliche Bescheid die Feststellung, "nach den Feststellungen des Magistrates der Freistadt Rust" falle "Ihre Badehütte 221" unter die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 lit. a der Ruster SchmutzwasserabfuhrO 1991. Die Tatbestandsmerkmale für die Eigenschaft als Gebührenschuldner entsprechend dem § 3 der Ruster SchmutzwasserentsorgungsGebV 1991 wurden ebenfalls wiedergegeben. Es war dem Beschwerdeführer daher klar erkennbar, daß die Behörde erster Instanz von seiner Eigenschaft als Eigentümer der der Gebührenvorschreibung zugrunde gelegten Badehütte 221 und seiner Schuldnereigenschaft ausging. Der erstinstanzliche Bescheid gilt als Vorhalt der Sachverhaltsannahme der Behörde und saniert eine allenfalls unterlaufene Verletzung des Parteiengehörs (die im konkreten Fall, wie eben ausgeführt, vom Verwaltungsgerichtshof gar nicht angenommen wird). Der Beschwerdeführer hat nun in seiner Berufung nicht die Sachverhaltsannahme der Abgabenbehörde erster Instanz bestritten, sondern sich darauf beschränkt einzuwenden, auf seinem Badehüttenplatz 221 sei keine Schmutzwasserentsorgung durchzuführen. Gleiches gilt für die Vorstellung, nachdem im Berufungsbescheid ausdrücklich die getroffenen behördlichen Feststellungen über den Benützungszeitraum, die Behälterkapazität und den durchschnittlichen Personenaufenthalt betreffend die "Badehütte des Berufungswerbers" 221 festgestellt worden sind.

Angesichts dieser von den Abgabenbehörden getroffenen konkreten Sachverhaltsfeststellungen stellt der (unverändert wiederholte) bloß allgemein gehaltene Einwand des Beschwerdeführers, es sei von seinem Badehüttenplatz keine Schmutzwasserentsorgung durchzuführen, kein substantiiertes, zur Widerlegung der behördlichen Sachverhaltsannahmen taugliches Sachverhaltsvorbringen dar. Abgesehen davon, daß dieses Vorbringen auch als bloße Rechtsausführung angesehen werden könnte, hätte es einer konkreten Bestreitung der behördlichen Sachverhaltsfeststellungen bedurft (etwa, daß die Badehütte 221 nicht existiere oder nicht im Eigentum des Beschwerdeführers stehe, der angenommene Benützungszeitraum, die Behälterkapazität oder der durchschnittliche Personenaufenthalt nicht zutreffe etc.). Bei dieser verfahrensrechtlichen Lage kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, daß die Behörden ihre Ermittlungspflicht verletzt hätten.

Die Behauptung, daß die der Gebührenvorschreibung zugrunde gelegte Badehütte 221 nicht existiere oder nicht im Eigentum des Beschwerdeführers stehe, wurde im gesamten Verwaltungsverfahren nicht aufgestellt. Vielmehr ist das Vorbringen, auf dem Badehüttenplatz 221 bestehe gar keine Badehütte, sodaß der Beschwerdeführer nicht als Eigentümer der der Gebührenvorschreibung zugrunde gelegten Badehütte 221 und somit als Gebührenschuldner angesehen hätte werden dürfen, eine erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgestellte Behauptung und daher eine nach § 41 VwGG unbeachtliche Neuerung.

Was die Höhe der Schmutzwassergebühr betrifft, so ergibt sich diese nach der SchmutzwasserentsorgungsGebV 1991 mit dem festen Betrag von S 2.680,-- für eine Badehütte, die die Merkmale des § 4 Abs. 2 lit. a der Ruster SchmutzwasserabfuhrO 1991 aufweist. Die Kenntnisnahme vom Schmutzwasserabfuhrnachweis (die im übrigen in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt wird) ist nach der Rechtslage für die Gebührenschuld ohne rechtliche Bedeutung.

2.4. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.