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VwGH vom 21.06.1999, 93/17/0152

VwGH vom 21.06.1999, 93/17/0152

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und den Senatspräsidenten Dr. Puck sowie die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der A Ges.m.b.H, vertreten durch Dr. W und Dr. M, Rechtsanwälte in H, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. A 8-K-318/1992-3, betreffend Vorschreibung von Ankündigungsabgabe für die Jahre 1988 bis 1992, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Graz hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid vom setzte der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz gegenüber der beschwerdeführenden Partei "für die in Graz, GAK-Platz, WTennistreff und G-Straße 51, für die Jahre 1988 bis 1992 durchgeführten Ankündigungen die Ankündigungsabgabe im Wege der Schätzung mit insgesamt S 25.812,--" fest und schrieb diesen Betrag zuzüglich 2 % Säumniszuschlag zur Zahlung innerhalb eines Monates vor.

Begründend heißt es in diesem Bescheid, die beschwerdeführende Partei sei der sie gemäß § 7 Abs. 2 der Ankündigungsabgabe-Verordnung vom (im folgenden: Grazer AnkAbgV 1985) treffenden Anzeige- und Auskunftsverpflichtung nicht nachgekommen, sodaß in Anwendung des § 149 Abs. 1 Stmk LAO eine Schätzung der Ankündigungsabgabe für die im Stadtgebiet von Graz vorgenommenen Ankündigungen vorzunehmen gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe für ihren Betrieb Ankündigungen in Graz, GAK-Platz, G-Straße 51 und W Tennistreff durchführen lassen. Diese Ankündigungen seien dem Steueramt nicht angezeigt und es seien hiefür keine Abgaben entrichtet worden. Da die Abgabenbehörde die Grundlage für die Abgabenbemessung nicht habe ermitteln können, sei als Bemessungsgrundlage gemäß § 4 Abs. 5 Grazer AnkAbgV 1985 ein im Stadtgebiet ortsübliches Entgelt herangezogen worden. Diesen Ausführungen folgt nachstehende tabellarische Darstellung:

"vergl. Entgelt gemäß § 4 (5)

Art d. Ank. Ort d. Ank. Zeitraum d. AAV v.

1 Werbeauf- GAK-Platz Koje Saison 1988/89 S 17.600,--

aufschrift Saison 1989/90 S 17.600,--

Saison 1990/91 S 17.600,--

Saison 1991/92 S 17.600,--

Hinweistafel G-Str.51 1989 S 300,--

Transparent W Tennistreff 1989 S 1.000,--

S 71.700,--

+ 20% Sicherheitszuschlag S 14.300,--

S 86.040,--

davon 30 % Ankündigungsabgabe S 25.812,--"

In der dagegen erhobenen Berufung führte die beschwerdeführende Partei im wesentlichen aus, bei den angeführten Orten handle es sich um keine öffentlichen Verkehrsanlagen, sondern jeweils um Privatgrundstücke, die auch nicht dem öffentlichen Verkehr zugänglich seien. Für die bezeichneten Firmentafeln seien keine Beträge bezahlt worden. Was die Werbeaufschrift am GAK-Platz betreffe, sei der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Werbe- bzw. Sponsorvertrages das Recht eingeräumt worden, eine der Firmenboxen am GAK-Platz zu benützen. Es handle sich dabei um Zuschauerboxen, die Platz für 10 Personen böten. Der Preis für diese Box belaufe sich grundsätzlich pro Jahr auf rund S 30.000,--. Rechne man bei 20 Heimspielen und 10 Personen einen Kartendurchschnitt von S 150,-- pro normalem Sitzplatz, so ergebe sich für die gesamten Eintrittskarten ein Betrag von S 30.000,-- pro Jahr. Der für die Box bezahlte Preis sei daher kein Werbeentgelt, sondern ein Entgelt für die Eintrittskarten. Diese würden als Einzelkarten mit einem Preis von S 200,-- bis S 250,-- gehandelt, weil die Firmenbox besser und komfortabler sei. Auf diesen Boxen seien lediglich Tafeln angebracht, die die Box entsprechend kennzeichneten, es handle sich daher um keine Werbetafel im eigentlichen Sinn. Selbst wenn man ein vergleichbares Entgelt heranzöge, könne dies im Jahr maximal mit S 3.000,-- bewertet werden. Es bestehe praktisch keine Werbewirksamkeit, da diese Tafel von der Straße her nicht einsehbar sei und beim Spiel durch die davorstehenden Personen verdeckt werde. Es sei daher unrealistisch, den Wert dieser Tafel mit S 17.600,-- pro Jahr anzunehmen. Der für die Box bezahlte Gegenwert betreffe die Eintrittskarten, wie jederzeit belegbar sei. Die Hinweistafel beim Objekt G-Straße 51 existiere überhaupt nicht, es bestehe in diesem Bereich lediglich eine Hinweistafel bezogen auf die Firma, der jedoch kein Reklamewert im eigentlichen Sinn zukomme. Es handle sich dabei um keine Werbeankündigung. Das gleiche gelte für das Tenniszentrum, wo seinerzeit eine Plane aufgehängt gewesen sei, die aber mit der Schrift nach innen (also in Richtung des Tenniszentrums) gezeigt habe. Auch diese könne nicht als öffentliche Ankündigung angesehen werden. Weiters sei keine Gegenleistung erfolgt, sondern lediglich die Plane bezahlt worden, die dazu diene, den Tennisplatz vor Wind und sonstigen Einwirkungen zu schützen.

1.2. Mit Berufungsvorentscheidung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom wurde der Berufung "nicht entsprochen" und die Ankündigungsabgabe gemäß den §§ 2 und 4 Abs. 5 der Grazer AnkAbgV 1985 für den Zeitraum 1988 - 1992 in unveränderter Höhe vorgeschrieben. In der Begründung dieses Bescheides wird neben der Wiedergabe des Wortlautes des § 2 Abs. 1 bis Abs. 3 sowie des § 4 Abs. 5 der Grazer AnkAbgV 1985 darauf hingewiesen, daß die "Höhe des vergleichbaren Entgeltes durch Kontrollen der ha. Kontrollorgane aus vorangegangenen Jahren (1988) festgesetzt" worden sei.

Die beschwerdeführende Partei stellte den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und wies darauf hin, daß es sich nicht um Werbetafeln im Bereich des Fußballfeldes handle, sondern um eine Kennzeichnungstafel für eine von 18 Firmenboxen am oberen Ende der Südtribüne. Diese Firmentafeln seien nicht einsehbar, weil sie durch die davorstehenden Zuschauer der Stehplatztribüne verdeckt seien. Eine Einschätzung mit einem Betrag von S 17.600,-- sei völlig unrealistisch.

1.3. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, die beschwerdeführende Partei sei mit Schreiben vom 12. Oktober und vom wiederholt aufgefordert worden, den mit dem GAK bestehenden Werbevertrag vorzulegen, widrigenfalls die Berufung diesbezüglich als unbegründet abgewiesen werden müßte. Nachdem die Vorlage des Werbevereinbarung bis zugesagt worden sei, sei die Beschwerdeführerin der Aufforderung wiederum nicht nachgekommen, weshalb die Berufung diesbezüglich als unbegründet abgewiesen werde. Da das Entgelt nicht oder nicht verläßlich festgestellt werden könne, sei die Bemessungsgrundlage gemäß § 4 Abs. 5 der Grazer AnkAbgV 1985 im Schätzungswege zu ermitteln gewesen, was mit dem bekämpften Bescheid geschehen sei. Schon nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 der Verordnung seien Privaträume öffentlichen Räumen gleichzuhalten, wenn sie dem allgemeinen Zutritt offen stünden. In der demonstrativen Aufzählung würden Sportanlagen expressis verbis als öffentliche Räume angeführt und gleichzeitig bestimmt, daß der Umstand, daß solche Räume nur vorübergehend oder nur gegen Entgelt betreten werden könnten, ihnen nicht die Eigenschaft eines öffentlichen Raumes nehme. Fußballplätze und Tennisplätze seien also auch dann öffentlichen Räumen gleichzuhalten, wenn der allgemeine Zutritt dadurch eingeschränkt sei, daß sie nur vorübergehend oder nur gegen Entgelt betreten werden könnten, wobei es unerheblich sei, in welcher Form das Entgelt eingehoben werde. Es sei der Wille des Verordnungsgebers gewesen, den Reklamewert einer Ankündigung zu besteuern. Es sei mit Sicherheit anzunehmen, daß auch Ankündigungen auf Tennis- und Fußballplätzen einen gewissen Reklamewert hätten. Die Aufschriften auf den Planen würden weder den Wind- noch den Sichtschutz verbessern, könnten also nur den Sinn einer gewissen Werbewirkung haben. Auch der Hinweistafel beim Objekt G-Straße 51 komme ein - wenn auch geringer - Reklamewert zu. Eine Abgabenbefreiung für Hinweistafeln sei in der zitierten Verordnung nicht enthalten, sodaß für die Hinweistafel die Abgabepflicht bestehe und die Bemessungsgrundlage auch diesbezüglich im Schätzungswege zu ermitteln gewesen sei.

1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich nach ihrem gesamten Vorbringen in ihrem Recht auf Nichtvorschreibung bzw. auf eine betragsmäßig geringere Vorschreibung der Ankündigungsabgabe verletzt.

1.5. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte. Die beschwerdeführende Partei brachte eine schriftliche Stellungnahme zur Gegenschrift ein. Die belangte Behörde replizierte ihrerseits auf diese Stellungnahme.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Grazer AnkAbgV 1985, Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz 1986, Seite 9, lauten auszugsweise:

"Abgabepflicht

§ 1

Von allen öffentlichen Ankündigungen innerhalb des Gebietes

der Stadt Graz ist eine Abgabe an die Stadt Graz zu entrichten.

Gegenstand der Abgabepflicht

§ 2

(1) Als Ankündigungen im Sinne des § 1 sind alle Ankündigungen durch Druck, Schrift, Bild oder Ton anzusehen, die an öffentlichen Verkehrsanlagen (Verkehrs- oder Erholungsflächen, Eisenbahnen, Flußläufen und dergleichen) oder in öffentlichen Räumen angebracht, ausgestellt oder vorgenommen, insbesondere auch durch Licht- oder Schallwirkungen oder durch besondere Apparate hervorgebracht werden.

(2) Öffentlich sind auch Ankündigungen auf Privatliegenschaften, in Privaträumen oder auf privaten Verkehrsmitteln, wenn sie von öffentlichen Verkehrsanlagen aus wahrgenommen werden.

(3) Privaträume sind öffentlichen Räumen gleichzuhalten, wenn sie dem allgemeinen Zutritt offenstehen; hiezu gehören zum Beispiel Gastwirtschaften, Vergnügungslokale, Theater, Ausstellungsräume, Verkaufsläden, Bahnhofsräume, Gartenanlagen, Sportanlagen und dergleichen. Der Umstand, daß solche Räume nur vorübergehend oder nur gegen Entgelt betreten werden können, nimmt ihnen nicht die Eigenschaft eines öffentlichen Raumes.

...

Abgabebefreiungen

§ 3

(1) Von der Abgabe sind befreit:

...

4. Ankündigungen des Geschäftsbetriebes des Ankündigenden vor oder in seinen Geschäftsräumen, an seinen Waren oder Betriebsmitteln oder an dem Gebäude, in dem sich sein Geschäftslokal befindet, sofern sie nur diesen Geschäftsbetrieb betreffen.

...

Höhe der Abgabe und Bemessungsgrundlage

§ 4

(1) Die Abgabe beträgt für Ankündigungen, für die ein Entgelt zu leisten ist, 30 v.H., bei Ankündigungen gemäß § 2 (5) jedoch 15 v.H. des gesamten, vom Ankündigenden zu leistenden Entgeltes, jedoch unter Ausschluß der Abgabe und der Umsatzsteuer.

(2) ...

(5) Für Ankündigungen, für die kein Entgelt gefordert wird, ist die Bemessungsgrundlage durch Vergleich mit Entgelten für ähnliche Ankündigungen festzusetzen. Das gleiche gilt, wenn sich das wahrheitsgemäße Entgelt nicht oder nicht verläßlich feststellen läßt oder das angeblich zu leistende Entgelt nicht den ortsüblichen Entgelten entspricht."

2.2. In der Beschwerde wird zunächst vorgebracht, bei der Tafel in der G-Straße handle es sich um ein Hinweisschild ohne Reklamewert und nicht um eine Werbetafel, die Firmentafel auf der Zuschauerbox am GAK-Platz diene nur der Kennzeichnung dieser Zuschauerbox und beim Tenniszentrum W handle es sich um eine Windschutzplane. Dafür eine Ankündigungsabgabe vorzuschreiben, sei nach Meinung der beschwerdeführenden Partei verfehlt.

Zwar definiert die Grazer AnkAbgV 1985 den Begriff "Ankündigung" nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist aus den Befreiungstatbeständen aber entnehmbar, daß als Ankündigung unter dem Gesichtspunkt des Inhaltes jede Art von Mitteilung zu verstehen ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 90/17/0129, vom , Zl. 93/17/0331, und vom , Zl. 93/17/0369). Gegenstand der Abgabe ist demnach jede Art von Mitteilung, die öffentlich im Sinne des § 2 Grazer AnkAbgV 1985 durch die darin erwähnten Ankündigungsmittel und in der darin genannten Mitteilungsweise - ungeachtet der Herstellungsart und des Herstellungsstoffes - erfolgt. Der Zweck der Ankündigungsabgabe ist es, den Reklamewert von Ankündigungen zu besteuern (vgl. nochmals das zitierte Erkenntnis vom , und die dort angegebene Rechtsprechung). Bei den angebrachten Tafeln bzw. dem Transparent mit der Firmenaufschrift der beschwerdeführenden Partei handelt es sich - wie sich auch aus dem Abgabenbefreiungstatbestand des § 3 Abs. 1 Z. 4 Grazer AnkAbgV 1985 ergibt - um Mitteilungen zu Werbezwecken, nämlich um Ankündigungen des Geschäftsbetriebes des Ankündigenden. Solche Ankündigungen sind nach dem genannten Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 1 Z. 4 Grazer AnkAbgV 1985 nur dann von der Ankündigungsabgabe befreit, wenn sie vor oder in den Geschäftsräumen des Ankündigenden, an seinen Waren oder Betriebsmitteln oder an dem Gebäude, in dem sich sein Geschäftslokal befindet, angebracht bzw. vorgenommen werden. Dies ist für die Tafel am Fußballplatz und die Plane im Tenniszentrum (daß Windschutzplanen zu den von der beschwerdeführenden Partei verkauften Waren zählten, hat diese nie behauptet) auszuschließen und wurde von der beschwerdeführenden Partei auch für den Wegweiser in der G-Straße nie vorgebracht (vgl. zum eng auszulegenden Begriff "vor seinen Geschäftsräumen" in der genannten Verordnungsstelle das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/17/0164, sowie das bereits zitierte Erkenntnis vom ). Ob die Ankündigung neben ihrem Werbezweck auch noch anderen Zwecken, wie z.B. als Orientierungshilfe, Kennzeichnung einer Zuschauerbox oder Windschutz, dient, ist für das Bestehen der Abgabenpflicht irrelevant.

Gegenstand der Abgabe sind nach § 2 Abs. 1 Grazer AnkAbgV 1985 nur solche Ankündigungen, die an öffentlichen Verkehrsanlagen oder in öffentlichen Räumen angebracht werden. Öffentlich sind gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung auch Ankündigungen auf Privatliegenschaften, wenn sie von öffentlichen Verkehrsanlagen aus wahrgenommen werden. Daß dies für die Hinweistafel (den Wegweiser) in der G-Straße zutrifft, wird von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten. Weiters sind nach § 2 Abs. 3 der Verordnung Privaträume öffentlichen Räumen gleichzuhalten, wenn sie dem allgemeinen Zutritt offenstehen, und zwar auch dann, wenn solche Räume nur gegen Entgelt oder nur vorübergehend betreten werden dürfen; Sportanlagen sind ausdrücklich als Beispiel genannt. Die Firmentafel der beschwerdeführenden Partei auf der Zuschauertribüne des Fußballplatzes und die Windschutzplane mit Firmenaufschrift im Tenniszentrum (vgl. diesbezüglich das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/17/0331) sind somit zweifellos öffentliche Ankündigungen im Sinne der Grazer AnkAbgV.

2.3. Mit dem Beschwerdevorbringen, die Behörde habe im Zuge der schätzungsweisen Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß § 4 Abs. 5 Grazer AnkAbgV 1985 nicht einmal versucht, das (vergleichbare) Entgelt festzustellen, sondern "irgendeinen" Betrag festgesetzt, zeigt die beschwerdeführende Partei jedoch eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Wie sich aus einer in den Verwaltungsakten erliegenden Niederschrift vom über das Ergebnis einer bei der beschwerdeführenden Partei durchgeführten abgabenbehördlichen Kontrolle (auf die in der Berufungsvorentscheidung hingewiesen wurde) ergibt, ist die Abgabenbehörde bei der Festsetzung des vergleichbaren Entgeltes gemäß § 4 Abs. 5 Grazer AnkAbgV 1985 hinsichtlich der an der Zuschauerkoje am GAK-Platz angebrachten Firmentafel davon ausgegangen, daß dieses Entgelt für die Tafel mit dem Wert der gemieteten Zuschauerplätze (10 Plätze mit einem Eintrittspreis von S 110,--, multipliziert mit 16 Heimspielen, ergibt S 17.600,-- pro Saison) gleichzusetzen sei.

Bereits in ihrer Berufung hat die beschwerdeführende Partei auf einen Werbe- bzw. Sponsorvertrag mit dem GAK hingewiesen und ausgeführt, der sich aus den Eintrittskarten errechnende Preis für die Zuschauerbox belaufe sich grundsätzlich auf S 30.000,-- pro Jahr; der für die Box bezahlte Preis sei kein Entgelt für die Firmentafel, sondern ein Entgelt für die Eintrittskarten.

Es ist richtig, daß die beschwerdeführende Partei im Abgabenverfahren ihrer Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht nicht nachgekommen ist, da sie trotz mehrfacher Aufforderung den von ihr selbst ins Treffen geführten Sponsor- und Werbevertrag nicht vorgelegt hat. Die Bemessungsgrundlage war daher gemäß § 4 Abs. 5 Grazer AnkAbgV 1985 durch Vergleich mit Entgelten für ähnliche Ankündigungen festzusetzen. Rechtlich verfehlt ist jedoch die Ansicht der belangten Behörde, wonach das vergleichbare Entgelt für die Firmentafel auf der Zuschauerbox mit dem geschätzten Wert der auf die Zuschauerbox entfallenden Eintrittskarten gleichzusetzen ist. Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, daß der Gegenwert der Eintrittskarten den Reklamewert der Firmenaufschrift widerspiegelt. Auch ohne die gegenständliche Aufschrift hätte die Miete der Zuschauerbox für die beschwerdeführende Partei wohl einen (sich am Saisonkartenpreis orientierenden) Wert. Die Beschwerdeführerin kann etwa aus Gründen der Imagepflege oder der Pflege des Betriebsklimas die Plätze speziellen Kunden, Vertretern oder Angehörigen der eigenen Belegschaft zur Verfügung stellen. Die von der belangten Behörde in ihrer Replik auf die Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei zur Gegenschrift geäußerte Vermutung, die beschwerdeführende Partei werde als Mieterin der Zuschauerbox an den Vermieter ein über den Wert der Eintrittskarten hinausgehendes Entgelt entrichten, welches erstere nicht aus "Gutmütigkeit", sondern deshalb leisten werde, weil sie dafür an der Box Werbeflächen zur Verfügung gestellt bekomme, mag zwar zutreffen, erklärt jedoch nicht, warum der Reklamewert der gegenständlichen Firmentafel dem Wert der Eintrittskarten entsprechen sollte. Die Firmentafel auf der Zuschauertribüne hätte auch ohne die Miete der Zuschauerbox durch den Ankündigenden einen gewissen Reklamewert, der allerdings mit dem Wert der Eintrittskarten nichts zu tun hat.

Auch wenn tatsächlich ein Sponsorvertrag zwischen der beschwerdeführenden Partei und dem Sportverein existiert hätte, wäre die Frage zu beantworten, welcher Teil der insgesamt geleisteten Zahlungen als Bemessungsgrundlage für die Ankündigungsabgabe heranzuziehen gewesen wäre. Bei einem Sponsorvertrag verpflichtet sich ein Unternehmer zu finanziellen Zuwendungen etwa an einen Sportverein, während dieser dafür die Verpflichtung übernimmt, für den Sponsor als Werbeträger aufzutreten. Hinter derartigen Zuwendungen können einerseits verschiedene betriebliche bzw. wirtschaftliche Interessen und andererseits auch nichtwirtschaftliche und private Motive stehen (vgl. zum Entgeltbegriff und Sponsorvertrag das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/17/0145). Geht man davon aus, daß im Regelfall die Zuwendungen aus dem Sponsorvertrag höher sein werden als der Gegenwert der Reklame, so bildet nur jener Teil der nach den einzelnen Gründen für ihre Leistung nicht differenzierten Sponsorzahlungen, der für die konkrete Ankündigung tatsächlich als Entgelt angesehen werden kann, die Bemessungsgrundlage nach § 4 Grazer AnkAbgV 1985.

Die belangte Behörde hat es unterlassen, den Reklamewert der Firmentafel gemäß § 4 Abs. 5 Grazer AnkAbgV 1985 durch Vergleich mit den für ähnliche Ankündigungen zu leistenden Entgelten zu ermitteln. Da sie dies - ausgehend von ihrer verfehlten Rechtsansicht, daß der Gegenwert der Eintrittskarten als Bemessungsgrundlage anzusetzen sei - entgegen der Vorschrift des § 4 Abs. 5 Grazer AnkAbgV 1985 unterlassen hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

2.4. Die belangte Behörde hat hinsichtlich aller gegenständlichen Ankündigungen zwar begründet, warum sie zu einem Vorgehen nach § 4 Abs. 5 Grazer AnkAbgV 1985, also zur Schätzung der Bemessungsgrundlage berechtigt war, das Schätzungsergebnis und der Denkprozeß, der zu diesem Ergebnis geführt hat, wurden aber weder im erstinstanzlichen Bescheid noch im angefochtenen Bescheid begründet bzw. dargelegt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der dem § 149 Stmk LAO entsprechenden Bestimmung des § 184 BAO hat die Abgabenbehörde im Hinblick auf ihre amtswegige Ermittlungspflicht auch ein Schätzungsverfahren einwandfrei durchzuführen und die den Prozeß der Schätzung ausmachenden, letztlich zum Schätzungsergebnis führenden Gedanken und Schlußfolgerungen schlüssig und nachvollziehbar zu begründen (vgl. beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 94/13/0151, und vom , Zl. 94/17/0201). Dies gilt auch für die Anwendung und Bemessung eines Sicherheitszuschlages (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 85/13/0078, und vom , Zl. 92/17/0106). Der angefochtene Bescheid enthält weder eine Begründung für die angewendete Schätzungsmethode und das erzielte Schätzungsergebnis noch eine Begründung für den angewendeten Sicherheitszuschlag von 20 %; er ist daher auch aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit belastet.

Weiters haben Abgabenbescheide gemäß § 150 Abs. 2 Stmk LAO im Spruch die Bemessungsgrundlage der Abgabe zu enthalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/17/0369). Die Bemessungsgrundlage ist im vorliegenden Fall aber weder im Spruch des angefochtenen Bescheides noch im Spruch des - durch den angefochtenen Bescheid bestätigten - erstinstanzlichen Abgabenbescheides angeführt.

3.1. Der angefochtene Bescheid war aus den dargelegten Erwägungen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

3.2. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG im Verbindung mit Art. I Z. 1 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

3.3. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am