VwGH vom 06.10.1993, 93/17/0168
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Mag. Raunig, über die Beschwerde der U in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , GZ. USV-08/11/00185/93, betreffend Verwaltungsübertretung nach dem Wiener Parkometergesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , MA 4/5-PA- 104923/2/2, wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, eine Parkometerabgabe dadurch fahrlässig verkürzt zu haben (§ 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs 1 Parkometergesetz, LGBl. für Wien Nr. 47/1974 in der geltenden Fassung), daß sie am um
9.23 Uhr in Wien II, Karmeliterplatz 5, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W nnn.nnn in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne die Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet zu haben, da der Parkschein gefehlt habe. Über sie wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 800,-- verhängt.
Der dagegen erhobenen Berufung hat der UVS Wien mit Berufungsbescheid vom keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihren Rechten, entgegen den Bestimmungen des Wiener Parkometergesetzes in Verbindung mit jenen der StVO nicht bestraft zu werden, auf fehlerfreie Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes durch die Behörde und darin, daß die Behörde keine nicht der Aktenlage entsprechende Entscheidung fälle, verletzt.
Hiezu bringt die Beschwerdeführerin vor, daß die von der belangten Behörde angenommene "Bedingung", die Verordnung aus dem Jahre 1967 gelte auch als Rechtsgrundlage für die gegenständliche Kurzparkzone im Sinne des Wiener Parkometergesetzes, falsch sei. Die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen seien heute völlig andere, als zum Zeitpunkt der Erlassung der maßgeblichen Verordnung der MA 46 im Jahre 1967. Aufgabe der belangten Behörde wäre es gewesen, eine "Beurteilung" des konkreten Sachverhaltes sowie der ihrer Ansicht nach maßgeblichen bzw. anzuwendenden Gesetzesbestimmungen abzugeben bzw. auch zu untersuchen, ob oder inwieweit auf den ersten Blick "ident" erscheinende Regelungen, Normen oder Behördenentscheidungen des Jahres 1967 im Vergleich mit heute auch tatsächlich "Identität" bedeuteten.
Der für die Erlassung der Verordnung zum damaligen Zeitpunkt als einziges Argument angeführte Versuch einer Begründung für die verkehrstechnische Notwendigkeit der Kurzparkzonen habe heute keinerlei Aktualität mehr. Spätestens zum Zeitpunkt des Wegfalls dieses Arguments wäre daher auch die Verordnung - wegen Entfalls der für ihre seinerzeitige Erlassung als ausschließlich maßgeblich bezeichnete Grundlage - ersatzlos aufzuheben gewesen. Der Standpunkt der belangten Behörde, eine Änderung der Sachumstände könne einen Fahrzeuglenker nicht von Rechtsnormen, insbesondere auch des Abgabenrechts entbinden, übersehe jedoch ganz offenkundig die Tatsache, daß die behauptete Abgabepflicht im Sinne des Wiener Parkometergesetzes ausdrücklich an das Vorliegen einer Kurzparkzone im Sinne der StVO gebunden sei. Der Wegfall der Voraussetzungen für eine Kurzparkzone im Sinne der StVO bedeute daher auch den Verlust eines Anwendungsfalles im Sinne des Wiener Parkometergesetzes und somit auch den Untergang der behaupteten Abgabepflicht.
Selbst unter der Annahme, die Verordnung aus dem Jahre 1967 würde tatsächlich noch dem Rechtsbestand angehören und auch eine taugliche Grundlage für die Anwendung des Wiener Parkometergesetzes darstellen, würde man trotzdem zu dem Ergebnis gelangen, daß die vorhandene Beschilderung bar jeder Grundlage sei. Die Verodnung aus dem Jahre 1967 ordne an, daß "von Montag bis Freitag (werktags) von 800 bis 1800 Uhr und an Samstagen von 800 bis 1400 Uhr die Parkdauer auf eineinhalb Stunden beschränkt (Kurzparkzone)" sei. Da die derzeit angebrachten Verkehrszeichen jedoch die Geltungsdauer "Mo-Fr (werkstags) 8-18 u. Sa (werktags) 8-12" aufwiesen, ergebe sich unzweifelhaft, daß eine Beschilderung vorliege, welche sich auf keine Verordnung als Rechtsgrundlage zu stützen vermöge. Da ein Verkehrszeichen der gegenständlichen Art jedoch ausschließlich Kundmachungsform der hier zugrundeliegenden Verordnung sein könne, bedeute dies im vorliegenden Fall, daß die aufgestellten Verkehrszeichen mangels entsprechender Verordnung keinerlei Rechtswirkung besäßen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wenn die Beschwerdeführerin zunächst geltend macht, in ihren Rechten auf fehlerfreie Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes durch die Behörde und, daß die Behörde keine nicht der Aktenlage entsprechende Entscheidung fälle, verletzt zu sein, so werden diese Verfahrensrügen in der Beschwerde nicht näher ausgeführt. Ein entscheidungswesentlicher Verfahrensmangel vermag insbesondere auch deshalb nicht erkannt zu werden, weil die Pflicht der Behörde zur Begründung ihres Bescheides sich nicht auch auf die Darlegung der für den Verordnungsgeber bei Erlassung der Verordnung bestimmend gewesenen Faktoren erstreckt (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zlen. 89/17/0199, 0200).
Soweit aber in der Beschwerde ausgeführt wird, durch Änderung der "sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen" sei die gegenständliche Kurzparkzonenverordnung zur Tatzeit NICHT MEHR gesetzmäßig gewesen (sogenannte "Invalidation", vgl. Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts7, Rz 1109; vgl. auch
VfSlg 9588/1982), so sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlaßt, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung der in Frage stehenden Kurzparkzonenverordnung zu stellen; dies auch nicht im Lichte des diesbezüglichen Vorbringens in der Beschwerde, das sich in der Darlegung der bloßen Änderung der Gegebenheiten erschöpft, ohne aufzuzeigen, daß die in Frage stehende Kurzparkzonenverordnung - unter den derzeitigen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten - beim Gesetzesinhalt der StVO 1960 insbesondere wegen Widerspruches zum Gleichheitsgrundsatz und des darin enthaltenen Sachlichkeitsgebotes verfassungswidrig wäre.
Wenn die Beschwerdeführerin die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht, eine Anwendung des § 44 Abs. 4 StVO komme nicht in Betracht, weil die gegenständliche Kurzparkzone nicht für ein ganzes Ortsgebiet gelte, weiters mit dem Argument bekämpft, daß nicht "die gegenständliche Kurzparkzone, sondern die Gebührenpflicht sämtlicher in Wien gelegener Kraftfahrzeuge kundgemacht werden müßte, da bereits seit einigen Jahren sämtliche Kraftfahrzeuge in Wien der Gebührenpflicht" unterlägen, dann vermag sie damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. Die Beschwerdeführerin hat offenbar übersehen, daß es im Beschwerdefall um die Gebührenpflicht für das Abstellen eines PKW in einer Kurzparkzone und nicht um die in der Beschwerde nicht näher ausgeführte "Gebührenpflicht sämtlicher in Wien gelegener Kraftfahrzeuge" geht. Es ist nicht erkennbar, auf welchen rechtlichen Hintergrund diese Ausführungen über eine solche Gebührenpflicht schlechthin sich zu stützen vermögen.
In der Beschwerde wird weiters behauptet, die Beschwerdeführerin habe jüngst in Erfahrung gebracht, daß man die Parkometerabgabe für einen bestimmten Zeitraum, nämlich für ein halbes Jahr oder ein Jahr im vorhinein entrichten könne. Man sei dann berechtigt, mit dem in der Genehmigung genannten Fahrzeug in jeder Kurzparkzone unbeschränkt lange zu stehen. Dieses erkaufte Recht stehe völlig diametral dem Zweck des § 25 StVO entgegen, zumal bereits die Regierungsvorlage 1959 davon ausgehe, daß eine Kurzparkzone nur dann vorliege, wenn Parkzeit zeitlich beschränkt werde. Die Möglichkeit, die Parkgebühr pauschal im voraus zu entrichten, zeige, daß es dem Verordnungsgeber nicht auf die Parkraumbewirtschaftung durch Parkzeitbegrenzung, sondern auf die bloße Erzielung von Einkünften ankomme. Damit werde aber klar, daß die Begründung, es handle sich um eine Verkehrsbeschränkung, zur Farce geworden sei, und jedenfalls der angefochtene Bescheid in den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung nicht Deckung finde.
Dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin über die Abwicklung der Entrichtung der Abgabe in anderen Verfahren vermag eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides schon deshalb nicht zu begründen, weil ausschließlich der in diesem Verfahren ergangene Bescheid Gegenstand der Prüfung ist und nicht auch die Vorgangsweise in anderen Verfahren. Soweit die Beschwerdeführerin dem Verordnungsgeber solche ihrer Ansicht nach mit Parkraumbewirtschaftung nicht im Einklang stehende Motive unterstellt, so vermag diese bloß allgemeine Behauptung Bedenken wegen eines Widerspruches zum Sachlichkeitsgebot hinsichtlich der in Frage stehenden (konkreten) Kurzparkzonenverordnung nicht hervorzurufen und den Verwaltungsgerichtshof nicht zu veranlassen, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung der Kurzparkzonenverordnung zu stellen.
Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen