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VwGH vom 27.04.1995, 93/17/0157

VwGH vom 27.04.1995, 93/17/0157

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde des Dr. K, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom ,

Zlen. VwSen - 100490/13/Bi/Fb, VwSen - 100491/12/Bi/Fb, betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem

O.ö. Parkgebührengesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz erkannte mit zwei Bescheiden vom den Beschwerdeführer schuldig, dadurch (jeweils) eine Verwaltungsübertretung nach "§§ 2, 5 (1) der Linzer Parkgebührenverordnung i.d.g.F., verlautbart im Amtsblatt Nr. 11/1989 vom ", begangen zu haben, daß er am um 10.20 Uhr bzw. am um 09.30 Uhr - unter näherer Angabe des Tatortes - ein bestimmtes mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt habe und damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen sei. Über den Beschwerdeführer wurde deshalb (jeweils) gemäß "§ 6 Abs. 1a O.ö. Parkgebührengesetz" eine Geldstrafe und eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

Der Beschwerdeführer erhob gegen beide Bescheide Berufung.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde "den Berufungen ... teilweise Folge gegeben, die angefochtenen Straferkenntnisse hinsichtlich der Schuldsprüche bestätigt, die Geldstrafen jedoch auf jeweils 300 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf jeweils 12 Stunden herabgesetzt".

In der Begründung dieses Bescheides wurde u.a. ausgeführt, mit Verordnung "des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz" vom sei die Südseite der Sonnensteinstraße von der Einmündung in die Gerstnerstraße in östlicher Richtung mit Ausnahme der bestehenden Haus- und Grundstückseinfahrten bis zum östlichen Hausende Sonnensteinstraße 18, werktags Montag bis Freitag von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr und samstags von 07.00 Uhr bis 14.00 Uhr, zur Kurzparkzone erklärt und die Parkdauer mit 90 Minuten festgelegt worden. Dieser Verordnung entspreche der vom Magistrat Linz vorgelegte Plan über die Aufstellung der Verkehrszeichen gemäß § 52 Z. 13d und e StVO 1960 vollinhaltlich. Die Kurzparkzone im südlichen Teil der Sonnensteinstraße beginne beim Haus Nr. 8 (Kreuzung mit der Gerstnerstraße) und ende am östlichen Hausende des Hauses Nr. 18. Der Abstellort des Pkw gegenüber dem Haus Nr. 11 liege somit im Bereich dieser Kurzparkzone. Mit Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom seien auf der Grundlage des O.ö. Parkgebührengesetzes, LGBl. Nr. 28/1988, sowie des Statutes für die Landeshauptstadt Linz, LGBl. Nr. 10/1980, durch bestimmte genau angeführte Straßen umgrenzte und in der Anlage A planlich dargestellte Bereiche einschließlich dieser Straßen zu gebührenpflichtigen Kurzparkzonen erklärt worden. In dem von den im § 1 Abs. 1 lit. b dieser Verordnung bezeichneten Straßen umgrenzten Bereich befinde sich die Sonnensteinstraße. Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Auszug aus dem Amtsblatt Nr. 11/1989 vom entspreche dieser Anlage A für den Bereich Urfahr, wobei darin die gesamte Sonnensteinstraße mit Ausnahme des Straßenabschnittes vor dem Haus Nr. 18 als (gebührenpflichtige) Kurzparkzone ersichtlich sei. Selbst wenn man dem Argument folge, daß mit der Erklärung bestimmter Kurzparkzonen zu gebührenpflichtigen eine Abänderung der "ursprünglich" verordneten Kurzparkzonen nicht beabsichtigt sei, so würden sich zwischen der Linzer Parkgebührenverordnung und der "ursprünglichen" Verordnung vom im örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich zwei Diskrepanzen ergeben. § 1 Abs. 1 der Linzer Parkgebührenverordnung verweise zum örtlichen Geltungsbereich auf die planliche Darstellung in der Anlage A. Dort sei die Kurzparkzone im südlichen Teil der Sonnensteinstraße durch eine Punktlinie zweifelsfrei so dargestellt, daß sich vor dem Haus Nr. 18 keine Kurzparkzone befinde. Die Kundmachung dieser Verordnung sei aber durch Aufstellung des Verkehrszeichens gemäß § 52 Z. 13e StVO 1960 am östlichen Ende des Hauses Nr. 18 erfolgt. Auch in zeitlicher Hinsicht bestünden insofern Unterschiede, als die "ursprüngliche" Kurzparkzonen-Verordnung aus dem Jahre 1988 eine Parkzeit wochentags von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr und samstags von 07.00 Uhr bis 14.00 Uhr umfasse, in der Linzer Parkgebührenverordnung aber von einer Parkzeit Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 18.30 Uhr und samstags von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr (an Einkaufssamstagen von 08.00 Uhr bis 18.30 Uhr) die Rede sei. Damit werde "die ursprüngliche Kurzparkzonen-Verordnung in zeitlicher Hinsicht insofern abgeändert", als die Parkzeit morgens um eine Stunde, abends um eine halbe Stunde und an Samstagen um eine Stunde eingeschränkt werde. In der Zusammenschau würde sich dadurch ergeben, daß der gegenständliche Bereich von 07.00 Uhr bis 08.00 Uhr morgens und von 18.30 Uhr bis 19.00 Uhr abends bzw. von 13.00 Uhr bis 14.00 Uhr an Samstagen als nicht gebührenpflichtige Kurzparkzone anzusehen wäre, während für die übrige Zeit Gebühren zu leisten wären. Kundgemacht sei jedoch lediglich die von der Gebührenpflicht umfaßte Parkzeit worden, was in der Realität eine - "durchaus zulässige" - Einschränkung der (gebührenpflichtigen) Parkdauer bedeute, zumal die verbleibende (nicht gebührenpflichtige) Parkdauer vor 08.00 Uhr und nach

18.30 Uhr bzw. 13.30 Uhr "keine praktischen Auswirkungen" habe. Zusammenfassend sei davon auszugehen, daß sich am und am das Ende der gebührenpflichtigen Kurzparkzone (§ 52 Z. 13e StVO 1960) östlich des Hauses Sonnensteinstraße 18 befunden habe, für den Beschwerdeführer somit rechtswirksam gewesen sei und auch der Verordnung vom entsprochen habe. Da der (nach dem Kennzeichen nach bestimmte) Pkw nicht vor dem Haus Nr. 18 abgestellt gewesen sei, gehe das Argument des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Straflosigkeit wegen der fehlerhaften Kundmachung des Endes der gebührenpflichtigen Kurzparkzone ins Leere. Ebenso sei seiner Argumentation nicht zu folgen, am habe das baustellenbedingte Halteverbot die Kurzparkzone außer Kraft gesetzt, sodaß das Verkehrszeichen gemäß § 52 Z. 13d StVO 1960 am Ende des Baustellenbereiches aufzustellen gewesen wäre und somit eine unrichtige Kundmachung der Verordnung erfolgt sei. Der unabhängige Verwaltungssenat gelange zu der Auffassung, daß der Beschwerdeführer in beiden Fällen die ihm zur Last gelegten Tatbestände erfüllt und - da beruflich bedingte Eile eine Notstandssituation im Sinne des § 6 VStG nicht zu begründen vermöge - sein Verhalten jeweils als Verwaltungsübertretung zu verantworten habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich nach seinem gesamten Vorbringen in dem Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht schuldig erkannt und nicht dafür bestraft zu werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorweg ist festzuhalten, daß entgegen den Begründungsdarlegungen im angefochtenen Bescheid die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen, kundgemacht im Amtsblatt Nr. 11/1989 vom (im folgenden: Parkgebührenverordnung), hinsichtlich der Zeitpunkte des Beginnes und des Endes der Kurzparkzonenregelung nichts bestimmt. Wie aus der Aktenlage ersichtlich ist, geht diese Änderung der Verordnung vom vielmehr auf eine Verordnung vom (durch Verkehrszeichen kundgemacht am ) zurück. Derart stellt sich auch nicht die - in der Beschwerde nicht relevierte - Frage, ob, es zutrifft, daß, wie die belangte Behörde im Ergebnis vermeint, diesbezüglich die Linzer Parkgebührenverordnung der nach der StVO 1960 (einem Bundesgesetz) eingerichteten Kurzparkzone derogiert habe (vgl. unten zur Zulässigkeit der Anknüpfung der Abgabenpflicht an das Bestehen einer nach der StVO 1960 eingerichteten Kurzparkzone). Insofern geht auch die Rechtsausführung ins Leere, "die verbleibende (nicht gebührenpflichtige) Parkdauer" habe "keine praktischen Auswirkungen".

Der Beschwerdeführer sieht die "zentrale Rechtswidrigkeit" des angefochtenen Bescheides darin, daß die Parkgebührenverordnung nicht "entsprechend kundgemacht" worden sei, weil entgegen der Anlage A der Parkgebührenverordnung die gebührenpflichtige Kurzparkzone nicht am westlichen Ende des Hauses Sonnensteinstraße 18, sondern an dessen östlichem Ende durch Aufstellung des entsprechenden Verkehrszeichens kundgemacht worden sei.

§ 1 Abs. 1 des O.ö. Parkgebührengesetzes in der Stammfassung, LGBl. für Oberösterreich Nr. 28/1988, bestimmte:

"(1) Die Gemeinden werden nach Maßgabe dieses Gesetzes ermächtigt, durch Beschluß des Gemeinderates eine Abgabe (Parkgebühr) für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 213/1987 - StVO 1960) für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer auszuschreiben."

Mit der Novelle LGBl. Nr. 60/1992 wurde in § 1 Abs. 1 die Wortfolge "in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 213/1987" durch die Wortfolge "in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

§ 1 Abs. 1 Parkgebührenverordnung bestimmt:

"§ 1

Gebührenpflicht

(1) Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in als gebührenpflichtig gekennzeichneten Kurzparkzonen (§ 25 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 213/1987 - StVO 1960) wird für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer eine Parkgebühr ausgeschrieben. Die gebührenpflichtigen Kurzparkzonen befinden sich innerhalb der durch die nachangeführten Straßen umgrenzten und auch in der Anlage A planlich dargestellten Bereiche einschließlich dieser Straßen selbst:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
Untere Donaulände bis Gruberstraße, Gruberstraße, Khevenhüllerstraße bis Blumauerstraße, Blumauerstraße, Nord- und Westteil des Blumauerplatzes, Bahnhofstraße bis Kärntnerstraße, Kärntnerstraße bis Waldeggstraße, Waldeggstraße von der Kärntnerstraße bis Kellergasse, Kellergasse, Sandgasse, Hopfengasse, Kapuzinerstraße, Römerbergtunnel, Obere Donaulände vom Römerbergtunnel bis Untere Donaulände.
b)
Verbindungsstraße von Obere Donaustraße bis Linke Donaustraße, Verbindungsstraße von Linke Donaustraße bis Kirchengasse, Kirchengasse bis Schulstraße, Schulstraße bis Urfahrer Friedhofstraße, Urfahrer Friedhofstraße, Urfahrer Friedhofstraße bis Ferihumerstraße, Ferihumerstraße bis Wildbergstraße, Wildbergstraße bis Blütenstraße, Blütenstraße bis Gstöttnerhofstraße, Gstöttnerhofstraße bis Freistädter Straße, Freistädter Straße bis Hauptstraße, Hauptstraße bis Jägerstraße, Jägerstraße bis Stadlbauerstraße, Stadlbauerstraße bis Kaarstraße, Kaarstraße bis Mühlkreisbahnstraße, Mühlkreisbahnstraße bis Rudolfstraße, westliche Fahrbahn des Bernaschekplatzes bis Flußgasse, Flußgasse bis Obere Donaustraße."
Durch das O.ö. Parkgebührengesetz wird eine Abgabenpflicht normiert und für deren Verletzung eine Strafsanktion (§ 6) festgelegt. Dieses Gesetz ist ein Abgabengesetz im Sinne des F-VG 1948; es fällt unter den Begriff "Abgabenwesen" im Sinne des Art. 13 B-VG. Bei der Parkometerabgabe handelt es sich um eine ausschließliche Gemeindeabgabe, zu deren Regelung dem § 8 Abs. 1 F-VG 1948 zufolge der Landesgesetzgeber zuständig ist (vgl. auch das Kompetenzfeststellungserkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 5859/1968).
Wie der Verfassungsgerichtshof zur diesbezüglich vergleichbaren Rechtslage nach dem Wiener Parkometergesetz dargelegt hat (VfSlg. 12 668/1991), bestehen aus kompetenzrechtlicher Sicht keine Bedenken dagegen, daß der Landesgesetzgeber als eine der Voraussetzungen für das Entstehen der Abgabenpflicht ein Sachverhaltselement bestimmt, das in einem Bundesgesetz seinen Ursprung hat. So ist es kompetenzrechtlich etwa unbedenklich, wenn der Landesgesetzgeber die Abgabenpflicht an das Bestehen einer nach der StVO 1960 (einem Bundesgesetz) eingerichteten Kurzparkzone knüpft.
Auch der O.ö. Landesgesetzgeber hat die Abgabenpflicht bloß - als Sachverhaltselement - an das Bestehen einer Kurzparkzone geknüpft.
Nichts anderes vermag der Verwaltungsgerichtshof für die diesbezügliche Regelung in der Parkgebührenverordnung zu finden; es wird bloß bestimmt, WELCHE (eingerichteten) Kurzparkzonen gebührenpflichtig sind, nicht aber der örtliche Geltungsbereich von Kurzparkzonen festgelegt. Eine derartige Auslegung steht mit dem Wortlaut der Regelung, an den die planliche Darstellung in der Anlage A anknüpft, jedenfalls nicht im Widerspruch ("Die gebührenpflichtigen Kurzparkzonen BEFINDEN SICH ..."). Läßt es der Wortlaut aber zu, ist im Zweifel eine Verordnung gesetzeskonform auszulegen (vgl. etwa VfSlg. 6598).
Die belangte Behörde ist damit im Ergebnis im Recht, daß - diesbezüglich vom Beschwerdeführer unbestritten - das Straßenverkehrszeichen (§ 52 Z. 13e StVO 1960) dort angebracht ist, wo der örtliche Geltungsbereich der Verordnung vom endet.
Damit geht aber auch die Verfahrensrüge ins Leere, die belangte Behörde hätte Beweis darüber zu erheben gehabt, wieweit tatsächlich die Aufstellung des Verkehrszeichens "Kurzparkzone Ende gebührenpflichtig" von der Parkgebührenverordnung abweiche.
In der Beschwerde wird weiters gerügt, ein mobiles Straßenverkehrszeichen "Halten verboten Anfang", das auf ein baustellenbedingtes Halteverbot bezogen gewesen sei, sei auf selber Höhe mit dem Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang gebührenpflichtig" gestanden. Damit sei der Anfang "zweier völlig differenter Verordnungen auf gleicher Höhe kundgemacht worden ..., sodaß die Widersprüchlichkeit der Verkehrszeichen im gegenständlichen Fall sehr wohl von Relevanz ist". Zu diesem Vorbringen wird auf die diesbezüglichen Ausführungen zum Verhältnis von Halteverbotsverordnungen zu Kurzparkzonenverordnungen im hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/17/0300, verwiesen.
Schließlich wird in der Beschwerde als Begründungsmangel geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe sich in seiner Stellungnahme vom hinsichtlich des Vorfalles vom auch darauf berufen, daß bei ihm die Voraussetzungen des § 21 VStG vorlägen, weil er zum damaligen Zeitpunkt unter einem (näher ausgeführten) Zeitdruck gewesen sei.
Nach der Niederschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung vom wurde diese um 10.50 Uhr geschlossen (eine Vertagung fand nicht statt). Die Niederschrift enthält sodann noch folgende Ausführungen:
"Der Beschuldigte wird den als Anlage A bezeichneten Plan beibringen. Die Entscheidung ergeht schriftlich."
Die in der Beschwerde herangezogene Stellungnahme vom wurde somit nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingebracht. Daran vermag auch nichts zu ändern, daß (zusätzlich) dem Beschwerdeführer für einen ganz bestimmten Zweck die im Gesetz nicht vorgesehene Möglichkeit - in der Art eines "vorweggenommenen Verhandlungsschlusses" (vgl. § 193 Abs. 3 ZPO) - eingeräumt wurde, außerhalb der Verhandlung das näher bezeichnete Beweismittel nachzureichen. Damit ist aber nicht zum Ausdruck gebracht worden, es könnten darüber hinausgehende Vorbringen erstattet werden, auf die ungeachtet des § 51i VStG von der Behörde Rücksicht genommen werden müßte. Der geltend gemachte Begründungsmangel liegt somit nicht vor.
In diesem Zusammenhang ist aber eine - in der Beschwerde nicht gerügte - Rechtswidrigkeit aufzugreifen:
Hinsichtlich der Erlassung des Bescheides durch den unabhängigen Verwaltungssenat bestimmt § 67g AVG (§ 24 VStG), daß der Bescheid - wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat - stets öffentlich zu verkünden ist.
Ein Entfall der öffentlichen Verkündung ist somit - wenn eine Verhandlung durchgeführt wurde - ausgeschlossen, d.h. die Verkündung muß diesfalls immer öffentlich erfolgen (vgl. Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate2, S. 132, sowie - zur Frage der Zulässigkeit der Vertagung der mündlichen Verhandlung im Verwaltungsstrafverfahren - S. 344 f).
Da die belangte Behörde somit die Rechtslage verkannte, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Zur Vollständigkeit ist dabei anzumerken, daß die Beschwerde nicht etwa deshalb zurückzuweisen war, weil der angefochtenen Erledigung Bescheidcharakter - wegen Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Form (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/06/0123) - nicht zukäme. Dadurch, daß entgegen dem Gesetz der Bescheid nicht durch öffentliche Verkündung erlassen wurde, erfolgte dessen Erlassung (lediglich erst) durch die Zustellung der im § 67g AVG (auch) zwingend vorgeschriebenen Zustellung der Bescheidausfertigung (vgl. dazu auch Thienel, a.a.O., S. 134).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.