VwGH 31.05.2000, 98/18/0048
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Wurde ein Bescheid betreffend eine Ausweisung nach § 17 Abs 1 FrG 1993 nach dem zugestellt, so wurde er bereits im zeitlichen Geltungsbereich des FrG 1997 erlassen. Die Beh hat somit ihre Entscheidung auf eine nicht (mehr) anzuwendende Vorschrift gestützt. Deshalb leidet dieser Bescheid an einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit, die vom VwGH von Amts wegen wahrzunehmen ist (Hinweis E , 93/18/0607-610, ergangen zum FrG 1993). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 98/21/0333 E RS 1
(hier Bescheid betreffend Aufenthaltsverbot nach dem FrG 1993) |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Bayjones und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des DK, geboren am , vertreten durch Maga. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Kirchengasse 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. SD 1332/97, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, gemäß § 18 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 7 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten wurde der angefochtene Bescheid am zugestellt (Blatt 190). Erst mit diesem Datum war der Bescheid erlassen.
2. Mit ist das Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, in Kraft getreten, mit Ablauf des das Fremdengesetz aus 1992 außer Kraft getreten. Zufolge der Übergangsbestimmung des § 114 Abs. 1 FrG sind Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig sind - was im Beschwerdefall zutrifft -, nach dessen Bestimmungen weiterzuführen.
3. Die belangte Behörde hat somit ihre Entscheidung über die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer auf eine nicht (mehr) anzuwendende Vorschrift gestützt. Schon deshalb leidet der angefochtene Bescheid an einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit, die vom Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen aufzugreifen war (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/21/0333, mwH).
4. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
Schlagworte | Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2000:1998180048.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAE-51896